Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1972, Az.: BVerwG III CB 121.71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 121.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 03.09.1971 - AZ: VII VGL 128/70
Fundstelle
- ZLA 1973, 4
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. September 1971 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.870 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Vertriebener aus Ostpreußen; dort war er Inhaber einer Bäckerei, die er am 1. März 1944 gepachtet hatte. Mit Bescheid vom 15. Juli 1968 stellte das Ausgleichsamt den Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen mit 5.100 RM fest. Der Betrag entspricht dem Ersatzeinheitswert, den das Ausgleichsamt im Richtzahlverfahren unter Zugrundelegung von 3,5 Beschäftigten nach der Tabelle 8 (Bäckerei) ermittelt hatte. Der Bescheid wurde unanfechtbar.
Gleichwohl begehrte der Kläger den Bescheid zu ändern- und das Verfahren wiederaufzunehmen oder wiederaufzugreifen. Das Ausgleichsamt beantwortete die Eingaben des Klägers durch Schreiben vom 20. Juni 1969, 21. Oktober 1969, 23. Juni 1970 und 24. Juni 1970. Hiernach blieb das Begehren des Klägers im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Kläger hat Klage erhoben und in erster Reihe beantragt, die von ihm als Bescheide bezeichneten Schreiben aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das. Verfahren wegen des Schadens am Betriebsvermögen wieder aufzugreifen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das Urteil vom 3. September 1971 die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Hauptantrag sei unzulässig, weil in den Bescheiden der Behörde keine neue. Sachentscheidung erblickt werden könne, und der Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Diese ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
1.
Es geht zunächst um die Frage, ob die "Bescheide" der Behörde vom 20. Juni 1969, 21. Oktober 1969, 23. Juni 1970 und 24. Juni 1970 neue Sachentscheidungen darstellen, durch die das Verfahren wieder aufgegriffen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage verneint; es hat damit weder grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen noch ist es damit von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO).
a)
Eine neue Sachentscheidung, durch die das Verfahren wieder aufgegriffen worden wäre, würde vorliegen, wenn sich aus dem Inhalt der Bescheide in Verbindung mit den sonstigen Umständen ergeben würde, daß das Ausgleichsamt in eine neue sachliche Würdigung oder in eine neue rechtliche Beurteilung eingetreten ist und eine verbindliche neue Regelung in dem Sinne treffen wollte, daß die Anträge des Klägers auch unter Berücksichtigung etwa neu vorgetragener Gründe abgelehnt werden. Eine neue Sachentscheidung in dem oben genannten Sinne liegt nicht vor, wenn das Ausgleichsamt den Antragsteller lediglich über die Gründe unterrichten wollte, die maßgebend dafür waren, das Verfahren nicht weiter zu betreiben (Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 15.64 - [RLA 1967, 113]). Hier haben nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Bescheide, soweit sie den im anhängigen Verfahren allein in Rede stehenden Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen betreffen, nur der Unterrichtung des Klägers gedient und keine neue Sachentscheidung getroffen. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Wenn das Ausgleichsamt im Schreiben vom 20. Juni 1969 zum Ausdruck gebracht hat, es habe den Bescheid vom 15. Juli 1968 geprüft mit dem Ergebnis, daß der Bescheid nicht rechtswidrig sei und daher nicht geändert werden könne, so zwingt das nicht zu dem Schluß, es liege eine neue Sachentscheidung vor. Im übrigen hat der Kläger selbst das Schreiben vom 20. Juni 1969 ursprünglich nicht als neue Sachentscheidung angesehen; denn sonst hätte er im Schriftsatz vom 19. August 1969 nicht erklärt, er nehme seine "Beschwerde" vom 7. Mai 1969, auf die das Schreiben vom 20. Juni 1969 ergangen ist, zurück und beantrage das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens. Der Informationscharakter des Schreibens vom 21. Oktober 1969 kommt durch seinen Inhalt zum Ausdruck. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß in den Schreiben vom 23. und 24. Juni 1970 schon deshalb keine neue Sachentscheidung erblickt werden könne, weil das Ausgleichsamt in ihnen darauf hingewiesen hat, daß über den Vertreibungsschaden mit Bescheid vom 15. Juli 1968 abschließend entschieden worden ist.
b)
Unrichtig ist die Ansicht des Klägers, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung abgewichen vom Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 - (DÖV 1960, 953), vom Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 15.64 - (RLA 1967, 113), vom Urteil vom 15. Mai 1968 - BVerwG V C 21.67 - (ZLA 1968, 267) und vom Urteil vom 29. August 1968 - BVerwG III C 118.67 - (DÖV 1970, 783). In keinem der genannten Urteile hat das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, eine neue Sachentscheidung sei immer dann anzunehmen, wenn das Ausgleichsamt zu erkennen gegeben habe, es habe die Sach- und Rechtslage "geprüft". In den Urteilen vom 25. August 1966 und 15. Mai 1968 ist vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß für die Annahme, es liege eine neue Sachentscheidung vor, nicht allein der Hinweis auf eine nochmalige Überprüfung, sondern auch der "Zusammenhang des Bescheides" und die "Umstände, unter denen die Bescheide gefertigt wurden", maßgebend sind.
2.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, rechtfertigt ebenfalls weder eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Abweichung. Ein Anspruch auf formloses Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit Eintritt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft eingetreten ist. Die Sachlage hat sich geändert, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine von der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Rechtsfolge nachträglich eingetreten oder weggefallen sind. An dieser Voraussetzung fehlt es. Ebenso hat sich die Gesetzgebung und damit die Rechtslage nicht geändert. Ist aber weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten, dann steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die. Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufgegriffen werden soll, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwGE 24, 115 und 28, 122 = ZLA 1968, 22; Beschlüsse vom 29. April 1970 - BVerwG III CB 82.69 - und vom 11. September 1970 - BVerwG III B 27.70 - und vom 1. Dezember 1970 - BVerwG III B 52.69 - [ZLA 1971, 69]).
Die Frage, ob und in welchem Umfange die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens etwa durch den Gleichheitsgrundsatz insbesondere durch eine "Selbstbindung der. Verwaltung" infolge der vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes herausgegebenen in der Beschwerde genannten Richtlinien eingeschränkt ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden; in jedem Falle kommt ein Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens nur in Betracht, wenn die rechtsbeständig gewordene Entscheidung rechtswidrig war. Diese Voraussetzung ist indes hier nach den Urteilsgründen nicht gegeben. Diese Entscheidung hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung und beruht weder auf einer Abweichung noch auf einem Fehler des gerichtlichen Verfahrens (§ 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO). Soweit der Kläger der Ansicht sein sollte, die Ausgleichsbehörde sei zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet, falls die Rechtswidrigkeit des früheren Bescheides behauptet werde, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Rechtsauffassung sich weder aus einer gesetzlichen Vorschrift noch aus den Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ergibt (s. Sammelrundschreiben Verfahren in der Fassung vom 16. Oktober 1967 [Mtbl. BAA, 338] Nr. 88 a in Verbindung mit Nr. 94 und 98).
Auch die sonstigen Ausführungen der Beschwerdeschrift reichen nicht aus um anzunehmen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es keine grundsätzliche Rechtsfrage, ob und inwieweit mit Einkommens- und Gewerbesteuervorauszahlungsbescheiden Reineinkünfte glaubhaft gemacht werden können. Die Beantwortung dieser Frage ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und liegt auf tatsächlichem Gebiet. Daß das Richtzahlverfahren auch auf einen Bäckereibetrieb anwendbar ist, der, wie im vorliegenden Falle, erst im Jahre 1944 gepachtet worden ist, ergibt sich aus dem Gesetz und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die in der Beschwerdeschrift genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 13.69 - (IFLA 1971, 105) bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.
3.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden, weil die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ausreichen um anzunehmen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Fehler des gerichtlichen Verfahrens beruhen kann. Der Kläger meint, Verfahrensrecht sei aus folgenden Gründen verletzt:
- a)
ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden,
- b)
das Verwaltungsgericht sei von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, er, der Kläger, sei nicht im August 1944 sondern erst Anfang 1945 vertrieben worden,
- c)
das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es ihn, den Kläger, und seine Ehefrau nicht angehört habe; es seien auch Verfahrensfehler, daß das Verwaltungsgericht keine Auskünfte der Heimatauskunftstelle und des Finanzamtes eingeholt habe.
All dem kann nicht gefolgt werden.
Dem Kläger ist das rechtliche Gehör nicht versagt worden, weil er Gelegenheit hatte, sich zu den Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Den Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid hatte er bereits der Behörde vorgelegt und aus dem Bescheid vom 15. Juli 1968 ersehen, daß die Behörde diese Bescheide nicht für geeignet hielt, um Reineinkünfte irgend einer Höhe für die hier in Betracht kommende Zeit als glaubhaft gemacht anzusehen. Daß die in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers in seinem Feststellungsantrage getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei im August 1944 vertrieben worden, auf einem Fehler des gerichtlichen Verfahrens beruht, hat der Kläger nicht dargetan. Infolgedessen kann er mit seinem neuen Vorbringen, er sei erst Anfang 1945 endgültig vertrieben worden, nicht mehr gehört werden.
Im übrigen kann es nicht als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, daß das Verwaltungsgericht aus den Vorauszahlungssteuerbescheiden für die hier allein in Betracht kommenden Monate März bis August 1944 keine entscheidenden Rückschlüsse für das Betriebsmerkmal Reineinkünfte gezogen und weitere Ermittlungen unterlassen hat. Eine derartige Pflicht kann auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Glaubhaftmachung eines Mindestbetrages der Ermittlung von Betriebsmerkmalen - BVerwG IV C 30.60 - (ZLA 1962, 44 und RIA 1962, 220) entnommen werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Revision mußte nach § 190 Abs. 3 VwGO zurückgewiesen werden, da ihre Darlegungen ebenfalls nicht ausreichen, um einen wesentlichen Fehler des gerichtlichen Verfahrens anzunehmen.
Die Revision verkennt u.a., daß der ursprüngliche Bescheid vom 15. Juli 1968 rechtsbeständig geworden ist, nachdem der Kläger auf ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid verzichtet hatte und daß der Kläger die volle Beweislast dafür trägt, daß seine Reineinkünfte in der hier in Betracht kommenden Zeit im Ergebnis höher waren, als der Betrag von 4.100 RM, der sich bei 3,5 Beschäftigten aus einem Ersatzeinheitswert von 5.100 RM aus der Tabelle 8 ergibt. Es ist ferner nicht in der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gebotenen Weise dargelegt und entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht vor der Entscheidung eine ihm etwa gesetzlich obliegende Hinweispflicht verletzt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.870 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist festgesetzt worden auf Grund des § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff