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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1982, Az.: BVerwG 3 C 28.82

Nachträgliche Anmeldung des Verlustes landwirtschaftlichen Vermögens ohne nähere Angabe von Gründen; Glaubhaftmachung des Schadens als Voraussetzung für die Gewährung von Härteleistungen; Fehlende Kenntnisnahme des Gerichtes von dem Vorbringen des Klägers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 28.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 15479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 28.10.1981 - AZ: 2 K 209/80

Fundstelle

  • ZLA 1983, 104-105

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Oktober 1981 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Vater des Klägers hatte im Jahre 1953 Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen geltend gemacht. Dieser Antrag wurde vom Ausgleichsamt A. bereits im Jahre 1963 bestandskräftig abgelehnt.

2

Mit einem Schreiben vom 29. Dezember 1974 meldete der Kläger im Auftrage seines Vaters im Nachgang zu der bisherigen Schadensmeldung formlos den Verlust von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nach, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Auf eine Eingabe des Klägers vom 21. August 1977 an das Bundesausgleichsamt in der Lastenausgleichssache seines Vaters wurde dem zwischenzeitlich zuständigen Ausgleichsamt K. aufgegeben, die Möglichkeit der Gewährung einer Härteleistung nach § 301 b LAG zu prüfen. Nach mehrmaligen Aufforderungen durch das Ausgleichsamt teilte der Kläger schließlich mit Schreiben vom 26. September 1978 mit, daß es sich bei dem erwähnten landwirtschaftlichen Vermögen um eine kleine Landwirtschaft seiner Mutter in Ostpreußen handele; der Antrag auf Schadensfeststellung sei im Herbst 1970 in A. gestellt worden.

3

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1979 lehnte das Ausgleichsamt der Beklagten die Gewährung von Leistungen gemäß § 301 b LAG an den Vater des Klägers ab. Zur Begründung ist angeführt: Ungeachtet dessen, daß der im Dezember 1974 nachgereichte Feststellungsantrag verspätet sei und deshalb wegen Fristversäumnis hätte abgelehnt werden müssen, könnten Härteleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil es jedenfalls an einer Glaubhaftmachung dieses Schadens fehle.

4

Mit der nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage hat der Kläger unter Hinweis darauf, daß sein Vater zwischenzeitlich ebenfalls verstorben und von ihm allein beerbt worden sei, sein Feststellungsbegehren wegen des geltend gemachten Verlustes von landwirtschaftlichem Vermögen seiner Mutter weiterverfolgt. Seinen in einem Erörterungstermin am 5. Mai 1981 abgegebenen Erklärungen hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag entnommen, unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 1979 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 29. Juli 1980 die Beklagte zu verpflichten, den mit formlosem Antrag vom 29. Dezember 1974 geltend gemachten Schaden an einer Landwirtschaft seiner Mutter in B./Krs. R. nach Maßgabe des Feststellungsgesetzes zu seinen Gunsten festzustellen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 28. Oktober 1981 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Feststellungsantrag vom 29. Dezember 1974 genüge bereits nicht der Formvorschrift des § 27 FG. Er sei darüber hinaus nach Ablauf der am 31. Dezember 1970 endenden Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG bei der Ausgleichsbehörde eingegangen. Gegen die Versäumung der Antragsfrist gebe es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und geltend gemacht, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern, insbesondere auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht sei nicht auf seine - des Klägers - Sachdarstellung bezüglich einer Antragstellung im Herbst 1970 eingegangen und habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl von ihm hierzu sowie zum Schadensumfang die in H. wohnhafte Zeugin L. benannt worden sei, die von beidem Kenntnis habe. Ferner habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommen, daß er seinen Klageantrag auf den formlosen Antrag vom 29. Dezember 1974 habe stützen wollen, obwohl er sich stets auf den beim Ausgleichsamt A. im Jahre 1970 gestellten formlosen Antrag berufen habe.

7

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.

9

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

10

II.

Die Revision erweist sich als begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

11

Das angefochtene Urteil beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß der Kläger - entsprechend seinen in der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 5. Mai 1981 festgehaltenen Angaben - mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten begehre, einen "mit dem formlosen Antrag vom 29. Dezember 1974" geltend gemachten Vertreibungsschaden seiner verstorbenen Mutter an landwirtschaftlichem Vermögen festzustellen. Auf Grund dieser Annahme ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dieser Antrag habe die Frist des § 28 Abs. 2 FG nicht gewahrt. Darin liegt, wie der Kläger zu Recht rügt, ein Verfahrensmangel.

12

Schon im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger behauptet, der hier geltend gemachte Vertreibungsschaden sei im Jahre 1970 bei der Ausgleichsbehörde angemeldet worden. Diese Behauptung hat er in der Klageschrift und erneut in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 1981 unter Beweisantritt wiederholt. Die behauptete Tatsache war, ihre Richtigkeit unterstellt, auch entscheidungserheblich. Denn auch ein formlos im Jahre 1970 gestellter Feststellungsantrag hätte genügen können, die Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG zu wahren (§§ 137 Abs. 3 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; vgl. auch Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 48.74 - [ZLA 1976, 177]). Weshalb das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers nicht nachgegangen ist, läßt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Der Grund kann darin liegen, daß das Verwaltungsgericht hiervon keine Kenntnis genommen hat. Das angefochtene Urteil würde in diesem Fall gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen, weil das Verwaltungsgericht seiner ihm zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden Pflicht, entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht genügt hätte.

13

Sollte das Verwaltungsgericht hingegen von dem Vorbringen des Klägers Kenntnis genommen haben, diesen Behauptungen aber im Hinblick auf die Erklärungen des Klägers im Erörterungstermin vom 5. Mai 1981 nicht nachgegangen sein, würde sich das angefochtene Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 3 VwGO als verfahrensfehlerhaft erweisen. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht gehalten, das Ziel der Klage unter verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens zu ermitteln und auf die Stellung sachdienlicher oder klarer Anträge hinzuwirken. Erst wenn letzteres nicht gelingt, hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag gegebenenfalls selbst auszulegen. Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht den Erklärungen des Klägers im Erörterungstermin am 5. Mai 1981 überhaupt hat entnehmen können, dessen Klagebegehren sei ausschließlich auf eine Bescheidung seines am 29. Dezember 1974 gestellten Feststellungsantrages gerichtet. Denn der Kläger hat jedenfalls nach diesem Erörterungstermin und noch vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung schriftsätzlich seine Behauptung wiederholt, es sei schon im Jahre 1970 ein Feststellungsantrag gestellt worden. Der damit auch für das Verwaltungsgericht erkennbare Widerspruch hätte deshalb Anlaß geben müssen, diesen Widerspruch aufzuklären und Klarheit über das tatsächliche Klagebegehren zu erlangen, zumal wenig für die Annahme des Verwaltungsgerichts spricht, der Kläger habe sich entgegen seinen ständigen Behauptungen darauf beschränken wollen, eine Entscheidung nur auf den zuletzt gestellten - verspäteten - Antrag zu erhalten. Der auch vom Kläger ausgesprochene Verzicht auf mündliche Verhandlung änderte nichts an der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO obliegenden Verpflichtung, ebensowenig der Umstand, daß im Hinblick auf den Inhalt der Schreiben des Klägers vom 29. Dezember 1974, 10. Februar 1975 und 21. August 1977 im Verwaltungsverfahren Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung bestanden haben können.

14

Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da es sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dies gilt, wie bereits dargelegt, für die Frage der Wahrung der Formerfordernisse des § 27 FG. Dies gilt ferner für die Frage der Zulässigkeit der Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens (§ 68 VwGO), da mit dem Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 1979 und dem Beschluß des Beschwerdeausschusses nur über die Gewährung von Härteleistungen gemäß § 301 b LAG für den Vater des Klägers und nicht auch über den hier in Rede stehenden Feststellungsantrag des Klägers entschieden worden ist. Denn bei verständiger Würdigung des Sachbegehrens des Klägers ist seine Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO anzusehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt