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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1964, Az.: BVerwG IV C 152.64

Feststellung eines Vertreibungsschadens; Gewährung einer Hausratentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG IV C 152.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 04.08.1961 - AZ: VRS V/3/61

Fundstelle

  • ZLA 45, 56

In der Verwaltungssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. August 1961 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Ausgleichsbehörden lehnten die Anträge des Klägers auf Feststellung von Vertreibungsschäden an Hausrat und an Grundvermögen sowie auf Gewährung von Hausratentschädigung und von Kriegsschadenrente mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 LAG. Ohne am 31. Dezember 1950 oder am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt zu haben, habe sich der Kläger zwar schon bis 1948 aus Österreich, dann aber erst wieder seit 1955 aus Argentinien - wohin er 1948 ausgereist sei - um die Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik bemüht und sei erst 1958 in die Bundesrepublik gekommen, obwohl er schon seit 1956 im Besitz der Einbürgerungsurkunden gewesen sei.

2

Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage führte zur Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich der Kläger auf die Ausnahmeregelung des § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG berufen; denn er habe sich rechtzeitig vor dem 31. Dezember 1952 um Aufenthaltnahme im Bundesgebiet bemüht. Zwar habe er in der Zeit vom Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1952 weder bei einem deutschen Konsulat noch bei der deutschen Botschaft, noch bei einer sonstigen deutschen Auslandstelle, die ihm über eine Heimreise hätten Auskunft geben können, vorgesprochen und sich dort um eine Ausreise bemüht, sondern erst im Laufe des Jahres 1955. Dies jedoch habe für die angegebene Zeit vom Kläger nicht verlangt werden können, da er nach seinen glaubhaften Angaben zu dieser Zeit keine Mittel für eine Rückfahrt gehabt habe, so daß solche Vorsprachen keinen Sinn gehabt hätten. Bis 1948 habe er sich aus Österreich durch Vorsprache bei der Flüchtlingsstelle in Vöcklabruck und durch den Versuch eines illegalen Grenzübertritts nachweislich um Aufenthaltnahme im Bundesgebiet bemüht. Für die Zeit seines Aufenthalts in Argentinien halte es das Gericht bei den besonderen Verhältnissen des Klägers für ausreichend, daß er seinen Rückkehrwillen seiner Ehefrau und seinem Stiefbruder gegenüber geäußert habe und daß er die Mittel für die Überfahrt angespart habe, was ihm bei seinen Einkommensverhältnissen und bei den damaligen Währungsverhältnissen nur langsam möglich gewesen sei. Diese Auffassung stehe insbesondere mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 254.58 - in Übereinstimmung.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wegen Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG IV C 254.58, III C 85.59, III C 370.58, IV C 404.57, III C 109.60 und III C 199.60 zur Frage der Anforderungen an die Bemühungen eines Geschädigten zur ständigen Aufenthaltnahme im Sinne von § 230 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LAG zugelassenen Revision.

4

Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger tritt den Ausführungen der Revision mit dem Ziel ihrer Zurückweisung entgegen.

6

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage führen. Mit Recht sind die Ausgleichsbehörden davon ausgegangen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, Vertreibungsschäden geltend zu machen.

8

Der Kläger hat die Stichtagsvoraussetzungen, an deren Einhaltung das Gesetz die Antragsberechtigung knüpft (§ 230 Abs. 1 Satz 1 und 2 LAG), nicht erfüllt. Er hat erst im Dezember 1958 erstmals seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen; er kann sich auf die Ausnahmeregelung des § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG nicht berufen. Wenn das Verwaltungsgericht auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen angenommen hat, der Kläger habe sich rechtzeitig um die Aufenthaltnahme bemüht, so ist es dabei von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, welche Anforderungen an die Bemühungen eines Geschädigten zur ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet zu stellen sind, abgewichen (BVerwG III C 85.59, III C 370.58, IV C 404.57, III C 109.60 und III C 199.60). Seine Auffassung weicht auch von den Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 254.58 - ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß es sich um Bemühungen eines Geschädigten um die Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik handeln, die unter den gegebenen Verhältnissen sachgerecht und zweckmäßig erschienen, um den Willen zur Einreise in die Bundesrepublik zu verwirklichen. Zwar sind "Bemühungen" auch dann noch rechtzeitig, wenn ein förmlicher Ein- und Ausreiseantrag erst nach dem 31. Dezember 1952 gestellt worden ist, dieser aber das letzte Glied einer ununterbrochenen Kette von - wenngleich erfolglosen - Einreisebemühungen darstellt. Nach der Entscheidung BVerwG IV C 254.58 können "Bemühungen" auch sachlich vorgenommene Erkundigungen sein. Nötig ist in jedem Falle die irgendwie nach außen erkennbare Willensbetätigung in dieser Richtung (BVerwG IV C 404.57). Derartige Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht für die Zeit von 1948 bis 1955 für den Kläger nicht treffen können, der in dem langen Zeitraum von sieben Jahren bei keiner in Betracht kommenden Stelle irgendwelche Erkundigungen über die Möglichkeiten einer Einreise in das Bundesgebiet eingeholt hat. - Das Verwaltungsgericht hat für ein vom Gesetz gefordertes "Bemühen" genügen lassen, daß der Kläger gegenüber seiner Ehefrau und seinem Stiefbruder den Willen zur Rückkehr geäußert und für die Heimreise gespart hat. Die darin nur im engsten Familienkreise, aber sonst nicht nach außen hin zum Ausdruck kommende Absicht, nach Deutschland überzusiedeln, und zwar zum baldmöglichsten Zeitpunkt, genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz nach der Rechtsprechung an Geschädigte stellt, wenn sie sich auf die Ausnahmeregelung des § 230 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LAG berufen. Durch Willensäußerungen und Vorgänge rein innerer nur auf die nächsten Angehörigen beschränkter Art kann der Begriff der "Bemühungen" im Sinne dieser Vorschrift nie erfüllt werden; er würde sonst jeden Sinn und sachlichen Gehalt verlieren. Im Gegensatz zum Verhalten des Klägers hatte der Geschädigte im Falle der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 254.58 - nicht nur den Willen gehabt, nach Deutschland zu kommen, sondern ihn dadurch betätigt, daß er sich mehrfach bei den zuständigen Stellen nach den Möglichkeiten der Einreise erkundigte. Demnach steht die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der festzuhalten ist, nicht in Einklang; sie war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß