Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1972, Az.: BVerwG III C 25.72

Bestehen eines Anspruchs auf ein Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1972
Aktenzeichen
BVerwG III C 25.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 10.12.1971 - AZ: III E 92/71
nachfolgend
BVerwG - 27.09.1972 - AZ: BVerwG III C 25.72

Fundstelle

  • ZLA 1972, 171

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1972
durch
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Messerschmidt und die Bundesrichterin Dr. Eckstein
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1971 wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts konnte nicht stattgegeben werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Da das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann die ausschließlich auf wesentliche Mängel des Verfahrens gestützte und damit zulässige Revision (§ 339 Abs. 1, 2. Halbsatz LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 344 LAG, § 38 Abs. 1 FG) lediglich zu einer Entscheidung über die gerügten Verfahrensfehler führen.

3

Die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil beruhe deshalb auf einem Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht die Zeugen E. und E. P. sowie den zum Termin am 10. Dezember 1971 anwesenden Zeugen J. nicht vernommen habe, ist unbegründet. Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Urteilsfindung die in den Akten befindliche Urkunde vom 5. April 1946 nicht berücksichtigt.

4

Die Revision verkennt, daß der Bescheid des Ausgleichsamts vom 17. Januar 1969 rechtsbeständig geworden ist, nachdem die Klägerin ihre verspätet erhobene Klage zurückgenommen hatte, und daß in dem jetzt anhängigen Verfahren vom Verwaltungsgericht lediglich darüber zu entscheiden war, ob die Behörde bei der Ablehnung des Wiederaufgreifens des rechtsbeständig abgeschlossenen Behördenverfahrens ermessensfehlerhaft gehandelt hat.

5

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG III C 123.66 - [BVerwGE 28, 122 = ZLA 1968, 22] und Beschluß vom 1. Dezember 1970 - BVerwG III B 52.69 - [ZLA 1971, 69] mit weiteren Zitaten) besteht ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens nur dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seit Eintritt der Unanfechtbarkeit geändert hat. Die Sachlage hat sich geändert, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Rechtsfolge nachträglich eingetreten oder weggefallen sind. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Ebenso hat sich die Gesetzgebung und damit die Rechtslage nicht geändert. Ist aber weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten, steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange ein abgeschlossenes Verfahren wiederaufgegriffen werden soll, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

6

Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung.

7

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, daß und weshalb die Ausgleichsbehörden nicht verpflichtet waren, durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in eine neue Sachentscheidung einzutreten; es hat ferner dahin erkannt, daß die Entscheidung der Ausgleichsbehörden, das Verfahren nicht wiederaufzugreifen, auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen sei. Die von der Klägerin erneut vorgetragenen Zeugenerklärungen der Eheleute P. sind dem Ausgleichsamt inhaltlich bereits bei Erlaß des den Feststellungsantrag ablehnenden Bescheides vom 17. Januar 1969 bekannt gewesen. Das mit dem 5. April 1946 datierte fotokopierte und von dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin unterzeichnete Schriftstück ist dem "Einspruch" - der Beschwerde - der Klägerin als Anlage beigefügt und damit den Ausgleichsbehörden bekannt gewesen. Es ist ferner nicht dargetan, daß es sich bei dem unter Ziffer 3 der Revisionsschrift genannten Zeugen J. um ein Beweismittel handelt, daß den Ausgleichsbehörden noch nicht bekannt war und das von der Klägerin im früheren Verfahren auch noch nicht als. Beweismittel benannt werden konnte. Auch insoweit kann also ein Ermessensfehler der Behörde nicht festgestellt werden.

8

Weitere Mängel des gerichtlichen Verfahrens sind von der Klägerin nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

9

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts war deshalb abzulehnen.

10

Für diese Entscheidung werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Vierhaus
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein