Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1979, Az.: BVerwG 4 B 182.79
Nachträgliche Erteilung einer Befreiung von einer baurechtlichen Vorschrift; Befreiung von dem landesrechtlichen Grenzabstandsgebot im Innenbereich bei halboffener oder geschlossener Bauweise in der Umgebung; Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch Erteilung einer Befreiung von baurechtlichen Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 182.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.06.1979 - AZ: III 671/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BRS 35, 348
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. September 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Dr. Korbmacher und Prof. Dr. Schlichter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden.
Der Beschwerde kann entnommen werden, daß sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Frage zumessen will, ob eine - möglicherweise zunächst rechtswidrige - Baugenehmigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch eine nachträgliche Erteilung einer Befreiung geändert werden könne. Diese Rechtsfrage ist bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 2.68 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 6 = NJW 1971, 1147 geklärt. Dafür, daß für "Abweichungen" im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - etwas anderes gelten könnte, fehlt es an § 34 Abs. 3 Satz 3 BBauG während des Verwaltungsstreitverfahrens nicht entgegenstehe. Auch das wirft eine klärungsbedürftige Rechtsfrage i.S. der §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Anhaltspunkten; auch die Beschwerde trägt hierzu nichts vor.
Das Berufungsgericht hat ferner § 45 Abs. 2 des - hier anwendbaren - Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg dahin ausgelegt, daß diese Vorschrift der Erteilung einer "Abweichung" i.S. des nicht auf; denn durch die Abweichung wird nicht die "Begründung" eines Verwaltungsaktes nachgeschoben, sondern der ursprüngliche Verwaltungsakt durch den Erlaß eines weiteren Verwaltungsakts geändert und anstelle des bisherigen Verwaltungsaktes in das Verwaltungsstreitverfahren eingeführt.
Auch die Ausführungen der Beschwerde zur Einhaltung des Grenzabstandes vermögen nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu führen: Das Berufungsgericht hat insoweit in Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts - nämlich des § 7 Abs. 1 der Landesbauordnung entschieden, daß im unbeplanten Innenbereich das landesrechtliche Grenzabstandsgebot zurücktrete, wenn in der Umgebung die halboffene oder geschlossene Bauweise vorherrsche.
Die Ausführungen der Beschwerde zum "Bestandsschutz" und zur Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes rechtfertigen ebenfalls die Revisionszulassung nicht. Sie gehen nämlich von der Voraussetzung aus, daß eine Bauzeile in geschlossener Bauweise und mit einheitlicher Bautiefe errichtet worden ist. Das entspricht jedoch nicht den vom Berufungsgericht getroffenen (und von der Beschwerde nicht angegriffenen) tatsächlichen Feststellungen: Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, daß in der näheren Umgebung des Baugrundstücks die Bebauungstiefen zwischen 11 und 19 m schwanken.
Auf die Frage, ob § 34 Abs. 1 oder § 34 Abs. 3 BBauG 1976 nachbarschützenden Charakter haben, kommt es nicht an, weil nach der zutreffenden Meinung des Berufungsgerichts diese Vorschriften objektivrechtlich nicht verletzt worden sind.
Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...] zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[Die] Streitwertfestsetzung [ist] nach § 13 Abs. 1 GKG zurückzuweisen.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter