Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1993, Az.: BVerwG 4 C 15/92
Innenbereich; Einkaufszentrum; Raumordnungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 15/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 28.09.1989 - AZ.: VG 2 K 118/87
- VG Saarlouis - 28.09.1989 - AZ.: 2 K 100/88
- VG Saarlouis - 28.09.1989 - AZ.: 2 K 101/88
- VG Saarlouis - 28.09.1989 - AZ.: 2 K 102/88
- VG Saarlouis - 28.09.1989 - AZ.: 2 K 103/88
- OVG Saarland - 14.04.1992 - AZ: 2 R 66/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1993, 990-992
- BRS 1993, 200
- BRS 1993, 473-481
- DVBl 1993, 658-661 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1993, 132-134
- DÖV 1993, 914-916 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1993, 430-433
- IBR 1993, 393 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NVwZ 1994, 285-288 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1994, 185-187 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1993, 263-266
- ZfBR 1993, 191-194 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Stadt, der das Raumordnungsrecht die Stellung eines Mittelzentrums zuweist, kann sich unter Berufung hierauf nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, daß in einer benachbarten Gemeinde, der keine zentralörtliche Funktion zukommt, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen wird.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien, die Richterin Heeren und den Richter
Halama
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. April 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist in dem Raumordnungsteilplan des saarländischen Landesentwicklungsplans vom 18. Dezember 1979 als "Versorgungsort mittlerer Stufe" dargestellt. In der saarländischen Verordnung zur Bestimmung der zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche für den kommunalen Finanzausgleich ist sie als "Mittelzentrum" gekennzeichnet.
Der Beigeladene ist 5 km vom Stadtgebiet der Klägerin entfernt in B. auf der Westseite der Bundesstraße 51 nahe der Südgrenze der Klägerin Eigentümer mehrerer Grundstücke, die u.a. mit einem Wohnhaus, einem Verwaltungsgebäude und drei in der Vergangenheit als Möbel- und Einrichtungs-Center genutzten Hallen bebaut sind. In Richtung Ortsmitte schließt sich das Einkaufscenter B. (EKC) mit einer Geschoßflache von etwa 10 000 qm an. Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde B., der keine zentralörtlichen Funktionen zugewiesen sind, als Gewerbegebiet dargestellt.
Mit Bauschein vom 6. September 1984 erlaubte der Beklagte, zwei der auf den Grundstücken des Beigeladenen vorhandenen Hallen, die seinerzeit eine Grundfläche von 4 153,30 qm bzw. 3 608,65 qm aufwiesen, auf Vollsortiment umzustellen und durch einen knapp 300 qm großen Zwischentrakt zu verbinden. Am 1., 2. und 3. Juni 1987 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen drei weitere Baugenehmigungen für die Änderung der Bausubstanz und der Nutzung der beiden Hallen. Mit Bauschein vom 2. Oktober 1987 genehmigte er die Umwandlung der Hallen in einen Baumarkt und einen Autoshop mit Abteilungen für Getränke und Heimtextilien einschließlich Teppiche.
Die Klägerin setzte sich gegen die Baugenehmigungen vom 6. September 1984, vom 1., 2. und 3. Juni 1987 und vom 2. Oktober 1987 insbesondere mit dem Argument zur Wehr, die Bauvorhaben verstießen gegen die ihr zuerkannte zentralörtliche Funktion. Widerspruch und Klagen blieben erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Berufungen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. September 1989 mit Urteil vom 14. April 1992 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin mache ohne Erfolg geltend, daß die Zulassung der Vorhaben zu ihrem Nachteil gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung verstoße. Richtig sei, daß im Saarland das zentralörtliche System als Planungsgrundsatz Anerkennung gefunden habe. Es bestehe auch ein Zusammenhang zwischen diesem Prinzip und der Schaffung großflächiger Einzelhandelsbetriebe; denn es widerspreche den Zielen des einschlägigen Raumordnungsprogramms, Betriebe des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren, Verbrauchermärkte, Gemeinschaftswarenhäuser oder ähnliche Einrichtungen, außerhalb der allgemeinen Zentren zu errichten. Selbst wenn die Klägerin insoweit als Schutzadressat angesehen werde, stehe ihr kein Abwehrrecht zu; denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der genehmigten Vorhaben sei aufgrund von Vorschriften zu beurteilen, die eine Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung ausschlössen. Prüfungsmaßstab sei § 34 BauGB, weil die beiden Hallen dem unbeplanten Innenbereich der Gemeinde B. zuzuordnen seien. Nach § 34 BauGB erübrige sich, anders als nach § 34 BBauG, die Prüfung, ob sonstige öffentliche Belange, denen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung allenfalls zuzurechnen seien, entgegenstünden. Die Klägerin könne auch aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Erfordernis des Einfügens eingeschlossen sei, für sich keinen Schutzanspruch herleiten. Sie berufe sich auf Auswirkungen des Vorhabens in ihrem Stadtgebiet, das angesichts einer Entfernung von 5 km offensichtlich nicht mehr der näheren Umgebung der Bauvorhaben zugerechnet werden könne. Es gehe vielmehr um Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO beschriebenen Art, für deren Berücksichtigung § 34 Abs. 1 BauGB keinen Raum lasse. Ohne Erfolg wende die Klägerin ein, die Baugenehmigungen beruhten auf einer Verletzung der durch § 2 Abs. 2 BauGB begründeten Pflicht zur interkommunalen Abstimmung von Bebauungsplänen. Die Baugenehmigungen, die sie angefochten habe, gingen nicht auf einen Bauleitplan zurück. Zu erwägen sei allenfalls, ob dem Abstimmungsgebot deswegen Geltung zu verschaffen sei, weil die Bauvorhaben nur aufgrund eines entsprechenden Bebauungsplans hätten zugelassen werden dürfen. Dagegen spreche jedoch, daß sich die Vorhaben insbesondere auch nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der durch den Vollsortimenter EKC und großflächige Fachmärkte geprägten näheren Umgebung einfügten. Dahinstehen könne, ob der Beurteilung insoweit die Spezialnorm des § 34 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen sei. Es spreche einiges dafür, ein faktisches Sondergebiet großflächiger Einzelhandelsbetriebe anzunehmen. Das EKC sei den Einkaufszentren im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zuzuordnen. Auch die Möbelhandlung der Firma I. und die beiden Hallen, die Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigungen seien, wiesen jeweils eine Geschoßfläche von weit mehr als 1 200 qm auf, von der an Einzelhandelsbetriebe in der Regel Zulassungsbeschränkungen unterlägen. Seien die Vorhaben des Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig, so könne ihre Genehmigung nicht auf eine Umgehung des in § 2 Abs. 2 BauGB wurzelnden Gebots materieller interkommunaler Abstimmung hinauslaufen. Etwas anderes lasse sich auch aus der Selbstverwaltungsgarantie nicht herleiten. Das als Planersatz wirkende Einfügen in die nähere Umgebung begrenze den Inhalt dessen, was die Klägerin aufgrund ihrer Planungshoheit an Rücksichtnahme verlangen könne.
Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Die Bauvorhaben wären im Wege der Bauleitplanung nicht durchsetzbar; denn ein Bebauungsplan, der eine entsprechende Ausweisung enthielte, wäre wegen Verletzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht genehmigungsfähig. Auch im Außenbereich wären sie unzulässig, weil sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unvereinbar wären. Es könne nicht sein, daß ein Bauvorhaben nach § 34 BauGB genehmigt werde, obwohl diese Bestimmung als Planersatz nicht über die Genehmigungsmöglichkeiten eines Planes hinausgehe. Es sei richtig, daß § 34 BauGB keinen Hinweis auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalte. Das bedeute aber nicht, daß diese Ziele nicht zu berücksichtigen seien. Andernfalls würden Bauvorhaben nach § 34 BauGB aus der Planungshierarchie entlassen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung hätten die Qualität von Schutzbestimmungen für die hiervon betroffenen Gemeinden. Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB begründe insoweit ein klagefähiges Abwehrrecht. Die Bindung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wirke sich nicht nur bei der Aufstellung von Bauleitplänen aus. Ihr sei auch bei der Genehmigung von Bauvorhaben Rechnung zu tragen. Raumbedeutsame Vorhaben fügten sich nur dann im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn ihnen nicht Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegenstünden. Die nähere Umgebung werde durch diese Ziele mitgeprägt. Befinde sie sich in einem Ort, der im zentralörtlichen System nicht als Zentrum genannt sei, so sei sie rechtlich mit dem Ausschluß von Verbrauchermärkten und Einkaufszentren vorbelastet.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. September 1989 und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. April 1992 zu ändern und die Bauscheine vom 6. September 1984, 1. Juni 1987, 2. Juni 1987, 3. Juni 1987 und 2. Oktober 1987 in der Gestalt der dazu ergangenen Widerspruchsbescheide aufzuheben.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II.
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsurteil läßt sich aus revisionsrechtlicher Sicht nicht beanstanden.
Zu Recht hat das Berufungsgericht das Klagebegehren nicht bereits an der fehlenden Klagebefugnis scheitern lassen. Durch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO sollen lediglich Popularklagen und solche Klagen ausgeschlossen werden, mit denen der Kläger außerrechtliche Interessen verfolgt. Die Klagebefugnis ist nur dann zu verneinen, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des Klagevorbringens subjektive Rechte des Klägers ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1986 - BVerwG 1 A 20.82 - BVerwGE 75, 147 und vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 29.85 - BVerwGE 75, 285). Die Klägerin leitet Abwehrrechte in erster Linie aus § 34 BauGB her. Diese Vorschrift entfaltet unter bestimmten Voraussetzungen nachbarschützende Wirkungen. Ob die Klägerin insoweit in eigenen Rechten verletzt ist, ist eine Frage der Klagebegründetheit.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen aufgehoben werden. Die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung liegt nicht vor.
1.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Baumaßnahmen, die den Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigungen bilden und die unzweifelhaft vom Vorhabenbegriff des § 29 Satz 1 BauGB erfaßt werden, Zielvorgaben der Raumordnung oder Landesplanung widersprechen, wie folgt beantworten: Im Saarland habe das zentralörtliche System als Planungsgrundsatz Anerkennung gefunden. Das saarländische Raumordnungsprogramm stelle insofern einen Zusammenhang zwischen diesem Prinzip und der Schaffung großflächiger Einzelhandelsbetriebe her, als solche Betriebe den Orten mit zentralörtlicher Funktion vorbehalten seien. Das Vorhaben des Beigeladenen widerspreche den Zielen des Raumordnungsprogramms, da die Gemeinde B., in der es verwirklicht werden solle, nicht zu den zentralen Orten gehöre. Diese rechtliche Würdigung hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen, da sie das Ergebnis der Auslegung irrevisiblen Landesrechts ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).
2.
Das Berufungsgericht charakterisiert das Gebiet, in dem das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, als unbeplanten Innenbereich der Gemeinde B. Hiervon ist für die materiellrechtliche Beurteilung auszugehen, da die Revision insoweit keine Rügen erhebt (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die angefochtenen Baugenehmigungen an § 34 BauGB zu messen sind. Das versteht sich von selbst für die Genehmigung, die unter der Geltung des Baugesetzbuches erteilt wurde, trifft aber nicht weniger für die vorausgegangenen Genehmigungen zu. § 34 BauGB ererleichtert im Vergleich mit § 34 BBauG die Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich insofern, als in seinem Abs. 1 das Tatbestandsmerkmal "wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen" weggefallen ist. Der Gesetzgeber fordert, sofern die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, nur noch, daß sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dagegen kann ein Vorhaben nicht mehr daran scheitern, daß ihm sonstige öffentliche Belange entgegengehalten werden. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, auf die sich die Klägerin beruft, als ein sonstiger öffentlicher Belang im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG zu qualifizieren sind. Ein solcher öffentlicher Belang würde sich gegenüber dem Bauvorhaben des Beigeladenen jedenfalls nicht mehr durchzusetzen vermögen. Denn der Senat hat wiederholt entschieden, daß bei der Prüfung einer im Wege der Nachbarklage angefochtenen Baugenehmigung Rechtsänderungen zugunsten des Bauinteressenten, die im Laufe des anhängigen Verfahrens eintreten, zu berücksichtigen sind (vgl. die Urteile vom 17. Februar 1971 - BVerwG 4 C 2.68 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 6 und vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65 = NVwZ 1986, 205). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hängt der Klageerfolg davon ab, wie weit der (zwischengemeindliche) "Nachbarschutz" in den durch § 34 BauGB gezogenen engeren tatbestandlichen Grenzen reicht.
3.
a)
Dahinstehen kann, ob die Klägerin als Mittelzentrum zu den Schutzadressaten des § 34 Abs. 1 BauGB gehört, der, § 34 Abs. 1 BBauG vergleichbar, Drittschutz nicht stets und generell, sondern nur nach Maßgabe des objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebots gewährt, das in dem einfachgesetzlichen Begriff des Einfügens aufgeht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = BauR 1987, 70). Wie weit der Schutzumfang des § 34 Abs. 1 BauGB im einzelnen reicht, bedarf keiner Klärung. Eine Grenze bildet jedenfalls der objektive Tatbestand. Ein Vorhaben, das sich rücksichtsvoll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist rechtmäßig. Wird es genehmigt, so kann ein Nachbar hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt werden. So verhält es sich mit den dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen.
b)
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wird im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb des Bezugsrahmens der näheren Umgebung durch vier Kriterien bestimmt, nämlich die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Mit diesen Tatbestandsmerkmalen hat es, von der Sicherung der Erschließung, den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie dem Schutz des Ortsbildes abgesehen, nach dem Wegfall der sonstigen öffentlichen Belange als eines weiteren Steuerungsmittels sein Bewenden. Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen. Dies trifft nicht zuletzt für etwaige Zielvorgaben der Raumordnung zu. Dem begegnet die Revision ohne Erfolg mit einem Hinweis auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Danach sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Daraus läßt sich indes nicht die Folgerung ableiten, daß sich ein Einzelhandelsvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nur dann einfügt, wenn es den Anforderungen genügt, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben. Zwar trifft es zu, daß die Baunutzungsverordnung in bezug auf die Abgrenzung der einzelnen Nutzungsarten als sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB als Auslegungshilfe nutzbar gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 12.67 - BVerwGE 32, 31 und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360). Jedoch enthält § 11 Abs. 3 BauNVO eine Regelung mit Aussagekraft auch für den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB nur insoweit, als er den großflächigen Einzelhandel als besondere Nutzungsart kennzeichnet und als solche aus dem Kreis des sonstigen Einzelhandels, Großhandels und produzierenden Gewerbes ausscheidet. Dagegen haben bei der Prüfung der Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, die städtebaulichen Auswirkungen außer Betracht zu bleiben, die den Verordnungsgeber veranlaßt haben, diese Gruppe von Betrieben nur in Kerngebieten oder für sie festgesetzten Sondergebieten zuzulassen. Ob ein Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu qualifizieren ist, hängt nicht davon ab, wie es sich auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden auswirkt (vgl. hierzu § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Denn die Großflächigkeit stellt ein eigenständiges, von der in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO normierten Vermutungsgrenze unabhängiges Tatbestandsmerkmal dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - und - BVerwG 4 C 30.86 - ZfBR 1987, 254 und 256 [BVerwG 22.05.1987 - BVerwG 4 C 30.86]). Dagegen läßt sich im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB eine Beziehung zu dem für das Einfügen relevanten Kriterium der Art der baulichen Nutzung nicht über die in § 11 Abs. 3 BauNVO angesprochenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung herstellen.
c)
Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch die Eigenart der näheren Umgebung, die allein den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen (kleinräumlichen) Bezugsrahmen bildet, nicht als tauglicher Anknüpfungspunkt dafür in Betracht, den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich Geltung zu verschaffen. In die Betrachtung einzubeziehen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Wie weit die wechselseitige Prägung reicht, ist indes nicht anhand beliebiger städtebaulicher Belange zu ermitteln, sondern beurteilt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - a.a.O.). Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber das Erfordernis des Einfügens auf den im Vergleich zum Ortsteil engeren Begriff der näheren Umgebung bezieht, läßt sich folgern, daß die prägende Wirkung, die von diesen Merkmalen einerseits in Richtung auf das Vorhaben und andererseits in Richtung auf dessen räumliches Umfeld ausgeht, nicht über den Ortsteil hinausreicht und erst recht nicht den Fernwirkungen gleichzusetzen ist, wie sie unter Einschluß der Beeinträchtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beschrieben sind. In welchem Umkreis die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien eine prägende Kraft entfalten, hängt nicht davon ab, welche Bedeutung dem Vorhaben über die nähere Umgebung hinaus für die Zuordnung von Nutzungen in dem für § 11 Abs. 3 BauNVO charakteristischen größeren städtebaulich-funktionalen Zusammenhang zukommt. Folgewirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Art besagen für sich genommen nichts darüber, ob das Vorhaben dem Maßstab gerecht wird, der sich, beschränkt auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale, aus der Bebauung ergibt, die in der näheren Umgebung vorhanden ist.
4.
a)
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, ein prägender Einfluß könne auch von raumordnerischen Zielvorgaben ausgehen, die sich aus konkreten standortbezogenen Festlegungen ergäben. Die Eigenart der näheren Umgebung äußert sich in Merkmalen, die nur der tatsächlich vorhandenen Bebauung entnommen werden können. Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). Dies gilt auch für raumordnerische Standortfestlegungen, die sich in überörtlich motivierten planerischen Aussagen erschöpfen.
b)
Die Revision führt für ihre Ansicht, daß Bauvorhaben nach § 34 BauGB nicht von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung dispensiert sein können, ohne Erfolg § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ins Feld. Diese Bestimmung legt nicht den Schluß nahe, den die Revision aus ihr zieht, sondern bestätigt eher das Gegenteil. Daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens beachtlich sind, beruht auf der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers. Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten keine unmittelbare Außenwirksamkeit. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 ROG sind sie von den in § 4 Abs. 5 ROG genannten Stellen bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflußt wird, zu beachten. Die Verweisung auf § 4 Abs. 5 ROG macht deutlich, daß sie Bindungen nur im Verhältnis zu Trägern öffentlicher Verwaltung erzeugen. Gegenüber Dritten wirken sie dagegen nicht. Insbesondere regeln sie nicht unmittelbar die Nutzung von Grund und Boden. Verbindlichkeit im Außenrechtsverhältnis erlangen sie nur dadurch, daß der Gesetzgeber ihnen in Normen, durch die der rechtliche Rahmen für die Zulassung raumbedeutsamer Vorhaben abgesteckt wird, einen Platz im Entscheidungsprogramm zuweist. Fehlt es an einer solchen Integration, so sind sie für die Einzelentscheidung ohne Bedeutung.
Dies trifft für § 34 Abs. 1 BauGB zu; denn der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Zielbindungswirkung auf den von dieser Vorschrift erfaßten unbeplanten Innenbereich zu erstrecken. Das Urteil des Senats vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - (BVerwGE 68, 311) rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision keine gegenteiligen Schlußfolgerungen. Es beschränkt sich auf die Aussage, daß sich Ziele der Raumordnung und Landesplanung gegenüber privilegierten Außenbereichsvorhaben durchzusetzen vermögen, sofern sie sachlich und räumlich hinreichend konkretisiert sind. Die zu § 35 BBauG ergangene Senatsrechtsprechung, der der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Rechnung getragen hat, läßt sich nicht unbesehen auf § 34 Abs. 1 BauGB übertragen. Das Urteil vom 20. Januar 1984, dessen Aussagegehalt nicht dadurch hinfällig geworden ist, daß an die Stelle des Bundesbaugesetzes das Baugesetzbuch getreten ist, wird von der Überlegung getragen, daß § 35 Abs. 1 BauGB die dort genannten Vorhaben zwar allgemein dem Außenbereich zuweist, die Standortfrage aber offenläßt. Die Entscheidung darüber, wo die grundsätzlich für zulässig erklärten Vorhaben ausgeführt werden dürfen, ist ausweislich des § 35 Abs. 3 BauGB nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Anforderungen zu treffen, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben. Klammert die Privilegierungsregelung die Standortfrage aus, so können Ziele der Raumordnung der Zulässigkeit der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorhaben jedenfalls dann entgegengehalten werden, wenn sich aus konkreten Aussagen in einem Raumordnungsprogramm ergibt, daß der vorgesehene Standort bereits anderweitig verplant ist. Gerade in diesem Punkt aber unterscheiden sich die §§ 30 und 34 BauGB wesentlich von § 35 Abs. 1 BauGB. Beim qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 BauGB) richtet sich die Frage, was an welchem Standort gebaut werden darf, nach den jeweiligen Festsetzungen. Auch im Falle des § 34 BauGB hat der Gesetzgeber die Standortfrage in dem Sinne entschieden, daß ein Vorhaben, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zulässig ist. Mit dieser Regelung hat er die Abwägung, die unter den in § 35 BauGB genannten Voraussetzungen im Einzelfall zu treffen ist, für den Innenbereich selbst zugunsten der Zulässigkeit von Vorhaben vorgenommen. Danach sind Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach Maßgabe der in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Bebauung generell bebaubar (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 272, vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 11.79 - ZfBR 1981, 187 und vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - BauR 1983, 140; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juni 1983 - III ZR 73/83 - BGHZ 88, 51). Die Umgebungsbebauung begründet und begrenzt zugleich den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Sie übt einen lenkenden Einfluß aus und erfüllt insoweit im unbeplanten Innenbereich dieselbe Funktion wie ein Bebauungsplan in einem überplanten Gebiet. Der Gesetzgeber räumt dem Bauinteressenten, dessen Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, eine ähnliche Rechtsposition ein wie demjenigen, der in einem qualifiziert beplanten Gebiet entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans bauen will. Für die Berücksichtigung weiterer die Zulässigkeit mitbestimmender Planungen ist daneben kein Raum. Die generelle planerische Aussage, die der Gesetzgeber getroffen hat, kann nicht dadurch zunichte gemacht werden, das ein Vorhaben, das den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB genügt, zusätzlich einer Prüfung anhand von Maßstäben unterzogen wird, die einem in der Normenhierarchie nachrangigen Raumordnungsprogramm entnommen sind.
c)
Das Vorbringen der Revision, auch Vorhaben, die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen seien, könnten nicht "aus der Planungshierarchie entlassen werden", schlägt demgegenüber nicht durch. Richtig ist, daß § 1 Abs. 4 BauGB bei Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ausgeführt werden sollen, die Gewähr dafür bietet, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zum Tragen kommen. Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nach, so fließen die Ziele in den Bebauungsplan ein, der die Grundlage für die Genehmigungserteilung nach § 30 BauGB ist. Sind die Zielvorgaben der Raumordnung und Landesplanung im Rahmen der Bauleitplanung bei der Standortentscheidung strikt zu beachten, so wird die Zulässigkeit von Einzelvorhaben, wenn auch nur mittelbar, durch sie mitgesteuert. Damit ist aber noch nicht vorgezeichnet, welche Wirkungen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im unbeplanten Innenbereich entfalten. § 34 BauGB läßt sich nicht als Ersatzplanung qualifizieren, die den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB genannten rechtlichen Bindungen unterliegt. Er erfüllt vielmehr die Funktion eines Planersatzes. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB ist für planerische Erwägungen, die nicht im Tatbestand ihren Niederschlag gefunden haben, kein Raum. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die gebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen ist, weist nicht die Merkmale eines Planungsaktes auf, der sich in die von der Revision apostrophierte Planungshierarchie einzuordnen hat. Ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so kann die Gemeinde es nur dadurch verhindern, daß sie einen Bebauungsplan aufstellt, der ggf. eine Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB auslöst. Widerspricht es den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, so mag sich aus § 1 Abs. 4 BauGB das Gebot ableiten lassen, den Genehmigungsanspruch im Wege der Erstplanung zu beseitigen. Dahinstehen kann, mit welchen Mitteln eine Gemeinde dazu angehalten werden kann, zur Verwirklichung raumordnerischer Vorgaben planerisch tätig zu werden. Die Pflicht, zielkonform zu planen, läßt den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig ist, scheitert nicht daran, daß es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepaßten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, daß ein Planungsbedarf besteht. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlägt bei einem Vorhaben, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfügt, nicht als Zulassungshindernis durch (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 8.80 - BVerwGE 68, 352). Eine Sperrwirkung erzeugen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden sind. Dies stellt die Revision ohne Erfolg mit dem Einwand in Frage, § 1 Abs. 4 BauGB beanspruche als ein Grundprinzip des Bauplanungsrechts auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB Beachtung. Der Standort im Ersten Teil des Ersten Kapitels weist die in § 1 Abs. 4 BauGB getroffene Regelung als einen Grundsatz der Bauleitplanung aus. Die Zulässigkeit von Vorhaben folgt dagegen den Regeln, die der Gesetzgeber im Dritten Teil des Ersten Kapitels aufgestellt hat. Unter welchen Voraussetzungen eine Baugenehmigung zu versagen ist, ergibt sich aus den §§ 29 ff. BauGB. Stellt der Gesetzgeber in diesem Regelungszusammenhang nicht darauf ab, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zum Tragen kommen, so läßt sich die Wertung, die dem zugrunde liegt, nicht durch einen Rückgriff auf § 1 Abs. 4 BauGB in ihr Gegenteil verkehren.
5.
§ 34 Abs. 2 BauGB gibt für das Klagebegehren ebenfalls nichts her. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung, so beurteilt sich nach dieser Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in bezug auf die Art der Nutzung danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Das Berufungsgericht hat zu Recht offengelassen, ob § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar ist. Es brauchte nicht abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob die nähere Umgebung des Baugrundstücks ausschließlich durch das Einkaufszentrum EKC und den I.-Möbelmarkt geprägt oder auch durch das Verwaltungsgebäude der Firma R. und das Wohnhaus des Beigeladenen mitgeprägt wird. Denn auch wenn die Umgebungsbebauung die Merkmale eines Sondergebiets "großflächiger Einzelhandel" aufweist, stehen die Ziele des saarländischen Raumordnungsprogramms der Realisierung des genehmigten Vorhabens nicht entgegen. § 34 Abs. 2 BauGB stellt unter dem Blickwinkel der Art der baulichen Nutzung die faktischen Baugebiete den im Wege der Bauleitplanung festgesetzten Baugebieten gleich. Für die Zulässigkeitsbeurteilung bedeutet dies, daß das Vorhaben des Beigeladenen planungsrechtlich so zu behandeln ist, als wenn ein Sondergebiet mit entsprechender Festsetzung des Nutzungszwecks ausgewiesen worden wäre. Dagegen stellt § 34 Abs. 2 BauGB nicht darauf ab, ob ein solches Gebiet im Wege der Planung hätte geschaffen werden dürfen. Hätte die Gemeinde B. ein Sondergebiet "großflächiger Einzelhandel" festgesetzt, so könnte die Zulassung eines weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebes nicht mit dem Argument abgelehnt werden, das Vorhaben widerspreche den in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erwähnten Zielen der Raumordnung und Landesplanung. § 11 Abs. 3 BauNVO läßt sich nicht die Zielsetzung entnehmen, die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem hierfür festgesetzten Sondergebiet einzuschränken. Er stellt im Gegenteil klar, daß solche Vorhaben nur in einem Kerngebiet oder einem Sondergebiet und nirgendwoanders ausgeführt werden dürfen.
6.
Auch § 2 Abs. 2 BauGB kommt als Grundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Abwehrrecht nicht in Betracht. Danach sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. § 2 Abs. 2 BauGB begründet die Pflicht, bei der Bauleitplanung auf die Belange der Nachbargemeinde Rücksicht zu nehmen. Läßt die Gemeinde es bei ihrer Bauleitplanung an der gebotenen Abstimmung fehlen, so kann sich die Nachbargemeinde nach § 2 Abs. 2 BauGB auch dagegen wehren, daß auf der Grundlage eines solchen nicht abgestimmten Bauleitplans ein Einzelvorhaben zugelassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209). Die von der Klägerin angefochtenen Baugenehmigungen weisen indessen keinerlei Bezug zur Bauleitplanung der Gemeinde B. auf. Für das Gebiet, in dem das Vorhaben des Beigeladenen verwirklicht werden soll, existiert kein Bebauungsplan. Auch auf der Stufe der vorbereitenden Bauleitplanung hat die Gemeinde B. nichts unternommen, um die städtebauliche Entwicklung so zu lenken, daß dadurch der Boden für das umstrittene Vorhaben bereitet worden wäre. Im Flächennutzungsplan ist der fragliche Bereich als Gewerbegebiet dargestellt, in dem Einzelhandelsbetriebe, die die Merkmale des § 11 Abs. 3 BauNVO aufweisen, unzulässig sind. § 2 Abs. 2 BauGB enthält keine Regelung für den Fall, daß die von der Nachbargemeinde geltend gemachten negativen Wirkungen die Folge planerischer Untätigkeit sind. Der Senat hat freilich im Urteil vom 15. Dezember 1989 (a.a.O.) die Möglichkeit angedeutet, daß eine Gemeinde gegen das Abstimmungsgebot auch dadurch verstoßen kann, daß sie in der Absicht, der gesetzlich angeordneten Abstimmung aus dem Wege zu gehen, von einer an sich erforderlichen Bauleitplanung Abstand nimmt. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen. Ob das interkommunale Abstimmungsgebot auf die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung durchschlägt, läßt sich nicht losgelöst von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB beurteilen. Ein einzelvorhabenbezogenes Abwehrrecht kann es allenfalls dann begründen, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Mißachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat. Dies setzt voraus, daß sie durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen Planes auf andere Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat. Hat sie dagegen auf die Genehmigungsvoraussetzungen ersichtlich nicht eingewirkt, so kann von einer Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB keine Rede sein. So liegt es, wenn - wie hier - ein Genehmigungsanspruch aus § 34 Abs. 1 BauGB hergeleitet wird. Unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden darf, unterliegt nicht der Disposition der Gemeinde. Vielmehr wird die Zulässigkeit ausschließlich durch § 34 Abs. 1 BauGB gesteuert, der insoweit eine Planersatzfunktion erfüllt. Fügt sich ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so ist es nach der gesetzgeberischen Wertung zuzulassen. Im Rahmen der gebundenen Entscheidung ist kein Raum für eine Abwägung widerstreitender interkommunaler Interessen.
7.
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht diesem Verständnis nicht entgegegen. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht umfaßt zwar auch die Planungshoheit. Die Klägerin macht jedoch kein Abwehrrecht geltend, das auf einer durch das gemeindliche Recht auf Planung vermittelten Rechtsposition beruht. Die Zentralität, aus der sie das Recht herleitet, sich gegen das Vorhaben des Beigeladenen zur Wehr zu setzen, ist nicht Ausfluß ihrer kommunalen Planungshoheit. Sie ist ihr vielmehr durch einen außergemeindlichen Planungsträger zugewiesen worden. Die Belange, die sich im zentralörtlichen Prinzip manifestieren, gehören der Ebene der Raumordnung an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000,00 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).