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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1981, Az.: BVerwG 8 B 67.80

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren gegen einen Musterungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 67.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 15507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 10.04.1980 - AZ: VRS I 190/79

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht. Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und Noack
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 1980 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverführen auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Widerspruch gegen einen Musterungsbescheid notwendig war.

2

Der Musterungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt Stuttgart stufte den Kläger mit Bescheid vom 8. Januar 1979 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten ein. Außerdem lehnte er die Zurückstellung des Klägers ab, die dieser wegen seines Chemiestudiums begehrt hatte. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung V mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 1979 den Musterungsbescheid auf, stufte den Kläger als vorübergehend nicht wehrdienstfähig ein und stellte ihn bis zum 15. Juli 1980 zurück. Die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten des Klägers lehnte die Musterungskammer ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

3

Sie ist unbegründet. Zwar weicht das angefochtene Urteil, wie die Beklagte zutreffend ausführt, von den Urteilen des Senats vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 19.78 und BVerwG 8 C 35.79 - ab. In diesen Urteilen hat der Senat über die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren in einer Wehrpflichtsache entschieden und ausgesprochen, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, wenn es, vom Standpunkt einer verständigen Partei aus beurteilt, der Partei nach ihren persönlichen Fähigkeiten und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren selbst zu führen. Der Senat hat danach in Streitigkeiten nach dem Wehrpflichtgesetz die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht als Regel angesehen, sondern auf den Einzelfall abgestellt. Er hat ausdrücklich hervorgehoben, daß dabei das angebliche Übergewicht der Verwaltung gegenüber dem Bürger außer Betracht bleiben müsse. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber sein Urteil auf die Erwägung gestützt, die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen; sie entspreche vielmehr der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sei, seine Rechte gegenüber der ihm hoheitlich gegenübertretenden Verwaltung zu wahren. Es hat dann ausgeführt, daß ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben sei.

4

Trotz dieser Abweichung darf entgegen der Ansicht der Beklagten die Revision nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG zugelassen werden. Denn in einem Revisionsverfahren käme es auf die dargelegte Abweichung nicht an. Das angefochtene Urteil ist auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Senats, im Ergebnis richtig, ohne daß wegen der dazu anzustellenden Erwägungen ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben wäre. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34]; vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 B 82.79 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 178]), und zwar auch dann, wenn wie hier die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Fall der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt ist (Beschluß vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.79 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 153]). Dies alles gilt auch in wehrpflichtrechtlichen Streitigkeiten, zu denen auch der vorliegende Rechtsstreit zählt (vgl. Urteile vom 14. November 1979, a.a.O.).

5

Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und deren Verdeutlichung in den in Bezug genommenen Behördenakten war im vorliegenden Fall die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig. Der angefochtene Musterungsbescheid bedeutete für den Kläger einen erheblichen Eingriff. Nicht nur war er trotz der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten eingestuft worden. Er war damit vielmehr für die Leistung des Grundwehrdienstes zur Verfügung gestellt. Auch die Zurückstellung wegen seines Chemiestudiums war abgelehnt worden. Der Bescheid warf die Frage auf, ob der dagegen einzulegende Widerspruch aufschiebende Wirkung habe oder ob dem Kläger trotz des Widerspruchs weitere Heranziehungsmaßnahmen drohen. Er stellte den Kläger vor die Aufgabe, seine gesundheitlichen Beschwerden noch einmal eindringlich vorzutragen. Das war nicht einfach, weil sie drei unterschiedlichen Bereichen zuzuordnen waren, nämlich dem orthopädischen, dem internistischen und dem urologischen. Außerdem stand der Kläger vor der Frage, die von seinem Standpunkt aus notwendig werdende erneute Untersuchung mit seinem Chemiestudium zu harmonieren und darüber einen Ausgleich mit der Behörde herbeizuführen. Letztlich war aber auch das Verhältnis der abgelehnten Zurückstellung zu den geltend gemachten Tauglichkeitsgründen in Betracht zu ziehen. Der Kläger war als Chemiestudent nicht ohne weiteres fähig, diese Fragen sachgemäß zu beantworten und im Widerspruchsverfahren zu verfolgen. Deshalb war für ihn die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig (§ 80 Abs. 2 VwVfG).

6

Die Beschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverführen auf 600 DM festgesetzt.

Die Festsetzung, des Streitwerts folgt aus §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Türke
Noack