Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1960, Az.: BVerwG I A 17.57
Anforderungen an die Klagebefugnis; Schutz gegen die Zulassung von Konkurrenzunternehmen durch eigene Zulassung zum Geschäftsbetrieb; Zweck der Schaffung des Versicherungsrechts; Mitwirkung der Versicherungswirtschaft bei der Aufsicht; Rechtsschutzbedürfnis für eine besondere Klage gegen die Ablehnung der Zuziehung zu dem Verwaltungsverfahren bei ergangener Sachentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I A 17.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 BVerwGG
- § 92 VAG
Fundstellen
- BVerwGE 10, 122 - 125
- AS 10, 122
- BayVBl. 1961, 20
- DVBl 1960, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 523 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1315-1316 (Volltext mit amtl. LS)
- Versich.R. 1960, 361
Amtlicher Leitsatz
Durch die Zulassung zum Geschäftsbetrieb erhält ein Versicherungsunternehmen keine Klagebefugnis gegen Entscheidungen, durch die andere Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb zugelassen werden.
In der Verwaltungssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen hat der Beigeladenen, einem Versicherungsunternehmen, das überwiegend von Versicherungsgesellschaften gegründet worden ist, welche die Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahr- (...) Versicherung betreiben, durch Beschluß vom 14. Juni 1957 die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes der Rechtsschutzversicherung in der Bundesrepublik und in Berlin (West) unter gewissen Auflagen erteilt, welche die Unabhängigkeit des Unternehmens von den Gründergesellschaften sicherstellen sollen. Zuvor hatte die Beschlußkammer einen Antrag der Klägerinnen, die ebenfalls die Rechtsschutzversicherung betreiben, aber kapitalmäßig nicht mit der ... Versicherung verbunden sind, abgelehnt, sie in dem Zulassungsverfahren als Beteiligte im Sinne der §§ 12 und 15 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetzüber die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 25. März 1953 (BGBl. I S. 75) zuzulassen.
Mit der Klage fechten die Klägerinnen die Ablehnung ihrer Zulassung als Beteiligte in dem Erlaubnisverfahren sowie die Zulassung der Beigeladenen zum Betriebe der Rechtsschutzversicherung an. Im Wege der Vornahmeklage erstreben sie ferner die Verpflichtung der Beklagten, sie als Beteiligte in dem Erlaubnisverfahren zuzulassen.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß der Betrieb der Rechtsschutzversicherung durch ein Unternehmen, das weitgehend unter dem Einfluß von ...-Versicherungsunternehmen steht, infolge der bei einer solchen Verbindung unvermeidlichen Interessenkollisionen das Vertrauen in die Rechtsschutzversicherung als solche untergraben müsse und damit die Existenz dieses Versicherungszweiges überhaupt bedrohe. Die ihnen hier drohende Gefahr gebe den bestehenden Unternehmen einen Anspruch darauf, als Beteiligte im Zulassungsverfahren zugezogen zu werden. Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen begründe das Recht auf Beteiligung. Die Erlaubniserteilung müsse schön wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden. Der Verpflichtungsantrag solle die Teilnahme der Klägerinnen an dem Beschlußverfahren ermöglichen, wenn das Bunde sauf sieht samt nach Aufhebung des Genehmigungsbescheides in der Sache erneut entscheiden müsse. Die unter Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör ausgesprochene Erlaubniserteilung sei im übrigen auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die unter dem Einfluß einer ... Versicherung stehenden Rechtsschutzversicherer könnten wegen der laufend zu erwartenden Interessenkollisionen die Belange der Versicherten nicht ausreichend wahren und ihre Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht erfüllen; außerdem bewiesen die Personen, die sich als Inhaber, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder solchen Rechtsschutzversicherungsunternehmen zur Verfügung stellten, damit, daß sie die für den Betrieb einer Rechtsschutzversicherung erforderlichen Eigenschaften nicht besäßen. Die Erlaubnis hätte daher auf Grund des § 8 Nr. 1 und Nr. 2 des Gesetzesüber die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750) - ... - versagt werden müssen. Durch die die Existenz der Rechtsschutzversicherung bedrohende Zulassung der Beigeladenen habe die Beklagte ihre sich aus der Versicherungsaufsicht ergebenden, den bestehenden Unternehmen gegenüber obliegenden Pflichten verletzt. Die Entscheidung der Beklagten greife unzulässigerweise in das Recht der Klägerinnen auf ungestörten Betrieb ihres Gewerbes ein. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung habe im Jahre 1937 in einem auch die Beklagte bindenden Erlaß (Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts 1937 S. 89) bekanntgegeben, daß eine Versicherungsunternehmung, die die Haftpflichtversicherung betreibe, nicht zum Betriebe der Rechtsschutzversicherung zugelassen werde. Die Rechtsschutzversicherer könnten daher beanspruchen, daß keine Erlaubnis in Widerspruch zu diesem Erlaß erteilt werde.
Die Klägerinnen haben zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht, daß die Verbindung von Rechtsschutzversicherung und ...-Versicherung unzulässig sei, Gutachten des Prof. ... vom 18. Juni 1949, des Prof. ... vom 18. September 1950, 19. Juli 1955 und 5. Juni 1957, des ... vom 20. Mai 1957 und des Prof. ... vom 11. Juni 1957 und zur Frage ihrer Klageberechtigung Gutachten des Präsidenten a.D. ... vom 24. Oktober 1959 und des Prof. ... vom 25. November 1959 vorgelegt.
Die Beklagte und die Beigeladene haben Klageabweisung beantragt. Sie halten die Klage für unzulässig, weil die Klägerinnen keine Gesichtspunkte geltend gemacht hätten, welche die Verletzung ihrer Rechte auch nur als möglich erscheinen ließen. Der Beschluß, der ihre Zulassung als Beteiligte abgelehnt habe, könne nicht als Verwaltungsakt angesehen werden und daher auch nicht selbständig, sondern nur im Rahmen der Anfechtung der Sachentscheidung angegriffen werden. Den Klägerinnen sei auch das rechtliche Gehör nicht versagt worden; sie seien in der mündlichen Verhandlung über die Zulassung der Beigeladenen vor der Beschlußkammer zu Worte gekommen. Die Erlaubniserteilung greife nicht in die Rechte anderer Unternehmungen ein, sie berühre nur die wirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen; eine Existenzgefährdung der Rechtsschutzversicherung als solcher durch die Zulassung neuer Unternehmungen bedeute keinen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen der bestehenden Unternehmen.
Die Zulassungsbestimmungen dienten dem Schütze der Allgemeinheit, nicht demjenigen anderer Versicherungsunternehmen. Die Zulassung der Beigeladenen sei auch zu Recht erfolgt; sie hätte gewährt werden müssen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorgelegen hätten. Die Möglichkeit einer Interessenkollision rechtfertige die Versagung der Erlaubnis nicht. Es könne nicht unterstellt werden, daß sich der Vorstand der Beigeladenen pflicht- und gesetzwidrig verhalten werde.
Die Klage konnte keinen Erfolg haben.
Es bedarf keines Eingehens auf die Ansicht der Klägerinnen, daß der Betrieb der Rechtsschutzversicherung durch ein Unternehmen, das mit ...-Versicherungsunternehmen kapitalmäßig eng verflochten ist, zu unlösbaren Interessenkollisionen bei der Schadensregulierung und bei der Rechtsschutzgewährung führen müsse und daß hierdurch die Existenz der Rechtsschutzversicherung als solcher und damit auch der bestehenden Rechtsschutzversicherungsunternehmen bedroht werde. Selbst wenn befürchtet werden müßte, daß die Vorstandsmitglieder eines die Neuzulassung zur Rechtsschutzversicherung begehrenden Unternehmens nach der Erlaubniserteilung die ihnen den Versicherungsnehmern gegenüber obliegenden Pflichten in Kollisionsfällen mit Rücksicht auf ihre Bindung zu einem ...-Unternehmen verletzen würden und daß hierdurch eine Vertrauenskrise der Rechtsschutzversicherung hervorgerufen werden müsse, könnte eine solche Gefahr doch kein Recht der bestehenden Rechtsschutzversicherungsunternehmen begründen, die Zulassung eines mit der ...-Versicherung verflochtenen Rechtsschutzversicherungsunternehmens im Klagewege anzufechten oder auch nur die Beteiligung an dem von einem solchen Unternehmen eingeleiteten Zulassungsverfahren zu begehren.
§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BVerwGG - gibt demjenigen die Klagebefugnis, der behauptet, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet nicht, daß die bloße Behauptung, ein Recht zu haben, auf jeden Fall auch schon die Klagebefugnis gewährt. Sie ist nur dann gegeben, wenn der rechtlich geschützte Lebenskreis des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt betroffen wird. Von einem solchen Betroffensein kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. April 1956 (BVerwGE 3, 237 [238]) ausgesprochen hat, nicht gesprochen werden, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers bereits ergibt, daß die Annahme einer Rechtsverletzung unhaltbar ist.
Die Klägerinnen befürchten von der geschäftlichen Betätigung der Beigeladenen eine Gefährdung ihrer Existenz. Diese Bedrohung berührt die wirtschaftlichen, nicht aber die im Klagewege allein verfolgbaren rechtlichen Interessen der Klägerinnen.
Durch ihre eigene Zulassung zum Geschäftsbetrieb und ihre Unterstellung unter die Versicherungsaufsicht haben die Klägerinnen keine Rechtsstellung erworben, aus der sie einen Anspruch auf Schutz gegen die Zulassung von Konkurrenzunternehmen herleiten könnten. Das Genehmigungsverfahren dient ausschließlich der Prüfung, ob Bedenken gegen die geschäftliche Betätigung des Antragstellers bestehen. Dementsprechend gewährt die Zulassung dem Bewerber auch nur das Recht, sich im Rahmen der Genehmigung geschäftlich zu betätigen. Nur diese Befugnis ist rechtlich geschützt. Sie wird durch die Zulassung anderer Unternehmen zum gleichen Geschäftsbetrieb - unabhängig davon, ob die Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen oder nicht - in ihrem rechtlichen Gehalt nicht berührt.
Die Versicherungsaufsicht ist, wie die Begründung zum Versicherungsaufsichtsgesetz sagt, "zur Vermeidung von Schädigungen des Gemeinwohls durch Mißbrauch des Versicherungswesens" geschaffen worden. Soweit der Behörde im Rahmen der laufenden Aufsicht die Verpflichtung obliegt, für die Gesunderhaltung der einzelnen Versicherungsunternehmen Sorge zu tragen, handelt sie ausschließlich in Wahrnehmungöffentlicher Interessen. Aus dieser Pflicht der Behörde erwächst den beaufsichtigten Unternehmen kein eigenes Recht, auf Grund dessen sie von der Aufsichtsbehörde Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen gegenüber der Betätigung von Konkurrenzunternehmen begehren konnten.
Ein solcher Anspruch läßt sich auch nicht aus dem von den Klägerinnen geltend gemachten Recht auf ungestörten Geschäftsbetrieb herleiten. Soweit ein solches Recht von der Rechtsprechung anerkannt wird, handelt es sich um ein Recht auf Schutz vor unmittelbaren Eingriffen in den Geschäftsbetrieb. Daß die Zulassung eines Konkurrenzunternehmens einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb der bestehenden Unternehmen enthalte, kann den Klägerinnen nicht zugegeben werden.
Auch der Erlaß des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom Jahre 1937, in dem das aufsichtsamt bekanntgegeben hat, daß es den gleichzeitigen Betrieb der Rechtsschutz- und der Haftpflichtversicherung nicht genehmigen werde, und die entsprechende Handhabung in der Vergangenheit hat für die bestehenden Unternehmen keinerlei Rechte dem Aufsichtsamt gegenüber begründet. Von einer Selbstbindung der Genehmigungsbehörde kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Es handelt sich bei dem Erlaß lediglich um die Bekanntgabe einer Ansicht der Aufsichtsbehörde zu einer Rechtsfrage, die Interessenten von aussichtslosen Genehmigungsanträgen abhalten sollte.
Der Senat hat in einem Urteil vom 2. Juni 1955 (BVerwGE 2, 141) den öffentlichen Verkehrsunternehmen, die der Zulassung eines neuen Unternehmens zum Beförderungsverkehr in ihrem Verkehrsgebiet widersprochen haben, die Klagebefugnis gegen ihren Widerspruch zurückweisende Entscheidungen zuerkannt. Dies ist deshalb geschehen, weil das Gesetz die Anhörung dieser Unternehmen in einem förmlichen Verfahren ausdrücklich vorgeschrieben hat und diese Tatsache den Schluß rechtfertigt, daß sie die Befugnis haben sollen, die Interessen desöffentlichen Verkehrs auch aus eigenem Recht geltend zu machen. Den bestehenden Versicherungsunternehmen hat der Gesetzgeber aber kein Recht eingeräumt, bei der Zulassung neuer Unternehmen zur Wahrungöffentlicher Interessen mitzuwirken. Das Versicherungsaufsichtsgesetz sieht nicht einmal die Anhörung der bestehenden Versicherungsunternehmen bei der Zulassung neuer Unternehmen vor. Eine Mitwirkung der Versicherungswirtschaft bei der Aufsicht kommt nur im Rahmen des Versicherungsbeirats (§ 92 VAG) in Betracht, dem nach§ 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 25. März 1953 (BGBl. I S. 75) eine ausreichende Anzahl von Versicherern jedes Versicherungszweiges angehören sollen. Eine Beteiligung der einzelnen Versicherungsunternehmen an dem Zulassungsverfahren ist nirgends vorgesehen.
Da die Rechtsordnung dem zugelassenen Versicherungsunternehmen sonach gegenüber Neuzulassungen keine geschützte Rechtsstellung gewährt, ist die Klage, soweit sie sich gegen die Zulassung der Beigeladenen zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung richtet, unzulässig.
Soweit die Klägerinnen die Verfügung des Bundesaufsichtsamtes angreifen, durch die ihr Antrag auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren abgelehnt worden ist, kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Entscheidung selbständig oder nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache angefochten werden kann. Wenn eine Sachentscheidung ergangen ist, besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine besondere Klage gegen die Ablehnung der Zuziehung zu dem Verwaltungsverfahren, weil derjenige, der glaubt, ein Beteiligungsrecht zu haben, gleichwohl aber zum Verfahren nicht zugezogen worden ist, die Möglichkeit hat, die in einem ungerechtfertigten Ausschluß von dem Verfahren liegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wege der Anfechtung der in der Sache ergangenen Entscheidung geltend zu machen. Dazu bedarf es keiner vorherigen Feststellung in einem besonderen Verfahren, daß ihm die Ausübung seines Beteiligungsrechts im Verfahren vor dem Aufsichtsamt zu Unrecht verweigert worden ist. Eine solche Feststellung würde die Rechtsposition des Beteiligten nicht verbessern, da sie die Sachentscheidung, an deren Beseitigung der vom Verfahren Ausgeschlossene allein interessiert ist, nicht aus der Welt schaffen würde. Die Klage ist daher wegen. Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses auch insoweit als unzulässig abzuweisen, als sie die Ablehnung der Zuziehung der Klägerinnen zu dem Verwaltungsverfahren zum Gegenstand hat.
Der weitere Antrag der Klägerinnen, mit dem sie die Verpflichtung der Beklagten begehren, sie am weiteren Verfahren zu beteiligen, fällt mit der Verneinung der Klagebefugnis der Klägerinnen für die Klage auf Aufhebung der Zulassung der Beigeladenen in sich zusammen, da ein erneutes Verwaltungsverfahren, in dem über die Zulassung der Beigeladenen zum Betriebe der Rechtsschutzversicherung zu befinden wäre, nicht mehr zu erwarten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 DM festgesetzt.
gez. Lullies
gez. Fischer zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Eue
gez. Dr. Böhmer