Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1986, Az.: BVerwG 3 CB 30.84
Umfang der Beweiserbringung durch eine Zeugenaussage; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 CB 30.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier - 10.01.1984 - AZ: 2 K 131/83
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Wegen des Vorbringens, die Rechtssache sei von entscheidender Bedeutung, weil das angefochtene Urteil "von den Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist", kommt eine Zulassung der Revision weder gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung noch gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung in Betracht. Vielmehr wird sinngemäß gerügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht an das in diesen Rechtsstreit ergangene frühere Revisionsurteilvom 9. Dezember 1982 - BVerwG 3 C 28.82 - gehalten. Diese Rüge führt auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Das angefochtene Urteil verletzt zwar Verfahrensrecht, nämlich § 144 Abs. 6 VwGO. Die nach dieser Vorschrift bestehende Bindung des Verwaltungsgerichts an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts erstreckt sich auf alle Punkte des zurückverweisenden Revisionsurteils, welche für die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Revisionsgericht als tragend angesehen wurden. Hierzu zählen nicht nur diejenigen Ausführungen im Revisionsurteil, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeigeführt haben, sondern auch diejenigen Gründe, die eine Bestätigung des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und damit für dessen Aufhebung ebenfalls ursächlich gewesen sind (vgl. u.a.Urteile vom 22. Februar 1973 - BVerwG 3 C 31.72 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 23 = ZLA 73, 180] undvom 1. Juli 1975 - BVerwG 3 C 75.73 - [ZLA 76, 19]). Das Verwaltungsgericht war hiernach gehindert, in seinen nach Aufhebung des ersten Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den Senat ergangenen Urteil von der Unzulässigkeit der Klage auszugehen. Denn trotz der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die zur Aufhebung des ersten Urteils und zur Zurückverweisung geführt haben, hätte der Senat dieses Urteil nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung - bei Unzulässigkeit der Klage - aus anderen Gründen als richtig bestätigen müssen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat somit verfahrensfehlerhaft die Bindung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht beachtet.
Die Revision kann jedoch gleichwohl in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht zugelassen werden, weil sich das angefochtene Urteil aus den vom Verwaltungsgericht hilfsweise angeführten sachlich-rechtlichen Gründen als richtig erweisen würde (vgl.Beschlüsse vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 31], vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34] undvom 25. Februar 1981 - BVerwG 8 B 67.80 -). Da das Revisionsgericht wegen eines Verfahrensmangels den Rechtsstreit zurückverwiesen hatte, war dem Verwaltungsgericht eine erneute Klagabweisung aus anderen - insbesondere materiellrechtlichen - Gründen durch § 144 Abs. 6 VwGO nicht verwehrt. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht seine jetzt angefochtene Entscheidung in zweiter Linie auch darauf gestützt, daß der geltend gemachte - nach den Behauptungen des Klägers bereits im Herbst 1970 zur Feststellung angemeldete - Schaden an landwirtschaftlichem Vermögen nicht glaubhaft gemacht sei. Demzufolge muß die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht für seine Hilfsbegründung getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfolglos bleiben, sofern nicht auch gegen diesen die Klageabweisung selbständig tragenden Grund durchgreifende Verfahrensrügen erhoben worden wären. Das ist nicht der Fall. Die Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO greift nicht durch.
Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils war die Behauptung des Klägers entscheidungerheblich, es sei bereits im Herbst 1970 und damit, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, noch vor Ablauf der Frist des § 28 Abs. 2 FG ein Feststellungsantrag gestellt worden. In dem zurückverweisenden Revisionsurteil ist deshalb die Vernehmung der Frau L., die der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung als Zeugin benannt hatte, für notwendig erachtet worden. Die Rechtzeitigkeit des Feststellungsantrages konnte andererseits offenbleiben, wenn auch ein fristwahrender Antrag - hier: wegen fehlender Glaubhaftmachung des Schadens - keine Schadensfeststellung rechtfertigte. Insoweit wird mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, inwiefern eine weitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Es fehlt insbesondere an Angaben, welche Zeugen zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen hätten vernommen werden können, vom Tatsachengericht aber unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht vernommen worden sind. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung von im Verwaltungsverfahren angeschriebenen Personen mußte sich dem Verwaltungsgericht jedenfalls nicht aufdrängen, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 1981 mitgeteilt hatte, daß die benannten Zeugen verstorben seien. Die Vernehmung der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren benannten Zeugin L. hätte sich dem Verwaltungsgericht nur dann aufdrängen müssen, wenn ersichtlich gewesen wäre, daß diese aus eigenem Wissen zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des Schaden sobjektes, der Eigentumsverhältnisse und des Schadenstatbestandes hätte beitragen können. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger indessen keine bestimmten Tatsachen in das Wissen dieser Zeugin gestellt, sondern nur ganz allgemein behauptet, diese Zeugin wisse "durch unsere Mütter von dem einstigen Besitz". Das ebenso allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen, daß die Zeugin vom Verwaltungsgericht nicht gehört worden sei, kann daher eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, entsprechendes gilt für die Rüge einer unterbliebenen Einschaltung der Heimatauskunftsstelle. Mit der Beschwerde wird nicht dargelegt, daß eine - erstmals bereits im Verwaltungsverfahren eingeholte - erneute Auskunft der Heimatauskunftsstelle noch zu einer weiteren Sachaufklärung hätte beitragen können.
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Fandré
Schmidt