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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1970, Az.: BVerwG III CB 82.69

Anspruch auf Erlass einer neuen Sachentscheidung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine förmliche Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und fehlender Änderung der Sachlage und Rechtslage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG III CB 82.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 16.04.1969 - AZ: 4 K 491/68

Fundstelle

  • ZLA 1970, 137

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1970
durch
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Sigulla
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. April 1969 und die Revision gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt als Vertriebener, verschiedene Vertreibungsschäden festzustellen. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 12. Februar 1962 Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen sowie an Reichsmarkspareinlagen in Höhe von 4.005,83 RM fest, lehnte jedoch die Feststellung eines geltend gemachten Verlustes an einer weiteren Spareinlage in Höhe von 12.000 RM ab. Der Bescheid wurde unanfechtbar. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1966 stellte der Beklagte die auf dem landwirtschaftlichen Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten anderweitig auf 350 RM fest und erklärte, daß es im übrigen bei den mit Bescheid vom 12. Februar 1962 festgestellten Schadensbeträgen verbleibe.

2

Am 7. Dezember 1966 beantragte der Kläger, den Feststellungsbescheid vom 12. Februar 1962 zu überprüfen und machte mit Schriftsatz vom 27. Januar 1967 weitere Ausführungen. Darauf wandte sich der Beklagte mit der Bitte um Auskunft an eine Zeugin und an die Heimatauskunftstelle. Mit Schreiben vom 1. Juni 1967 teilte er dem Kläger mit, über seinen Vertreibungsschaden sei unanfechtbar entschieden worden und das Verfahren sei abgeschlossen; nach Überprüfung seines Vorbringens bestehe keine Veranlassung, eine erneute Entscheidung zu treffen. Auf eine Beschwerde des Klägers beim Regierungspräsidenten versuchte dieser zunächst vergeblich von einem Zeugen eine Auskunft zu erhalten. Dann teilte der Regierungspräsident dem Kläger mit Schreiben vom 19. April 1968 mit, der Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Reichsmarkspareinlagen in Höhe von 12.000 RM habe auf Grund der Beweislage durch den Bescheid vom 12. Februar 1962 abgelehnt werden müssen. Die vom Ausgleichsamt auf Grund der Eingabe vom 27. Januar 1967 angestellten umfangreichen Ermittlungen hätten nicht dazu führen können, den Verlust der Spareinlage festzustellen. Er, der Regierungspräsident, sehe nachÜberprüfung des Sachverhaltes ebenfalls keine Möglichkeit, den Feststellungsbescheid vom 12. Februar 1962 zu ändern.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, die Bescheide vom 1. Juni 1967 und 19. April 1968 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Änderung seines Feststellungsbescheides vom 12. Februar 1962 in der Fassung vom 18. Oktober 1966 die Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen mit höheren Beträgen festzustellen sowie zusätzlich einen Vertreibungsschaden an einer Reichsmarkspareinlage in Höhe von 12.000 RM festzustellen.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Beklagte eine Wiederaufnahme oder ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens abgelehnt habe und dies nicht zu beanstanden sei. Eine neue Sachentscheidung könne weder in dem Schreiben vom 1. Juni 1967 noch in dem Schreiben vom 19. April 1968 erblickt werden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlaß einer neuen Sachentscheidung, weil weder die Voraussetzungen für eine förmliche Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens gegeben seien, noch Sach- und Rechtslage nach Abschluß des ersten Verwaltungsverfahrens zugunsten des Klägers sich geändert haben. Ein Ermessensfehler des Beklagten bei seiner Entscheidung liege nicht vor.

5

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde und gegen das Urteil selbst die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt. Beide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

6

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 und 3 VwGO). Daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, ist durch die Beschwerde nicht dargelegt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und im übrigen auch nicht ersichtlich. Insbesondere werfen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, in den Bescheiden vom 1. Juni 1967 und 19. April 1968 liege keine neue Sachentscheidung und der Kläger habe auf eine neue Sachentscheidung keinen Anspruch gehabt, keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Fragen auf, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. zur Frage des Wiederaufgreifens auch BVerwGE 24, 115 und BVerwGE 28, 122 sowie ZLA 1968, 22 und Beschluß vom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 -).

7

Wegen Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann die Revision nicht zugelassen werden, weil - entgegen der Ansicht der Beschwerde - das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1962 - BVerwG IV C 267.61 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 12 LAG Nr. 54) beruht. Diese Entscheidung ist - worauf der Beteiligte mit Recht hingewiesen hat - auf das angefochtene Urteil nicht unmittelbar anwendbar, weil dieses in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen, sondern die Klage allein deshalb abgewiesen hat, weil die Behörden eine neue Sachentscheidung nicht getroffen hätten und dies nicht zu beanstanden sei.

8

Der Kläger verkennt den Inhalt des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat nicht darüber entschieden, ob der Feststellungsbescheid vom 12. Februar 1962 aus den vom Kläger genannten Gründen rechtswidrig zustande gekommen ist. Eine solche Entscheidung mit dem Begehren, zu seinen Gunsten den Vertreibungsschaden höher festzustellen als im genannten Bescheid geschehen, hatte der Kläger allerdings beantragt. Das Verwaltungsgericht hätte hierüber aber nur entscheiden dürfen, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, daß das durch den Feststellungsbescheid vom 12. Februar 1962 rechtsbeständig abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen oder wieder aufgegriffen wird oder wenn die Ablehnung einer erneuten Sachentscheidung durch die Verwaltungsbehörden, die mit den Bescheiden vom 1. Juni 1967 und 19. April 1968 geschehen ist, ermessensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Das hat das Verwaltungsgericht verneint. Nur diese Entscheidung hätte deshalb der Kläger mit seinen Rechtsmitteln angreifen können. In dieser Hinsicht hat er jedoch keine Rügen erhoben. Sein Vorbringen betrifft ausschließlich Fragen des materiellen Rechts, über die das Verwaltungsgericht weder entschieden hat noch entscheiden durfte.

9

Schließlich kann die Revision auch nicht wegen Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, weil die Beschwerde keine Fehler des gerichtlichen Verfahrens aufgezeigt hat, auf denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der eine neue Sachentscheidung nicht ergangen ist und der Kläger auch kein Recht auf eine neue Sachentscheidung hat, beruht.

10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

11

Die Revision war ebenfalls durch Beschluß zurückzuweisen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers (§ 67 Abs. 1 VwGO) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gegen die tatsächlichen Feststellungen, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragen, keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die eigenen Ausführungen des Klägers sind wegen des durch § 67 Abs. 1 VwGO angeordneten Vertretungszwanges nicht berücksichtungsfähig.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht]t auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.

Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla