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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1988, Az.: BVerwG 9 B 28.88

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 28.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1987 - AZ: 14 A 2238/87

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1987 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1987 über die Verwerfung seiner Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Sätze 2, 3 VwGO ist dem Kläger zwischen dem 14. Dezember 1987 und dem 5. Januar 1988 ohne förmliche Zustellung zugegangen. Am Schluß dieser Entscheidung wird festgestellt, daß der Beschluß unanfechtbar ist.

2

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger mit eigenhändig unterschriebenem Schriftsatz vom 5. Januar 1988 "Widerspruch" eingelegt, der als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen ist.

3

Die Beschwerde ist aus zwei Gründen unzulässig.

4

Zum einen ist der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten. Das ist nach § 67 Abs. 1 VwGO zwingend vorgeschrieben.

5

Zum anderen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 14, 138 dargelegt hat, gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in einem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs, der eine Berufung als unzulässig verwirft, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben; eine entsprechende Anwendung des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht.

6

Die Beschwerde war daher zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dawin