Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1988, Az.: BVerwG 9 B 28.88
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 28.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1987 - AZ: 14 A 2238/87
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1987 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1987 über die Verwerfung seiner Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Sätze 2, 3 VwGO ist dem Kläger zwischen dem 14. Dezember 1987 und dem 5. Januar 1988 ohne förmliche Zustellung zugegangen. Am Schluß dieser Entscheidung wird festgestellt, daß der Beschluß unanfechtbar ist.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger mit eigenhändig unterschriebenem Schriftsatz vom 5. Januar 1988 "Widerspruch" eingelegt, der als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen ist.
Die Beschwerde ist aus zwei Gründen unzulässig.
Zum einen ist der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten. Das ist nach § 67 Abs. 1 VwGO zwingend vorgeschrieben.
Zum anderen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 14, 138 dargelegt hat, gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in einem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs, der eine Berufung als unzulässig verwirft, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben; eine entsprechende Anwendung des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin