Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1990, Az.: BVerwG 5 B 100/90
Vertretungserfordernis bei einer Nichtzulassungsbeschwerde; Sonstige Anforderungen an eine solche Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 100/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.1990 - AZ: 24 A 1/88
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. November 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1990 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.
Dem Kläger kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden; denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO). Anhaltspunkte für eine nach § 132 Abs. 2 VwGO mögliche Revisionszulassung können weder dem Schreiben vom 4. September 1990 entnommen werden noch sind sie sonst ersichtlich.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Kläger nicht dargetan. Abgesehen davon, daß die von ihm geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Handhabung sozialrechtlicher Verfahrensvorschriften und zur Beratungspflicht des Sozialleistungsträgers die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu rechtfertigen vermag, bezieht sich diese Rüge ebenso wie die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage zur Rücknahme rechtswidriger Bescheide nicht auf Erwägungen, welche die angegriffene Entscheidung tragen. Denn das Berufungsurteil ist damit begründet, für die vom Kläger angestrebte Feststellung, daß er kein Sozialhilfebedürftiger sei, bleibe nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus Gründen der Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber der Möglichkeit kein Raum, die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen im Rahmen konkret beantragter Leistungsbegehren klären zu lassen; die erst im Berufungsverfahren erhobene Klage gegen bestimmte Sozialhilfebescheide des Beklagten zu 1. sei eine unzulässige Klageänderung, eine Beteiligung des Beklagten zu 2. im Hinblick auf die begehrte Aufhebung dieser Bescheide sei kaum nachvollziehbar. Die Revision kann jedoch nicht wegen einer für die Entscheidung nicht tragenden Rechtsfrage zugelassen werden.
Es ist auch sonst nicht erkennbar, wie der Nichtzulassung der Revision mit der erforderlichen Erfolgsaussicht entgegengetreten werden könnte.
Zwar mag die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts rechtlichen Bedenken begegnen, eine Feststellungsklage scheitere im vorliegenden Fall an der Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Wenn das Berufungsgericht das prozessuale Verhalten des Klägers so gedeutet hat, daß es diesem (lediglich noch) um die gerichtliche Feststellung ging, kein Sozialhilfebedürftiger zu sein, so liefe es diesem Begehren nämlich zuwider, den Kläger darauf zu verweisen, er könne Sozialhilfe beantragen und sie gegebenenfalls durch Verpflichtungsklage geltend machen, um seine fehlende Anspruchsberechtigung klären zu lassen. Ein Verfahrensfehler insoweit hätte aber aus anderen Rechtsgründen nicht zur Folge, daß von der Zulässigkeit einer Feststellungsklage auszugehen wäre. § 43 Abs. 1 VwGO verlangt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Hierzu genügt zwar jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. z. B. BVerwGE 53, 134 <137>[BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74]; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 43 RdNr. 20). Doch ist nach Lage der Dinge nicht zu ersehen, worin hier ein solches schutzwürdiges Interesse bestehen könnte. Es kann insbesondere nicht schon darin gefunden werden, daß der Kläger neben seiner früheren Ehefrau und seinen Kindern in Sozialhilfebescheiden des Beklagten zu 1. als Adressat aufgeführt ist. Dem Kläger ist es unbenommen, solche Bescheide unbeachtet zu lassen. Die Erkenntnis dieses dem Erfolg eines Revisionsverfahrens nach § 144 Abs. 4 VwGO entgegenstehenden Umstandes rechtfertigt es, die Revision nicht zuzulassen. Der Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO, daß eine Verletzung des bestehenden Rechts durch die Gründe einer Entscheidung, die sich aus anderen Gründen als richtig erweist, nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führt, wirkt insofern bereits auf das Beschwerdeverfahren über die Revisionszulassung vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Schmidt
Dr. Rothkegel