Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1974, Az.: BVerwG III CB 54.71
Wiederaufgreifen eines Schadensfeststellungsverfahrens und Erhöhung des festgestellten Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen; Rechtsmitteleinlegung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt; Parteieigenschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 54.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 29.01.1971 - AZ: VII VG L 28/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IFLA 1975, 99
- MtBl BAA 1975, 69
- ZLA 1975, 90
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Sigulla und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin zu 1), ihr für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Januar 1971 das Armenrecht zu bewilligen und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Januar 1971 sowie ihre Revision gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin zu 2) auf Bewilligung des Armenrechts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Januar 1971 sowie ihre Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1) und Rechtsanwalt Fischer-Hübner je zur Hälfte zu tragen.
Die Entscheidung über die Armenrechtsanträge ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerinnen begehren das Wiederaufgreifen eines Schadensfeststellungsverfahrens und die Erhöhung des festgestellten Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen.
Der unmittelbar Geschädigte - E. G. (im folgenden: Erblasser) -, dessen Erbinnen die Klägerinnen sind, besaß in S. zunächst bis zur Ausbombung im Jahre 1943 in der ... und danach bis zu seiner Vertreibung im August 1945 in der ... ein Einzelhandelsgeschäft für Spirituosen, Früchte und Konserven. Mit seinem Feststellungsantrag reichte der Erblasser für beide Geschäfte je ein Beiblatt "Betriebsvermögen" ein und vermerkte für den Betrieb in der ... "selbst gegründet 1937" und für den Betrieb in ... "ausgebaut u. neu eingerichtet nach Ausbombung des Betriebes ... im Jahre 1943".
Mit Bescheid vom 22. Januar 1960 wurde ein Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen von 3.350 RM festgestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt, das Geschäft habe sich zunächst in der ... befunden und sei nach der Ausbombung in der ... neu errichtet und fortgeführt worden. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar. Dem Erblasser wurde Hauptentschädigung zuerkannt und erfüllt.
Im Mai 1969 erklärte der Erblasser durch Schreiben seiner Bevollmächtigten, er melde nachträglich den zweiten Schaden an der neuen wirtschaftlichen Einheit in S. an; bisher sei nur über den Kriegssachschaden in der ... entschieden worden. Das Ausgleichsamt antwortete unter dem 22. Mai 1969, bei der Schadensfeststellung seien beide Betriebe berücksichtigt worden; nach den Ermittlungen des Ausgleichsamtes handele es sich bei dem Geschäft, in der ... nicht um eine Neugründung, sondern um die Fortführung des vorher an einer anderen Stelle befindlichen Betriebes; der Wiederaufbau sei aus Betriebsmitteln vorgenommen worden; die Schadensfeststellung vom 22. Januar 1960 sei unanfechtbar. Daraufhin machte der Kläger geltend, es komme nicht darauf an, ob beim Wiederaufbau Betriebsmittel verwendet worden seien; wegen des Betriebes in der ... hätte eine Ablehnung erfolgen müssen. Das Ausgleichsamt teilte dem Kläger sodann unter dem 19. August 1969 mit, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht gegeben, und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. November 1969 mit der Begründung ab, über die Schadensfeststellung sei mit Bescheid vom 22. Januar 1960 unanfechtbar entschieden. Die Voraussetzungen für eine neue Sachentscheidung seien nicht gegeben; die Sach- und Rechtslage habe sich nicht geändert. Die Angaben des unmittelbar Geschädigten seien der Schadensfeststellung zugrunde gelegt worden.
Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage, mit der die Aufhebung des Bescheides vom 26. November 1969 und des Beschlusses vom 10. März 1970, eine erneute Sachentscheidung und die Feststellung eines höheren Schadens an Betriebsvermögen erstrebt wurde, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 1971 abgewiesen und dazu ausgeführt:
Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerinnen unter Aufhebung des Schreibens vom 22. Mai 1969 und der weiteren Bescheide die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines höheren Vertreibungsschadens begehrten. Denn den Bescheid vom 22. Januar 1960 habe der unmittelbar Geschädigte nicht angefochten, und eine neue, den Verwaltungsrechtsweg eröffnende Sachentscheidung liege nicht vor. Im übrigen sei die Klage unbegründet, weil über den Schaden in der ... ereits entschieden sei; deshalb erübrige sich der Erlaß eines weiteren Bescheides. Da die Rechts- und Sachlage sich nicht geändert habe und weder von den Klägerinnen vorgetragen noch ersichtlich sei, daß die Beklagte bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens den Gleichheitsgrundsatz verletzt habe, habe die Beklagte es ohne Rechtsfehler abgelehnt, das Verfahren wieder aufzugreifen und erneut zur Sache zu entscheiden.
Gegen dieses, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen erster Instanz zugestellte Urteil wenden sich die mit den Schriftsätzen des Rechtsanwalts R. vom 24. Mai 1971 eingelegten Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde und Revision, in denen dieser jeweils als Prozeßbevollmächtigter beider Klägerinnen bezeichnet ist. Rechtsanwalt F. hat auf Anforderung der Geschäftsstelle zunächst geantwortet, "die Klägerin" sei eine alte, schwer behinderte Frau, und die Beschaffung des Armutszeugnisses stoße daher auf erhebliche Schwierigkeiten; er werde jedoch in Kürze dazu in der Lage sein, "ein entsprechendes Zeugnis mit der noch fehlenden Vollmacht vorzulegen". Er hat dann eine Vollmacht und ein Armutszeugnis der Klägerin zu 1) vorgelegt und auf erneute Anforderung mitgeteilt, er habe erfahren, die Klägerin zu 2) habe ihre Ansprüche an die Klägerin zu 1) abgetreten und wolle sich aus diesem Grunde nicht an dem Verfahren beteiligen. Auf ein Schreiben des Vorsitzenden des Senats hat er zunächst erklärt, die Anträge aus der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde würden weiterhin auch für die Klägerin zu 2) gestellt; er hat sodann um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Armutszeugnisses und der Prozeßvollmacht für die Klägerin zu 2) gebeten. Später hat er mitgeteilt, die Klägerin zu 2) habe ihm nunmehr endgültig erklärt, daß sie ihm keine Vollmacht für das Revisionsverfahren erteilen werde. Soweit die gestellten Anträge als auch für die Klägerin zu 2) gestellt angesehen werden müßten, seien sie ohne Vollmacht abgegeben worden und müßten als nicht gestellt gelten.
Der Beteiligte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Rechtsmittel der Klägerinnen zurückzuweisen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerden und die Revisionen der Klägerinnen sowie ihre Armenrechtsgesuche bleiben ohne Erfolg.
1.
Gegen das Urteil ist sowohl Beschwerde mit dem Antrag,
die Revision zuzulassen,
als auch Revision eingelegt worden. Der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderliche Revisionsantrag kann der Revisionseinlegung und der Revisionsbegründung entnommen werden: Das Revisionsbegehren ist danach ersichtlich auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Entscheidung nach den in der ersten Instanz gestellten Anträgen gerichtet.
Den für beide Klägerinnen für das Revisionsverfahren gestellten Antrag auf Gewährung des Armenrechts hat der Prozeßbevollmächtigte hinsichtlich der Klägerin zu 1) nachträglich auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erweitert. Alle übrigen Anträge sind auch für die Klägerin zu 2) gestellt. Bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision sind jeweils beide Klägerinnen im Eingang der Schriftsätze erwähnt und Rechtsanwalt F. als Prozeßbevollmächtigter aufgeführt, ohne daß dabei kenntlich gemacht worden ist, daß er nur die Klägerin zu 1) vertrete. Mit dem Armenrechtsgesuch ist ausdrücklich beantragt, "den Klägerinnen" das Armenrecht für das Revisionsverfahren zu gewähren. Außerdem sind in den schriftsätzlichen Ausführungen jeweils "die Klägerinnen" erwähnt, und eine Beschränkung auf die Klägerin zu 1) ist auch dabei nicht erkennbar. Schließlich hat Rechtsanwalt F. auf einen Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats erklärt, er stelle die Anträge "weiterhin auch für die Klägerin zu 2)", nachdem er zuvor die zumindest mißverständliche Mitteilung gemacht hatte, die Klägerin zu 2) wolle sich nicht mehr an dem Verfahren beteiligen. Seiner später unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht geäußerten Auffassung, die Anträge für die Klägerin zu 2) müßten als nicht gestellt gelten, kann nicht gefolgt werden: Er hatte tatsächlich die Anträge für beide Klägerinnen gestellt; daran kann eine spätere Erklärung nichts ändern. Für eine Fiktion in der angegebenen Richtung ist kein Raum (vgl. BFHE 87, 1 [2]).
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision der Klägerin zu 2) sind unzulässig, und ihr Armenrechtsgesuch ist deshalb mangels Erfolgs aus sieht der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 114 Abs. 1 ZPO, § 166 Abs. 1 VwGO).
Abgesehen davon, daß die Klägerin zu 2) ein Armutszeugnis (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO) nicht vorgelegt hat, ist sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gem. § 67 Abs. 1 VwGO durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Rechtsanwalt F. ist vom Senat bisher weder ausdrücklich noch stillschweigend gem. § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zur Prozeßführung einstweilen zugelassen worden und kann auch nicht mehr einstweilen zugelassen werden, nachdem feststeht, daß der Mangel der Bevollmächtigung endgültig ist. Während die Klägerin zu 1) ordnungsgemäß durch Rechtsanwalt F. vertreten ist und die schriftliche Vollmachtsurkunde der Klägerin zu 1) vorliegt, steht auf Grund einer Mitteilung des Rechtsanwalts fest, daß die Klägerin zu 2) ihm endgültig keine Vollmacht erteilen wird. Wenn diese Mitteilung sich ihrem Wortlaut nach auch nur auf das Revisionsverfahren bezieht, ist dennoch in der Sache damit klargestellt, daß der Rechtsanwalt auch für das Armenrechts- und das Beschwerdeverfahren nicht bevollmächtigt war und auch nicht bevollmächtigt werden wird.
Der Senat ist dazu berechtigt, den Mangel der gem. § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu erteilenden Vollmacht zu berücksichtigen. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus die Vorlage der Vollmacht zu verlangen; das ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 88 Abs. 1 ZPO und § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 6. Aufl. 1974, § 67 RdNr. 17). Es ist ihm aber nicht verwehrt, auch ohne Rüge des Gegners die Bevollmächtigung zu überprüfen. Denn es kann von ihm nicht verlangt werden, in einem Verfahren mitzuwirken und eine Entscheidung zu erlassen, die der Vernichtung durch eine Nichtigkeitsklage ausgesetzt wäre (§ 173 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO); zwar wird eine Überprüfung von Amts wegen nur in Betracht zu ziehen sein, wenn besondere Gründe Anlaß dazu geben, die Bevollmächtigung des vor dem Bundesverwaltungsgericht auftretenden Rechtsanwalts in Zweifel zu ziehen (Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 88 Anm. II 1; Wieczorek, ZPO, § 88 Anm. B III b; OLG Saarbrücken, NJW 1970, 1464 [OLG Saarbrücken 18.02.1970 - 1 U 67/66]). Jedenfalls aber muß der Mangel der Vollmacht nach Auffassung des Senats dann von Amts wegen beachtet werden, wenn der Rechtsanwalt, der sich schriftsätzlich als Prozeßbevollmächtigter gemeldet hat, wie hier selbst ausdrücklich erklärt, daß er für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weder bevollmächtigt war noch bevollmächtigt werden wird.
Eine Entscheidung über die Rechtsmittel der Klägerin zu 2) erübrigt sich auch nicht deswegen, weil Rechtsanwalt F. erklärt hat, die Anträge müßten als nicht gestellt gelten. Da er zuvor darauf hingewiesen worden war, daß eine Rücknahme erforderlich sei, eine solche aber nicht ausdrücklich erklärt hat, kann seine Mitteilung nicht als Rücknahme angesehen werden.
Die Entscheidung ergeht insoweit gegen die Klägerin zu 2) und nicht gegen den vollmachtlosen Vertreter. Wird ein von einem vollmachtlosen Vertreter eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig verworfen, so ist nicht der vollmachtlose Vertreter, sondern der von ihm angeblich Vertretene als Partei anzusehen und im Rubrum der Entscheidung als Rechtsmittelführer anzuführen. Denn der vollmachtlose Vertreter hat nicht für sich, sondern in fremdem Namen das Rechtsmittel eingelegt; der in fremdem Namen Handelnde wird nicht selbst dadurch Partei, daß ihm die Vertretungsmacht fehlt (h.M., z.B. BFHE 87, 1 - NJW 1967, 904; BFHE 92, 173 - BB 1968, 1145; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 32. Aufl., § 88 Anm. 2 B b; Eyermann-Fröhler, VwGO, 6. Aufl., § 67 RdNr. 17). Dementsprechend ist der vollmachtlose Vertreter im Rubrum als "Prozeßbevollmächtigter" anzuführen, ohne Rücksicht darauf, daß er in Wahrheit nicht bevollmächtigt ist; eine einschränkende Formulierung etwa des Inhalts "als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten" (so aber OLG Köln, MDR 1971, 54 [OLG Köln 29.07.1970 - 2 W 115/70] = Rpfl. 1970, 355) ist nicht erforderlich; die Erwähnung des Prozeßbevollmächtigten im Rubrum gem. § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nimmt weder an der Rechtskraftwirkung des Urteils teil noch besitzt sie auch nur eine Beweiskraft für die Vertretungsmacht dessen, der als Prozeßbevollmächtigter bezeichnet wird.
3.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1) kann keinen Erfolg haben.
Es ist nicht i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig, daß ein Bescheid, der nicht als Teilfeststellungsbescheid (§ 37 Abs. 1 FG) gekennzeichnet ist, als Endbescheid anzusehen ist. Es bedarf auch keiner grundsätzlichen Entscheidung darüber, daß neben der Bezeichnung eines Schadensfeststellungsbescheides auch dessen Inhalt und dessen Begründung zur Beurteilung der Frage herangezogen werden können, ob es sich um einen Teil- oder um einen Endbescheid handelt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit auf die Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt und bietet keine Möglichkeit, in diesem Zusammenhang grundsätzliche Rechtsfragen zu klären. Sie weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 29. August 1968 - BVerwG III C 118.67 - (BVerwGE 30, 185 - DÖV 1970, 783 - MDR 1969, 167) ab, in dem der Senat entschieden hat, Schadensfeststellungsanträge könnten zurückgenommen und erneut gestellt werden, und die Nichtanfechtung eines nach der Rücknahme ergangenen Ablehnungsbescheides stünde einer Sachentscheidung über einen neuen Antrag nicht entgegen; denn dort hat der Senat keine Ausführungen darüber gemacht, ob ein Schadensfeststellungsbescheid über den vertreibungsbedingten Verlust eines Betriebsvermögens auch den Schaden erfasse, der dem Geschädigten zuvor an einem Betriebsvermögen durch Kriegs Sachschäden entstanden war, wenn beide Schäden sowohl in dem Antrag als auch in dem Bescheid erwähnt sind. Zu Unrecht rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Das Verwaltungsgericht ist unter eingehender Würdigung der Begründung des Bescheides vom 22. Januar 1960 zu dem Schluß gelangt, mit diesem sei in vollem Umfang über die Schäden entschieden, die an beiden Einzelhandelsgeschäften eingetreten seien, so daß es einer teilweisen Ablehnung des Feststellungsantrags nicht bedurft habe und sich auch der Erlaß eines weiteren (Gesamt-)Bescheides erübrige. Es ist weder i.S. des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan noch ersichtlich, daß dem Verwaltungsgericht sich unter diesen Umständen eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen und mit Hilfe welcher Beweismittel weitere Ermittlungen hätten angestellt werden können.
Es ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, ob eine "Klarstellung" des Inhalts eines Schadensfeststellungsantrages durch ein Schreiben eines Geschädigten eine Änderung der Sachlage darstellt und einen Anspruch auf erneute Bescheidung gewährt. Denn wenn in einem bestandskräftig gewordenen Schadensfeststellungsbescheid die Anmeldung von Schäden als Antrag auf Feststellung eines Schadens gewertet worden ist, dann ändert sich die Sachlage nicht dadurch, daß der Geschädigte nachträglich erklärt, er begehre auch eine gesonderte Feststellung eines von dem Feststellungsbescheid bereits miterfaßten "weiteren" Schadens. Soweit das angefochtene Urteil eine Änderung der Sachlage nicht angenommen hat, weicht es nicht von den in der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 22.58 - (BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] = Buchholz 310 Vorbem. III § 42 Ziff. 5 Nr. 9 = JZ 1961, 427), vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 - (Buchholz 310 Vorbem. III § 42 Ziff. 5 Nr. 8 = DÖV 1960, 839 - DVBl. 1960, 728) und vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 016.63 - (MDR 1965, 411 = ZLA 1965, 234 und 312) ab, in denen entschieden worden ist, ein Anspruch auf eine erneute sachliche Prüfung und Entscheidung bestehe nur, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert habe. Während in den durch die Urteile vom 24. Juni 1960 und 7. September 1960 entschiedenen Fällen eine Änderung der Sachlage ohne nähere Begründung abgelehnt worden ist, ist in dem Urteil vom 9. Dezember 1964 ausgeführt, eine Änderung der Sachlage sei nur dann gegeben, wenn nach dem Abschluß des früheren Verwaltungsverfahrens neue Tatsachen eingetreten seien, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung der Verwaltungsbehörde stützen könne, und eine Änderung des Sachvortrags im Hinblick auf Tatsachen, die schon z.Z. des früheren Verwaltungsverfahrens vorgelegen hätten, begründe demnach keinen Anspruch auf Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil von diesen Entscheidungen abweichen soll.
Mit der Meinung der Beschwerde, eine Änderung der Rechtsauffassung innerhalb einer Behörde verpflichte diese, früher abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen und nach der geänderten Rechtsauffassung erneut zu entscheiden, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens weitgehend geklärt (Beschluß vom 10. August 1972 - BVerwG III C 25.72 - [ZLA. 1972, 171]; Beschluß vom 13. Mai 1971 - BVerwG III B 126.70 - [ZLA 1971, 129]; Urteil vom 6. Januar 1972 - BVerwG III C 83.70 - [BVerwGE 39, 231 - Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 41 = DVBl. 1972, 424 = MDR 1972, 631 = RzW 1972, 359 - ZLA 1972, 67]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG III C 10.69 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 31 - ZLA 1970, 164]; Urteil vom 8. Februar 1967 - BVerwG V C 95.66 - [BVerwGE 26, 153 - VerwRspr. 18, 927 = RLA 1967, 254 = ZLA 1967, 197]; Urteil vom 30. März 1966 - BVerwG V C 91.64 - [DÖV 1966, 866]; Urteil vom 25. Oktober 1973 - BVerwG III C 73.72 - [ZLA 1974, 57 - Buchholz 427.3 § 12 Nr. 139]). Es hat insbesondere auch entschieden, daß ein Wandel oder eine Änderung der Rechtsauffassung nicht einer Änderung der Rechtslage gleichkomme und deshalb die Behörde zum Wiederaufgreifen nicht verpflichtet sei (Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG III C 123.66 - [BVerwGE 28, 122 - Buchholz 427.3 § 342 Nr. 10 = NJW 1968, 315 - HDR 1968, 267 - DÖV 1968, 137 - DVBl. 1968, 155]; Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 15.64 - [Buchholz 310 § 121 Nr. 21 = RLA 1967, 113 = ZLA 1967, 20]). Außer bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage kann eine solche Verpflichtung nur entstehen, wenn die Behörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen von ihrem Ermessen zum Wiederaufgreifen Gebrauch macht und sich damit selbst bindet, so daß ihr wegen der Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung gleichartiger Fälle verwehrt ist, von dieser Verwaltungspraxis in einem anderen gleich oder im wesentlichen gleichgelagerten Fall abzugehen (Urteile vom 8. Februar 1967, 19. Oktober 1967 und 25. Oktober 1973 [s.o.]).
Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, steht die Entscheidung, ob die Behörde ein Verfahren wieder aufgreifen will, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das Ermessen ist in den Fällen, in denen sich die Vortrage nicht aufdrängt, daß der Erstbescheid rechtswidrig war, auch dann fehlerfrei ausgeübt, wenn das Wiederaufgreifen nur mit der Begründung abgelehnt worden ist, es bestehe kein Grund für eine neue Sachentscheidung (Urteile vom 19. Oktober 1967, 21. Mai 1970, 6. Januar 1972 und 25. Oktober 1973 [a.a.O.], Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 20.72 -). Indem das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Rechtswidrigkeit des Erstbescheides stehe keineswegs fest, hat es in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung einen Ermessensfehler verneint, ohne daß sich insoweit noch klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) weicht das angefochtene Urteil nicht von dem Urteil des V. Senats vom 5. September 1966 - BVerwG V C 174.65 - (Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 Ziff. 5 Nr. 48 = DVBl. 1967, 159 - MDR 1966, 953 = HLA. 1967, 115) ab, in dem entschieden ist, der Gleichheitssatz sei dann verletzt, wenn eine Behörde in gleich oder ähnlich liegenden Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch mache, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absehe, ohne daß sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar seien. Denn das Verwaltungsgericht hat eine solche Verwaltungspraxis hier nicht festgestellt.
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte von Amts wegen die Praxis der Beklagten in den Fällen ermitteln müssen, in denen vor Änderung der Nr. 11 Abs. 1 des FG - Sammelrundschreibens (Rundschreiben vom 24. April 1963 [Mtbl.BAA 1963, 294]) über Mehrfachschäden im Vertreibungsgebiet bereits entschieden worden sei, ist ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, nicht dargetan. Hätte die Beklagte auf Grund der bezeichneten Änderung tatsächlich in Fällen der vorliegenden Art allgemein bestandskräftig abgeschlossene Feststellungsverfahren wiederaufgegriffen, hätte sie ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes das Wiederaufgreifen des durch Bescheid vom 22. Januar 1960 abgeschlossenen Verfahrens nicht verweigern dürfen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dies sei weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich, ist nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden. Da danach von den Klägerinnen eine entsprechende Praxis der Beklagten nicht behauptet und auch sonst nicht erkennbar war und zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Änderung der Nr. 11 des FG-Sammelrundschreibens die Rechtslage nicht verändert hat, sondern nur eine im Grunde selbstverständliche Rechtsansicht enthält, die in dem Bescheid vom 22. Januar 1960 bereits berücksichtigt war, brauchte sich dem Verwaltungsgericht eine Sachaufklärung hierüber nicht aufzudrängen. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob für die Ausgleichsbehörden allein die Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu einer Selbstbindung führen (dies ist auch in dem Beschluß des Senats vom 21. Juni 1972 - BVerwG III CB 121.71 - offengelassen worden), und es kann auch unerörtert bleiben, ob das Verwaltungsgericht auf Grund eines Hinweises auf die bloße Möglichkeit einer ständigen abweichenden Verwaltungspraxis zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre oder ob es dazu konkreter Behauptungen bedurft hätte (vgl. dazu Urteile vom 5. September 1966 und 19. Oktober 1967 [s.o.]); denn eine weitere Aufklärung braucht sich jedenfalls dann nicht aufzudrängen, wenn die Richtlinien die bisherige Rechtsauffassung der Behörde nicht verändert haben und die in ihnen zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung bereits in dem Erstbescheid enthalten war, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat.
Schließlich ist die Rechtssache auch nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht - nach Ansicht der Klägerin zu 1) zu Unrecht - das Schreiben vom 22. Mai 1969 nicht als neue Sachentscheidung angesehen hat.
In dem Beschluß vom 21. Juni 1972 - BVerwG III CB 121.71 - hat der Senat ausgeführt: "Eine neue Sachentscheidung ... würde vorliegen, wenn sich aus dem Inhalt der Bescheide in Verbindung mit den sonstigen Umständen ergeben würde, daß das Ausgleichsamt in eine neue sachliche Würdigung oder in eine neue rechtliche Beurteilung eingetreten ist und eine verbindliche neue Regelung in dem Sinne treffen wollte, daß die Anträge des Klägers auch unter Berücksichtigung etwa neu vorgetragener Gründe abgelehnt werden. Eine neue Sachentscheidung in dem obengenannten Sinne liegt nicht vor, wenn das Ausgleichsamt den Antragsteller lediglich über die Gründe unterrichten wollte, die maßgebend dafür waren, das Verfahren nicht weiter zu betreiben." Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit den Urteilen vom 25. August 1966 - BVerwG III C 15.64 - (s.o.) und vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 - (s.o.); an ihr ist festzuhalten. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Schreibens vom 22. Mai 1969 werfen darüber hinaus klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht auf. Das Schreiben vom 22. Mai 1969 enthält ebenso wie der Bescheid vom 26. November 1969 außer dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 22. Januar 1960 und der stichwortartigen Wiederholung seines Inhalts und seiner Begründung lediglich den Zusatz: "Der Wiederaufbau ist aus Betriebsmitteln vorgenommen worden" bzw.: "Die Angaben des unmittelbar Geschädigten wurden der Schadensfeststellung zugrunde gelegt." Hieraus ergibt sich nicht, daß das Ausgleichsamt eine neue sachliche Würdigung oder eine neue rechtliche Beurteilung vorgenommen und die Sachentscheidung überprüft hat, sondern mit diesen Hinweisen sollte nur auf eine entsprechende Behauptung der Klägerin eingegangen und begründet werden, warum es abgelehnt wurde, das Verfahren wieder aufzugreifen. Ob der Hinweis auf die "Ermittlungen des Ausgleichsamtes" auf frühere Ermittlungen Bezug nimmt oder auf neue Ermittlungen hindeutet, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles und darüber hinaus allgemein nicht zu entscheiden. Wenn das Verwaltungsgericht ersichtlich stillschweigend nicht von neuen Ermittlungen ausgegangen ist, wirft dies auch im Hinblick auf den kurzen Zeitraum von etwa sechs Tagen zwischen Eingang des Antrages der Klägerin und dem Datum des Schreibens jedenfalls grundsätzliche Prägen nicht auf.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von den Urteilen vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 - (Buchholz 427.3 § 342 Nr. 2 = DÖV 1960, 953 - DVBl. 1960, 727 = RLA 1960, 221 = ZLA 1960, 283) und vom 15. Mai 1968 - BVerwG V C 21.67 - (ZLA 1968, 267) ab, in denen auf Grund der Umstände des Einzelfalles dahin erkannt worden ist, die Ausgleichsbehörden hätten erneut sachlich entschieden, weil sie nicht lediglich auf frühere Ablehnung hingewiesen und zum Ausdruck gebracht hätten, die Sache sei erledigt (Urteil vom 12. Mai 1960) bzw. weil sie nicht nur die früher dargelegten Rechtsgründe wiederholt hätten (Urteil vom 15. Mai 1968). Inwieweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll, ist nicht ordnungsgemäß dargetan; nach seiner Rechtsauffassung brauchte sich ihm eine weitere Aufklärung nicht aufzudrängen.
4.
Die Revision der Klägerin zu 1) ist offenbar unbegründet. Über sie kann gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 339 Abs. 1 LAG, § 38 FG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden.
Da die Revision nicht, zugelassen ist, kann sie nur auf Verfahrensfehler gestützt werden (§ 339 Abs. 1 2. Halbsatz LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO, wie ausgeführt, nicht vorliegen, kann der Senat nur über die geltend gemachten Verfahrensfehler entscheiden (§ 137 Abs. 3 VwGO, § 333 LAG). Mit der Revision werden andere als die bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler nicht gerügt. Wie oben ausgeführt, sind Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, nicht dargetan.
5.
Mangels Erfolgs aus sieht der Rechtsmittel kann das beantragte Armenrecht nicht gewährt werden (§ 114 Abs. 1 ZPO, § 166 Abs. 1 VwGO).
6.
Soweit hiernach die Klägerin zu 1) mit ihren Rechtsmitteln ohne Erfolg geblieben ist, trifft sie die gesetzliche Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO. Dagegen ist es nach den Gegebenheiten des Falles nicht angemessen, aus dem Umstand, daß die Klägerin zu 2) formell Verfahrensbeteiligte geworden ist, obwohl sie nicht wirksam vertreten ist, auch die regelmäßige Rechtsfolge abzuleiten, daß der unterliegende oder erfolglos gebliebene Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wer im Falle vollmachtloser Vertretung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist umstritten (vgl. die Nachweise in BFHE 87, 1). Der Senat schließt sich der - auch schon in RGZ 66, 37 vertretenen - Auffassung des Bundesfinanzhofes an, daß die Kostenpflicht sich in solchen Fällen danach regelt, wer die Prozeßführung veranlaßt hat, und daß dies jedenfalls dann der vollmachtlose Vertreter ist, wenn er ohne Auftrag des Vertretenen gehandelt hat, wobei er sich auf ein Mißverständnis nicht berufen kann (BFHE 87, 1; 92, 173; 108, 477; vgl. auch Baumbach-Lauterbach, ZPO, 32. Aufl., § 88 Anm. 2 B b; für die Auffassung, daß regelmäßig der vollmachtlose Vertreter kostenpflichtig sei, auch Redeker-v. Oertzen, VwGO, 4. Aufl., § 67 Rdnr. 26 und § 154 Rdnr. 2; Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Aufl., § 67 Anm. 4 a; Eyermann-Fröhler, VwGO, 6. Aufl., § 67 Rdnr. 17 unter Hinweis auf die entsprechende Anwendung des § 89 Abs. 1 ZPO). Ist nicht offenkundig, daß der Vertretene das Tätigwerden des Prozeßbevollmächtigten veranlaßt hat, so sprechen nach Auffassung des beschließenden Senats auch Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und der Interessenabwägung dafür, bei der Kostenfolge im Regelfall an das bloße vollmachtlose Handeln gegenüber dem Gericht anzuknüpfen.
Für den vorliegenden Fall folgt aus der Anwendung dieser Grundsätze, daß der vollmachtlose Vertreter die Kosten der für die Klägerin zu 2) ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel zu tragen hat. Es ist weder offenkundig noch hat Rechtsanwalt Fischer-Hübner geltend gemacht, daß die Klägerin zu 2) die Einlegung der Rechtsmittel, etwa durch einen mündlichen Auftrag, veranlaßt hat. Danach war über die Kosten zu entscheiden wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 1.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Sigulla
Schäfer