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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1986, Az.: BVerwG 1 A 20.82

Klagebefugnis; Versicherungspflichtiger; Genehmigung; Unternehmenstarif; Kfz-Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 20.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 147 - 155
  • DVBl 1987, 527-529 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1987, 113-116
  • DÖV 1987, 544-545
  • NJW 1987, 1837-1839 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 791 (amtl. Leitsatz)
  • VerBAV 1987, 158-162
  • VersR 1987, 320-322 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1990, 17-21 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Eine gemäß § 8 Pflichtversicherungsgesetz erteilte Genehmigung zur Änderung eines Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann den Versicherungspflichtigen nicht in seinen Rechten verletzen.

Redaktioneller Leitsatz

Versicherungspflichtiger nicht klagebefugt gegen Genehmigung nach § 8 Abs. 2 PflichtversG, die gestattet, einen Unternehmenstarif in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstellen oder zu ändern.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Halterin eines Personenkraftwagens. Dieses Kraftfahrzeug ist seit dem 1. Januar 1981 bei der Beigeladenen haftpflichtversichert. Durch Bescheid vom 19. Juni 1981 genehmigte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) der Beigeladenen einen neuen Tarif. Aufgrund dieses Tarifs wurde der Vertrag der Klägerin der nach der 14. Verordnung zur Änderung der Tarifverordnung vom 5. Mai 1981 (BAnz Nr. 85 vom 8. Mai 1981) maßgeblichen neuen Regionalklasse RS III mit einem um 34 DM höheren als dem bisherigen Jahresbeitrag zugeordnet. Die Klägerin hat nach Zurückweisung ihres gegen die Tarifgenehmigung erhobenen Widerspruchs durch Beschlußkammerentscheidung des BAV vom 7. Dezember 1981 (VerBAV 1982, 303) die vorliegende Klage erhoben.

2

Die Beigeladene hat den genehmigten Tarif zum 1. Januar 1985 mit Genehmigung des BAV durch einen neuen Tarif ersetzt. Die Klägerin greift auch diese Genehmigung nach Einlegung eines nicht beschiedenen Widerspruchs mit der vorliegenden Klage an.

3

Sie hat ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wie folgt zusammengefaßt: Die Klage sei hinsichtlich der Genehmigung vom 19. Juni 1981 als Fortsetzungsfeststellungsklage, hinsichtlich der für den neuen Tarif erteilten Genehmigung als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere sei die Klägerin klagebefugt, denn die angegriffenen Genehmigungen bewirkten einen unmittelbaren Eingriff in ihre Rechte. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei eine gesetzliche Pflichtversicherung; sie habe die Vertragsfreiheit für Versicherer und Versicherte weitgehend beseitigt. § 10 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) - PflVG - lasse den Beteiligten des Versicherungsverhältnisses keinen Spielraum in der Preisgestaltung, wenn der Tarif genehmigt sei: Der genehmigte Tarif müsse angewendet werden. Die für die Entscheidung über die Genehmigung des Tarifs maßgebliche Vorschrift des § 8 PflVG diene jedenfalls auch dem Schutz der einzelnen Versicherten; die Vorschrift schütze deren Interesse an der Gewährung des Versicherungsschutzes zu einem angemessenen Beitrag. Außerdem werde dadurch, daß die Genehmigung eines neuen Tarifs eine generelle Veränderung der Prämien bewirke, das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG berührt.

4

Die Klagebefugnis des Versicherungsnehmers für Klagen gegen die Erteilung der Tarifgenehmigung sei lediglich das notwendige Gegenstück zu der Klagebefugnis des Versicherers für Klagen gegen die Ablehnung einer von ihm beantragten Tarifgenehmigung. Es verhalte sich insoweit nicht anders als in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer gegen die Erteilung der gesetzlich vorgesehenen behördlichen Zustimmung zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber klage: Ebenso wie diese Arbeitnehmer durch die ihren Vertragspartner begünstigende Entscheidung der Behörde in ihrem Rechtskreis beeinträchtigt und deshalb klagebefugt seien, sei dies bei einem Versicherungsnehmer der Fall, wenn die Behörde auf Antrag des Versicherers einen neuen, dem Versicherungsnehmer nachteiligen Unternehmenstarif genehmige.

5

Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß die dem Flughafenunternehmer nach § 43 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte behördliche Genehmigung der von ihm festgelegten generellen Regelung der Flughafenbenutzungsentgelte einen den Flughafen benutzenden Luftfahrtunternehmer nicht in seinen Rechten verletzen könne (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 C 72.74 - Buchholz 442.41 LuftVZO Nr. 4), und daß auch der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung durch die dem Vermieter nach § 8 Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes erteilte behördliche Genehmigung der Erhöhung der Durchschnittsmiete nicht in seinen Rechten berührt werde (BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 43.83 - BVerwGE 72, 226): Im Gegensatz zu diesen Fällen sei nämlich die genehmigte Entgeltregelung im vorliegenden Falle infolge der Erteilung der Genehmigung zwingend und ausnahmslos anzuwenden.

6

Die Klage sei auch begründet. Die strittigen Tarife der Beigeladenen seien gemäß der Anlage 1 Abschnitt III Nr. 1 zur Tarifverordnung nach dem Regionalprinzip aufgebaut. Diese Tarifstruktur verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und verletze die Belange der Versicherten. Infolge dieser nicht sachgerechten Tarifstruktur müsse die Klägerin eine im Vergleich zu Versicherungspflichtigen mit gleichem Risiko zu hohe Prämie zahlen.

7

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß die der Beigeladenen erteilte Tarifgenehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 19. Juni 1981 und die Beschlußkammerentscheidung vom 9. März 1982 (richtig: 7. Dezember 1981) rechtswidrig waren,

  2. 2.

    die der Beigeladenen zum 1. Januar 1985 erteilte Tarifgenehmigung aufzuheben.

8

Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage.

9

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen: Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Ihre Klagebefugnis könne nicht aus § 10 PflVG hergeleitet werden. Die Vorschrift verpflichte die Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung der dem genehmigten Tarif entsprechenden Beiträge. Dementsprechende Verpflichtungen der Versicherungsnehmer müßten vielmehr zwischen ihnen und dem Versicherer vereinbart werden. Dies sei durch § 9 a der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung geschehen. Die Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 PflVG, denn diese Vorschrift diene ausschließlich öffentlichen Interessen.

10

Die Beigeladene bittet ebenfalls um Abweisung der Klage.

11

Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten bei.

12

II.

Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) und als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) erhobene Klage ist unzulässig. Die Klägerin konnte und kann durch die der Beigeladenen erteilten Tarifgenehmigungen nicht in ihren Rechten verletzt werden. Ihr fehlt deshalb die Klagebefugnis; ihre Klage ist infolgedessen abzuweisen, ohne daß es auf die behauptete Rechtswidrigkeit der angegriffenen Tarifgenehmigungen ankommt.

13

Die vorliegende Klage ist mit beiden Anträgen nur zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, durch die angegriffenen Genehmigungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Ein Kläger kann durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten nur verletzt sein, wenn sein rechtlich geschützter Lebenskreis durch den Verwaltungsakt betroffen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG 1 A 17.57 - BVerwGE 10, 122 <123>[BVerwG 28.01.1960 - I A 17/57]; Urteil vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 C 72.74 - a.a.O.). Daran fehlt es hier: Die Klägerin ist nicht Adressatin der angegriffenen Tarifgenehmigungen (unten 1). Der Versicherungsbeitrag, der von ihr auf Grund des zwischen ihr und der Beigeladenen bestehenden Versicherungsvertrages geschuldet wird, ist auch nicht Gegenstand der strittigen Genehmigungen (unten 2). Ferner handelt es sich bei der für die Entscheidung über die Tarifgenehmigungen maßgeblichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 PflVG nicht um eine Norm, die jedenfalls auch dem individuellen Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt wäre (unten 3). Schließlich vermag auch das übrige Vorbringen der Klägerin die Annahme, ihr stehe für die vorliegende Klage die erforderliche Klagebefugnis zu, nicht zu rechtfertigen (unten 4).

14

1.

Die Klägerin ist nicht als Adressatin der angegriffenen Tarifgenehmigungen klagebefugt; denn diese richten sich ausschließlich an die Beigeladene.

15

§ 8 Abs. 1 PflVG schreibt vor, daß die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge nach § 1 dieses Gesetzes nur auf der Grundlage von Tarifen (Beiträge und Tarifbestimmungen) abschließen dürfen, die nach § 8 Abs. 2 PflVG behördlich genehmigt sind. Die hiernach genehmigungsbedürftigen Tarifbestimmungen nebst den in ihnen festgelegten Beiträgen bilden Sie von dem Versicherungsunternehmen zu erstellende Entgeltordnung, die gemäß § 8 Abs. 1 PflVG die gesetzlich vorgeschriebene "Grundlage" für die Bemessung der für das einzelne Versicherungsverhältnis maßgeblichen Beitrags darstellt. Die Erstellung dieser Entgeltordnung obliegt allein dem Versicherungsunternehmen, das dementsprechend auch allein einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 PflVG bedarf, mithin allein den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu stellen befugt und infolgedessen auch allein Adressat der Genehmigung ist.

16

2.

Der Klägerin kommt die erforderliche Klagebefugnis auch nicht deswegen zu, weil durch die strittigen Tarifgenehmigungen das zwischen ihr und der Beigeladenen bestehende Rechtsverhältnis geregelt würde. Dieses Rechtsverhältnis ist in keiner Hinsicht Regelungsgegenstand der angegriffenen Tarifgenehmigungen; diese regeln insbesondere nicht das von der Klägerin kraft des bestehenden Versicherungsvertrages an die Beigeladene zu leistende Entgelt.

17

Die Klägerin meint zu Unrecht, die strittigen Tarifgenehmigungen regelten - wie etwa die behördliche Zustimmung zur Kündigung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses - die Zulässigkeit bestimmter Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Rechtsverhältnisses. Die zwischen dem Versicherungsunternehmen und den einzelnen Versicherten bestehenden konkreten individuellen Rechtsbeziehungen sind nicht Regelungsgegenstand der Tarifgenehmigungen nach § 8 Abs. 2 PflVG.

18

Gegenstand einer Tarifgenehmigung ist allein der von dem Versicherungsunternehmen erstellte Unternehmenstarif, der als gesetzlich vorgeschriebene Entgeltordnung die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die in den einzelnen konkreten Versicherungsverhältnissen je nach dem versicherten Risiko zu bestimmenden Versicherungsbeiträge bildet. Diese abstrakte Entgeltordnung - nicht dagegen irgendein auf Grund dieser Entgeltordnung durch das Versicherungsunternehmen von einem Versicherungsnehmer geforderter konkreter Versicherungsbeitrag - ist Gegenstand der Tarifgenehmigung. Das gilt nicht nur bei erstmaliger Erstellung eines Tarifs vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, sondern auch in den Fällen der Ersetzung eines Tarifs durch einen anderen Tarif. Auch in diesen Fällen ist lediglich über die Genehmigung der (neuen) Entgeltordnung zu entscheiden, nicht aber darüber, welche konkreten Beiträge in den bei Erteilung der Genehmigung bereits bestehenden Versicherungsverhältnissen künftig jeweils zu zahlen sind. Der Regelungsgehalt der Tarifgenehmigung beschränkt sich auch bei der Genehmigung eines neuen Tarifs darauf, den zur behördlichen Prüfung gestellten Tarif als künftig maßgebliche Entgeltordnung des Versicherungsunternehmens zu genehmigen. Eine darüber hinausgehende Wirkung kommt ihr nicht zu.

19

Für die vorliegend streitigen Tarifgenehmigungen gilt insofern nichts anderes als für sonstige behördliche Entscheidungen, durch die gesetzlich vorgeschriebene Tarife als maßgebliche Entgeltordnung genehmigt werden. Für diese Genehmigungen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß sich deren Rechtswirkung darauf beschränkt, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Entgeltordnung des Unternehmens als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die geforderten Entgelte zu verwenden (Urteil vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 C 72.74 - a.a.O. <S. 16>; Beschluß vom 5. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 203.79 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 75; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluß vom 10. Juni 1980 - 2 BvR 1430/79 -).

20

Auch aus § 10 PflVG ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht, daß die Tarifgenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 PflVG die Versicherungsverhältnisse regelt, die zwischen dem Versicherungsunternehmen und den einzelnen Versicherungsnehmern bestehen. Die Vorschrift des § 10 PflVG läßt den durch § 8 Abs. 1 PflVG normierten Regelungsgegenstand der Tarifgenehmigung in jeder Hinsicht unberührt. Sie regelt lediglich die gesetzlichen Folgen, die eine nach den Regeln des § 8 PflVG erteilte Tarifgenehmigung für die im Zeitpunkt dieser Genehmigung bereits bestehenden Versicherungsverhältnisse auslöst. Daran, daß auch bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Tarifänderung nicht geprüft und nicht entschieden wird, welche konkreten Beiträge in den bestehenden einzelnen Versicherungsverhältnissen künftig jeweils als neue Tarifbeiträge zulässig bzw. zu fordern sind, ändert dies nichts.

21

Unabhängig davon läßt sich die Annahme, eine Tarifgenehmigung nach § 8 PflVG regele die bei ihrer Erteilung bestehenden einzelnen Versicherungsverhältnisse, auch deswegen nicht aus § 10 PflVG herleiten, weil diese Vorschrift nicht die Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Zahlung des für sie jeweils maßgeblichen Tarifbeitrags begründet, sondern lediglich den Zeitpunkt regelt, von dem ab der genehmigte Tarif für die im Zeitpunkt der Genehmigung bereits bestehenden Versicherungsverhältnisse die für die vertragliche Ausgestaltung dieser Verhältnisse nunmehr maßgebliche Entgeltordnung bildet.

22

Auch für diese Versicherungsverhältnisse gilt, daß die ihnen zugrundeliegenden Versicherungsverträge gemäß § 8 Abs. 1 PflVG nur auf der Grundlage behördlich genehmigter Tarife geschlossen - andere als behördlich genehmigte Beiträge also nicht vereinbart - werden dürfen. Hieraus folgt, daß in den Fällen, in denen der bisher maßgebliche Tarif durch einen anderen genehmigten Tarif ersetzt wird, die im Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Versicherungsverhältnisse nach näherer Maßgabe der für diesen Fall getroffenen Vereinbarungen - im vorliegenden Fall nach § 9 a Abs. 1 oder Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - entweder auf den neuen Tarif umzustellen oder durch Kündigung zu beenden sind. Hierfür regelt § 10 PflVG den Zeitpunkt, zu dem für diese Vertragsverhältnisse der ersetzte Tarif seine Maßgeblichkeit verliert und der neue Tarif zum maßgeblichen Tarif wird. In diesem Sinne spricht auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 PflVG davon, daß durch diese Vorschrift der Beginn der nächsten Versicherungsperiode als "Tag für das Inkrafttreten der Genehmigung" festgehalten werden solle (vgl. BTDrucks. IV/2252, S. 23, 24). Hierin erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 10 PflVG. Eine darüber hinausgehende Bedeutung in dem Sinne, daß die Versicherungsnehmer unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet wären, die sich für sie aus dem neuen Tarif ergebenden Beiträge zu zahlen, kommt ihr nicht zu: Der bisherige Beitrag wird nicht kraft Gesetzes, sondern auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung (§ 9 a AKB) durch den neuen Beitrag ersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1974, VerBAV 1974, S. 101 <103>). Auch deshalb kann keine Rede davon sein, daß die Tarifgenehmigung Rechte der Versicherungsnehmer regele.

23

3.

Die angegriffenen Genehmigungen betreffen den Rechtskreis der Klägerin auch nicht deswegen, weil die für die Entscheidung über Tarifgenehmigungen maßgebliche Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 PflVG ein Rechtssatz wäre, der auch dem Schutz des individuellen Interesses der einzelnen Versicherungsnehmer zu dienen bestimmt wäre.

24

Die angeführte Vorschrift dient allein dem öffentlichen Interesse daran, daß die bestimmungsgemäße Funktion der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung durch eine funktionsgerechte Ausgestaltung der Unternehmenstarife gewährleistet wird. Hierzu schreibt sie als Genehmigungsvoraussetzungen vor, daß der Unternehmenstarif unter Beachtung der nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 PflVG erlassenen Rechtsverordnungen sowie unter Berücksichtigung des Schaden- und Kostenverlaufs des einzelnen Versicherungsunternehmens und des Schadensverlaufs aller Versicherungsunternehmen ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung dauernd gewährleistet (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 3 PflVG), und daß hierbei das Schutzbedürfnis der Geschädigten, das Bedürfnis der Versicherten nach einem wirksamen Versicherungsschutz und das Interesse der Versicherungspflichtigen an der Gewährung des Versicherungsschutzes zu einem angemessenen Beitrag hinreichend gewahrt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 PflVG).

25

Mit dem durch § 8 Abs. 2 Satz 3 PflVG geschützten öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Funktion der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind die individuellen Interessen der Klägerin und der übrigen Versicherungspflichtigen nicht identisch. Das gilt insbesondere auch insoweit, als § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 PflVG die Genehmigung des Unternehmenstarifs davon abhängig macht, daß - unter anderem - das Interesse der Versicherungspflichtigen an der Gewährung des Versicherungsschutzes zu einem angemessenen Beitrag durch den Tarif hinreichend gewahrt ist. Auch dieses Erfordernis dient nicht dem Schutz der Individualinteressen der Versicherungspflichtigen. Es umreißt zusammen mit den übrigen in § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 PflVG normierten Voraussetzungen die Bedingungen, unter denen das durch die Nummer 1 a.a.O. vorgeschriebene angemessene Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung dauernd zu gewährleisten ist, und die im Rahmen dieser Zweckbestimmung gegeneinander abzuwägen und in ein im Ganzen angemessenes Verhältnis zueinander zu bringen sind. Diese Abwägung der Interessen der Geschädigten, der Versicherten und der Versicherungspflichtigen sowohl untereinander als auch mit den einschlägigen Interessen des Versicherungsunternehmens schreibt § 8 Abs. 2 Satz 3 PflVG lediglich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vor. Diese Vorschrift gibt nur die objektiven Maßstäbe an, an denen sich die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung im Interesse der bestimmungsgemäßen Funktion der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auszurichten hat; sie hat aber nicht die Bedeutung einer die Individualinteressen der Versicherungspflichtigen - oder der sonst an dem Versicherungsverhältnis oder dem Versicherungsfall Beteiligten - schützenden Norm.

26

Dem entspricht es, daß - wie dargelegt - die zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungspflichtigen bestehenden Versicherungsverhältnisse nicht Regelungsgegenstand der Tarifgenehmigung sind und deshalb der Prüfbereich des § 8 PflVG von vornherein nicht das individuelle Einzelinteresse der einzelnen Versicherungspflichtigen, sondern das typisierte Interesse der Gesamtheit der Versicherungspflichtigen als Zwangsversicherte und Schuldner der Versicherungsbeiträge erfaßt, das mit den Individualinteressen der einzelnen Versicherungspflichtigen nicht identisch ist (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1968 - BVerwG 1 A 5.67 - BVerwGE 30, 135 <137>[BVerwG 16.07.1968 - I A 5/67]; dazu auch Papier, JuS 1980, 265 <269 zu Ziffer 2>).

27

Kann die Klägerin somit die erforderliche Klagebefugnis nicht aus § 8 PflVG herleiten, so ergibt sich damit zugleich, daß diese auch nicht auf den Gleichheitssatz gestützt werden kann. Die Entscheidung über die Tarifgenehmigung ist eine nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 3 PflVG zu treffende Entscheidung. Die Berufung auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes hat angesichts dieser gesetzlichen Bindung der Genehmigungsentscheidung keine eigenständige Bedeutung und vermag infolgedessen nicht den Nachweis zu ersetzen, daß die nach Meinung der Klägerin verletzte Vorschrift jedenfalls auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist.

28

4.

Auch das übrige Vorbringen der Klägerin rechtfertigt die Annahme nicht, ihr stehe für die vorliegende Klage die Klagebefugnis zu. Die Klägerin meint, sie werde bei Verneinung der Klagebefugnis des Rechtsschutzes beraubt, der zum wirksamen Schutz ihrer Individualrechte gegen die genehmigten Tarife nötig sei. Das trifft nicht zu.

29

Zu Unrecht leitet die Klägerin die Klagebefugnis aus ihrem Anspruch auf Rechtsschutz ab. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Wie dargetan, können aber unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise durch die angefochtenen Tarifgenehmigungen subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein.

30

Es ist nicht richtig, daß - wie die Klägerin meint - die Klage des Versicherungsnehmers gegen die Tarifgenehmigung lediglich das spiegelbildliche Gegenstück der auf Erteilung der Tarifgenehmigung gerichteten Klage des Versicherungsunternehmens wäre. Die Klägerin übersieht hierbei, daß die Versagung der Tarifgenehmigung den durch § 8 Abs. 2 PflVG gewährten Rechtsanspruch des Versicherungsunternehmens auf Erteilung der nach § 8 Abs. 1 PflVG erforderlichen Tarifgenehmigung verletzen kann, während die Erteilung der Tarifgenehmigung den Rechtskreis der Versicherungsnehmer unberührt läßt.

31

Insbesondere schließt eine rechtswirksam erteilte Tarifgenehmigung die rechtliche Inhaltskontrolle des Tarifs auf Klage des Versicherungsnehmers im Zivilrechtsweg nicht aus. Es ist anerkannt, daß eine Prüfung der - wie hier - von einer Partei einseitig festgelegten Vertragsordnung durch das ordentliche Gericht nicht wegen dessen Bindung an rechtswirksame Verwaltungsakte ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1972 - KZR 1/72 - DVBl. 1974, 558<561 m.w.N.>; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 C 72.74 - a.a.O. <S. 17>). Die Überprüfung der von einer Partei einseitig festgelegten Entgeltordnung durch das ordentliche Gericht nach den zu dessen Judikatur stehenden Vorschriften stellt nicht die Rechtskontrolle der Genehmigung dar, die - wie dargelegt - nicht auf Klage des Versicherungspflichtigen erfolgen kann. Eine unter anderen als den für die Erteilung der Genehmigung rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkten erfolgende gerichtliche Prüfung der Entgeltordnung läßt Inhalt und Tragweite der Tarifgenehmigung unberührt. Die Tarifgenehmigung ändert nichts an dem privatrechtlichen Charakter der einseitigen Entgeltordnung und schließt deren rechtliche Inhaltskontrolle nach den hierfür im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen maßgeblichen privatrechtlichen Normen nicht aus (vgl. BGH a.a.O.).

32

5.

Sonstige Gründe, auf die sich die Klagebefugnis der Klägerin für das vorliegende Verfahren stützen könnte, sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach