Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1960, Az.: BVerwG V C 14.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 14.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.10.1957 - AZ: III A 1737/55
Rechtsgrundlagen
- § 9 MuschG (BGBl. 1952 I 3. 69)
- § 22 MRVO 165
- § 3 KSchG (BGBl. 1951 I S. 499)
Fundstellen
- BVerwGE 10, 148 - 151
- AS X, 148
- BB 1960, 742
- BayVBl 1960, 224
- DVBl 1960, 364-365 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1961, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 525-526 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1028-1029 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1960, 236
- VerwRspr XII, 1036
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der obsiegende Beklagte kann prozessual beschwert sein, wenn die Klage nicht entsprechend seinem Antrag als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen worden ist.
- 2.
Wird die Genehmigung zu einer Kündigung nach § 9 Abs. 2 MuSchG erteilt, so sind für die Klage der Arbeitnehmerin der Verwaltungsrechtsweg und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
am 10. Februar 1960
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Beigeladene kündigte das Dienstverhältnis der bei ihm als Kanzleiangestellte tätigen Klägerin am 15. Oktober 1954 zum 31. März 1955. Hierauf teilte die Klägerin mit, daß sie ein Kind erwarte, und bat, die Kündigung zurückzunehmen. Nunmehr beantragte der Beigeladene beim Beklagten, die Kündigung für zulässig zu erklären. Der Beklagte erklärte die Kündigung für zulässig. Der Beigeladene kündigte danach der Klägerin erneut am 30. November 1954. Der Einspruch der Klägerin gegen die Zulässigkeitserklärung des Beklagten war ohne Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht wies ihre Klage als unbegründet ab.
Auf die Berufung der Klägerin beschränkte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung auf die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und wies die Berufung mit der Maßgabe zurück, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde. In der Begründung ist ausgeführt.: Nach § 9 des Mutterschutzgesetzes sei die Kündigung einer Schwangeren ohne Zulässigkeitserklärung nichtig, nicht nur schwebend unwirksam im Sinne des § 184 BGB. Über die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung entscheide nach § 3 des Kündigungsschutzgesetzes das Arbeitsgericht. Und zwar entscheide das Arbeitsgericht nicht nur darüber, ob die Kündigung sozialwidrig im Sinne dieser Bestimmung sei, sondern auch darüber, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe. Die Arbeitsgerichte entschieden mithin über die Rechtswidrigkeit der Kündigung in jeder Hinsicht. Deswegen setze § 3 des Kündigungsschutzgesetzes voraus, daß die Arbeitsgerichte, sofern es sich um die Kündigung einer Schwangeren handle, über den Kündigungsvorgang in seiner Gesamtheit - einschließlich der die Kündigung ermöglichenden Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde - entschieden. Das schließe nach § 22 Abs. 3 MRVO 165 die Anfechtung der Zulässigkeitserklärung vor dem Verwaltungsgericht aus. Denn auch insoweit, als es sich bei der Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung um die Zulässigkeitserklärung handle, habe § 3 des Kündigungsschutzgesetzes die Entscheidung den Arbeitsgerichten übertragen. Hieraus folge, daß die Rechtsmittelbelehrung des Beklagten unzutreffend gewesen sei. Ihm müßten deshalb die Kosten des Verfahrens auf - erlegt werden.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision ein und beantragte,
das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In der Begründung rügte er, das Berufungsgericht habe die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zu Unrecht verneint.
Die Klägerin beantragte für den Fall, daß das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheide, die Entscheidung der ersten Instanz aufzuheben und nach ihrem Klagantrag zu erkennen.
Der Beigeladene erklärte, zu der Revisionsschrift keine Stellung nehmen zu wollen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligte sich am Verfahren und legte dar, daß der Verwaltungsrechtsweg im vorliegenden Fall gegeben sei.
Alle Beteiligten verzichteten auf mündliche Verhandlung.
II.
Die Revision ist zulässig.
Dem Beklagten kann insbesondere nicht die "Beschwer", das besondere Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel, abgesprochen, werden. Der Beklagte hat zwar im Berufungsverfahren obgesiegt. Jedoch wurde im Gegensatz zu seinem Antrag die Berufung nicht, als sachlich unbegründet, sondern mit der Maßgabe, zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig sei. Dies ist im Tenor des Berufungsurteils ausdrücklich ausgesprochen. Hierin ist eine so weitgehende Abweichung von den Anträgen des Beklagten in der Berufungsinstanz zu sehen, daß die Beschwer des Beklagten bejaht werden muß, weil die Rechtskraft eines solchen Prozeßurteils eine andere ist, als wenn die Klage als unbegründet abgewiesen wird (ebenso Baumbach-Lauterbach, ZPO, Grundzüge vor § 511 Anm. 3 A).
Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zu Unrecht verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 29. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 294) den Verwaltungsrechtsweg und das Rechtsschutzinteresse für die Klage eines Arbeitgebers, dessen Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Kündigung einer Schwangeren abgelehnt worden war, als gegeben angesehen. Dort ist ausgeführt, daß die Entscheidung der Behörde über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69) - MuSchG - ein Verwaltungsakt sei. Hieran ist festzuhalten. Solche Zulässigkeitserklärungen sind nicht nur im Verhältnis zum Arbeitgeber, sondern auch im Verhältnis zu der zu kündigenden Mutter als Verwaltungsakte und das zwischen der Behörde einerseits und der Mutter andererseits bestehende Rechtsverhältnis als ein öffentlich-rechtliches anzusehen.
Die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte wäre, mithin nach § 22 Abs. 3 MRVO 165 nur ausgeschlossen, wenn die Zuständigkeit eines anderen Gerichts kraft Gesetzes gegeben wäre. Die Zuständigkeit eines anderen Gerichts ist jedoch nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Insbesondere sind die Arbeitsgerichte für solche Streitigkeiten nicht nach §§ 1 ff. des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 12.67) in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861 [933]) - ArbGG - zuständig. Denn nach den allein in Betracht kommenden §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte grundsätzlich nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist auch nicht etwa im Mutterschutzgesetz vorgeschrieben. Dieses Gesetz enthält über diese Frage keine ausdrückliche Bestimmung.
Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts aus § 3 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 499) - KSchG - hergeleitet, insbesondere aus der Vorschrift des § 3 Satz 1, wonach das Arbeitsgericht festzustellen hat 5 ob das Arbeitverhältnis durch die Kündigung aufgelöst ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch nichts darüber, daß das Arbeitsgericht bei dieser Feststellung die Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 2 MuSchG nachprüfen und aufheben kann. Dies hätte jedoch ausdrücklich bestimmt werden müssen. Der Gesetzgeber hat zwar an solche das private Arbeitsverhältnis beeinflussende Entscheidungen gedacht, wie sich aus § 3 letzter Satz KSchG ergibt, diesen Umstand jedoch nur bei der Bemessung für die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts als entscheidend erklärt. Danach kann nicht festgestellt werden, daß die Arbeitsgerichte auch zur Nachprüfung, von Zulässigkeitserklärungen nach § 9 Abs. 2 MuSchG zuständig sind (vgl. hierzu BVerwGE B, 46 für den vergleichbaren Fall der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten).
Das erkennende Gericht hat ferner geprüft, ob die Klage etwa deshalb mit Recht als unzulässig abgewiesen werden ist, weil der Klägerin das Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar das Rechtsschutzinteresse für einen Verwaltungsprozeß gegen Zustimmungen oder Genehmigungen von Behörden zu privaten Rechtsgeschäften verneint, wenn die Zivilgerichte das private Rechtsverhältnis im gleichen Umfang und nach den gleichen Voraussetzungen nachzuprüfen haben, wie die Verwaltungsgerichte eine etwaige behördliche Zustimmung oder Genehmigung hierzu (BVerwGE 1, 134; 4, 317 für die behördliche Zustimmung zur Kündigung einer Kleingartenpacht). Diese Voraussetzungen fehlen hier jedoch deshalb, weil die Arbeitsgerichte nach § 3 KSchG nachzuprüfen haben, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist, während die Behörde nach § 9 Abs. 2 MuSchG die Kündigung einer Schwangeren nur in besonderen Fällen und ausnahmsweise für zulässig erklären kann. Die Voraussetzungen sind mithin, ähnlich wie bei der Kündigung eines Schwerbeschädigten (BVerwGE 8, 46), so verschieden, daß die für die Verneinung eines Rechtsschutzinteresses entwickelten Grundsätze nicht als gegeben angesehen werden können.
Nach alle dem kann den Berufungsurteil nicht beigepflichtet werden. Da das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen über den Streitgegenstand getroffen hat, muß der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow