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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1964, Az.: BVerwG IV C 52.62

Anspruch auf die Feststellung von Vertreibungsschäden und auf Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz (WAG) ; Bindung der Ausgleichsbehörden und der Verwaltungsgerichte an die Vertriebenenausweise hinsichtlich der Erfüllung des darin festgestellten Tages der Aufenthaltnahme ; Bindung an einen Bescheid über die Feststellung der Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG); Anforderungen an die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Lastenausgleichsgesetz (LAG); Anforderungen an die Annahme einer ständigen Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des GG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG IV C 52.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 31.01.1962 - AZ: V/2 - 801/60

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Keine Bindung des Ausgleichsamts an Rechtsansichten in einem zurückverweisenden Beschwerdebeschluß (Bestätigung von IV C 47.56 und IV C 84.58, ZLA 1957, 117 bzw. RLA 1960, 16).

  2. 2)

    Keine Bindung der Ausgleichsbehörden und Verwaltungsgerichte an die Feststellung in Vertriebenenausweisen und Kriegsgefangenenentschädigungsbescheiden über Aufenthaltnahme in der BRD.

  3. 3)

    Zur Frage, ob der ständige Aufenthalt im Gebiet der BRD durch Arbeitsaufnahme im Ausland aufgegeben oder nur unterbrochen werden kann. Dabei ist es rechtlich möglich, daß ein Geschädigter unter besonderen Umständen seinen ständigen Aufenthalt trotz Abwesenheit von der BRD dort beibehält, wo sich der Mittelpunkt der vertriebenen Familie jeweils aufhält.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. vom 31. Januar 1962 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Feststellung von Vertreibungsschäden und Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz - WAG -. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger wohnte seit Geburt in Ostpreußen und wurde am ... Oktober 1947 aus der in Frankreich verbrachten Kriegsgefangenschaft entlassen. Am folgenden Tage meldete er sich in H./Schleswig-Holstein, wo bereits seine ebenfalls vertriebene Mutter mit einer Schwester des Klägers, seinem Schwager und deren Kind in einem Raum lebten, polizeilich an. Unter polizeilicher Ab- und Anmeldung ging er im Januar/Februar 1948 zu seinem Bruder nach R., Kreis Höxter, weil seine Bemühungen um Arbeit in H. erfolglos und die räumlichen Verhältnisse zu beengt waren. In Beverungen, Kreis Höxter, nahm er eine Stellung als zweiter landwirtschaftlicher Arbeiter mit einem Lohn von 100 RM bei voller Verpflegung an. Da er mit den dortigen Verhältnissen nicht fertig zu werden vermochte, nahm er mit seinem früheren Arbeitgeber in Frankreich, bei dem er als Kriegsgefangener tätig gewesen war, Verbindung auf und ging Ende Mai 1948 ohne polizeiliche Abmeldung dorthin. Er schloß einen Arbeitsvertrag zunächst für ein Jahr und hatte die Absicht, zu gegebener Zeit zurückzukehren, wenn sich die Verhältnisse in Deutschland seiner Ansicht nach halbwegs tragbar gestalten würden und er die Gewähr hätte, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Den Arbeitsvertrag verlängerte er von Jahr zu Jahr, weil ihm die Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu unsicher erschien. Er verdiente bei voller Verpflegung zunächst 8.000, später bis 20.000 ffr. Im Jahre 1951 (oder 1950) besorgte er sich einen deutschen Paß und besuchte 1952 für vierzehn Tage seine Mutter und einen Bruder, die inzwischen nach Freckenhorst/Westfalen gezogen waren. Bei einem zweiten Urlaub 1953 waren seine Mutter und sein Bruder noch nicht so untergebracht, daß sie ihn längere Zeit beherbergen konnten. Weil er eine neue Arbeitsstelle nicht sofort hatte finden können, seine Sachen in Frankreich gelassen und zudem noch nicht gekündigt hatte, kehrte er nochmals nach Frankreich zurück. Am 1. April 1954 verließ er Frankreich endgültig, hielt sich einige Tage bei seiner Mutter auf und wohnt seit April 1954 in Frankfurt (inzwischen - seit 1956 - verheiratet).

3

Der Kläger ist im Besitz eines am ... April 1954 in Freckenhorst ausgestellten Vertriebenenausweises A. Darin ist als Tag der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet der 23. Oktober 1947 angegeben. Außerdem hat der Kläger mit Bescheid vom Dezember 1957 gemäß § 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes die danach vorgesehene Entschädigung erhalten.

4

Den im Juli 1954 gestellten Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden (Hausrat, Sparguthaben in Höhe von rund 52.000 RM und Hypothek, von 20.000 RM) lehnte das Ausgleichsamt im Juli 1958 ab, weil der Kläger die Aufenthaltsstichtage und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. In seiner Beschwerde bat der Kläger, den Ausgang des zur gleichen Zeit eingeleiteten Verfahrens nach dem WAG abzuwarten; den WAG-Antrag hatte das Ausgleichsamt bereits 1956 abgelehnt, weil der Kläger nur von Oktober 1947 bis Mai 1948 und ab April 1954 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe, aber nicht in der Zwischenzeit, so daß er die Stichtagsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 WAG nicht erfülle. Auf seine Beschwerde hob der Beschwerdeausschuß im Juni 1956 den angefochtenen Bescheid auf und erkannte die Entschädigungsberechtigung des Klägers gemäß § 2 WAG an: Unter dem Eindruck der Persönlichkeit des Klägers und unter Berücksichtigung des sozialen Charakters des WAG sei seine Vertreibung erst mit seiner Rückkehr aus Frankreich im Jahre 1954 als abgeschlossen anzusehen. Eine Ausrechnung der Entschädigungsbeträge nahm der Beschwerdeausschuß nicht vor. Die dagegen vom örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - öVIA - erhobene Klage nahm dieser unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG IV C 47.56 (ZLA 1957 S. 117) zurück.

5

Nach umfangreichen Ermittlungen nahm der Beschwerdeausschuß im Mai 1958 seinen zurückverweisenden Beschluß vom Juni 1956 wieder zurück, wies die Beschwerde des Klägers gegen den WAG-Bescheid als unbegründet zurück und stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, seine Vertreibung habe mit der ersten Aufenthaltnahme im Bundesgebiet im Jahre 1947 ihr Ende gefunden.

6

Auf Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht den Beschluß vom Mai 1958 auf: Der Beschwerdeausschuß sei zum Erlaß dieses Beschlusses nicht zuständig gewesen, da er durch den Beschluß vom Juni 1956 die Sache an das Ausgleichsamt zurückverwiesen habe. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

7

Nunmehr lehnte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom März 1960 den Antrag des Klägers nach dem WAG ab, weil dieser auch nicht die durch das 8. und 11. Änderungsgesetz zum LAG veränderten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 WAG erfülle. Auf Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom Juli 1960 sowohl diese (WAG-)Beschwerde als auch diejenige gegen den Bescheid vom Juli 1958 im Feststellungsverfahren als unbegründet zurück, schloß sich den Begründungen der ablehnenden Entscheidungen an und führte noch aus, soweit sich das Vorbringen des Klägers auf das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz beziehe, könne er damit nicht gehört werden, da die gesetzlichen Bestimmungen nicht gleichlautend seien.

8

In der Klage auf Aufhebung der Bescheide vom Juli 1958 und März 1960 sowie des Beschwerdebeschlusses vom Juli 1960 hat der Kläger geltend gemacht: Als seinen ständigen Aufenthalt von Mai 1948 bis April 1954 habe er das Gebiet der BRD schlechthin angesehen. Das Ausgleichsamt sei im übrigen an den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom Juni 1956 gebunden gewesen.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Das Ausgleichsamt sei an den Beschwerdebeschluß vom Juni 1956 nicht gebunden gewesen, weil darin ein Anspruch des Klägers nur dem Grunde nach anerkannt sei. Eine Trennung nach Grund und Betrag sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Verfahren vor den Ausgleichsämtern fremd; die ältere Entscheidung in BVerwGE 2, 240 sei überholt. Der Kläger mache zwar als Vertriebener Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes und ausgleichsfähige Sparguthaben im Sinne des WAG geltend, erfülle jedoch nicht die Stichtagsvoraussetzungen. Er habe zwar 1947 in Hettlingen seinen ständigen Aufenthalt genommen, diesen aber durch seinen Wegzug nach Beverungen beendet, denn er habe sich von dort nicht nur vorübergehend entfernt, wie sich aus den Umständen und insbesondere aus der polizeilichen Abmeldung sowie der Tatsache ergebe, daß er nach Hettlingen nicht mehr zurückgekehrt sei. Der Kläger habe in Beverungen erneut ständigen Aufenthalt genommen, diesen jedoch im Mai 1948 mit seinem Wegzug nach Frankreich - spätestens mit der alsbaldigen Arbeitsaufnahme dort - wieder aufgegeben. Daß sein Weggang von Beverungen für die Dauer gedacht gewesen sei, bestreite der Kläger nicht, ergebe sich auch daraus, daß er zu Beverungen keinerlei Beziehungen mehr gehabt habe und niemals dorthin zurückgekehrt sei. Die Unterlassung der polizeilichen Abmeldung in Beverungen stehe der Beendigung dieses ständigen Aufenthalts nicht entgegen, zumal naheliege, daß der Kläger nur deshalb von der Abmeldung abgesehen habe, weil er damals einen Arbeitsvertrag für Frankreich noch nicht unterschrieben hatte. Ein ständiger Aufenthalt in Freckenhorst komme nicht in Frage, weil der Kläger sich dort nur wenige Tage besuchsweise bei seiner Mutter aufgehalten und somit bis 1954 auch keinen ständigen Aufenthalt begründet habe. Ein ständiger Aufenthalt in der Bundesrepublik schlechthin ohne Beziehung auf einen Ort oder ein begrenztes Gebiet reiche für § 230 LAG nicht aus. Zwar müsse ein solcher Aufenthalt nicht notwendigerweise an einem Orte bestehen, sondern sei auch in einem bestimmten Gebiete möglich, das Gebiet dürfe aber nicht so groß sein, daß die Überschaubarkeit im wesentlichen verlorengehe. Ein "ständiger Aufenthalt in der Welt" sei rechtlich ebenso unerheblich wie ein solcher "in der Bundesrepublik schlechthin", wenn nicht ganz besondere Umstände hinzuträten - etwa ständiges Umherfahren als Hausierer oder Schausteller. Mithin habe der Kläger einen "ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik schlechthin" nicht aufgeben können.

10

Er erfülle die Ausnahmetatbestände des § 230 LAG nicht. Mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten könne eine verspätete Aufenthaltnahme im Bundesgebiet nicht entschuldigt werden. Ebensowenig könne er sich auf § 230 Abs. 2 Nr. 2 LAG berufen. Aus der Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung könne er für den vorliegenden Fell keine Bindungswirkung herleiten.

11

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision genutzt. Er ist der Meinung, er habe seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik durch seinen vorübergehenden Aufenthalt in Frankreich nicht aufgegeben, sondern ihn in erster Linie in Beverungen beibehalten; von dort sei er nur vorübergehend nach Frankreich gegangen. Bei seiner gegenteiligen Ansicht habe das Verwaltungsgericht den ungewöhnlichen Verhältnissen der damaligen Zeit nicht genügend Rechnung getragen; seine Erwägungen zu dem ständigen Aufenthalt, der nicht auf eine politische Gemeinde beschränkt sei, seien unzutreffend. Er, der Kläger, habe sich aus der Kriegsgefangenschaft in die damalige britische Zone entlassen lassen und habe einen Wechsel seines Aufenthalts immer innerhalb dieser Zone durchgeführt. Dieses Gebiet sei durchaus überschaubar, zumal zum Wechsel in eine andere Besatzungszone eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus sei auch das ganze Gebiet der Bundesrepublik so überschaubar, daß ein ständiger Aufenthalt innerhalb dieses Gebietes rechtlich möglich sei, wie gerade das Beispiel von den Schaustellern erkennen lasse. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei davon auszugehen, daß ein ständiger Aufenthalt in der Bundesrepublik schlechthin rechtlich möglich sei, weil nicht ein Aufenthalt an einem Ort in der Bundesrepublik, sondern ein ständiger Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gefordert werde.

12

Der Kläger beantragt,

das Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.

13

Der Beteiligte bittet, die Revision zurückzuweisen. Er verneint eine Bindungswirkung und meint, der Beschwerdeausschuß habe seinen zurückverweisenden Beschluß aufheben dürfen, zumal dieser auch bei einer erneuten Befassung nicht etwa an seine erste Entscheidung gebunden sei. Begrifflich sei es kaum denkbar, einen dauernden Aufenthalt an einem Ort oder allenfalls in einem Lande zu haben, ohne sich an diesem Ort oder in diesem Lande längere Jahre hindurch mehr als jeweils einige Tage aufzuhalten. Rein wirtschaftliche Motive seien keine Argumente, die eine Versäumung von Stichtagen und Fristen ausgleichen könnten. Gerade die Arbeitsaufnahme im Auslande sei typisch für die Begründung eines ständigen Aufenthalts dort, wenn es sich um einen solchen von mehr als einem Jahr handele. Bei den Beratungen zum 16. Änderungsgesetz zum LAG habe zur Debatte gestanden, ob nicht die Rückkehr aus dem Ausland in solchen Fällen in das Gesetz mit einbezogen werden solle. Das sei aber mit Rücksicht auf das zu erwartende Repatriierungsgesetz abgelehnt worden. Möglicherweise falle der Kläger unter die Voraussetzungen dieses Repatriierungsgesetzes und unter die Überbrückungsrichtlinien der Bundesregierung in Verbindung mit den DB-Überbrückungsrichtlinien des Bundesausgleichsamts. Dies alles zeige, daß der vorliegende Fall bewußt nicht von dem Lastenausgleichsgesetz geregelt, sondern einem anderen Gesetzgebungsbereich zugeordnet sei. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß ein ständiger Aufenthalt des Klägers im Ausland angenommen werden würde, wenn es ihm darum ginge, dies für andere Zwecke nachzuweisen.

14

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung.

15

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, daß das Ausgleichsamt an den Inhalt des zurückverweisenden WAG-Beschwerdebeschlusses vom Juni 1956 nicht gebunden war, sondern in der Sache selbständig in vollem Umfange neu entscheiden konnte (RLA 1960, 16; ZLA 1957, 117; darin ist die frühere Rechtsprechung BVerwGE 3, 142 ausdrücklich aufgegeben worden). Die Ausführungen des Beteiligten zu der Frage, ob der Beschwerdebeschluß vom Juni 1956 durch den Beschwerdeausschuß wieder aufgehoben werden durfte, sind unerheblich, weil dieser zurückweisende Beschluß vom Mai 1958 durch das rechtskräftige. Urteil des Verwaltungsgerichts in dem vorangegangenen Verfahren aufgehoben worden ist und weil im übrigen die Ansicht des VIA im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 15, 259 steht.

16

Auch eine Bindung der Ausgleichsbehörden und Verwaltungsgerichte an die Vertriebenenausweise hinsichtlich der Erfüllung des darin festgestellten Tages der Aufenthaltnahme ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, nicht gegeben (BVerwG IV C 67.58 in RLA 1958, 349 und BVerwG III C 150.57 in ZLA 1958, 121; Harmening, Anm. 20 zu § 11 LAG).

17

Eine Bindung an den Bescheid über die Feststellung der Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz besteht ebenfalls nicht, weil darin lediglich die Höhe der Entschädigung auf Grund der Dauer der Kriegsgefangenschaft festgestellt, jedoch keine Feststellung über den ständigen Aufenthalt des Klägers am dortigen Stichtage (3. Februar 1954) getroffen worden ist. Im übrigen sind die Voraussetzungen, die zur Kriegsgefangenenentschädigung führen (§ 1 Abs. 2 KgfEG in der Fassung vom 8. Dezember 1956 [BGBl. I S. 907]), anderer Art als die für das Feststellungs- bzw. WAG-Verfahren nach § 230 LAG.

18

Entscheidend ist daher, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, darauf abzustellen, ob der Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 LAG, die die gleichen sind wie in § 2 Abs. 1 Nr. 2 WAG, erfüllt. Richtig ist auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger seinen ständigen Aufenthalt zunächst 1947 in Hettlingen genommen hat. Ob er diesen dort aufgegeben und ihn "erneut" in Beverungen genommen hat, ist unerheblich; denn eindeutig bestand ein solcher bis Mai 1948 im Geltungsbereich des LAG (§ 230 Abs. 1 Satz 1 LAG). Es kommt daher darauf an, ob der Kläger diesen seinen ständigen Aufenthalt durch die Arbeitsaufnahme in Frankreich aufgegeben oder nur unterbrochen hat. Das wird das Verwaltungsgericht noch aufzuklären haben; denn die anderen Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 LAG erfüllt der Kläger eindeutig nicht.

19

Grundsätzlich kommt es für die Frage der ständigen Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf das Verweilen in diesem Gebiet an. Der Senat hat in BVerwG IV C 316.57 ausgesprochen, daß ein rechtsgeschäftlicher Domizilwille nicht erforderlich sei. Wenngleich das Tatsächliche des Sich-Aufhaltens stärker in den Vordergrund gerückt ist, so ist doch auch beim ständigen Aufenthalt das willensmäßig Bedingte nicht ganz auszuschalten. Länger dauernde Aufenthalte außerhalb dieses Gebietes schließen nur "im allgemeinen" die Annahme eines ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet aus, nicht aber dann, wenn - willensmäßig - das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet und die Rückkehr in Aussicht genommen war. Das Verwaltungsgericht hat nun für das Revisionsverfahren bindend festgestellt, daß der Kläger jeweils nur von Jahr zu Jahr seinen Arbeitsvertrag verlängert und daß er zwischendurch seine Familie besucht hat. Es ist daher durchaus möglich, daß hier ein Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise trotz längeren Verweilens im Ausland der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten geblieben ist. Der Fall des Klägers unterscheidet sich von dem in BVerwG IV C 109.58 (Buchholz, 427.3, § 230 LAG Nr. 21) entschiedenen bereits darin, daß dort ein befristetes Arbeitsverhältnis eben nicht vorlag und der dortige Kläger auch keinerlei tatsächliche Beziehungen zu seinem früheren Aufenthaltsort im Bundesgebiet mehr hatte. Auch der in BVerwG IV C 300.58 (Buchholz a.a.O. Nr. 22) entschiedene Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden, weil der dortige frühere Kriegsgefangene ohne jeden Zwang in Frankreich geblieben war. Vielmehr wird das Verwaltungsgericht zu klären haben, ob der Kläger gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG IV C 32.54 (Buchholz a.a.O. Nr. 3) seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet durch seine Arbeitsaufnahme in Frankreich tatsächlich aufgegeben oder nur unter dem Zwange der Nachkriegsverhältnisse unterbrochen hat, d.h. ob es sich bei seinem Aufenthalt in Frankreich lediglich um einen Zwischenaufenthalt gehandelt hat, der die Begründung eines dauernden Aufenthaltes dort nicht bewirkte. Aufenthalt ist dem Wohnsitz im herkömmlichen Sinne nicht gleichzusetzen, wie der Senat in BVerwG IV C 276.60 unter Berufung auf BVerwG VII C 92.58 (Buchholz, 448.0, § 1 Wehrpflichtgesetz) bereits ausgesprochen hat, weil eben auch die besonderen Verhältnisse von Personen zu berücksichtigen sind, die sich im Geltungsbereich des Gesetzes nicht an einem bestimmten Ort niedergelassen haben. Dabei darf nicht einmal eine ununterbrochene Anwesenheit gefordert werden (BVerwG IV C 122.56), es genügt sogar, daß der Geschädigte an den bestimmten Stichtagen im Geltungsbereich des LAG seinen ständigen Aufenthalt hatte, ohne sich an einen bestimmten Ort zu binden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger, wie sich aus der Höhe der von ihm geltend gemachten Ansprüche und seinen sonstigen Angaben zweifelsfrei ergibt, aus durchaus geordneten, festen, großbäuerlichen Verhältnissen stammte, offenbar auch einen besonderen Familiensinn hatte und daß er jedenfalls nicht etwa nach Frankreich hat auswandern wollen. Unter diesen Umständen erscheint es einerseits verständlich, daß er sich nicht mit einer Stelle als zweiter Knecht mit sehr niedrigem Lohn zufriedengeben wollte, zumal er nach seinen Angaben früher selbständiger Landwirt war. Der Annahme eines Auswanderungswillens stehen andererseits gerade bei einer in seiner Familie und mit Grund und Boden so fest verwurzelt gewesenen Persönlichkeit wie dem Kläger, von vornherein gewichtige Bedenken entgegen. Vielmehr erscheinen die Angaben des Klägers, er habe seinen ständigen Aufenthalt in erster Linie in Beverungen beibehalten wollen, deswegen zunächst durchaus glaubhaft, weil er dort eine Arbeitsstätte gehabt hatte und ein Bruder dort in der Nähe wohnte. Der Kläger war in Frankreich offenbar nur als sogenannter Gastarbeiter tätig und hat bereits im Vorverfahren wiederholt Beweise dafür angeboten, daß er nicht die Absicht hatte, seinen Aufenthalt für ständig in Frankreich zu nehmen, geschweige denn seinen Wohnsitz. Vielmehr hat er seinem Bruder und seiner Mutter angeblich wiederholt seinen Willen, nur vorübergehend in Frankreich zu bleiben, mündlich und brieflich erklärt (Hinweis auf BA I Bl. 72, 86). Darüber hinaus aber will er sogar einem anderen früheren Kriegsgefangenen, Horst K., gegenüber wiederholt erklärt haben, nach Deutschland zurückzukehren, sobald sich die Verhältnisse für ihn halbwegs tragbar gestalten sollten. K. hat schließlich auch vor dem Ausgleichsamt Stuttgart erklärt (BA I Bl. 80), daß der Kläger den Wohnsitz seiner Mutter stets als seinen Lebensmittelpunkt angesehen habe, daß sie beide wegen der damaligen Arbeitslosigkeit auch bei ihren Besuchen in Deutschland keine Arbeitsstelle gefunden hatten und daß sie vereinbart hätten, nur so lange in Frankreich zu bleiben, bis sie "zu Hause" - also in der Bundesrepublik - eine Arbeitsstelle mit einigermaßen ausreichendem Lohn gefunden hätten. Das alles sollte nach der Darstellung des K. nur eine Übergangslösung sein, was einem Zwischenaufenthalt im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Senats gleichkäme.

20

Das Verwaltungsgericht wird allen diesen Angaben nachzugehen und die bereits im Vorverfahren angebotenen Beweise zu würdigen bzw. sie selbst zu erheben haben, um sich ein umfassendes und zutreffendes Bild über die Willensrichtung des Klägers zu machen. Es ist rechtlich durchaus möglich, daß ein Geschädigter unter diesen Verhältnissen den Willen und die Absicht hatte, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des LAG dort beizubehalten, wo sich der Mittelpunkt der vertriebenen Familie jeweils befand. Wenngleich der Kläger sich damals nicht mehr in der Berufsausbildung befand, wird er doch unter den Umständen, die ihn als vertriebenen selbständigen Landwirt mit seiner ebenfalls nicht unvermögenden Familie getroffen haben, mit einem ledigen Studenten verglichen werden können, der sich zwar durch Arbeit das Geld für sein Studium verdient, aber im Zweifel trotz Wechsels der Universitäten seinen ständigen Aufenthalt dort beibehält, wo das Haupt seiner Familie lebt; mag er dann nach Abschluß seiner Studien einen Arbeitsplatz auch an einem anderen Ort finden und dort seinen Aufenthalt begründen, so hat er bis dahin doch seinen Aufenthalt am Orte des Familienoberhaupts beibehalten. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob ein ständiger Aufenthalt in der Bundesrepublik schlechthin möglich ist.

21

Das Verwaltungsgericht wird allerdings bei dieser Prüfung zu berücksichtigen haben, daß, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG III C 327.58 ausgesprochen hat, wirtschaftliche Unsicherheit eine verspätete Aufenthaltnahme im Bundesgebiet grundsätzlich nicht rechtfertigt.

22

Es wird ferner sein Augenmerk auch darauf zu richten haben, ob der Kläger etwa geltend machen könnte, daß er die Voraussetzungen des Repatriierungsgesetzes bzw. der Überbrückungsrichtlinien der Bundesregierung und des Bundesausgleichsamts erfüllt, weil bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die gleichzeitige Erfüllung der Aufenthaltsstichtage des LAG und WAG ausgeschlossen sein dürften.

23

Zur Nachholung aller dieser aufklärungsbedürftigen Tatsachen mußte die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Der Streitwert erschien im Hinblick auf die Höhe der streitigen Ansprüche mit 4.000 DM angemessen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Oswald
gez. Klein
gez. Clauß
gez. Isendahl