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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1970, Az.: BVerwG III C 13.69

Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen ; Schadensberechnung für Schäden am Betriebsvermögen ; Feststellungen eine Schadensberechnung an "getrennten wirtschaftlichen Einheiten"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 13.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 22.08.1968 - AZ: X A 33.68

Fundstellen

  • BVerwGE 35, 194 - 201
  • IFLA 1971, 105
  • MDR 1970, 954 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 70, 192
  • ZLA 70, 207

Amtlicher Leitsatz

Ein im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes eingetretener Totalverlust an Betriebsvermögen durch Kriegssachschäden ist in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 und 2 FG mit der Maßgabe zu berechnen, daß vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert im letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt auszugehen ist.

Ein gemäß § 100 Abs. 2 AG vorläufig festgestellter Einheitswert ist für den Bereich des Lastenausgleichs als Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 FG anzusehen, wenn der Steuerpflichtige die Berichtigung der vorläufigen Feststellung nicht mehr beantragen konnte und erst danach der Kriegssachschaden eingetreten ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 1968, der Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Landesausgleichsamt Berlin vom 30. November 1967 und der Bescheid des Ausgleichsamtes beim Bezirksamt S. vom 6. April 1967 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Schadensfeststellungsantrag des Klägers nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Schadensfeststellung wegen Kriegssachschäden, die an einem im Sowjetsektor von B., nämlich in K., gelegenen Betrieb im Jahre 1944 entstanden sein sollen.

2

Am 1. Januar 1940 war der Kläger Inhaber eines Betriebes in B.-B., den er unter der Bezeichnung "M. P. P. J." führte. Zugleich war er Inhaber eines in B.-K. gelegenen Betriebes, den er unter der Bezeichnung "P. u. -w. P. J." betrieb. Der Einheitswert dieses Betriebes war zum 1. Januar 1940 auf minus 61.152 RM festgesetzt. Nachdem sich der Apotheker P. M. im Jahre 1941 an beiden Betrieben beteiligt hatte, führte der Kläger beide Betriebe unter der Bezeichnung "P. J. - F. v. P. u. P. - I.-W.". Unter dem 13. Dezember 1943 erließ das Finanzamt mit Wirkung auf den 1. Januar 1942 einen an "P. J. P. u. W. B.-K." gerichteten vorläufigen Bescheid über die Fortschreibung des Einheitswertes unter Vorbehalt späterer Abänderung auf 117.000 RM.

3

Im Jahre 1942 wurden die Betriebsstätten stillgelegt, weil der Kläger zum Wehrdienst einberufen wurde. Im Jahre 1944 sind an den Wirtschaftsgütern des Betriebes in B.-B. und B.-K. Kriegssachschäden entstanden.

4

Der Kriegssachschaden in B.-B. wurde in Höhe des Einheitswertes zum 1. Januar 1940 - nämlich in Höhe von 5.200 RM - festgestellt. Der Bescheid wurde unanfechtbar; dem Kläger wurde die entsprechende Hauptentschädigung ausgezahlt.

5

Den Antrag des Klägers auf Feststellung von Kriegssachschäden in K. lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 6. April 1967 mit der Begründung ab, das Kapitalkonto des Klägers sei von 1941 bis 1943 negativ gewesen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Der Beschwerdeausschuß war der Auffassung, daß der auf den 1. Januar 1942 fortgeschriebene Einheitswert der Schadensberechnung nicht zugrunde gelegt werden könne, weil nur ein vorläufiger Bescheid ergangen, die darin getroffene Fortschreibung fehlerhaft gewesen sei und der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert nicht zu einer Schadensfeststellung führen könne, weil er ein negativer gewesen sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Über den in B.-B. eingetretenen Kriegssachschaden sei rechtsbeständig entschieden worden. Eine Schadensfeststellung für den in B.-K. eingetretenen Kriegssachschaden könne der Kläger nicht verlangen, weil es aus Rechtsgründen nicht auf den fortgeschriebenen Einheitswert zum 1. Januar 1942 ankomme, sondern für die Ermittlung des Schadenshöchstbetrages der Einheitswert zum 1. Januar 1940 maßgeblich sei. Zwar verweise die einschlägige Vorschrift des § 15 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - hinsichtlich der Schadensberechnung für Schäden am Betriebsvermögen generell auf § 12 FG. Diese Verweisung entspreche jedoch nicht der Zielsetzung des Gesetzes. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem mit einer Schadensfeststellung für Kriegssachschäden beabsichtigten Zweck müsse zwingend gefolgert werden, daß in § 15 Abs. 1 BFG hinsichtlich der Schadenberechnung von Kriegssachschäden auf § 13 Abs. 4 FG hätte verwiesen werden müssen. Der Widerspruch zwischen dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 BFG und dem Ziel des Gesetzes, Kriegssachschäden im Sowjetsektor von B. nicht anders als in B. (W.) und dem übrigen Bundesgebiet zu behandeln, sei dahin zu lösen, daß entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 BFG bei im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes entstandener, Kriegssachschäden sich die Berechnung des Schadens nach § 13 FG - hier demgemäß nach Absatz 4 dieser Vorschrift - richte. Danach erwiesen sich die angefochtenen Bescheide im Ergebnis als richtig.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. November 1967 und den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 6. April 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Schaden an seinen Betrieben in B.-K. und B.-B. gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts festzustellen,

8

hilfsweise,

das Verfahren bis zum Erlaß der Rechts Verordnung der Bundesregierung zu § 15 Abs. 3 Nr. 3 BFG auszusetzen.

9

Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt.

10

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen;

11

gegenüber dem Hilfsantrag stellt er keinen Antrag. Er meint, daß der Kläger nach den gegenwärtig geltenden Vorschriften keinen Anspruch auf Schadensfeststellung habe.

12

Der Beklagte hat sich nicht erklärt.

13

II.

Die Revision ist begründet.

14

Gegenstand der Klage ist allein der vom Kläger geltend gemachte und vom Ausgleichsamt verneinte Anspruch, den im Betrieb B.-K. entstandenen Schaden zu seinen Gunsten festzustellen. Dieser Schaden beruht nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen auf Kriegseinwirkungen. Er ist damit ein im Sowjetsektor von B. eingetretener Vermögensverlust, der - wäre er im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes entstanden - als Kriegssachschaden feststellungsfähig wäre. Ein solcher Schaden unterliegt der Schadensfeststellung nach den Vorschriften des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 3).

15

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger im Schadenszeitpunkt Eigentümer der zerstörten Wirtschaftsgüter gewesen und damit, als unmittelbar Geschädigter, der die Voraussetzungen des § 11 BFG erfüllt, anzusehen ist. Wird das zugunsten des Klägers unterstellt, so erweist sich die das angefochtene Urteil tragende Auffassung, daß der vom Kläger geltend gemachte Kriegssachschaden an dem Betrieb in B.-K. keiner Schadensfeststellung zugänglich sei, weil bei der Schadensberechnung vom Einheitswert zum 1. Januar 1940 auszugehen sei, als mit dem Gesetz nicht vereinbar.

16

Für die Berechnung von Schäden an Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes - wie sie hier in Rede stehen - gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BFG der § 12 FG entsprechend mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung seiner Absätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt auszugehen ist. Dabei ist § 12 Abs. 1 FG nur anzuwenden, wenn der Schaden an Betriebsvermögen - wie hier - vor dem 1. Januar 1953 eingetreten ist.

17

§ 15 Abs. 1 Satz 2 BFG betrifft im Schadensgebiet belegen gewesene wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens, deren Wirtschaftsgüter durch einen Schädigungstatbestand in vollem Umfange verlorengegangen sind, wie sich aus der für Teil- und Mehrfachschäden getroffenen Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 3 und der weiteren Ermächtigungsnorm im letzten Satz des § 15 Abs. 3 BFG ergibt. Bei Totalverlust dieser Betriebe durch Schadensursachen im Sinne des § 3 BFG ist die Schadensberechnung in derselben Weise vorgesehen wie bei Vertreibungs- und Ostschäden. Das ist der erklärte Wille des Gesetzes, von dem bei seiner Anwendung auszugehen ist. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß dieses Ergebnis in bezug auf die Schadensberechnung für Kriegssachschäden nicht gewollt sein könne, weil dadurch - anders als bei dem § 13 Abs. 4 FG - Kriegsgewinne an einem bombengeschädigten Betrieb im Sowjetsektor von B. oder in D. zu berücksichtigen seien, während dies bei Betrieben in B. (W.) oder im Bundesgebiet nicht der Fall sei, und daß deshalb gegen den erklärten Wortlaut des Gesetzes die Schadensberechnung unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 4 FG vorzunehmen sei, kann nicht gefolgt werden. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entstehungsgeschichte des Gesetzes gibt nichts dafür her, daß der Ausschuß für den Lastenausgleich in der von ihm formulierten Fassung des Entwurfs nicht das gewollt habe, was erklärt worden ist. Die Erklärungen der Abgeordneten Kaffka und Eichelbaum (vgl. schriftlichen Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich - Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/3126), daß die vom Bundesrat vorgeschlagene allgemeine Verweisung auf die Regelung der Vertreibungs- und Ostschäden im Feststellungsgesetz nicht genüge und aus diesem Grunde in den §§ 14 bis 21 BFG in engerer Anlehnung an die Einzelbestimmungen des Feststellungsgesetzes Vorschriften über die Schadensberechnung in die Regierungsvorlage eingefügt worden seien, lassen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keinen Widerspruch in sich erkennen. In "engerer Anlehnung" an die Grundsätze des Feststellungsgesetzes, kann eine Schadensberechnung für in der sowjetischen Besatzungszone eingetretene Kriegssachschäden auch dann erfolgen, wenn nicht alle Grundsätze des Feststellungsgesetzes herangezogen werden, die für die Schadensberechnung von im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes entstandenen Kriegssachschäden aufgestellt sind. Das Verwaltungsgericht vermißt eine lückenlose Gleichstellung der Berechnungsgrundsätze. Diese lückenlose Gleichstellung war jedoch nicht gewollt. Bei Totalschäden, die durch ein Schadensereignis eingetreten sind, sollen ausschließlich die Vorschriften des § 12 FG für die Berechnung von Vertreibungsschaden entsprechend angewendet werden. Daher besteht nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Widerspruch zwischen dem, was gewollt war, und dem, was im § 15 Abs. 1 Satz 2 BFG Gesetz geworden ist.

18

Gegen diese Vorschrift sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben. Insbesondere verstößt die hierin getroffene Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz hatte die Wahl, sich bei der Regelung der Schadensberechnung für in der sowjetischen Besatzungszone eingetretene Schäden nach den Berechnungsvorschriften über Vertreibungs- und Ostschäden zu richten oder deren Berechnung entsprechend der Eigenart der Schäden anderweitig selbständig zu regeln; es wäre auch möglich gewesen, einen Teil der sogenannten Zonenschäden (vgl. § 15 a LAG) - nämlich die Schäden, die durch Kriegsereignisse entstanden sind - ausschließlich nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes über Kriegssachschäden berechnen zu lassen und für die übrigen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BFG genannten Schäden andere Berechnungsvorschriften aufzustellen. Die vom Gesetz getroffene Wahl, alle Totalschäden an land- und forstwirschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen gleichmäßig zu behandeln und sie so zu berechnen wie Vertreibungs- und Ostschäden, während bei der Berechnung von Teilschäden sowie Mehrfachschäden an diesen Wirtschaftsgütern - sofern Mehrfachschäden nicht noch, zum Totalverlust geführt haben (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 BFG) - von den Grundsätzen des Feststellungsgesetzes über die Schadensberechnung bei Kriegssachschäden auszugehen ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 BFG), ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wie für die im Vertreibungsgebiet und im Ostschadensgebiet durch Kriegseinwirkungen eingetretene Schäden keine besondere Berechnung vorgesehen ist (Kriegssachschäden gelten gemäß § 12 Abs. 4 LAG als Vertreibungsschäden), durfte das Gesetz auch bestimmen, daß die im Bereich der sowjetischen Besatzungszone durch Kriegseinwirkung entstandenen Totalschäden gemäß § 12 FG zu berechnen sind. Zwischen Vertreibungs- und Zonenschäden besteht insoweit ein innerer Zusammenhang, als die Geschädigten - anders als bei Kriegssachschäden im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes - eine Schadensfeststellung nur begehren können, wenn sie im Schadens Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen oder deutsche Volkszugehörige waren (§ 230 a LAG, § 11 BFG) und wenn sie - von Ausnahmen abgesehen (§ 12 Abs. 2 BFG; vgl. hierzu Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 4 zu § 12 BFG). - im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren ständigen Aufenthalt genommen haben.

19

Ein im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes eingetretener Totalverlust an wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens ist mithin nach § 12 Abs. 1 oder 2 FG zu berechnen. Haben Mehrfachschäden zu Totalverlust geführt, so ist der Berechnung der vor Eintritt dieses Verlustes maßgebende Einheitswert zugrunde zu legen; die Summe mehrerer Schäden darf dann höchstens mit dem letzten Einheitswert vor Eintritt des ersten Schadens oder - wenn ein späterer Einheitswert in dem Zeitraum bis zum Eintritt des letzten Schadens höher ist - höchstens mit diesem festgestellt werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 BFG). Auch in diesen besonderen Fällen der Teil- und Mehrfachschäden hat das Gesetz den Schadenshöchstbetrag mithin nicht begrenzt auf den Einheitswert vom 1. Januar 1940.

20

Nach allem ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden, von dem bisher nicht abschließend festgestellt ist, ob er ein Totalverlust oder ein Teilverlust oder ein Totalverlust durch Mehrfachschäden gewesen ist, nicht von vornherein der Höhe nach begrenzt durch den Einheitswert des Betriebes zum 1. Januar 1940. Deshalb verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht und ist aufzuheben, weil es sich aus anderen Rechtsgründen nicht als richtig erweist. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann weder bejaht noch ausgeschlossen werden, daß der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des von ihm geltend gemachten Schadens hat. Festgestellt ist, daß das Finanzamt zum 1. Januar 1942 einen Bescheid über die Fortschreibung des Einheitswertes unter Vorbehalt späterer Abänderung auf 117.000 RM erlassen hat. Dieser Bescheid ist, wie die darauf befindlichen handschriftlichen Vermerke des zuständigen Finanzbeamten ergeben, gemäß § 100 Abs. 2 AO ergangen, und als solcher ist er bei Anwendung des § 12 Abs. 1 FG grundsätzlich nicht einem ohne Vorbehalt ergangenen Einheitswertbescheid gleichzusetzen; er ist kein Einheitswertbescheid im Sinne der §§ 214 ff. AO, und damit ist die darin getroffene Wertfestsetzung grundsätzlich kein Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 FG (vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 1968 - BVerwG V C 154.67 -). Für den Bereich des Lastenausgleichs ist ein gemäß § 100 Abs. 2 AO vorläufig festgestellter Einheitswert aber dann als ein Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 FG anzusehen, wenn der Steuerpflichtige die Berichtigung der vorläufigen Feststellung nicht mehr beantragen konnte und erst danach der Kriegssachschaden eingetreten ist. In einem solchen Fall entspricht es dem Sinngehalt der in § 12 Abs. 1 FG getroffenen Regelung, bei der Schadensberechnung von der für den Geschädigten bindend gewordenen Wertfestsetzung auszugehen. Eine Berichtigung der nach § 100 Abs. 2 AO vorgenommenen vorläufigen Wertfeststellung kann der Steuerpflichtige gemäß § 225 Satz 2 AO nach Ablauf des Jahres, das auf die Beseitigung der Ungewißheit folgt, nicht mehr beantragen. Ob diese Voraussetzung im Falle des Klägers vor Eintritt des Kriegssachschadens gegeben war, bedarf der tatsächlichen Feststellung, die der Senat nicht treffen kann. Eine hiernach an sich gebotene Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht hält der Senat jedoch aus folgenden Erwägungen nicht für Rechtens:

21

Es ist in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend festgestellt, ob die Betriebe in B.-B. und B.-K. eine wirtschaftliche Einheit waren. Die Ausgleichsbehörden haben das bejaht, und das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen. Tatsächliche Feststellungen, die eine solche Entscheidung rechtfertigen, enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. Sollte sich die Auffassung der Ausgleichsbehörden als richtig erweisen, so wäre bei einer Berechnung des K. Schadens auch der in Britz eingetretene Kriegssachschaden zu berücksichtigen. Gemäß § 39 a BFG sind in den Fällen, in denen an einer wirtschaftlichen Einheit sowohl Schäden im Sinne dieses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes entstanden sind, die Verfahren nach diesen Gesetzen miteinander zu verbinden; die Entscheidungen können einheitlich erlassen werden. Eine Schadensberechnung für den in Britz eingetretenen Kriegssachschaden ist nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht nach Berechnung der Teilwertverluste (§ 13 Abs. 3 FG.), sondern ausschließlich nach § 13 Abs. 4 FG, nämlich unter Zugrundelegung des in diesem Betrieb zum 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswertes vorgenommen worden. Die entsprechende Schadensfeststellung ist rechtsbeständig geworden. Es obliegt mithin zunächst dem Ausgleichsamt, der in § 39 a BFG getroffenen Regelung gerecht zu werden. Für den Fall, daß eine wirtschaftliche Einheit hinsichtlich der Betriebe in B. und K. im Schadenszeitpunkt bestanden hat, wird es eine einheitliche Beurteilung auch hinsichtlich der tatsächlichen Teilwertverluste vorzunehmen und danach zu entscheiden haben, ob und wie der rechtsbeständig gewordene Feststellungsbescheid zu ändern ist. Um dem Ausgleichsamt des Beklagten diese Prüfung zu ermöglichen, mußte der Senat auch die angefochtenen Bescheide aufheben; er hatte zugleich entsprechend dem Antrag der Revision den Beklagten zu verpflichten, bei der erneuten Prüfung und Entscheidung von der Rechtsauffassung des Senats auszugehen:

22

Das Ausgleichsamt wird zu ermitteln haben, ob die Betriebe in B.-B. und B.-K. im Schadenszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit oder zwei selbständige Betriebe waren. Waren es zwei Betriebe, so kommt nur noch eine Schadensberechnung und Schadensfeststellung für den K. Betrieb in Betracht. In beiden Fällen ist aber zu ermitteln, ob der unter Vorbehalt ergangene Bescheid über die Feststellung des Einheitswertes vom 13. Dezember 1943 für den Bereich des Lastenausgleichs bindend im Sinne der obigen Ausführungen geworden ist. Ist das nicht geschehen, muß in jedem der Fälle der Ersatzeinheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung ermittelt werden, und zwar entweder für den einheitlichen Betrieb oder nur für den Betrieb in K. Diese Ermittlung hat in entsprechender Anwendung der Vorschriften der 6. FeststellungsDV zu geschehen, sofern bis dahin nicht anderweitige Vorschriften gemäß § 15 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 BFG erlassen sind. Bei der im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vorgenommenen engen Verknüpfung hinsichtlich der Berechnung von im Schadensbereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes entstandenen Betriebsvermögensschäden einerseits und von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen andererseits kann der Geschädigte beanspruchen, daß sein Schaden zumindest unter Vorbehalt des Erlasses der in § 15 Abs. 3 BFG vorgesehenen Berechnungsvorschriften entsprechend den Berechnungsvorschriften für Vertreibungsschäden ermittelt wird. Aus den gleichen Erwägungen sind - sofern nach den zu treffenden tatsächlichen Feststellungen eine Schadensberechnung an "getrennten wirtschaftlichen Einheiten" im Sinne des § 15 Abs. 3 letzter Satz BFG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 und Nr. 4 FG in Betracht kommen sollte - die Vorschriften der 8. FeststellungsDV entsprechend anzuwenden.

23

Führen die tatsächlichen Ermittlungen unter Anwendung vorstehender Grundsätze zu dem Ergebnis, daß sich hinsichtlich des Verlustes in K. oder im Zusammenhang mit Betriebsvermögensschäden in B. ein zusätzlicher oder ein höherer als bisher für den Schaden in B. festgestellter Schadensbetrag ergibt, so ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Kläger dieser Schaden zuzurechnen ist. Das kann nur in dem Umfang geschehen, in dem er im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder Rechtsinhaber der von der Schädigung betroffenen Wirtschaftsgüter war. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob und in welchem Umfang der Apotheker P. M. oder dessen Rechtsnachfolger an dem hier in Rede stehenden Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Schädigung beteiligt waren (§ 9 BFG, § 10 FG in Verbindung mit § 229 Abs. 2 LAG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheiden die Ausgleichsbehörden die Frage, wem das von Kriegssachschäden betroffene Wirtschaftsgut im Schadenszeitpunkt zuzurechnen war, ohne Bindung an vor oder nach diesem Zeitpunkt ergangene Bescheide der Finanzbehörden (Urteil vom 14. Dezember 1967 - BVerwG III C 13.65 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 33 FG Nr. 4 mit weiteren Nachweisen]). Deshalb hat das Ausgleichsamt dieser Frage auch dann nachzugehen, wenn sich ergeben sollte, daß der unter Vorbehalt ergangene Bescheid über die Fortschreibung des Einheitswertes vom 13. Dezember 1943 für den Bereich des Lastenausgleichs bindend geworden sein sollte; diese Bindung betrifft lediglich die Berechnung des Schadens.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla