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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1985, Az.: BVerwG 4 C 42.81

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines angefochtenen Bescheides; Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbescheides mit Nebenbestimmung; Unwirksamkeit einer Veränderungssperre

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 42.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 03.03.1980 - AZ: 1 K 306/78
OVG Koblenz - 06.03.1981 - AZ: 1 A 54/80

Fundstellen

  • BayVBl 1986, 90-91
  • DokBer A 1985, 167-168
  • NJW 1986, 862
  • NVwZ 1986, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1985, 275
  • UPR 1985, 363
  • ZfBR 1985, 197

Amtlicher Leitsatz

Wird ein privatnütziger wasserrechtlicher Planfeststellungsbescheid auf den Widerspruch eines Drittbetroffenen hin aufgehoben, so ist für die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Gerichtsentscheidung maßgeblich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beigeladenen zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 1981 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beabsichtigt, auf seinem Grundbesitz in der Gemarkung H... eine aus fünf Teichen bestehende Fischteichanlage um einen Teich zu erweitern. Auf seinen Antrag hin erteilte ihm die Bezirksregierung Koblenz am 10. August 1977 einen Planfeststellungsbescheid für den Ausbau der geplanten und teilweise schon verwirklichten Teichanlage. In den Bescheid wurde die Nebenbestimmung aufgenommen, daß der Kläger nur befugt sei, die Fischteichanlage bis zum Beginn des Baues eines von der Beigeladenen zu 1) geplanten Wasserrückhaltebeckens zu betreiben.

2

Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1) hob die Bezirksregierung Koblenz den Planfeststellungsbescheid auf, weil die Ortsgemeinde im Laufe des Widerspruchsverfahrens die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Hochwasserrückhaltebecken sowie eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen hatte. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage war erfolgreich. Die Berufung der Beigeladenen wurde zurückgewiesen.

3

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Berufungsgericht aus, die Veränderungssperre sei unwirksam, weil die Herstellung eines Wasserrückhaltebeckens nicht Gegenstand eines Bebauungsplans sein könne. Das Vorhaben verletze auch nicht die Planungshoheit der Beigeladenen. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Pläne der Beigeladenen bereits hinreichend konkretisiert wären, so sei jedenfalls ihre Verwirklichung durch den von dem Beklagten erlassenen Planfeststellungsbescheid nicht gefährdet, weil dieser unter der auflösenden Bedingung erlassen worden sei, daß der Kläger die Fischteichanlage nur bis zum Beginn des Baus des Wasserrückhaltebeckens betreiben dürfe. Das Eigentum der Beigeladenen zu 1) am M... könne durch den Planfeststellungsbescheid schon deswegen nicht verletzt worden sein, weil er ähnlich wie eine Baugenehmigung private Rechte Dritter unberührt lasse. Da die Widerspruchsbehörde davon ausgegangen sei, dem Widerspruch aus zwingenden Rechtsgründen stattgeben zu müssen, habe sie das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Der Widerspruchsbescheid sei nach alledem zu Recht aufgehoben worden.

4

Ein Bebauungsplan ist für das Grundstück des Klägers noch nicht aufgestellt worden. Die Veränderungssperre ist während des Revisionsverfahrens außer Kraft getreten.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügen die Beigeladenen eine Verletzung materiellen Rechts. Sie treten der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Herstellung eines Wasserrückhaltebeckens könne nicht Gegenstand eines Bebauungsplans sein.

6

II.

Über die Revision konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil alle Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil steht mit revisiblem Recht im Einklang. Dem Widerspruch der Beigeladenen hätte schon deswegen nicht stattgegeben werden dürfen, weil der Kläger nach dem Inhalt des Planfeststellungsbescheides die Fischteichanlage nur bis zum Beginn des Baues eines Wasserrückhaltebeckens betreiben darf. Die hierzu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen lassen einen Verstoß gegen revisibles Recht nicht erkennen und werden übrigens von der Revision auch nicht angegriffen.

7

Darüber hinaus ist der Widerspruch der Beigeladenen jedenfalls nicht mehr begründet, nachdem die Veränderungssperre außer Kraft getreten ist und ein Bebauungsplan (noch) nicht besteht. Andere rechtliche Gesichtspunkte, aus denen sich ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen revisibles Recht ergeben könnte, werden mit der Revision nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

8

Das Auslaufen der Veränderungssperre während des anhängigen Revisionsverfahrens muß zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgeblich. Dem steht, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, nicht entgegen, daß der Kläger gegen den ihn erstmalig belastenden Widerspruchsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Anfechtungsklage erhoben hat. Einen prozeßrechtlichen Rechtssatz des Inhalts, daß im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen sei, gibt es nicht. Vielmehr richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt in erster Linie nach dem materiellen Gehalt des geltend gemachten Anspruches (BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35).

9

Hier erstrebt der Kläger in der Sache eine Aufrechterhaltung des Planfeststellungsbescheides des Beklagten, durch den ihm gestattet worden ist, einen Fischteich auf seinem Grundbesitz anzulegen. Seine Rechtsposition ist damit derjenigen eines Bauwilligen vergleichbar, der den von ihm geltend gemachten Bebauungsanspruch gegenüber der Anfechtungsklage eines Nachbarn behaupten will. Für diese Fälle hat der Senat mehrfach ausgesprochen, daß während des anhängigen Verfahrens eintretende Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauinteressenten zu berücksichtigen sind. So ist nach einemUrteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG 4 C 2.68 - (Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 6) die Rechtmäßigkeit einer nachgeschobenen Befreiung im bereits anhängigen Prozeß zusammen mit der angefochtenen Baugnehmigung zu prüfen. Dasselbe gilt für die während eines anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens zugelassene Abweichung nach § 34 Abs. 3 Satz 3 BBauG(BVerwG, Beschluß vom 12. September 1979 - BVerwG 4 B 182.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 68).

10

Für diese Rechtsprechung hat der Senat in erster Linie Erwägungen der Prozeßökonomie ins Feld geführt. Dem Bauinteressenten soll es erspart bleiben, wegen desselben Anspruchs zwei Verwaltungsstreitverfahren führen zu müssen (Urteil vom 17. Februar 1971 a.a.O.). Dieser Gedanke ist auf den hier vorliegenden Fall einer nachträglichen Änderung der Rechtslage wegen des Auslaufens einer Veränderungssperre ohne weiteres übertragbar. Die Gleichartigkeit der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Drittbetroffene hier - anders als in den früher vom Senat entschiedenen Fällen - bereits im Widerspruchsverfahren Erfolg hatte und der Inhaber der Genehmigung (hier der Planfeststellung) damit in die Rolle des Klägers gedrängt wird. Aus der Sicht eines Bauwilligen macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob er dem Widerspruch eines drittbetroffenen Nachbarn als notwendig Beigeladener oder als Kläger entgegentritt.

11

Der Senat hatte nach alldem keinen Anlaß mehr, auf die von den Beteiligten im Revisionsverfahren erörterten Fragen nach der Tragweite des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BBauG einzugehen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch