Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1960, Az.: BVerwG III C 85.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 85.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 10.10.1958 - AZ: 6/V Nr. 269/56/F
Rechtsgrundlagen
- § 230 Abs. 1 S. 3 LAG
- Sammelrundschreiben Allgemeine Vorschriften des Präs.BAA vom 26. März 1959 (Mtbl.BAA 1959 S. 212)
Fundstellen
- BVerwGE 11, 121 - 122
- AS XI, 121
- IFLA 1961, 34
- MDR 1961, 176 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1961, 34
- ZLA 1961, 36
Amtlicher Leitsatz
Bemühungen eines Geschädigten um die Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) im Sinne von § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG sind auch solche, die zwar nicht unmittelbar zur Aushändigung der erforderlichen Aus- oder Einreiseurkunden geführt haben, die jedoch nachhaltig auf dieses Ziel gerichtet waren und seinerzeit als zweckmäßig erscheinen mußten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 1960 in Augsburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 1958 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Verfahrens bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, deutscher Volkszugehöriger aus J., 1942 nach P. umgesiedelt und 1944 vor den anrückenden Sowjettruppen in das S. geflüchtet, zog von dort aus nach Ö. und gelangte am 9. Dezember 1955 in das Gebiet der Bundesrepublik. Sein Antrag auf Kriegsschadenrente wurde durch das Ausgleichsamt abgelehnt, weil die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt seien. Seine Beschwerde, mit der er vortrug, er habe sich bereits 1946 um die Ausreisegenehmigung nach D. bemüht, jedoch erst im Januar 1955 die Staatsbürger Schaftsurkunde erhalten und wegen eines Augenleidens erst im Dezember 1955 reisen können, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß er sich erst 1953 bei der deutschen Fürsorgestelle in L. um die Ausreise bemüht habe.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. In den Gründen des Urteils vom 10. Oktober 1958 wird ausgeführt, daß als Bemühungen um einen Aufenthalt im Bundesgebiet i.S. von § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG nur solche gelten könnten, die auf Erlangung der notwendigen Reisepapiere gerichtet seien. Solche habe der Kläger aber nicht vor dem 31. Dezember 1952 angestrengt; denn die von dem Zeugen H. bestätigten Bemühungen des Klägers hätten nicht der Beschaffung der Reisepapiere gegolten. Auch habe der Kläger nicht unmittelbar nach Erhalt der Reisepapiere am 22. Februar 1955 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Die von ihm behauptete Krankheit habe ihn nach dem Attest des Augenarztes Dr. Hü. vom 4. Juli 1955 allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt reiseunfähig gemacht, aber nicht länger, insbesondere nicht für die verhältnismäßig kurze Reise von K. ins Bundesgebiet, bei der ihn seine Ehefrau begleitet habe.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger, daß das Verwaltungsgericht fehlerhaft erweise nur Bemühungen zur Erlangung des Reisepasses als Voraussetzung von § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG anerkannt habe und nicht auch solche bei Dienststellen, von denen vernünftigerweise ein Mitwirken oder eine sachkundige Auskunftserteilung habe erwartet werden können. Der Kläger habe sich im konkreten Falle an das Hilfskomitee für die deutsch-evangelische Landeskirche in J. im Hilfswerk der Evangelischen Kirche D. in St. um Auskunft und Hilfe gewandt. Dieses unter der Leitung des evangelischen Bischofs des Banats Franz H. stehende Hilfskomitee sei von vielen tausenden Heimatvertriebenen aus J. um Rat und Hilfe in Anspruch genommen worden und habe dem Kläger wie zahlreichen Vertriebenen in ähnlicher Lage Auskunft erteilt.
Der Kläger führt weiter unter Bezugnahme auf ein ärztliches Gutachten von Dr. Hü. vom 4. Februar 1958 aus, daß er wegen seines Augenleidens von Februar 1955 bis November 1955 nicht reisefähig gewesen sei.
Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Während der Beklagte seinen Antrag darauf stützt, daß das Hilfskomitee für die deutsch-evangelische Landeskirche nicht als eine zuständige Behörde betrachtet werden könne, bei welcher allein Bemühungen um die Einreise nach D. als Voraussetzung für die Stichtagserfüllung angesehen werden könnten, und den Beweis für eine unverschuldete Verzögerung der Einreise auf Grund des fachärztlichen Zeugnisses vom 4. Februar 1958 für geführt ansieht, vermißt der Beteiligte zweifelsfreie Feststellungen darüber, welcher Art die Bemühungen des Klägers bis zum 31. Dezember 1952 gewesen seien, und meint, das angefochtene Urteil sei ohne erkennbaren Fehler zu der Feststellung gekommen, daß der Kläger ab Sommer 1955 nicht mehr reiseunfähig gewesen sei.
Diese Feststellung könnte durch die späteren Erklärungen des damals behandelnden Arztes nicht ausgeräumt werden.
II.
Der Kläger gehört zu denjenigen Donau-Deutschen, die sich bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik in ö. Lagern aufgehalten haben und denen zunächst von verschiedenen Dienststellen, insbesondere Vertretern der Kirchen, auf ihre Erkundigung nach den Möglichkeiten einer Einreise nach D. erklärt worden war, daß dahingehende Bemühungen aussichtslos seien, - bis ihnen später im Laufe der Zeit, jedoch nach dem Stichtag des § 230 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - die Einreisegenehmigung erteilt wurde. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber durch die Ausnahmevorschrift des § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG denjenigen zu helfen versucht, die vor dem Stichtag um eine Einreise in die Bundesrepublik bemüht gewesen waren. Bei der Entscheidung der Frage, ob solche Bemühungen vorgelegen haben, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle darauf abgestellt, ob die Bemühungen unmittelbar auf die Erlangung der notwendigen Reisepapiere gerichtet waren. Zu einer solchen Auslegung zwingt das Gesetz nicht. Erforderlich ist nur der. Nachweis, daß der Vertriebene sich rechtzeitig, vor dem 31. Dezember 1952, darum bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in B. zu nehmen. Das Verwaltungsgericht verkennt zwar nicht, daß die Lage der aus dem Südost-Raum stammenden Volksdeutschen lange Zeit ungeklärt gewesen ist und daß sie nicht in der Lage waren, sich die notwendigen Auskünfte bei den zuständigen Stellen zu beschaffen, geschweige denn, bei diesen die erforderlichen Anträge zu stellen. Es meint jedoch, diese Umstände könnten nicht von dem Erfordernis einer Bemühung bei den für die Ausgabe der Einreisepapiere zuständigen deutschen Dienststellen befreien.
Das Gesetz schließt jedoch solche Bemühungen nicht aus, die zunächst ohne Erfolg geblieben sein mögen. Es ist nämlich möglich, daß die schließlich erfolgreichen und damit sachdienlichen Anträge sich als das letzte Glied, einer Kette von Bemühungen darstellen, die das gleiche Ziel gehabt haben und die. - jedenfalls in damaliger Betrachtung - dem Antragsteller sachgemäß und zweckentsprechend erscheinen mußten. Der Gesetzgeber hat diejenigen nicht von den Ausgleichsleistungen ausschließen wollen, die durch verspätete Aushändigung, der zur Aus- und Einreise erforderlichen Urkunden an der Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen gehindert waren. Solche Umstände sollten also unschädlich sein, auf die der Antragsteller keinen Einfluß hatte, wenn nur der Wille zur Einreise sich vor dem 31. Dezember 1952 nachweislich geäußert hatte. Alsdann kann es nicht allein entscheidend sein, ob etwa die verspätete Aushändigung der Einreisepapiere darauf zurückzuführen ist, daß die Bemühungen des Antragstellers nicht sogleich bei der richtigen Stelle eingesetzt haben. Der Senat ist daher der Auffassung, daß Bemühungen, wenn sie nur nachhaltig und in vernünftiger Weise auf dasselbe Ziel gerichtet wurden, als rechtzeitige Bemühungen anzusehen sind, auch wenn sie vor dem Stichtag noch nicht zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet geführt hatten. Entsprechendes sieht Ziff. 20 des Sammelrundschreibens Allgemeine Vorschriften des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 26. März 1959 (Mtbl. BAA 1959 S. 212) vor.
Die Möglichkeit, daß es an solchen Bemühungen bei dem Kläger nicht gefehlt hat, ist durch den Sachverhalt gegeben. Der als Zeuge vernommene Bischof H. hat in seiner Aussage eingehend geschildert, welche Tätigkeit das Hilfskomitee für die evangelische Landeskirche aus J. bei den vertriebenen Volksdeutschen ausgeübt hat und in welcher Weise die Betreuung vorgenommen wurde. Er hat bestätigt, daß der Kläger sich schon 1947 an ihn gewandt habe, um die Übersiedlung in das Bundesgebiet zu erreichen. Wenn ihm damals mitgeteilt worden ist, daß keinerlei Möglichkeit gegeben sei, nach D. zu kommen, und somit die Durchführung der Übersiedlung unmöglich sei, so muß seine Bemühung seinerzeit als ausreichend angesehen werden.
Allerdings ergibt sich, daß der Kläger erst im Jahre 1954 einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit gestellt hat und daß ihm darauf alsbald die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde. Es fehlt jedoch an einer Aufklärung, weshalb erst im Jahre 1954 dieser Weg beschritten wurde, wann der Kläger sich über die Möglichkeiten, die ihm auf Grund seiner früheren Einbürgerung eröffnet waren, Auskunft und Belehrung geholt hat, und inwieweit ihm Unkenntnis zur Last gelegt werden kann. Auch wenn ein einmaliges Ersuchen um Auskunft als Bemühung anzusehen ist, so mußte dieses doch von Zeit zu Zeit wiederholt werden. Außer der negativen Antwort im Jahre 1947, die als Beweis nachhaltiger Bemühungen noch nicht anzusehen, ist, sind weitere Bemühungen von dem Zeugen H. nicht klar genug bezeichnet worden, um sie als konkret und rechtzeitig charakterisieren zu können.
Gehen sonach die Feststellungen des Verwaltungsgerichts irrtümlich davon aus, daß nur die unmittelbar zum Erfolg führenden Bemühungen bei einer zuständigen Dienststelle beachtlich seien, so reichen sie andererseits doch nicht aus, rechtzeitige und nachhaltige Bemühungen anzunehmen. Es bedarf daher insoweit der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.
Eine Zurückverweisung würde nicht erforderlich sein, wenn der Kläger seine Einreise in die Bundesrepublik schuldhaft verzögert hätte. Wenn das Verwaltungsgericht insoweit ein Verschulden feststellt, so liegt allerdings kein Verstoß gegen Gesetzesbestimmungen vor; jedoch ist der Revision die begründete Rüge zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht aus dem Attest vom 4. Juli 1955 Schlüsse über die Reisefähigkeit des Klägers gezogen habe, zu denen der Inhalt dieses Schreibens keine Veranlassung gegeben habe. Es enthält lediglich Behandlungsvorschläge, äußert sich jedoch nicht über den Allgemeinzustand des Klägers. Die in der Revisionsinstanz nachgereichte augenfachärztliche Bestätigung von Dr. Hü. vom 4. Februar 1958 kann allerdings vom Revisionsgericht nicht zu eigenen tatsächlichen Feststellungen verwendet werden. Jedoch wird das Verwaltungsgericht bei seiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts dieses Gutachten verwerten und notfalls ein ergänzendes Gutachten einholen können. Aus dem Schreiben von Dr. Hü. vom 4. Juli 1955 und auch demjenigen an das Verwaltungsgericht vom 21. Juni 1958 (Bl. 20) konnte jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, daß das Augenleiden des Klägers Anfang Juli 1955 abgeklungen und er reisefähig gewesen sei. Auch insoweit wird es daher der Aufklärung bedürfen.
Die Entscheidung über die Kosten war dem Schlußurteil vorzubehalten.
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen