Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1968, Az.: BVerwG V C 21.67
Anspruch auf Kriegslastenausgleich ; Erfüllung von Stichtagsvoraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes (LAG); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 21.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 08.07.1966 - AZ: VG - 172 III 65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1968, 267
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Isendahl, Dr. Rösgen,
die Bundesrichterin Dr. Hopf und
den Bundesrichter Dr. Fink
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichts ... vom 8. Juli 1966 wird insoweit zurückgewiesen, als er Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz wegen des Verlustes eines eigenen Sparguthabens sowie Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen der seinen Geschwistern entstandenen Verluste begehrt.
Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, Ordensangehöriger, hat nach seiner Ausweisung aus dem Sudetenland zunächst Aufnahme in Österreich gefunden. Zwar hat er von Österreich aus im September 1949 seine Angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland besucht, dort jedoch erst seit dem 1. März 1958 ständigen Aufenthalt genommen.
Der Kläger begehrt als Erbe seiner beiden Geschwister Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Währungsausgleichsgesetz, nach der letzteren Vorschrift auch Leistungen aus eigenem Recht.
Das Begehren des Klägers ist in den Bescheiden vom 9. September 1963 und vom 7. Oktober 1963 durch das Ausgleichsamt abgewiesen worden. Diese Bescheide hat der Kläger lediglich mit der Beschwerde ohne Erfolg angefochten, jedoch unter dem 27. August 1964 um neuerliche Überprüfung der Sache gebeten. Hierauf entstand ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Ausgleichsamt. In dem Schreiben vom 20. Juli 1965 teilte das Ausgleichsamt dem Kläger, u.a. mit, auch nach einer nochmaligen Prüfung sei die vom Ausgleichsamt getroffene Entscheidung nicht abzuändern. Die Beschwerde des Klägers wurde als unzulässig verworfen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger:
I.
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichts ... vom 8. Juli 1966 - Nr. 172 III 65 - und die in dieser Sache ergangenen bzw. im Urteil erwähnten Bescheide und Beschwerdebescheide, so vom 9. September, 7. Oktober und 28. November 1963 sowie 4. November 1965, ferner der Inhalt der "Schreiben" des Ausgleichsamtes ... vom 1. Oktober 1964, 22. April 1965 und 20. Juli 1965 werden aufgehoben.
II.
Die Beklagte - Ausgleichsbehörde - wird verpflichtet,
- 1.
den dem Kläger entstandenen Schaden festzustellen, nämlich
- a)
den Vertreibungsschaden, den seine Geschwister J. und T. B. deren Alleinerbe er ist, erlitten haben,
- b)
den Währungsschaden bezüglich folgender Sparguthaben,
aa) seines eigenen mit 2.850,- RM, bb) seines Bruders mit 21.256,61 RM, cc) seiner Schwester mit 4.753,70 RM,
- 2)
Hilfsweise,
entsprechend obiger Ziffer I zu erkennen und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg oder ein anderes Gericht zurückzuverweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision kann nur zu einem Teil Erfolg haben.
Gegen die Zulässigkeit der im Revisionsverfahren gestellten Anträge sind verfahrensrechtliche Bedenken nicht geltend zu machen. Zwar hatte der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt
festzustellen, daß er die Stichtagsvoraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes erfülle.
Mit diesem Antrag konnte aber inhaltlich nichts anderes gemeint sein als nunmehr in den Revisionsanträgen formuliert: Dem Kläger ging es bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darum, die begehrten Leistungen zu erlangen und in diesem Zusammenhang die behördlichen Bescheide beseitigt zu sehen, mit denen wegen vermeintlicher Nichterfüllung der Stichtagsvoraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes sein Verlangen zurückgewiesen worden war.
Dem Begehren des Klägers steht auch nicht entgegen, daß die Bescheide vom 9. September 1963 und 7. Oktober 1963 womöglich unanfechtbar geworden sind; denn das Ausgleichsamt hat das Verfahren wieder aufgegriffen. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob bereits in dem Schreiben vom 1. Oktober 1964 das Verfahren wieder aufgegriffen worden ist. Das ist jedenfalls in dem Schreiben vom 20. Juli 1965 geschehen. In diesem Schreiben werden nämlich nicht lediglich die in den früheren Bescheiden dargelegten Rechtsgründe wiederholt. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang des Schreibens, namentlich aber auch aus dem ausdrücklichen Hinweis "nach einer nochmaligen Überprüfung", daß das Ausgleichsamt die für und wider das Begehren des Klägers sprechenden Umstände erneut erwogen und damit eine neuerliche Sachentscheidung getroffen hat. Diese neuerliche Sachentscheidung konnte der Kläger aber nach erfolgloser Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit der Klage zum Verwaltungsgericht einer gerichtlichen Nachprüfung unterwerfen.
In der Sache kann die Klage jedoch nur zu einem Teile Erfolg haben, da der Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes nicht erfüllt.
Daß die Stichtagsvoraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes auch dann erfüllt sein müssen, wenn der Antragsteller Vertriebener ist, mit anderen Worten die Anerkennung als Vertriebener die Prüfung der Voraussetzungen des § 230 LAG nicht ersetzt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (dazu BVerwGE 6, 69 sowie Urteil vom 12. Februar 1964 - BVerwG IV C 52.62 -).
Die in § 230 Abs. 1 LAG genannten Stichtage erfüllt der Kläger nicht. Er war zwar im September 1949 einmal in der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nur besuchsweise und hatte demnach dort nicht ständigen Aufenthalt genommen. Die ihm seinerzeit ausgehändigten Reisepapiere können auch nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht als zur Aus- und Einreise ausreichende Papiere angesehen werden; denn sie waren zeitlich begrenzt (dazu auch Urteil vom 25. April 1963 - BVerwG III C 199.60 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 230 LAG Nr. 70]). Wird davon ausgegangen, daß der Kläger 1949 noch nicht die erforderlichen Reisepapiere in Händen hatte, so bleibt zu fragen - da die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 und 3 LAG zweifelsfrei nicht vorliegen -, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG erfüllt. Der Kläger hätte sich nach dieser Vorschrift u.a. vor dem 31. Dezember 1952 um die zur Aus- und Einreise notwendigen Papiere bemühen müssen. Derartige Bemühungen hat der Kläger aber nicht unternommen; denn er mag sich zwar bei seinen Ordensoberen um eine Versetzung in die Bundesrepublik Deutschland bemüht haben. Derartige Bemühungen entsprechen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Gesetz verlangt zunächst einmal eine nach außen erkennbare Willensbetätigung (Urteil vom 11. Dezember 1964 - BVerwG IV C 152.64 - [Buchholz a.a.O. Nr. 85]). Bloße Interna sind danach rechtlich ohne Bedeutung. Zum anderen verlangt das Gesetz, daß diese Bemühungen auf die Erlangung der Ein- und Ausreisepapiere gerichtet sind, also zumindest bei einer für zuständig gehaltenen Stelle unternommen werden (dazu Entscheidungen vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 254.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19]; vom 25. August 1960 - BVerwG IV C 417.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 37] und vom 19. September 1960 - BVerwG III C 85.59 - [Buchholz a.a.O. Nr. 40]). Derartige Bemühungen hat der Kläger jedoch nicht unternommen. Dabei mag auf sich beruhen, ob es sich bei den ordensinternen Bemühungen des Klägers um Bemühungen in dem gesetzlichen Sinne handelt. Jedenfalls hat der Kläger aber keine Schritte bei einer zumindest für zuständig gehaltenen behördlichen Stelle unternommen.
Da es sich bei der in.§ 230 Abs. 1 Satz 4 LAG gesetzten Frist um eine Ausschlußfrist handelt, können bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, solche Gründe nicht in Betracht gezogen werden, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist rechtfertigen könnten (Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]). Der Kläger kann unter diesen Umständen nicht damit gehört werden, er hätte seinem Ordensgelübde zuwider handeln müssen, wenn er ohne oder gegen den Willen seiner Ordensoberen in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt wäre oder doch dahin gehende Schritte unternommen hätte.
Die gesetzliche Regelung kann insoweit auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandet werden.
Sie ist nicht willkürlich. Die gesetzliche Stichtagsregelung soll in Ermangelung territorialer Beziehungen des Vertriebenen im Ausland zur Bundesrepublik Deutschland und in Ermangelung auch personaler Beziehungen, wie sie durch eine besondere Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden könnten, durch die Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland als neuer Heimat des Vertriebenen einen die Entschädigung rechtfertigenden Tatbestand herstellen. Hierbei kann es naturgemäß keine Rolle spielen, ob der einzelne aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande ist, durch Aufenthaltsnahme eine engere Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland herzustellen. Vielmehr muß insoweit auf objektiv erkennbare Merkmale abgehoben werden. Ist das aber der Fall, so kann die gesetzliche Regelung als sachgerecht bezeichnet werden und ist nicht willkürlich.
Ihre Anwendung führt auch im vorliegenden Fall nicht zu einem vom Grundgesetz mißbilligten Ergebnis. Zwar mag der Kläger aus Gewissensgründen gehindert gewesen sein, in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Gleichwohl stellt die gesetzliche Regelung keinen unzulässigen Gewissenszwang dar; denn sie zielt nicht auf die Änderung einer im Gewissen gegründeten Haltung ab, knüpft vielmehr lediglich an ein tatsächliches Verhalten ohne Rücksicht auf dessen Ursache einen wirtschaftlichen Nachteil.
Erfüllt der. Kläger aber nicht die Stichtagsvoraussetzungen und kann auf ihn auch nicht § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG angewendet werden, so entfallen alle Ansprüche, die die Erfüllung des Tatbestands des § 230 LAG zur Voraussetzung haben. Das sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz - das bedarf keiner Begründung -, aber auch die eigenen Ansprüche nach dem Währungsausgleichsgesetz - WAG -. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 WAG muß nämlich der Vertriebene, der eigene Währungsausgleichsansprüche geltend macht, die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1, 2 oder 3 LAG erfüllen.
Dagegen hat das Ausgleichsamt zu Unrecht unter Hinweis auf § 230 LAG auch die Erfüllung der Ansprüche nach dem Währungsausgleichsgesetz verweigert, die der Kläger von seinen Geschwistern ererbt hat.
Zwar enthielt das Währungsausgleichsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung einen § 2 Abs. 1 Nr. 2, in dem bestimmt war, daß auch der Erbe des vertriebenen Sparers Vertriebener sein müsse. Diese Vorschrift ist indessen durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) (dazu auch Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode zu Drucksache Nr. 3322 S. 20 und 28) gestrichen worden. Mit der Streichung der ursprünglichen Nr. 2 ist aber auch die früher selbständige Regelung der Anspruchsberechtigung für Erben vertriebener Sparer in Wegfall gekommen. Die Regelung für die Erben vertriebener Sparer erfolgt jetzt abschließend in § 2 Abs. 1 Nr. 1 WAG und hat demnach keine Verbindung mehr zu Abs. 1 Nr. 2, der nunmehr allein die in Abs. 1 Satz 1 geregelte Anspruchsberechtigung des Vertriebenen näher erläutert. Unter diesen Umständen mag auf sich beruhen, welche Gründe dafür sprechen könnten, bei den Erben auf die Vertriebeneneigenschaft zu verzichten, nicht jedoch auf die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen.
Soweit der Kläger mithin Ansprüche nach dem Währungsausgleichsgesetz als Erbe von Vertriebenen geltend macht, steht der Umstand, daß er die Stichtagsvoraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes nicht erfüllt, seinem Begehren nicht entgegen. Indessen steht bisher noch nicht fest, ob der Kläger die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Diese Prüfung ist dem Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen verwehrt. Insoweit ist demnach das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Isendahl
Dr. Rösgen
Dr. Hopf
Dr. Fink