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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1981, Az.: BVerwG 7 B 14.81

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsmittel gegen Nichtzulassung der Beschwerde; Verwerfung der Berufung wegen Fristversäumnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 14.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 19251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.12.1980 - AZ: OVG 15 A 2308/80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1980 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat sieht das Schreiben des Klägers vom 15. Dezember 1980 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, der die Berufung wegen Fristversäumnis verworfen hat, an (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO). Ein auf diese Vorschrift gestützter Verwerfungsbeschluß kann nur im Falle der ausdrücklichen Zulassung der Beschwerde angefochten werden; gegen die Nichtzulassung der in § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO vorgesehenen Beschwerde ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BVerwGE 14, 138; BVerwG, Beschluß vom 14. September 1978 - BVerwG 8 B 35.78 - [Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 4]).

2

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Sendler
Willberg
Kreiling