Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1974, Az.: BVerwG VIII C 20.72

Voraussetzungen des Anspruchs eines Wehrpflichtigen auf Gewährung eines Mietzuschusses; Entscheidung über das Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens im Unterhaltssicherungsrecht; Anspruch auf Erlass eines Zweitbescheids im Unterhaltssicherungsrecht; Beachtung des Grundsatzes der materiellen Gerechtigkeit im Unterhaltssicherungsrecht; Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit im Unterhaltssicherungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 20.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 17.12.1968 - AZ: I OE 3/68
BVerwG - 01.12.1971 - AZ: BVerwG VIII B 21.69

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 333 - 339
  • DVBl 1975, 221 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1976, 25
  • MDR 1974, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens im Unterhaltssicherungsrecht erfolgen soll, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, daß die Behörde über den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung ermessensfehlerfrei entscheidet.

  2. 2.

    Im Unterhaltssicherungsrecht kommt dem Grundsatz der materiellem Gerechtigkeit kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger leistete vom 1. April 1965 bis zum 30. September 1966 Grundersatzdienst. Zum Zeitpunkt seiner Einberufung wohnte er bei seiner Mutter in einer Drei-Zimmer-Wohnung und zahlte ihr für Unterkunft, Heizung und Beleuchtung monatlich 35 DM. Nach einer Erhöhung der Wohnungsmiete zahlte er ab 1. September 1965 monatlich 60 DM.

2

Durch Bescheid vom 12. September 1966 gewährte die Beklagte dem Kläger nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhaltes der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen - USG - in der Fassung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661) einen Mietzuschuß auf der Grundlage der von ihm gezahlten 35 DM und lehnte zugleich seinen Antrag auf höheren Mietzuschuß ab 1. September 1965 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Klage gegen die ablehnenden Bescheide wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 19. Juli 1967 wegen Versäumung der Klagefrist rechtskräftig abgewiesen.

3

Auf gerichtliche Anregung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 1967 beantragte der Kläger, vertreten durch die von ihm bevollmächtigte Mutter, mit Schreiben vom 7. August 1967, den "rechtzeitig gestellten Antrag auf Unterhaltssicherung wieder neu zu bearbeiten, damit mir der Differenzbetrag der erhöhten Miete ausgezahlt wird. Es geht somit um die Bearbeitung, Wiederbearbeitung, des alten Antrages." Die Beklagte teilte ihm darauf durch formloses Schreiben vom 11. August 1967 mit, über den Antrag vom 15. Juli 1966 sei durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 12. September 1966 entschieden worden, die Antragsfrist gemäß § 8 Abs. 4 USG für einen neuen Antrag sei abgelaufen, und für eine erneute Bearbeitung oder Wiederbearbeitung des alten Antrages bestehe nach Rechtslage keine Veranlassung.

4

Eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers lehnte die Beklagte unter dem 22. August 1967 ab, weil die Mitteilung vom 11. August 1967 kein Verwaltungsakt sei.

5

Auf die erneute Klage des Klägers mit der Begründung, die Beklagte habe sich während des ersten Rechtsstreits im Termin zur mündlichen Verhandlung verpflichtet, auf Antrag erneut sachlich zu entscheiden, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 1967 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. September 1966 einen weiteren Mietzuschuß auf der Grundlage seines Mietanteils von 60 DM zu zahlen. Es hat ausgeführt: Das Schreiben der Beklagten vom 11. August 1967 sei ein anfechtbarer Verwaltungsakt, da sich die tragende Begründung, die Versäumung der Antragsfrist des § 8 Abs. 4 USG, gegenüber dem ersten Bescheid geändert habe. § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG begrenze die Höhe des Mietzuschusses entgegen Nr. 41 der "Hinweise zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes" vom 15. April 1965 (GMBl. 1965, 135) nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einberufung. Veränderungen des Mietzinses während des Wehrdienstes seien vielmehr zu berücksichtigen.

6

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage nach Beweiserhebung über die Behauptung, der Vertreter der Beklagten habe eine neue Sachentscheidung zugesagt, abgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es im wesentlichen: Die Klage sei in dem schon in erster Instanz gestellten (Haupt)-Antrag unzulässig. Die Schreiben der Beklagten vom 11. und 22. August 1967 enthielten keine neue Sachentscheidung und seien deshalb keine anfechtbaren Verwaltungsakte. Der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, den (alten) Antrag vom 15. Juli 1966 sachlich neu zu bescheiden, sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Beklagte dem Kläger im Verhandlungstermin am 19. Juli 1967 eine nochmalige Sachentscheidung über den alten Antrag zugesichert habe. Dem Verwaltungsbeamten, der die Anträge bearbeitet und die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht vertreten habe, sei nicht zu widerlegen, nur die Entscheidung über einen neuen Antrag zugesagt zu haben, den er nachträglich wegen Fristversäumnis als unzulässig erkannt habe.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren nebst Hilfsantrag weiter verfolgt. Er macht geltend: Das Schreiben vom 11. August 1967 sei ein Verwaltungsakt, da er mit der Entscheidung über die Versäumung der Antragsfrist eine neue Beschwer für ihn setze. Zumindest enthalte das Schreiben die Entscheidung der Behörde, nicht in eine neue Sachbehandlung einzutreten, und sei deshalb anfechtbar. Die auf dem Gebiet des Wiedergutmachungs- und Entschädigungsrechts in der Entscheidung BVerfGE 27, 297 ff. entwickelten Grundsätze zum Zweitbescheid seien auch im Unterhaltssicherungsrecht anwendbar, da diese Rechtsgebiete artverwandt seien. Wo es um den Schutz des Individuums gegen eine staatliche Obermacht gehe, müsse die materielle Gerechtigkeit der formellen Rechtskraft vorgehen. Auch wenn das Recht auf erneute Sachentscheidung als Ausnahme zu betrachten sei, lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung vor. Es bestehe Einigkeit darüber, daß ihm materiell-rechtlich der geltend gemachte Unterhaltssicherungsanspruch zustehe und der unanfechtbar gewordene Bescheid rechtswidrig sei. Nur aus formellen Gründen sei sein Anspruch gescheitert, weil seine Mutter aus gesundheitlichen Gründen und mangels ausreichender Rechtskenntnis die Klagefrist versäumt habe. Zumindest sei sein Hilfsantrag begründet. Entgegen der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts habe die Beweisaufnahme ergeben, daß sich der Vertreter der Beklagten im Termin vom 19. Juli 1967 bereit erklärt habe, sachlich neu zu entscheiden.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Belehrung über den Fristablauf nach § 8 Abs. 4 Satz 1 USG habe keine selbständige Bedeutung. Die vom Bundesverfassungsgericht zum Wiedergutmachungs- und Entschädigungsrecht entwickelten Grundsätze zum Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Erlaß eines Zweitbescheides seien nicht auf das Unterhaltssicherungsrecht übertragbar. Zumindest habe der Kläger keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Ermessensfehlgebrauch ergebe.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Ansicht, der Rechtsstreit sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Mitteilung vom 11. August 1967 enthalte zwar keine neue Sachentscheidung, wohl aber eine das Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnende Verfügung. Die in der Entscheidung BVerfGE 27, 297 entwickelten Grundsätze seien auf das Unterhaltssicherungsrecht übertragbar. Auch hier habe der Betroffene einen Anspruch, auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Ablehnung der neuen Sachentscheidung ermessensfehlerfrei zustande gekommen sei. Zwar habe der Kläger mit seinem Antrag auf Neuentscheidung keine Tatsachen angegeben, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - die Rechtswidrigkeit des ersten Bescheides ergebe, doch sei zu prüfen, ob der Kläger eine nähere Begründung nicht nach dem Verlauf des Verhandlungstermins vom 19. Juli 1967 für entbehrlich habe halten können.

11

II.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

12

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts, und zwar die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Das angefochtene Urteil war daher in vollem Umfang auf eine Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu überprüfen.

13

Der Kläger erstrebt mit dem Hauptantrag die Wiederherstellung des Urteils in erster Instanz. Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

14

Der Bescheid vom 12. September 1966 kann nicht mehr angefochten werden: Trotz der am 11. August 1967 noch anhängigen Berufung in dem Verwaltungsrechtsstreit um den Verwaltungsakt der Beklagten vom 12. September 1966 nebst Widerspruchsbescheid waren diese Bescheide zu diesem Zeitpunkt bereits unanfechtbar geworden, da der Kläger verspätet Klage erhoben hatte. Nur durch Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wären sie erneut anfechtbar geworden.

15

In dem angefochtenen Urteil ist zutreffend entschieden, daß die Beklagte mit dem Schreiben vom 11. August 1967 keine erneute Sachentscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines höheren Mietzuschusses getroffen hat, so daß kein anfechtbarer sogenannter Zweitbescheid vorliegt, aufgrund dessen eine gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der teilweisen Ablehnung des Antrages des Klägers vom 15. Juli 1966 möglich wäre.

16

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erlaß eines Zweitbescheides; der Erlaß eines Zweitbescheides, durch den im Wege des Wiederaufgreifens und einer erneuten Ablehnung des Anspruchs des Klägers eine erneute Sachentscheidung im gerichtlichen Verfahren ermöglicht worden wäre, ist auch ohne Ermessensfehler abgelehnt worden. Die Revision konnte daher auch im Hilfsantrag keinen Erfolg haben.

17

Die Verwaltung ist nach herrschender Meinung befugt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden und dadurch grundsätzlich den Verwaltungsrechtsweg wieder zu eröffnen (BVerwGE 13, 99 [103]; 17, 256 [261]; 35, 234 [236]; 39, 231 [233]).

18

Der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 11. August 1967 besagt deutlich, daß eine neue Sachentscheidung im Wege des Wiederaufgreifens nicht getroffen ist und nicht getroffen werden sollte. Dagegen enthält der letzte Teil des Schreibens mit den Worten, für eine erneute Bearbeitung oder Wiederbearbeitung des alten Antrags bestehe nach Rechtslage kein Anlaß, die Entscheidung, das abgeschlossene Antragsverfahren werde nicht wieder aufgegriffen.

19

Die in dem Schreiben vom 11. August 1967 enthaltene Ablehnung, das abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, ist ein Verwaltungsakt, der im Umfang der Entscheidung auch anfechtbar ist. Insofern enthält das Behördenschreiben entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen Verwaltungsakt.

20

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens im Unterhaltssicherungsrecht erfolgen soll, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die ihr eingeräumte Ermessensentscheidung, einen unanfechtbar gewordenen belastenden Verwaltungsakt zugunsten des Betroffenen zu ändern, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß die Behörde über den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung ermessensfehlerfrei entscheidet. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Wiedergutmachungs- und Entschädigungsrecht (BVerfGE 27, 297 [307] - RzW 1970, 160 [161]; Beschluß vom 11. März 1971 - 2 BvR 439/70 -, RzW 1971, 416 Nr. 34). Der ungeschriebene Rechtssatz über die Befugnis der Behörde zum Erlaß eines Zweitbescheides hat auch im Unterhaltssicherungsrecht neben dem Bezug zum Gemeinwohl einen Bezug zum Individualinteresse, weil er eine Korrektur des Erstbescheides ermöglichen soll, durch den über Leistungen entschieden ist, auf die das Gesetz dem Berechtigten einen Rechtsanspruch einräumt. Er gewährt dem Bürger damit eine geschützte Rechtsposition. Die "korrigierende" Entscheidung ist nicht vom Belieben der Behörde abhängig, sondern die Behörde ist auch insoweit an Recht und Gesetz gebunden.

21

Als Ermessensentscheidung ist die Entscheidung über das Wiederaufgreifen im Rahmen von § 114 VwGO gerichtlich zu überprüfen.

22

Eine Verpflichtung der Behörde zum Wiederaufgreifen ist anerkannt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Wiederaufnahmegründe des Prozeßrechts geltend gemacht werden (BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155]; 24, 115 [117]; 25, 241 [242]; 26, 153 [155]; 28, 122 [125]), in bestimmten Fällen auch das Auffinden sonstiger Beweismittel (BVerwGE 25, 241 [243]). Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Der Kläger macht bei unveränderter Sach- und Rechtslage nur eine unrichtige Gesetzesanwendung beim Erlaß des Erstbescheides geltend.

23

Sonstige Umstände, nach denen das behördliche Ermessen fehlerfrei nur durch erneuten Eintritt in die Sachbehandlung ausgeübt werden kann, liegen ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch auf erneute Sachbehandlung wäre nur zu bejahen, falls die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich wäre (BVerwGE 28, 122 [127 unten]) oder Umstände ersichtlich sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (Urteil vom 12. Dezember 1967 - BVerwG I C 30.67 - [DVBl. 1968, 918]).

24

Die behauptete Rechtswidrigkeit des unanfechtbar gewordenen Erstbescheides allein gibt keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen (BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58] [48]). Sie ist lediglich eine Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde. Im Unterhaltssicherungsrecht kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kein größeres Gewicht zu als Grundsatz der Rechtssicherheit. Die beiden Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit sind grundsätzlich gleichwertig (BVerwGE 28, 122 [127]; Urteil vom 5. September 1966 - BVerwG V C 174.65 - [Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO Ziff. 5 Nr. 48 = MDR 1966, 953 = DVBl. 1967, 159]), sofern dem anzuwendenden Recht keine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist. Enthält ein Gesetz keine ausdrückliche Regelung, aus der sich der Vorrang der materiellen Gerechtigkeit über die Rechtssicherheit ergibt, so kann es ohne Verstoß gegen die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei der Abwägung beider Grundsätze nur unter besonderen Umständen dahin ausgelegt werden, daß dieser Vorrang besteht. Das ist im Unterhaltssicherungsrecht nicht der Fall. Die Art der durch dieses Gesetz gewährten Leistungen besagt für sich allein nichts anderes. Die in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für das Wiedergutmachungs- und Entschädigungsrecht entwickelten Grundsätze, wonach das dort angenommene Übergewicht der materiellen Gerechtigkeit im übrigen auch nicht ohne weiteres einen Anspruch auf erneute Sachentscheidung gibt, sondern nur als Ermessensfaktor von Gewicht zu behandeln ist, lassen sich insoweit nicht auf das Unterhaltssicherungsrecht übertragen.

25

Es sind auch weder Umstände vorgetragen noch ersichtlich, die das Beharren der Beklagten auf der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 12. September 1966 als Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Ebensowenig liegt ein Fall vor, in dem die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich wäre.

26

Der Bescheid vom 12. September 1966 kann schon nicht ohne weiteres als rechtswidrig betrachtet werden. Die inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG, auf der der Anspruch des Klägers beruht, sah die Zahlung eines Mietzuschusses vor, "wenn der Wehrpflichtige vor seiner Einberufung mit sonstigen Familienangehörigen in Wohngemeinschaft gelebt und zu ihrem Unterhalt beigetragen hat". Die Zahlung des Klägers an seine Mutter war ein Entgelt für das von ihm bewohnte Zimmer in der Drei-Zimmer-Wohnung seiner Mutter, also eine Mietzahlung. Die Leistung von Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten ist von dem Entgelt für Sachleistungen des Unterhaltsberechtigten zu unterscheiden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. August 1962, Eichler, Unterhaltssicherungsgesetz, Band III, 707 Nr. 5 Seite 1; OVG Nordrhein-W estfalen, Urteil vom 19. Januar 1965, a.a.O., 707 Nr. 5 Seite 10) Wenn die Beklagte, trotzdem die Mietzahlung aufgrund Nr. 43 der Hinweise zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 15. April 1965 als Unterhaltsbeitrag im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG gewertet und daraufhin einen Mietzuschuß gewährt hat, so hat sie möglicherweise eine Leistung erbracht, auf die gesetzlich kein Anspruch besteht. Unter diesen Umständen wäre es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde den durch § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG nicht gedeckten Mietzuschuß der Höhe nach entsprechend Nr. 41 der Hinweise auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einberufung begrenzt hat. Auf die vom Verwaltungsgericht entschiedene Frage käme es dabei nicht an. Schon aus diesen Erwägungen folgt, daß die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen ein Anspruch auf einen Zweitbescheid zu bejahen wäre. Einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Erstbescheides bedurfte es daher nicht.

27

Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, daß die Beklagte in Fällen der vorliegenden Art das Verfahren regelmäßig wiederaufgreift.

28

Ebensowenig gibt das Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen. Dieses Prinzip ist kein Meistbegünstigungsprinzip und verlangt daher ohne entsprechenden gesetzlichen Hinweis ebenfalls keine Neubescheidung (Schachtschneider, VerwArch. Bd. 63 S. 328).

29

Fehler im Ermessensgebrauch der Beklagten mit der Folge, daß ein Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung vom 11. August 1967 bestünde, lassen sich nicht feststellen.

30

Die Beklagte hat in diesem Bescheid allerdings keine nähere Ermessensabwägung kenntlich gemacht. Die Begründung für die Ermessensentscheidung beschränkt sich darauf, für ein Wiederaufgreifen habe nach Rechtslage kein Anlaß bestanden. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch ausreichend, so daß es keiner Entscheidung der im Verwaltungsrecht noch, nicht abschließend beantworteten Frage bedarf, ob und inwieweit die ablehnende Ermessensentscheidung im Zweitbescheidsverfahren der Begründung bedarf (vgl. BVerwGE 39, 231 [235]).

31

Ein Antrag auf Viederaufgreifen kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe kein Grund für eine neue Sachentscheidung, wenn sich die Vortrage nicht aufdrängt, ob der rechtsbeständig gewordene Erstbescheid rechtswidrig zustande gekommen ist (BVerwGE 39, 231 [233]).

32

Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Antragsteller im Verfahren auf Erteilung des begehrten Zweitbescheides die Gründe darzulegen hat, die die Rechtswidrigkeit des Erstbescheides ergeben (vgl. BVerwGE 39, 231 [234] zur Darlegungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit) und ob insoweit eine Ergänzung durch die Erörterungen möglich wäre, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 1967 zu der Anregung des Gerichts an den Kläger führten, einen Antrag auf Erlaß eines Zweitbescheides zu stellen. Aus denselben Gründen, die - wie oben dargelegt - im vorliegenden Fall gegen einen Anspruch auf einen Zweitbescheid sprechen, mußte es sich der Beklagten trotz dieser Erörterungen nicht aufdrängen, daß die teilweise Ablehnung des beantragten Mietzuschusses rechtswidrig war.

33

Zur Begründung seines Anspruchs auf einen Zweitbescheid hat sich der Kläger auf die Krankheit und Rechtsunkunde seiner Mutter berufen, die zur Versäumung der Klagefrist gegen den Erstbescheid geführt hätten. Dabei handelt es sich um Gründe, die nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 1967 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigten. Sofern sie danach bei der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens überhaupt noch beachtlich sind, kommt ihnen jedenfalls so geringes Gewicht zu, daß ihre ausdrückliche Abwägung im Bescheid vom 11. August 1967 entbehrlich war.

34

Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil verpflichtet, eine erneute Sachentscheidung zu treffen, greift er die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Diese Rüge, die nur Erfolg haben kann, wenn das Beweiswürdigungsrecht dadurch unrichtig angewendet worden ist, daß aus den Beweistatsachen Schlüsse gezogen sind, die den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen (Beschluß vom 4. März 1970 - BVerwG VIII B 118.69 -; Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II G 318.57 -, NDBZ 1960, 200 [201]), greift nicht durch.

35

Eine Verletzung der Denkgesetze liegt nur vor, wenn die getroffenen Schlußfolgerungen unmöglich sind, nicht schon, wenn sie nicht überzeugen (Urteil vom 11. Februar 1960 a.a.O.). Der Schluß des Berufungsgerichts, die Zusicherung habe nur einen noch zulässigen neuen Antrag erfaßt, mag zwar nicht überzeugend sein, ist aber denkgesetzlich nicht unmöglich und verstößt nicht gegen irgendeinen Erfahrungssatz. Da der Wortlaut der Erklärung des Vertreters der Beklagten nicht feststeht, besteht auch kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht etwa zu Unrecht die Erklärung der Beklagten bei der Beweiswürdigung nicht nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt beurteilt hätte. Das Ergebnis der Beweiswürdigung steht endlich nicht zu den übrigen Feststellungen des Urteils im Widerspruch. Zwar hat das Berufungsgericht das Schreiben vom 11. August 1967 dahin ausgelegt, es enthalte keine Ablehnung eines neuen Antrags, obwohl es die Beweisaufnahme dahin gewürdigt hat, der Sachbearbeiter habe über einen neuen Antrag entscheiden wollen. Diese beiden Feststellungen lassen sich jedoch dahin verstehen, daß der Vertreter der Beklagten zwar bei seiner Zusicherung nur einen neuen Antrag im Auge hatte, das Schreiben vom 7. August 1967 aber wegen Versäumung der Antragsfrist nicht mehr als neuen Antrag beschieden hat.

36

Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt