Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1990, Az.: BVerwG 5 ER 616.90
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 ER 616.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.02.1990 - AZ: 12 B 89.3643
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 1990 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die von den Klägern beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Soweit das Berufungsgericht in Ziff. I seines Beschlusses das Berufungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO wegen der vom Pfleger des Klägers zu 1 erklärten Berufungsrücknahme eingestellt hat, ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für Beschlüsse des Berufungsgerichts, mit denen dieses eine Berufung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO unter gleichzeitiger Nichtzulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (§ 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) als unzulässig verwirft, gilt das gleiche; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen den die Zulassung der Beschwerde versagenden Beschluß die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben (BVerwGE 14, 138;Beschlüsse vom 14. September 1978 - BVerwG 8 B 35.78-, vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 B 14.81 - sowievom 10. Februar 1988 - BVerwG 9 B 28.88 - <Buchholz 310 § 125 VwGO Nrn. 4, 5 und 8>). Freilich greift der Rechtsmittelausschluß nur dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben sind. Daran fehlt es, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zu 2 mangels Beschwer als unstatthaft verworfen hat. Denn die Beschwer des Rechtsmittelklägers unterfällt nicht dem Begriff der Statthaftigkeit des Rechtsmittels; sie ist vielmehr ein hiervon abgehobenes eigenständiges Zulässigkeitserfordernis (vgl. statt vieler Albers in: Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl. 1990, Grundzüge § 511 Anm. 2 Bb). Wegen seines Fehlens kann eine Berufung nicht durch Beschluß nach § 125 Abs. 2 VwGO, sondern allenfalls durch einstimmig gefaßten Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 EntlG oder durch Urteil verworfen werden. Sowohl gegen das Urteil als auch gegen den Beschluß (vgl. Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG) ist, wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Revision nicht zuläßt, das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen darf ein Beteiligter durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in seinen prozessualen Rechten erleiden. Ist über sein Begehren fehlerhaft in Gestalt einer nicht rechtsmittelfähigen Entscheidung erkannt worden, so steht ihm das Rechtsmittel zu, das bei einer in verfahrensrechtlich zutreffender Form ergangenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (vgl. BVerwGE 22, 86 <89 f.>[BVerwG 01.10.1965 - VII P 11/64]; 71, 213 <215>[BVerwG 23.04.1985 - 1 A 11/81]).
Wäre demnach die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Klägerin zu 2 statthaft, so ist gleichwohl eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht erkennbar. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Klägerin zu 2 nicht dargetan; sie sind auch sonst nicht festzustellen. Auch die verfahrensfehlerhafte Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auf das Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - undvom 21. März 1986 - BVerwG 3 CB 30.84 - <Buchholz 310 § 144 VwGO Nrn. 34 und 46>). Hinter § 144 Abs. 4 VwGO steht nämlich die Einsicht, daß ein Verfahren nicht fortgeführt werden soll um eines Fehlers willen, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Klage möglicherweise zu Unrecht als unzulässig angesehen hat, das Revisionsgericht jedoch in einem zukünftigen Revisionsverfahren auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Klage als unbegründet beurteilen müßte (vgl. hierzu BVerwGE 54, 99 <100>[BVerwG 13.06.1977 - IV B 13/77]).
Daraus ergibt sich, daß die Nichtzulassungsbeschwerde auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, die vom Berufungsgericht angeführten Gründe aber in Wahrheit eine Unbegründetheit der Berufung ergeben. So liegt es hier. Zwar kann der Klägerin zu 2 eine Beschwer für die von ihr eingelegte Berufung nicht abgesprochen werden, weil der erstinstanzliche Gerichtsbescheid ihrem Klageantrag nicht entsprochen, sondern diesen wegen Nichteröffnung des Verwaltungsrechtswegs als unzulässig abgewiesen hat. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als im Ergebnis richtig. Denn der Weg zu den Verwaltungsgerichten ist für das Begehren der Klägerin zu 2 offensichtlich nicht gegeben; so daß die Berufung sich als unbegründet erweist (vgl. BVerwGE 66, 266 <268>[BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]).
Rochlitz
Dr. Pietzner