Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1970, Az.: BVerwG III B 27.70
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 27.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 23.10.1969 - AZ: X A 46.69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat Lastenausgleichsansprüche geltend gemacht und sich unter anderem auf den Verlust eines Anspruches auf Zahlung einer Abfindung berufen. Schuldner dieses Anspruches waren nach dem Vortrage des Klägers die Erben des Fürsten von P. bzw. die Fürstlich P. Bergwerks-AG in Kattowitz. Der Beklagte hat in einem Gesamtbescheid vom 6. April 1965 unter anderem auch über den Abfindungsanspruch entschieden und den Antrag des Klägers insoweit abgelehnt. Mit Schreiben vom 23. April 1965 hat der Kläger auf Rechtsmittel gegen den Gesamtbescheid verzichtet. Am 26. August 1965 hat er jedoch erneut beantragt, den ihm durch den Verlust des Abfindungsanspruchs entstandenen Schaden festzustellen. Der neue Antrag ist zunächst unter dem Gesichtspunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens bearbeitet worden. Die Wiederaufnahme ist rechtskräftig abgelehnt worden (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 1968 - VG X A 112.68 -).
Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 15. Februar 1968 dem Kläger mitgeteilt, daß auch ein sogenanntes Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht komme. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 27. März 1969 zurückgewiesen. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, die Entscheidungen vom 15. Februar 1968 und 27. März 1969 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat durch sein angefochtenes Urteil vom 23. Oktober 1969 die Klage abgewiesen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 und 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat dahin entschieden, daß die Verweigerung des Wiederaufgreifens des Verfahrens durch die Behörden einer rechtlichen Nachprüfung standhält. Diese Entscheidung wirft keine grundsätzliche Frage auf. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wäre gegeben, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre. Eine Änderung der Sachlage ist gegeben, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Rechtsfolge nachträglich eingetreten oder weggefallen sind. An dieser Voraussetzung fehlt es.
Die Gesetzgebung und damit die Rechtslage haben sich nicht geändert. Ist aber weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten, dann steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein rechtsbeständig abgeschlossenes Behördenverfahren wiederaufgegriffen werden soll, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwGE 24, 115; BVerwGE 28, 122; ZlA 1968, 22; Beschlüsse vom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 - und vom 29. April 1970 - BVerwG III CB 82.69 -). Der Ermessensgebrauch der Behörde und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage werfen keine klärungsbedürftigen Fragen auf.
Das Verwaltungsgericht hat nicht darüber entschieden, ob ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Verlustes des Abfindungsanspruches bestanden hat. Eine solche Entscheidung hätte es nur treffen dürfen, wenn die Behörden das Verfahren wiederaufgegriffen hätten - was nicht geschehen ist - oder der Kläger einen Anspruch darauf gehabt hätte, daß das rechtsbeständig abgeschlossene Behördenverfahren wieder aufgegriffen wurde. Das hat das Verwaltungsgericht verneint, ohne hierdurch grundsätzliche Rechtsfragen aufzuwerfen. Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht etwa deshalb gegeben, weil es in der Behördenentscheidung heißt, es sei klargestellt, daß der geltend gemachte, Abfindungsanspruch erst durch die Vertreibung entstanden sei und weil das Verwaltungsgericht zusätzlich zum Ausdruck gebracht hat, nach seiner Auffassung sei der Verlust eines Abfindüngsanspruchs bei Beginn der Vertreibung noch nicht eingetreten gewesen.
Wegen Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann die Revision nicht zugelassen werden, weil - entgegen der Ansicht der Beschwerde - das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1967 - BVerwG III C 123.66 - (BVerwGE 28, 122 = NJW 1968, 315) beruht. In dieser Entscheidung hat der beschließende Senat, worauf der Beteiligte mit Recht hinweist, ausgesprochen, daß ein Wandel in der Rechtsauffassung die Ausgleichsämter nicht verpflichtet, rechtsbeständig abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen. Mit diesem Grundsatz setzt sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in Widerspruch.
Schließlich kann die Revision auch nicht wegen Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, weil die Beschwerde keinen Fehler des gerichtlichen Verfahrens aufgezeigt hat, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Vierhaus
Türke