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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1965, Az.: BVerwG VII P 11.64

Verfahrensgang des Zustimmungsprozesses eines Personalrats zur Beförderung eines Beamten; Rechtliche Ausgestaltung eines eigenen Initiativrechts eines Personalrats zur Beförderung eines Beamten; Anforderungen an die Heilung eines gesetzeswidrigen Verwaltungshandelns durch dessen längerfristige Ausübung in der Praxis; Anforderungen an das Vorliegen einer Zustimmungserklärung des Personalrats durch Annahme eines antezipierten Beschlusses; Anforderungen an die Zulassung einer Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII P 11.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.09.1964 - AZ: CL - 1/64

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 86 - 92
  • AS 22, 86
  • DÖV 1967, 869 (amtl. Leitsatz)
  • JVBl. 1966, 85
  • PersVetretg 1966, 44
  • ZBR 1966, 28

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bestätigung des Beschlusses vom 13. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 43) über die Einbeziehung des dritten Rechtszuges des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens in die verfahrensrechtliche Regelung des § 74 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

  2. 2.

    Über die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gemäß § 92 ArbGG, wenn das Beschwerdegericht eine Entscheidung über ihre Zulassung unterläßt.

  3. 3.

    Zur Frage der Zustimmung zu der auf einen Vorschlag des Personalrats beruhenden Beförderungsmaßnahme bei Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 61 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1964 und der Beschluß der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Aachen vom 2. April 1964 werden aufgehoben.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Ein Vorschlag des Leiters der Kreispolizeibehörde in A. (Beteiligter zu 2) auf Beförderung von acht Polizeimeistern zu Polizeiobermeistern wurde vom Personalrat der Dienststelle (Beteiligter zu 1) abgelehnt, weil er der Beförderung des an 7. Stelle nominierten Polizeimeisters die Zustimmung versagte. Auch eine gemeinsame Erörterung, die am 21. März 1963 stattfand, blieb ohne Ergebnis.

2

In einer am Nachmittag des gleichen Tages stattgefundenen Sitzung beschloß der Personalrat gegen die Stimme des Antragstellers, dem Beteiligten zu 2) einen anderen Polizeimeister zur Beförderung vorzuschlagen. Von diesem Beschluß gab der Vorsitzende des Personalrats dem Beteiligten zu 2) wie folgt Kenntnis:

"Nach erfolgter Erörterung hat der Personalrat erneut beraten. Zunächst wurde erneut über ihren Vorschlag, den PM W. zu befördern, abgestimmt. Dieser Vorschlag fand erneut nicht die erforderliche Mehrheit. Der Personalrat beschloß sodann, in Wertung des Ergebnisses der Erörterungsbesprechung den Gegenvorschlag für den PM F. zurückzuziehen und anstelle des von Ihnen vorgeschlagenen PM W. den PM P. vorzuschlagen."

3

Darauf antwortete der Beteiligte zu 2) am 22. März 1963:

"Unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 7. März 1963 und die am 21. März 1963 durchgeführte Erörterung beabsichtige ich, die nachstehend aufgeführten Polizeimeister in folgender Reihenfolge zu Polizeiobermeistern zu befördern und bitte um Ihre Zustimmung:

...

6. P. Jakob."

4

Ohne daß nochmals eine Beschlußfassung des Personalrats stattgefunden hatte, teilte daraufhin der Vorsitzende des Personalrats am 24. März 1963 dem Beteiligten zu 2) schriftlich mit, daß der Personalrat den vorgesehenen Beförderungen in der mitgeteilten Reihenfolge zustimme.

5

Da der Antragsteller dieses Vorgehen des Vorsitzenden für fehlerhaft hielt, hat er beim Verwaltungsgericht Aachen ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag, festzustellen, daß der Personalrat verpflichtet gewesen ist, über die von dem Dienststellenleiter beabsichtigte Beförderung des PM P. nach Mitteilung dieser Absicht durch die Dienststelle Beschluß zu fassen.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 2. April 1964 festgestellt, daß die ausdrückliche Zustimmung des Personalrats zu der von der Dienststelle beabsichtigten Beförderung des PM P. einer Beschlußfassung nach Bekanntgabe der Beförderungsabsicht bedurfte.

7

Die von dem Beteiligten zu 1) gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 14. September 1964 zurückgewiesen und die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im wesentlichen ausgeführt:

8

Der Antragsteller sei als Mitglied des Personalrats zur Antragstellung befugt, da er behaupte, durch die Handlungsweise des Vorsitzenden in seinen Rechten als Angehöriger dieses Gremiums verletzt zu sein.

9

Gemäß § 61 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) in Verbindung mit § 69 LPVG könne die Beförderung eines Beamten nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen. Das in § 61 Abs. 2 LPVG geregelte Zustimmungsverfahren sehe, vor, daß der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichte und seine Zustimmung beantrage und daß, wenn der Personalrat gegen die beabsichtigte Maßnahme Bedenken vorbringe, der Leiter der Dienststelle sie mit dem Ziel einer Verständigung mit dem Personalrat zu erörtern habe. Eine eigene Initiative in bezug auf Beförderungen stehe dem Personalrat dagegen nicht zu. Die im Gesetz vorgesehene Erörterung beziehe sich lediglich darauf, ob der vom Behördenleiter gemachte Vorschlag gebilligt werde oder nicht. Andere Beamte könnten grundsätzlich erst dann zum Gegenstand einer verbindlichen Erörterung gemacht werden, wenn der Behördenleiter erklärt habe, er beabsichtige, sie zu befördern.

10

Dies schließe nicht aus, daß der Personalrat Anregungen geben könne. Eine derartige formlose Anregung habe der Gegenvorschlag des Personalrats dargestellt. Deshalb habe auch der Dienststellenleiter den Personalrat nochmals ausdrücklich um seine Zustimmung gebeten, weil er den Gegenvorschlag des Personalrats nicht als eine antezipierte Zustimmung angesehen habe.

11

Auch das Gesetz sehe eine derartige antezipierte Zustimmung zu einem vom Behördenleiter noch nicht unterbreiteten Vorschlag nicht vor. Sowohl formlose Anregungen wie antezipierte Zustimmung entbehrten der rechtlichen Wirkung.

12

Nach Eingang des Vorschlags des Behördenleiters, den von dem Personalrat benannten Polizeimeister zu befördern, sei der Personalrat nicht mehr zusammengetreten. Dadurch sei der dem Personalrat angehörende Antragsteller in seinen Rechten verletzt worden. Der Vorsitzende des Personalrats habe dem Dienststellenleiter gegenüber nicht erklären dürfen, der Personalrat habe seinem Vorschlag zugestimmt. Das Verhalten des Vorsitzenden lasse sich auch nicht aus der Geschäftsordnung rechtfertigen, da diese dem Gesetz untergeordnet sei und zu den vom Vorsitzenden wahrzunehmenden laufenden Geschäften die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nicht gehöre.

13

Auch wenn das von dem Vorsitzenden vorgeschlagene Verfahren bei der Behörde üblich sei, so sei dies unerheblich, weil sich ein gesetzwidriger Zustand auch nicht durch längere Praxis rechtfertigen lasse.

14

Für eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei kein Raum, da der Senat trotz der abweichenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an seiner Auffassung festhalte, daß die im Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltene Regelung keinen dritten Rechtszug vorsehe.

15

Mit der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte zu 1) beantragt,

16

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Feststellungsantrag vom 7. August 1963 abzulehnen.

17

Zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde hat der Personalrat ausgeführt:

18

Gemäß § 74 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ArbGG finde die Rechtsbeschwerde statt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen habe. Da das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch grundsätzlich verneine, weiche es von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 43) ab.

19

Die Sache sei aber von derart grundsätzlicher Bedeutung, daß es nicht darauf ankommen könne, ob der angefochtene Beschluß von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.

20

Soweit ersichtlich, sei eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob der Personalrat seine Zustimmung zu einer Beförderungsmaßnahme auch durch antezipierten Beschluß erklären könne, bisher nicht ergangen.

21

Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet und werde auf unrichtige Anwendung der §§ 61 und 56 LPVG gestützt.

22

Die Möglichkeit, daß der Personalrat im Wege der antezipierten Beschlußfassung seine Zustimmung erkläre, müsse mindestens dann gegeben sein, wenn der Personalrat auf Grund einer vorherigen, aber ergebnislosen Erörterung mit dem Behördenleiter erneut einen Beschluß fasse und diesen als Gegenvorschlag der Behörde unterbreite. Der Personalrat würde unglaubwürdig und kein ernstzunehmender Partner sein, wenn sich die Behörde nicht auf einen antezipierten Zustimmungsbeschluß des Personalrats verlassen könne. Die dem Personalrat zustehende Bedenkzeit stehe dem nicht entgegen, weil dem Personalrat zugebilligt werden müsse, die Bedenkzeit abzukürzen und über einen bestimmten Punkt sofort einen Beschluß zu fassen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Erörterung hierüber Gegenstand der Tagesordnung gewesen sei.

23

Bedenklich sei auch, wie das Beschwerdegericht den Begriff "... mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern" auslege. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, wer zu befördern sei, sei es durchaus denkbar, daß sich der Personalrat und der Dienststellenleiter auf einen bisher nicht genannten Kandidaten einigten. Eine derartige Verständigung müsse aber auch noch nach Schluß der Erörterung möglich sein, weil sonst die Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung vielfach illusorisch wäre.

24

Weiterhin werde die unrichtige Anwendung des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 LPVG gerügt. Wenn in § 61 Abs. 3 LPVG nur von dem Initiativrecht des Personalrats in sozialen Angelegenheiten die Rede sei, so bedeute dies nicht, daß er in sonstigen seiner Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten kein Initiativrecht besitze. Dieses Initiativrecht folge bereits aus § 56 LPVG, wonach der Personalrat darüber zu wachen habe, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden.

25

Schließlich müsse die unrichtige Anwendung des § 31 LPVG gerügt werden, wonach der Vorsitzende den Personalrat im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse vertrete. Im Rahmen dieser Vertretungsbefugnis habe sich der Vorsitzende gehalten, als er dem Dienststellenleiter die antezipierte Zustimmung des Personalrats bekanntgegeben habe. Die Rechtswirkung dieses Beschlusses sei mit der Bekanntgabe an den Dienststellenleiter eingetreten.

26

II.

Die förmliche Entscheidung, mit der das Beschwerdegericht die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, weil die gesetzliche Regelung einen dritten Rechtsweg nicht vorsehe, ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Daß die gemäß § 74 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GVBl. NW S. 209) - LPVG - entsprechend geltenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - über das Beschlußverfahren auch den dritten Rechtszug umfassen, hat der Senat in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 43), auf den Bezug genommen wird, bereits klargestellt. Auch die von dem Beschwerdegericht vorgetragenen Bedenken geben dem Senat keine Veranlassung, von der in dieser Entscheidung vertretenen und eingehend begründeten Auffassung abzugehen. Weder aus der von dem Bundespersonalvertretungsgesetz abweichenden Formulierung der landesgesetzlichen Regelung noch aus im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geäußerten Meinungen über die Gestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können überzeugende Gegenargumente hergeleitet werden.

27

Der aus dem Wortlaut "Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren gelten entsprechend" zu entnehmende Sinn der gesetzlichen Regelung gibt jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür her, daß nur diejenigen Bestimmungen des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens zur entsprechenden Anwendung kommen sollen, die sich auf die beiden ersten Rechtszüge beziehen, während der dritte Rechtszug entfalle. Wenn sich in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477 ff.) - BPersVG - auch noch die Worte befinden "im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht", so wurde damit nicht etwa der dritte Rechtszug eröffnet, sondern klargestellt, welches Gericht in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu entscheiden habe. Auch Dietz (Anm. 34 f. zu § 76 PersVG) folgert aus dem in § 76 Abs. 2 PersVG enthaltenen Hinweis auf die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren, daß drei Instanzen zur Verfügung stehen. Wenn ein außerhalb eines Gesetzes codifiziertes Verfahren von dem Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt wird, so kann damit nur die entsprechende Anwendbarkeit des Verfahrens als solchen, nicht aber gemeint sein, daß es nur als Torso zur Anwendung kommen soll. Eine die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren einschränkende Bestimmung befindet sich aber weder in § 74 noch an einer anderen Stelle des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

28

An der aus dem Wortsinn der gesetzlichen Regelung zu entnehmenden Auslegung vermögen auch abweichende Vorstellungen nichts zu ändern, die während des Gesetzgebungsverfahrens geäußert wurden. Maßgebend ist der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers, sofern er sich sinnvoll in die Rechtsordnung einfügt. Dies muß gerade auch für verfahrensrechtliche Vorschriften gelten, die nicht der Rechtsgestaltung, sondern der Rechtsverfolgung dienen und, soweit sie formelles Verfahrensrecht betreffen, weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen (vgl. auch Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, § 8). Es würde zu einer mit dem Interesse der Rechtsuchenden nicht vereinbaren Unsicherheit führen, wenn die Deutung einer rein verfahrensrechtlichen Vorschrift nicht aus ihrem Wortsinn abgeleitet werden könnte, sondern von dem Inhalt der Gesetzesmaterialien abhängig gemacht werden müßte und damit die gleiche in mehreren Gesetzen vorkommende verfahrensrechtliche Regelung einer unterschiedlichen Auslegung zugänglich wäre (vgl. auch Beschluß des Senats vom 3. August 1962 [BVerwGE 14, 338], nur teilweise veröffentlicht = Buchholz BVerwG 238.35, § 60 PersVG Hessen Nr. 1 = Betrieb 1962, 1147 = Die Personalvertretung 1962, 274).

29

Da auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechts überdies die landesgesetzlichen Bestimmungen vielfach mit der bundesgesetzlichen Regelung übereinstimmen und gemäß § 93 Abs. 1 ArbGG auch Landesrecht in der Rechtsbeschwerdeinstanz überprüfbar ist, wird durch die verfahrensrechtliche Gestaltung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens auch dem Bedürfnis nach einer einheitlichen Rechtsprechung Rechnung getragen. Mit der durch die Einbeziehung des dritten Rechtszugs normierten Anwendbarkeit des § 93 ArbGG entfallen aber gleichzeitig die Bedenken, die gegen eine Nachprüfbarkeit materiellen Landesrechts durch das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Beschluß des VII. Senats vom 13. Januar 1961 [BVerwGE 11, 336 = Buchholz BVerwG 238.3, § 90 PersVG Nr. 1 = Die Personalvertretung 1961, 135 - ZBR 1961, 93]). Auch der Gesetzgeber von Nordrhein-Westfalen hat den Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1963 (a.a.O.) nicht zum Anlaß genommen, bei Erlaß des Änderungsgesetzes vom 23. Oktober 1964 (GVBl. NW S. 311) das Beschlußverfahren auf zwei Instanzen zu beschränken, so wie es in Art. 76 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes vom 21. November 1958 (Bay. GVBl. S. 333) geschehen ist.

30

Gemäß § 74 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 92 ArbGG findet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts an das Bundesverwaltungsgericht nur statt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, es sei denn, daß ein Fall der Divergenz vorliegt, der die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung begründet. Ein Anspruch auf Zulassung der Rechtsbeschwerde steht dem Beteiligten nicht zu. Ein darauf gerichteter Antrag kann daher nur als eine Anregung an das Gericht bewertet werden, über den es einer förmlichen Entscheidung nicht bedarf. Für eine derartige Entscheidung ist verfahrensrechtlich kein Raum, zumal es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht gibt (vgl. Beschluß des Senatsvom 11. Mai 1962 - BVerwG VII P 12.60 - und Dersch-Volkmar, Anm. 4 a zu § 92 ArbGG). Im vorliegenden Fall hat aber das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb abgelehnt, weil es die eine Zulassung rechtfertigende Bedeutung der Sache im Sinne von § 92 Abs. 1 ArbGG verneinte, sondern weil es im Gegensatz zu der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 1963 (a.a.O.) an seiner Auffassung festhielt, daß die in § 74 LPVG getroffene verfahrensrechtliche Regelung einen dritten Rechtszug nicht vorsehe. Da das Bundesverwaltungsgericht zu der zur Entscheidung stehenden materiellrechtlichen Frage bisher nicht Stellung genommen hat, weicht die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts nur insoweit von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, als sie die verfahrensrechtliche Frage des dritten Rechtszuges betrifft.

31

Auf dieser Divergenz beruht die vom Beschwerdegericht abgelehnte Nachprüfung der Frage, ob die Bedeutung der Rechtssache gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG eine Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten hätte.

32

Das Arbeitsgerichtsgesetz enthält keine Vorschriften darüber, welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn es das Beschwerdegericht ablehnt, über die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde sachlich zu entscheiden. Der Gesetzgeber konnte diese Frage unberücksichtigt lassen, weil es für ihn außerhalb der denkbaren Möglichkeiten lag, daß die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 1 ArbGG in Frage gestellt werden könnte. Da aber der Wille des Gesetzgebers erkennbar darauf gerichtet ist, daß Sachen von rechtlicher Bedeutung einer Nachprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugeführt werden, kann die Verwirklichung dieser gesetzgeberischen Absicht nicht daran scheitern, daß das Beschwerdegericht die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 1 ArbGG zu Unrecht verneinte und eine sachliche Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ablehnte. Dies entspricht auch dem verfahrensrechtlichen Grundsatz, daß die Rechtsverfolgung nicht beeinträchtigt werden darf, wenn ein Gericht an Stelle der verfahrensrechtlich vorgesehenen anfechtbaren Entscheidung fälschlich eine verfahrensrechtlich unanfechtbare Entscheidung setzte. Wie in diesem Fall dem Rechtsuchenden derjenige Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der gegen die richtige Entscheidung gegeben gewesen wäre, muß der Rechtsuchende bei einer verweigerten Entscheidung über die Rechtsmittelfähigkeit so gestellt sein, wie wenn das Gericht die Entscheidung so getroffen hätte, wie es der gesetzlichen Regelung entspricht. Da die den Gegenstand des Verfahrens bildenden materiellrechtlichen Fragen aber von grundsätzlicher Bedeutung sind, muß der Rechtssache auch eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigende Bedeutung im Sinne von § 92 Abs. 1 ArbGG zuerkannt werden. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG ebenfalls zu bejahen.

33

Das Begehren des Antragstellers ist auf die Feststellung gerichtet, daß nur der Personalrat und nicht der Vorsitzende befugt gewesen sei, die Zustimmung zu der Beförderungsmaßnahme zu erklären, die der Personalrat selbst dem Dienststellenleiter vorgeschlagen hatte. Obwohl der Antragsteller, der dem Personalrat angehört und bei der Beschlußfassung über den vom Dienststellenleiter gebilligten Beförderungsvorschlag überstimmt worden war, nichts dartut, woraus gefolgert werden könnte, daß der Personalrat bei der von dem Antragsteller für erforderlich gehaltenen erneuten Beschlußfassung die Zustimmung zur Durchführung seines eigenen Vorschlags versagt haben könnte, ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen, da es zu seinen Aufgaben als Personalratsmitglied gehört, auch über die ordnungsgemäße Ausübung der dem Personalrat zustehenden Beteiligungsrechte zu wachen. Das Beschwerdegericht hat daher mit Recht die Zulässigkeit des Antrags umd die Antragsbefugnis des Antragstellers bejaht.

34

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist aber der Antrag nicht begründet.

35

§ 61 LPVG erklärt die rechtliche Bedeutung des Mitbestimmungsrechts und regelt seine Handhabung. Dagegen besagt § 61 LPVG nichts darüber, auf welche Maßnahmen sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erstreckt, und in welchem Umfange der Personalrat befugt ist, mit eigenen Vorschlägen und Anregungen an den Dienststellenleiter heranzutreten. § 61 Abs. 2 LPVG sieht lediglich vor, daß dem Personalrat in sozialen Angelegenheiten ein formelles Initiativrecht zusteht, das ein Mitbestimmungsverfahren auslöst. Eine Beschränkung jeglicher Initiative auf soziale Angelegenheiten kann aber daraus schon deshalb nicht gefolgert werden, weil sonst der Personalrat daran gehindert sein könnte, die ihm in §§ 55 und 56 LPVG auch im Bereich der Personalangelegenheiten gestellten Aufgaben zu erfüllen und namentlich darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden.

36

Im vorliegenden Falle hatte der Dienststellenleiter den Personalrat mit Schreiben vom 7. März 1963 von der Absicht unterrichtet, acht Polizeimeister in einer bestimmten Reihenfolge zu Polizeiobermeistern zu befördern, sofern ihm die angekündigten Planstellen für das Rechnungsjahr 1963 zur Verfügung gestellt würden. Mit fünf dieser Beförderungen erklärte sich der Personalrat mit Einzelschreiben vom 14. März 1963 einverstanden. Bei einer weiteren Beförderungsmaßnahme schlug der Personalrat eine Verschiebung in der Reihenfolge vor, während er den beiden übrigen Beförderungsmaßnahmen widersprach und einen Gegenvorschlag unterbreitete.

37

In der daraufhin stattgefundenen Erörterung vom 21. März 1963 wurde zwischen dem Personalrat und dem Dienststellenleiter mit Ausnahme des an 6. Stelle zu befördernden Polizeimeisters eine Einigung erzielt, nachdem der Dienststellenleiter einen Beförderungsvorschlag des Personalrats angenommen, eine beabsichtigte Beförderungsmaßnahme zurückgezogen und sich mit der vom Personalrat gewünschten Änderung der Reihenfolge einverstanden erklärt hatte.

38

In unmittelbarem Anschluß an diese Erörterung beschloß der Personalrat, dem Dienststellenleiter für den an 6. Stelle zu befördernden Polizeimeister einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Von diesem Beschluß wurde dem Dienststellenleiter mit Schreiben vom gleichen Tage (21. März 1963) Kenntnis gegeben, und der Dienststellenleiter teilte mit Schreiben vom 22. März 1963 dem Personalrat mit, daß er den von dem Personalrat vorgeschlagenen Polizeimeister in der vorgesehenen Reihenfolge zu befördern beabsichtigte und hierzu die Zustimmung des Personalrats erbitte. Diese wurde ihm von dem Vorsitzenden des Personalrats mit Schreiben von 24. März 1963 mitgeteilt. Hierzu bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts keiner neuen Beschlußfassung des Personalrats.

39

§ 61 LPVG enthält keine Vorschriften darüber, in welcher Weise die einer Verständigung dienende Erörterung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter durchzuführen ist, wenn seitens des Personalrats gegen die beabsichtigte Maßnahme Bedenken erheben wurden. Insbesondere schließen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 61 LPVG nicht aus, daß im Anschluß an eine zunächst ergebnislos gebliebene Erörterung von einem der Erörterungspartner eine nochmalige Erörterung angeregt oder ein neuer der Einigung dienender Vorschlag gemacht wird, da die Verständigung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter das primär vom Gesetzgeber als erstrebenswert erklärte Ziel der Erörterung ist. Geht ein derartiger Vorschlag in unmittelbarem Anschluß an die Erörterung vom Personalrat aus und nimmt der Dienststellenleiter diesen Vorschlag unverzüglich an, so ist damit eine das Mitbestimmungsverfahren abschließende Verständigung erzielt. Diese Verständigung erfaßt zwangsläufig auch die Zustimmung des Personalrats zur Verwirklichung des ihr zugrunde liegenden und vom Personalrat selbst gemachten Beförderungsvorschlags. Der Personalrat kann, wenn sein Vorschlag angenommen wird, gegen seine Durchführung keine Bedenken mehr erheben.Über die dem Vorschlag des Personalrats entsprechende Beförderungsabsicht des Dienststellenleiters bedurfte es daher keiner neuen Beschlußfassung des Personalrats. Der Vorsitzende des Personalrats, der gemäß § 31 Abs. 3 LPVG befugt ist, den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse zu vertreten, konnte vielmehr die Zustimmung bestätigen, falls inzwischen keine Umstände eingetreten waren, die dem Personalrat berechtigten Anlaß geben konnten, den von ihm beschlossenen Beförderungsvorschlag zurückzuziehen. Hierzu liegen aber keine Anhaltspunkte vor.

40

Die Rechtsbeschwerde mußte daher Erfolg haben.

41

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 74 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl