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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.1970, Az.: BVerwG VIII B 118.69

Ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr; Verstoß gegen Denkgesetze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 118.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 15.10.1969 - AZ: 2 A 48/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.125 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der zuletzt als Sanitätsunteroffizier im Krankenrevier einer Bundeswehreinheit tätige Kläger wurde durch Verfügung des Kommandierenden Generals des Korps, dem er angehörte, aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit fristlos entlassen. Seine Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung zurück. Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung und den Beschwerdebescheid auf. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie ist unbegründet.

2

Die Beklagte macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe durch eine fehlerhafte Beweiswürdigung die Vorschrift des § 108 VwGO verletzt: Es habe sich bei seiner Entscheidung einseitig von der Darstellung des Klägers leiten lassen. Es habe seinen Aussagen eine unangemessene Bedeutung gegeben und aus ihnen Schlußfolgerungen gezogen, die der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen widersprechen. Entgegen aller Lebenserfahrung habe es seinen Aussagen den höchsten Beweiswert zuerkannt, obwohl er wegen des Strafverfahrens, seines Ansehens in der Öffentlichkeit und der von ihm angestrebten Weiterverwendung in den Streitkräften das größte persönliche Interesse an dem günstigen Ausgang des Verfahrens habe. Bei der Würdigung der Beweise hätte das Oberverwaltungsgericht auf die im Jahre 1966 durchgeführten ersten Vernehmungen abstellen müssen; damals hätten die Vorfälle noch bei allen Beteiligten frisch im Gedächtnis gehaftet und seien die Bekundungen, der Zeugen noch der Einflußnahme durch den Kläger entzogen gewesen. Das Oberverwaltungsgericht sei in seinem Urteil eine Erklärung dafür schuldig geblieben, aus welchem Beweggrund der Zeuge K. den Kläger hätte grundlos belasten sollen, und es habe sich nicht der Mühe unterzogen, der Persönlichkeit dieses Zeugen nachzugehen. Dessen den Kläger belastende Teilaussagen seien in Zweifel gezogen und nicht voll ausgewertet worden. Die Einlassung des Klägers verdiene ein höheres Maß skeptischer Betrachtung als die in den entscheidenden Stellen glaubwürdige Darstellung der Zeugen.

3

Mit dieser Begründung ihrer Beschwerde macht, die Beklagte den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Nach dieser Vorschrift ist die. Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen, kann.

4

Der geltend gemachte Verfahrensmangel betrifft die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Nach der von der Beklagten als verletzt, bezeichneten Verfahrensvorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebenis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Oberverwaltungsgericht, das die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestätigte und aufgrund eigener Beweiserhebung ergänzte, konnte dessen Beweiswürdigung in freier Würdigung nachprüfen. Das Revisionsgericht hätte in einem künftigen Revisionsverfahren nur zu prüfen, ob das Beweiswürdigungsrecht richtig angewendet worden ist; nach § 137 Abs. 2 VwGO ist es an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese. Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Das Beweiswürdigungsrecht ist unrichtig angewendet, wenn entweder die Grundlagen der Entscheidung in gesetzwidriger Weise beschafft worden oder wenn aus den Beweistatsachen Schlüsse gezogen, worden sind, die den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen; allgemeine Erfahrungssätze sind Sätze, die entweder aufgrund besonderer Fachkunde oder aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnen sind derart, daß sie über die beobachteten Fälle hinaus auch für andere gleichartige Fälle zu berücksichtigen sind.

5

Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den Gründen des Berufungsurteils ist ersichtlich, daß dieses auf einer Beweiswürdigung beruhen kann, bei der die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt wurden.

6

Die Entlassungsverfügung, war gestützt auf § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), das jetzt in der Fassung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 314) gilt. Nach dieser seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung unverändert gebliebenen Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten, verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen hatte die Entlassungsbehörde als erfüllt angesehen durch Vorfälle vom 28. und 31. Oktober 1966, aus denen sich, wenn sie zutrafen, eine gleichgeschlechtliche Betätigung des Klägers und dessen Versuch ergaben, Untergebene hierzu zu verleiten; sie hatte die Vorfälle als erwiesen angesehen aufgrund der Aussagen des Funkers Köhler und des Gefreiten Meilen.

7

In einem wegen dieser ihm zur Last gelegten Vorfälle wegen eines Vergehens der gleichgeschlechtlichen Unzucht eingeleiteten Strafverfahren wurde der Kläger durch Urteil des Schöffengerichts mangels Beweises freigesprochen. Das Verwaltungsgericht kam aufgrund seiner Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, ein hinreichender Nachweis für die dem Kläger vorgeworfenen schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen sei nicht als erbracht anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht führte in den Gründen seiner Entscheidung aus, es habe sich nach erneuter, eingehender Vernehmung des Funkers K., der als einziger Tatzeuge in Betracht komme, nicht die sichere Überzeugung verschaffen können, daß die von diesem geschilderten Vorgange in der fraglichen Nacht sich tatsächlich so ereignet haben, wie er diese angibt; es sei der Auffassung, daß die Bekundungen dies es Zeugen, wie auch immer sie letztlich zu erklären sein mögen, jedenfalls nicht ausreichen, um mit der erforderlichen Gewißheit die widerspruchsfreie Einlassung des einen glaubwürdigen Eindruck, hinterlassenden Klägers als widerlegt anzusehen.

8

Gemäß der Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, daß in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, hat das Oberverwaltungsgericht eingehend ausgeführt, aus welchen Gründen es die Aussage des Zeugen K. für nicht glaubwürdig, die Sachdarstellung des Klägers dagegen für glaubwürdig hält. Es hat hierbei, wie schön vor ihm das Schöffengericht und das Verwaltungsgericht, berücksichtigt, daß der Zeuge Köhler vor den Gerichten eine andere und nicht immer widerspruchsfreie Darstellung der Vorgänge gegeben hat als vor der Truppe, während der Kläger von Anfang an dieselbe und in sich widerspruchsfreie Sachdarstellung gegeben hat. Es hat ferner berücksichtigt, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung, vor dem Berufungsgericht hat einräumen müssen, daß er vor dem Schöffengericht eine Angabe bewußt, der Wahrheit, zuwider gemacht habe. Es hat seine Überzeugung, schließlich auf den persönlichen Eindruck gestützt, den es von der. Glaubwürdigkeit einerseits des Zeugen K. bei dessen Vernehmung und andererseits des Klägern bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat.

9

Ein Denkfehler ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen; die Beklagte hat in ihrer Beschwerdebegründung die Behauptung, das Berufungsgericht habe aus der Sachdarstellung des Klägers Schlußfolgerungen gezogen, die den Denkgesetzen widersprechen, nur in allgemeiner Form aufgestellt, aber nicht im einzelnen dargelegt, welche Schlußfolgerung des Berufungsgerichts den Gesetzen der Logik widerspricht.

10

Einen allgemeinen, aus der Lebenserfahrung gewonnenen Erfahrungssatz, daß die Sachdarstellung einer am Ausgang des Verfahrens interessierten Partei unglaubwürdig, die Aussage eines Zeugen dagegen glaubwürdig sei, gibt es nicht. Im Rahmen einer Beweiswürdigung wird zwar der Umstand, daß die Prozeßpartei am Ausgang des Verfahrens interessiert ist, bei der Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von ihr und der von einem am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten Zeugen gegebenen Sachdarstellung stets berücksichtigt werden müssen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, daß das persönliche Interesse am Ausgang des Verfahrens auf die Sachdarstellung nicht ohne Einfluß zu bleiben pflegt. Diese Erfahrungstatsache hat aber das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen; es hat vielmehr den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen K. einerseits und der Sachdarstellung des Klägers andererseits sorgfältig geprüft und gegeneinander abgewogen. Seine. Schlußfolgerung, daß die Bekundungen des Zeugen K. jedenfalls nicht ausreichen, um mit der erforderlichen Gewißheit die widerspruchsfreie Einlassung des Klägers als widerlegt anzusehen, und daß die Nichterweislichkeit der im angefochtenen Bescheid erhobenen Vorwürfe zu Lasten der Beklagten gehe, die die materielle Beweislast für das Vorliegen der in § 55 Abs. 5 SG genannten Voraussetzungen trage, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats. Dieser hat nämlich in seiner ebenfalls die gleichgeschlechtliche Betätigung eines Soldaten auf Zeit betreffenden Entscheidung BVerwGE 17, 5 ausgeführt, daß die Worte "kann entlassen werden" in § 55 Abs. 5 SG ausdrücken, der Entlassungsbehörde sei die rechtliche Möglichkeit an die Hand gegeben, den Soldaten auf Zeit ausnahmsweise vor Ablauf seiner Dienstzeit zu entlassen, wenn die genannten Voraussetzungen dafür erfüllt seien; sei letzteres der Fall, so sei die Entlassung rechtmäßig, ohne daß die Entlassungsbehörde noch zusätzlich Rechenschaft über ihre Erwägungen abzulegen hätte. Der hier mit dem Wort "ausnahmsweise" bezeichnete Ausnahmecharakter dieser Entlassungsmöglichkeit hat zur Folge, daß bei der Anfechtung einer auf § 55 Abs. 5 SG gestützten Entlassungsverfügung die Gefahr des Unterliegens nicht der seine Entlassung anfechtende Soldat auf Zeit, sondern der Dienstherr trägt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten die dem Vorwurf der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegenden Tatsachen nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können.

11

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.125 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert