Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1993, Az.: BVerwG 9 B 25.93
Berufung; Antrag; Teilrechtskraft; Berufungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 25.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 28.06.1990 - AZ: 6 VG A 192/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.08.1992 - AZ: 12 L 7279/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1993, 380-381
- DVBl 1993, 903 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2824-2825 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 1182 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Soweit eine etwa bereits eingetretene Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht entgegensteht, kann ein Berufungsantrag auch nach Ablauf der Berufungsfrist mit der Folge klargestellt werden, daß die Berufung nicht mehr wegen des ursprünglichen Mangels als unzulässig abgewiesen werden darf (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Senatsbeschluß vom 6. Februar 1990 - BVerwG 9 B 498.89 -).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde beanstandet und beruft sich insoweit auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, daß das Berufungsgericht die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten uneingeschränkt als zulässig angesehen hat. Das Verwaltungsgericht hatte der Asylklage der Kläger zu 1 und 2 gegen die Beklagte (damals Beklagte zu 1) stattgegeben, die Klage im übrigen - nämlich die Asylklage der Kläger zu 3 bis 5 gegen die Beklagte zu 1 und die Anfechtungsklage der Kläger zu 1 und 2 gegen die Ausreiseaufforderung des damaligen Beklagten zu 2 - aber abgewiesen. Der Beteiligte hatte hiergegen unter Angabe der fünf Kläger und zwei Beklagten im Rubrum seiner Berufungsschrift und mit der Streitgegenstandsangabe "wegen Asylrechts" gegen das mit Datum und Aktenzeichen angegebene Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage gegen die Beklagte zu 1 unter Abänderung des Urteils abzuweisen; diesem Antrag waren in Form eines weiteren Satzes die Worte hinzugefügt: "Soweit es die Klägerin zu 1 betrifft". Nach Ablauf der Berufungsfrist am 3. September 1990 hat er mit Schriftsatz vom 5. November 1990 erklärt, der Berufungsantrag werde wie folgt berichtigt: "die Klage gegen die Beklagte zu 1 unter Abänderung des Urteils abzuweisen, soweit es die Kläger zu 1 und 2 betrifft". Die Beschwerde meint, dies sei - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - Keine Klarstellung des Berufungsbegehrens, sondern eine unzulässige Berufungserweiterung, da die Berufung innerhalb der Frist nur bezüglich eines der Kläger - des Klägers zu 1 oder der Klägerin zu 2 - eingelegt und das Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich des anderen Klägers rechtskräftig geworden sei.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde insoweit den Anforderungen genügt, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung stellt. Hierzu gehört die Formulierung einer konkreten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird. Denn soweit sich im Revisionsverfahren die Frage nach der Zulässigkeit der Berufung des Beteiligten stellen würde, ist sie bereits geklärt.
Nicht stellen würde sich im vorliegenden Fall die Frage, ob ein Berufungskläger, dem mehrere Gegner gegenüberstehen, die Berufung noch nach Ablauf der Berufungsfrist gegen einen Berufungsbeklagten richten kann, gegen den er bisher keine Berufung eingelegt hat und hinsichtlich dessen das erstinstanzliche Urteil deshalb bereits rechtskräftig geworden ist. Von einer solchen prozessualen Lage kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn daß nur gegen einen der Kläger (welchen?) Berufung eingelegt worden ist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Berufungsschrift gerade nicht. Ohne den Zusatz im Antrag der Berufungsschrift ("Soweit es die Klägerin zu 1 betrifft") wäre klar, daß die Berufung sich gegen die Kläger zu 1 und 2 wegen der ihnen vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Asylansprüche richten sollte. Daß sie sich nicht gegen die Kläger zu 3 bis 5 richtete, ergab sich ohne weiteres daraus, daß deren Asylansprüche bereits vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden waren. Eine Beschränkung der Berufung auf den Kläger zu 1 oder die Klägerin zu 2 hat der erwähnte Zusatz jedoch nicht bewirkt, denn ihm läßt sich nicht entnehmen, auf wen er sich bezieht. Da es eine "Klägerin zu 1" nicht gibt, könnten gleichermaßen der Kläger zu 1 oder die Klägerin zu 2 gemeint sein. Gemeint sein könnten aber auch beide, der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2. Letztere Annahme liegt um so näher, als ein Grund für eine Beschränkung der Berufung auf einen dieser beiden Kläger nicht ersichtlich ist und auch in der Berufungsbegründung nicht von dem Kläger oder der Klägerin, sondern von "den Klägern" die Rede ist. Auf jeden Fall schließt die Unklarheit des Berufungsantrags die Annahme aus, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines der Kläger zu 1 oder 2 unangefochten geblieben und damit insoweit rechtskräftig geworden ist.
Im Revisionsverfahren würde sich deshalb nur die Frage stellen, ob ein Berufungsantrag, der inhaltlich unklar ist, die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat, oder ob er noch nach Ablauf der Berufungsfrist klargestellt werden kann mit der Folge, daß die Berufung zulässig wird. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es indessen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie ist bereits geklärt. Zwar bestimmt § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO, daß die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten muß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren die Vorschrift des § 82 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Danach können die für die Klage bzw. die Berufung notwendigen Angaben auch noch nach Ablauf der Klage- bzw. Berufungsfrist nachgeholt werden, und zwar ohne daß es hierfür einer entsprechenden gerichtlichen Auflage bedarf. Das gilt insbesondere auch für die Anforderungen, die an den Berufungsantrag zu stellen sind (vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 23.61 - BVerwGE 13, 94 = Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 2; Beschluß vom 31. Januar 1962 - BVerwG 6 B 31.61 - Buchholz a.a.O. Nr. 4; Beschluß vom 20. März 1962 - BVerwG 2 B 58.61 - Buchholz a.a.O. Nr. 5; Beschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 7 B 26.78 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 11; Beschluß vom 5. Mai 1982 - BVerwG 7 B 201.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10; Beschluß vom 6. April 1989 - BVerwG 1 B 62.89 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 17; Beschluß vom 6. Februar 1990 - BVerwG 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13). Die Klarstellung, daß sich die Berufung gegen beide, den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 richtet, hat der Beteiligte durch seinen Schriftsatz vom 5. November 1990 vorgenommen. Das Berufungsgericht hat hiernach die Berufung des Beteiligten zu Recht als zulässig angesehen.
Außer der nicht mehr klärungsbedürftigen prozessualen Frage möchte die Beschwerde des weiteren geklärt wissen, ob die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan im Hinblick auf die Strafvorschriften der Sektionen 298 B und 298 C des pakistanischen Strafgesetzbuchs einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen. Soweit damit die Frage aufgeworfen wird, unter welchen Voraussetzungen staatliche Eingriffe in die Religionsausübung politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellen, bedarf es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, denn die Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Das Berufungsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung, wonach jedenfalls die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich zur Wahrung des "religiösen Existenzminimums" unangetastet bleiben muß, zutreffend wiedergegeben. Geklärt ist ferner, daß für die Beurteilung der Verfolgungssituation von entscheidender Bedeutung ist, ob die zuständigen pakistanischen Stellen die bestehenden Strafvorschriften ungeachtet ihres Wortlauts in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt, tatsächlich generell oder doch überwiegend so auslegen und anwenden, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft werden (vgl. die Senatsurteile vom 7. April 1992 - BVerwG 9 C 50.91 - <der Prozeßbevollmächtigte der Kläger war auch in jenem Verfahren Kläger-Vertretern> und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.09 - BVerwGE 87, 52 <59>). Wie die Rechtspraxis in Pakistan aussieht, ist indessen eine - von den Tatsacheninstanzen, nicht vom Revisionsgericht zu klärende - Tatsachenfrage. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials zu dem Ergebnis gekommen, die in Rede stehenden Strafvorschriften würden von den staatlichen Stellen Pakistans trotz ihres weitergehenden Wortlauts nicht in dem Sinne angewendet, "daß sie über den Bereich der Öffentlichkeit hinaus auch religiöse Betätigungen der Ahmadis in der privaten, asylrelevanten Sphäre oder im gemeinschaftsinternen Raum erfassen und mit Strafe bedrohen" (UA S. 14). Es verweist insoweit auf sein (dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger bekanntes) Urteil vom 20. August 1992 - 12 L 7153/91 - (Aktenzeichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: BVerwG 9 B 10.93), in dem es sich - außer auf seine eigene bisherige Rechtsprechung - ausdrücklich auf die (dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger aus einer Reihe von Verfahren, an denen er mitgewirkt hat, bekannte) Rechtsprechung des 5. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beruft. Dieser hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ebenfalls festgestellt, die Praxis bei der Anwendung der bezeichneten Strafvorschriften durch die pakistanischen Behörden spreche dagegen, daß diese Bestimmungen seit ihrem Erlaß, gegenwärtig und in absehbarer Zukunft auch in den privaten und den gemeinschaftsinternen Bereich der Religionsausübung der Ahmadis eingegriffen haben bzw. eingreifen oder eingreifen werden, weil diese, sofern sie - was nicht überall der Fall ist - überhaupt durchgesetzt werden, jedenfalls nicht im Sinne einer Bestrafung für religiöse Verhaltensweisen im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich umgesetzt werden. Damit hat das Berufungsgericht der Sache nach eine in Pakistan geübte Rechtspraxis festgestellt, aus der sich eine Respektierung der privaten Glaubensausübung ergibt. Somit besteht auch kein Gegensatz zu der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 -, der ohnehin eine Revisionszulassung nicht zu begründen vermöchte (Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 49.90 - BVerwGE 85, 295).
Revisionsrechtlich beachtliche Verfahrensfehler hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts beruht, oder hinsichtlich der Würdigung selbst bringt die Beschwerde nicht vor. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Rechtspraxis der pakistanischen Behörden deren Verhalten gegenüber den Ahmadis insgesamt gewürdigt und sich nicht auf die Prüfung beschränkt hat, ob Ahmadis vom Vorwurf eines Verstoßes gegen die genannten Strafbestimmungen mit der Begründung freigesprochen worden sind, ihre Religionsausübung habe sich im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich abgespielt.
Nicht um eine zur Eröffnung des Revisionsverfahrens geeignete Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage geht es ferner, soweit die Beschwerde geklärt wissen will, "ob es nach dem Shariat-Gesetz im Hinblick auf die anzustellende Zukunftsprognose zukünftig in Pakistan zu einer mittelbaren staatlichen Verfolgung kommen kann". Schließlich reicht ein bloß allgegemeiner Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse der Tatsachengerichte - hier der Hinweis auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - zur Darlegung einer Grundsatzfrage nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.500 DM festgesetzt.
[...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin