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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1968, Az.: BVerwG III C 118.67

Hausratverlust im Sowjetsektor; Erneuter Antrag auf Gewährung einer Beihilfe, nachdem ein früher gestellter Antrag abgelehnt worden war, obwohl der Geschädigte zuvor den Antrag zurückgenommen hatte; Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat; Eigentümer von Möbeln für einen Wohnraum im Zeitpunkt der Flucht; Verlust dieses Hausrats bedingt durch Flucht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 118.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 13.10.1966 - AZ: X A 82.66

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 185 - 188
  • DVBl 1969, 476-477 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 167 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 20, 280 - 281

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Schadensfeststellungsanträge können zurückgenommen und erneut gestellt werden.

  2. 2.

    Ergeht ein Ablehnungsbescheid nach Zurücknahme eines Schadensfeststellungsantrages, so kann das Ausgleichsamt einen erneut gestellten Schadensfeststellungsantrag nicht mit der Begründung ablehnen, die Nichtanfechtung des Ablehnungsbescheides stehe einer sachlichen Entscheidung über den erneuten Antrag entgegen

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Oktober 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger floh am 26. Juli 1958 aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin - Sowjetsektor - und hat seit dieser Zeit seinen ständigen Aufenthalt in Berlin (West); er besitzt den Flüchtlingsausweis C und begehrt die Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat. In seinem unter dem 5. Mai 1960 gestellten Antrag gab er u.a. an, seit 1952 habe er von seiner Ehefrau getrennt, bis dahin mit ihr in Berlin-Johannisthal, Gernotweg 56, im gemeinsamen Haushalt gelebt; danach habe er ein Zimmer mit Notküche in Berlin 0 17, Brückenstraße 14, bewohnt, das mit eigenem Hausrat ausgestattet gewesen sei. Das Ausgleichsamt sah es nicht als glaubhaft gemacht an, daß der Kläger einen Hausratverlust in der Brückenstraße 14 durch seine Flucht erlitten habe. Es lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. November 1960 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.

2

Auf einen erneut unter dem 24. Dezember 1965 gestellten Antrag, dem eine eidesstattliche Versicherung der Eheleute Stoll vom 23. Dezember 1965 über den Hausrat im Gernotweg 56 beigefügt war, teilte das Ausgleichsamt unter dem 13. Januar 1966 mit, daß der Ablehnungsbescheid rechtsbeständig geworden sei. Die gegen diese Mitteilung erhobene Beschwerde wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß weder die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme noch die für das Wiederaufgreifen des rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens vorlägen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger u.a. geltend machte, daß er nunmehr rechtskräftig geschieden sei, durch Urteil vom 13. Oktober 1966 abgewiesen. In den Gründen des Urteils wird die Auffassung des Beschwerdeausschusses bestätigt und darüber hinaus dargelegt, daß der Verlust von Hausrat in der Wohnung im Gernotweg 56, auf den der Kläger jetzt abstelle, nicht berücksichtigt werden könne. Er habe einen dort entstandenen Verlust im Antrag und Einlagebogen nicht angegeben; dem Kläger sei dort wahrscheinlich auch kein Schaden erwachsen, weil er den Hausrat seit 1952 in der Obhut seiner damaligen Ehefrau zurückgelassen und sich nicht mehr darum gekümmert habe.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ablehnenden Bescheide der Ausgleichsbehörden vom 13. Januar 1966 sowie vom 4. Mai 1966 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat zu gewähren; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es wird Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

5

Der Beteiligte hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Beklagte hat sich nicht erklärt.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

Das Verwaltungsgericht hat - in Übereinstimmung mit den Ausgleichsbehörden - zu Unrecht angenommen, daß der vom Kläger nicht angefochtene Ablehnungsbescheid vom 15. November 1960 einer sachlichen Entscheidung über den vom Kläger unter dem 24. Dezember 1965 gestellten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat entgegenstehe. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

9

Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 15. November 1960 lag ein Antrag des Klägers auf Feststellung des Hausratverlustes und Gewährung einer Beihilfe nicht vor. Der Kläger hatte zwar unter dem 5. Mai 1960 auf dem vorgeschriebenen Formblatt einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesen Antrag hat er aber zurückgenommen, nachdem ihm das Ausgleichsamt mit Verfügung vom 4. August 1960 u.a. aufgegeben hatte, er möge zwei Zeugen für den Verlust des Hausrats beibringen. Der Kläger hat auf diese Verfügung nämlich unter dem 16. Oktober 1960 folgende Eingabe an das Ausgleichsamt gerichtet:

Betr. Ihrer Antrage teile ich Ihnen mit, daß es mir leider nicht möglich ist, die von ihnen gewünschten Zeugen zu beschaffen, infolgedessen betrachte ich den von mir gestellten Antrag als gescheitert. Personen, die die Richtigkeit meiner Angaben bestätigen könnten, sind leider alle im Osten Berlins beheimatet, und ich habe aus Sicherheitsgründen keinerlei Verbindung nach dahin.

10

Die Erklärung, daß der Kläger den von ihm gestellten Antrag als gescheitert ansehe, kann nach den gesamten Umständen nur als Rücknahme seines Feststellungsantrages gewertet werden. Seine Eingabe ist dahin zu verstehen, daß er zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Entscheidung wolle, sich aber vorbehalte, einen erneuten Antrag zu stellen, wenn er ausreichende Beweismittel zur Verfügung habe. Zu einer anderen Beurteilung hätte das Ausgleichsamt - entgegen der Auffassung des Beteiligten - nicht kommen dürfen, wenn es sich überhaupt Gedanken über den Inhalt der Erklärung des Klägers gemacht hat. Aus dem Bescheid vom 15. November 1960 ist insoweit nichts zu entnehmen. Er enthält lediglich eine formale Begründung.

11

Welche Vorstellung das Ausgleichsamt aber auch gehabt haben mag, für das vorliegende Verfahren ist jedenfalls davon auszugehen, daß am 15. November 1960, als der Ablehnungsbescheid erging, kein Antrag des Klägers vorlag. Deshalb hätte der Bescheid nicht ergehen dürfen. Die Ausgleichsbehörden können Feststellungsbescheide im Sinne des § 36 FG oder eine Schadensfeststellung ablehnende. Bescheide nämlich nur dann erlassen, wenn ein Antrag auf Schadensfeststellung gestellt worden ist (vgl. §§ 27, 29, 32 FG). Von Amts wegen haben die Ausgleichsbehörden insoweit keine Befugnisse. Ohne Antrag können sie lediglich bereits erlassene Feststellungsbescheide unter den Voraussetzungen des § 37 a FG zu Lasten oder zugunsten des Geschädigten ändern. Daraus folgt, daß unabdingbare Voraussetzung für den Erlaß eines die Feststellung des Schadens bejahenden oder verneinenden Bescheides ist, daß ein Antrag des Geschädigten gestellt ist und dieser im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegt. Hieran fehlt es, wenn der Geschädigte - wie hier der Kläger seinen Antrag zurückgezogen hat, bevor der Bescheid erlassen wurde. Eine solche Rücknahme des Antrages ist durch die. Vorschriften des Feststellungsgesetzes nicht ausgeschlossen.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob ein die Schadensfeststellung ablehnender Bescheid, der ohne Vorliegen eines Feststellungsantrages des Geschädigten ergangen ist, als ungültig oder nichtig anzusehen ist (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., 1966, unter § 11 Nr. 4 auf S. 206 f.). Nach dem Feststellungsgesetz haben jedenfalls nur solche Bescheide eine die weitere Geltendmachung von Feststellungsanträgen ausschließende Wirkung, die auf Antrag des Geschädigten oder seiner Erben ergangen und rechtsbeständig geworden sind. Einem Bescheid, der ohne Antrag ergeht, fehlt hiernach die wesentliche Voraussetzung für eine Sachentscheidung; er besitzt deshalb auch keine Regelungswirkung, deren Vorhandensein jedoch Voraussetzung dafür ist, daß durch die Nichtanfechtung eines Bescheides der von ihm erfaßte Sachverhalt rechtsbeständig abgeschlossen wird. Mit dem Hinweis auf die bloße Existenz eines derartigen Bescheides kann die Behörde einen erneut gestellten Antrag nicht abweisen. In einem solchen Fall muß das Ausgleichsamt den Antrag sachlich bescheiden, sofern das Gesetz noch eine Antragstellung zuläßt. Ein Antrag auf Schadensfeststellung kann nach § 28 Abs. 2 FG in der Passung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) - 20. ÄndG LAG - jedenfalls noch bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden Deshalb hätte das Verwaltungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, daß die Ausgleichsbehörden zu Recht eine sachliche Überprüfung des erneut gestellten Antrages abgelehnt hätten.

13

Das angefochtene Urteil erweist sich aber auch aus sonstigen Gründen nicht als richtig.

14

Zwar kann nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger glaubhaft machen kann, in der Brückenstraße Eigentümer von Hausrat in dem in § 16 Abs. 4 FG genannten Umfang gewesen zu sein.

15

Das Verwaltungsgericht hatte aber der Frage weiter nachgehen müssen, ob dem Kläger dadurch, daß er aus dem Sowjetsektor geflohen ist, ein Verlust von Hausrat im Gernotweg entstanden ist.

16

Der Kläger ist Sowjetzonenflüchtling. Gemäß § 301 a Abs. 2 LAG erhalten Sowjetzonenflüchtlinge u.a. Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für die Gewährung von Hausratentschädigung an Geschädigte im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes gelten. Der Kläger kann daher - evtl. unter Berücksichtigung von § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG - die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen, wenn er im Zeitpunkt der Flucht zumindest Eigentümer von Möbeln für einen Wohnraum (Mindestmöbel) im Gernotweg gewesen ist und der Verlust dieses Hausrats durch seine Flucht bedingt war (Vgl. Urteil vom 18. Juli 1963 - BVerwG III C 27.62 -).

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Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen zwar hilfsweise geprüft und sie verneint. Es hat aber keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine solche Entscheidung rechtfertigen könnten.

18

Nach der vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Eheleute Stoll vom 23. Dezember 1965 war der gesamte. Hausrat, der sich in der ehelichen Wohnung im Gernotweg befand, aus dem Verdienst des Klägers angeschafft oder von ihm in die Ehe eingebracht worden. Im Zweifel ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger jedenfalls bis zum Jahre 1952 Eigentümer des Hausrats gewesen ist. Ob sich dieses Rechtsverhältnis dadurch geändert hat, daß die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben worden ist und der Kläger eine andere Unterkunft bezogen hat, wird das Verwaltungsgericht aufzuklären haben. Allein deshalb, weil der Hausrat in der früheren ehelichen Wohnung zurückblieb, kann das Eigentum des Klägers nicht untergegangen und damit seine Verfügungsbefugnis nicht verlorengegangen sein. Sollte der Kläger hingegen seiner Ehefrau unterhaltspflichtig gewesen sein und ihr zur Abgeltung seiner Verpflichtung oder aus sonstigen Gründen den Hausrat übereignet haben, so ist - sofern nicht doch glaubhaft gemacht wird, daß der Kläger in der Brückenstraße Hausrat verloren hat - die Klage abzuweisen.

19

Hat der Kläger seinen Hausrat im Gernotweg nur teilweise seiner Ehefrau übertragen, so ist zu prüfen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Flucht Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen ist. Eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Klägers, wie sie anscheinend das Verwaltungsgericht angenommen hat, gibt es nicht. Es kommt auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren 1952 bis 1958 und darauf an, welche Abreden die nunmehr geschiedenen Ehegatten seinerzeit getroffen hatten. Sollte der Kläger im Zeitpunkt seiner Flucht noch Eigentümer von Mindestmöbeln, die sich im Einfamilienhaus im Gernotweg befanden, gewesen sein, so hat der Kläger durch seine Flucht die Verfügungsbefugnis über diese Möbel verloren und hat deshalb einen Anspruch auf Beihilfe gemäß § 301 a LAG. Zu den angeführten entscheidungserheblichen Tatsachen ist, falls keine andere Aufklärung zu erreichen ist, die Vernehmung des Klägers als Partei geboten.

20

Mithin war das angefochtene Urteil aufzuheben, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und danach abschließend über den Schadensfeststellungsantrag des Klägers zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Bundesrichter Vierhaus ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert; Dr. Buchholz
Dr. Dodenhoff
Dr. Hopf