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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1986, Az.: BVerwG 7 C 29.85

Klagebefugnis; Ausländische Grenznachbarn; Atomrechtliche Genehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 29.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 06.02.1985 - AZ: 3 OS VG A 259/82

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 285 - 292
  • DVBl 1987, 375-380 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DokBer A 1987, 65-69
  • DÖV 1987, 494-495
  • EuGRZ 1987, 116-119
  • GewArch. 1987, 93-95
  • JZ 1987, 351-355
  • JuS 1987, 997-998
  • MDR 1987, 458 (Kurzinformation)
  • NJW 1987, 2132
  • NJW 1987, 1154-1156 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 491 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1987, 268-269
  • RIW 1987, 384-386
  • RdE 1987, 78-81
  • UPR 1987, 114-116
  • UPR 1987, 170
  • VR 1987, 212-213
  • VersR 1987, 322-324 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine gemäß § 7 AtG erteilte atomrechtliche Genehmigung kann von einem in den Niederlanden wohnenden niederländischen Staatsbürger vor den deutschen Verwaltungsgerichten angefochten werden.

Redaktioneller Leitsatz

Klagebefugnis ausländischer Grenznachbarn, wenn nach § 7 AtomG eine atomrechtliche Genehmigung erteilt wird.

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Dr. Franßen, Seebass und Dr. Paetow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg, Kammern Osnabrück, vom 6. Februar 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der niederländischen Grenzgemeinde L.-B. wendet sich gegen die vom damals zuständigen Niedersächsischen Sozialminister den Beigeladenen erteilte Erste atomrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung des Kernkraftwerks E. vom 4. August 1982. Die Genehmigung bezieht sich im wesentlichen auf die Errichtung des Reaktorgebäudes, des Reaktorhilfsanlagengebäudes, des Schaltanlagengebäudes, des Maschinenhauses und weiterer verschiedener Gebäude sowie des Naturzugnaßkühlturms. Der vorgesehene Standort des Kernkraftwerks im Industriepark L.-Süd im Landkreis E. ist etwa 25 km vom Wohnort des Klägers entfernt.

2

Der Genehmigungserteilung gingen zwei Offenlegungsverfahren voraus; das erste, das im Revisionsverfahren nur noch interessiert, wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt vom 17. August 1979 sowie in vier örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht; die zur Auslegung erforderlichen Unterlagen wurden in der Zeit vom 23. August bis zum 23. Oktober 1979 im Dienstgebäude des Niedersächsischen Sozialministers sowie im Dienstgebäude der Stadt L. zur Einsichtnahme offengelegt. Im Rahmen dieser Offenlegung ging beim Niedersächsischen Sozialminister eine von 350 niederländischen Bürgern, u.a. vom Kläger unterzeichnete Sammelbeschwerde gegen das Vorhaben ein. Es wurde u.a. gerügt, das Vorhaben biete keine Gewähr für die Sicherheit des Produktionsprozesses; auch sei keine ausreichende Vorsorge gegen Einwirkungen von außen, z.B. gegen Diebstahl, Attentate, Sabotage und Flugzeugabsturz vorgesehen. Die Genehmigungsbehörde behandelte diese Bedenken nicht als Einwendungen im Sinne der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV), sondern als "weitere Äußerungen Dritter" und ließ dementsprechend die Beschwerdeführer, soweit sie erschienen waren, nicht als "Einwender" im Sinne von § 8 AtVfV zum Genehmigungsverfahren zu. Unter den Zurückgewiesenen befand sich auch der Kläger, der deswegen bereits vor Eröffnung des Erörterungstermins nach Hause zurückkehrte.

3

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung der sein Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigenden Ersten Teilerrichtungsgenehmigung (TEG). Er ist der Auffassung, die Genehmigungsgbehörde habe ihn in dem der Genehmigungserteilung vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber deutschen Einwendern benachteiligt. Die angefochtene Genehmigung gefährde sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit, denn sie fordere für die Errichtung des Kernkraftwerks nicht die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden. Das Konzept des Kernkraftwerks sei veraltet. Die Genehmigungsbehörde habe ihrem Bescheid überholte Abgabewerte für den Normalbetrieb zugrunde gelegt; sie habe zudem die für die Abgabe von Jod 181 mit der Abluft bedeutsame Frage der Brennelemente-Konfiguration offengelassen. Diese die Konzeption des Kernkraftwerks berührende Problematik hätte aber in der angefochtenen TEG bewältigt werden müssen. Die Anlage sei außerdem nicht hinreichend gegen Unglücksfälle und gewaltsame Einwirkungen Dritter geschützt; sie sei auch nicht gegen ein Bersten des Druckbehälters ausgelegt. Nach einer Untersuchung niederländischer Wissenschaftler müsse im Falle des Ereignisablaufs "beherrschter Kühlmittelverluststörfall mit Leck im Sicherheitsbehälter" bei bestimmten Ausbreitungsbedingungen mit einer Bodenstrahlung von mehr als 5 rem für Entfernungen bis 35 km von der Anlage gerechnet werden. Schließlich seien die Entsorgung des Kernkraftwerks und seine gefahrlose Beseitigung nach Beendigung des Betriebes nicht sichergestellt.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger könne die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche subjektive Rechtsbetroffenheit nicht geltend machen, denn der personale und räumliche Schutzbereich des Atomgesetzes (AtG) und somit auch der drittschutzgewährenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG sei auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Jenseits der Staatsgrenzen entfalte das Atomgesetz weder objektive Rechtswirkungen noch begründe es subjektive öffentliche Rechte. Daher könne der Vollzug dieses Gesetzes durch innerstaatlichen Hoheitsakt im Ausland auch keine derartigen Rechte umgestalten oder beschränken. Dies ergebe sich aus dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip, welches die Ausdehnung von Hoheitsgewalt über die Staatsgrenzen ohne eine entsprechende völkerrechtliche Geltungsgrundlage verbiete; eine solche sei nicht vorhanden. Verbindliche völkerrechtliche Vereinbarungen, die eine verfahrensrechtliche Gleichstellung von Ausländern mit Inländern vorschrieben, gebe es nicht. Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht gebiete eine solche Gleichstellung ebenfalls nicht. Hiervon abgesehen setze die Einbettung des materiellen deutschen Umweltrechts in einer auf inländische Gegebenheiten zugeschnittenen Verfahrensordnung einer nachbarfreundlichen Auslegung notwendig Grenzen; auch dieser Gesichtspunkt spreche gegen eine Einbeziehung des ausländischen Nachbarrechts in den inländischen Verwaltungsrechtsschutz. Hierfür bedürfe es vielmehr eindeutiger Willensbekundungen des Gesetzgebers, der dabei mitzubedenken habe, daß die Gewährung von Rechten an Gebietsfremde den außenpolitischen Handlungsspielraum einschränke und der Durchsetzung des Gegenseitigkeitsprinzips grundsätzlich abträglich sei. Diese Erwägungen sprächen ebenfalls gegen die Einbeziehung von Grenznachbarn in den grundrechtlichen Schutzbereich.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung des § 42 Abs. 2 VwGO: Das deutsche Atomenergierecht, insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährleiste auch dem ausländischen Nachbarn Schutz; dies folge aus einer verfassungs-, gemeinschafts- und völkerrechtskonformen Auslegung dieses Rechts. Insbesondere hindere das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip eine solche Auslegung nicht. Dem Atomgesetz könne der Wille des Gesetzgebers zum grenzüberschreitenden Drittschutz entnommen werden; zu diesem Ergebnis führe auch die von § 1 Nr. 4 AtG geforderte gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung. Insoweit sei auf Art. 30 EAGV und die Europäischen Grundnormen für den Gesundheitsschutz gegen ionisierende Strahlen zu verweisen; sie verfolgten das Ziel eines einheitlichen Mindeststandards an Sicherheit in allen Mitgliedsstaaten.

6

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Revision zurückzuweisen; sie verteidigen das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht.

9

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß eine Einbeziehung ausländischer Grenznachbarn in den Schutz des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053) vom deutschen Gesetzgeber nicht gewollt sei. Eine solche Einbeziehung müsse nämlich als völkerrechtswidrig, weil gegen das Territorialitätsprinzip verstoßend, angesehen werden. Danach dürfe nationales öffentliches Recht keine Geltungskraft jenseits der Staatsgrenzen beanspruchen, denn einem Staat sei es völkerrechtlich nicht erlaubt, seine Hoheitsgewalt über fremdes Territorium zu erstrecken. Demgemäß entfalte unter völkerrechtlichen Aspekten ein Hoheitsakt wie die angefochtene atomrechtliche Teilgenehmigung grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich besonderer völkerrechtlicher Titel, nur Geltungskraft innerhalb der Staatsgrenzen. Da es an einem solchen Rechtstitel im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden fehle, könne der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein.

10

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts halten einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand; sie rechtfertigen nicht, dem Kläger die Klagebefugnis abzusprechen. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts. Eine gemäß § 7 AtG erteilte atomrechtliche Genehmigung gilt in der Tat nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland, entfaltet also keine darüber hinausgehenden Wirkungen in dem Sinne, daß sie in einem anderen Staat "verbindlich" mit der Folge ist, daß auch dort das Vorhaben als genehmigt anzusehen ist. Aus einer solchen Geltungsbegrenzung läßt sich aber nichts für die weitere, hier allein bedeutsame Frage herleiten, ob ein Ausländer hinsichtlich seiner im Ausland belegenen Rechtsgüter im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch eine atomrechtliche Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies hängt vielmehr allein davon ab, ob beim Erlaß einer solchen Genehmigung Rechtsvorschriften beachtet werden müssen, die (auch) im Interesse des ausländischen Klägers ergangen sind. Bejaht man dies, kann ein solcher Kläger verlangen, daß die in ihrer Geltung auf das Inland beschränkte Genehmigung unterbleibt, wenn die dafür vom Gesetz vorgesehenen, auch dem Schutz seiner Rechtsgüter dienenden Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, daß diese Voraussetzungen gegeben sind, und erteilt sie demgemäß die Genehmigung, so besagt das im Verhältnis zum ausländischen Kläger lediglich, daß seine ihm nach der deutschen Rechtsordnung gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte nach Meinung der Behörde gewahrt und damit nicht verletzt sind. Hingegen verpflichtet eine derartige Genehmigung den ausländischen Kläger nicht zur Duldung in, dem Sinne, daß er nunmehr die mit der genehmigten Anlage verbundenen Gefahren und Immissionen hinnehmen müsse. Eine atomrechtliche Genehmigung legt einem Drittbetroffenen, mag er nun im Inland oder im Ausland wohnen, keinerlei spezifische Pflichten auf. Eine solche besondere Pflichtenbindung müßte im Regelungsgehalt des Verwaltungsakts ihren Ausdruck finden; sie ist nur dort erforderlich, wo der begünstigende Akt ohne Mitwirkung des belasteten Dritten rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 53 <62>). Demgemäß wendet sich die atomrechtliche Genehmigung in ihrem gestattenden Teil allein an den Antragsteller; den Dritten betrifft sie nur in ihrem feststellenden Teil, soweit dieser besagt, daß der Erteilung der Genehmigung drittschutzgewährende Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, also die dem Dritten nach deutschem Recht eingeräumte Rechtsstellung nicht verletzt ist. Hierdurch wird das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip nicht berührt. Es wird auch nicht durch die an die atomrechtliche Genehmigung anknüpfende Präklusion verletzt, die durch § 7 Abs. 6 AtG in Verbindung mit § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes privatrechtliche, nicht auf besonderen Titeln beruhende Ansprüche in dem dort genannten Umfang ausschließt. Diese Präklusion ist auf solche Ansprüche beschränkt, die der Ausländer nach deutschem Recht geltend macht; sie erstreckt sich hingegen nicht auf Fälle, in denen er vor dem Gericht des Staates klagt, in dem sein Recht belegen ist, er also nach dem Recht des Erfolgsorts die im Fremdstaat errichtete Atomanlage beseitigen will. Zu einer solchen Erstreckung besteht schon deshalb kein Anlaß, weil das Genehmigungsverfahren nicht die Prüfung einschließt, ob das Vorhaben mit dem öffentlichen Recht des Nachbarstaats vereinbar ist; im übrigen würde die Vollstreckung eines auf diesem Wege erstrittenen Urteils am ordre public des Genehmigungsstaates scheitern (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 12. März 1986 - 1 BvL 81/79 - NJW 1986, 2188 <2189>[BVerfG 12.03.1986 - 1 BvL 81/79] - "Salzburger Flughafen" -).

11

Nach alledern kann unter völkerrechtlichen Aspekten nur gefragt werden, ob ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt für eine gesetzliche Regelung gegeben ist, die im Ausland wohnenden Ausländern subjektive öffentliche Rechte im Zusammenhang mit der Erteilung einer nur im Inland wirksamen atomrechtlichen Genehmigung gewährt. Der erkennende Senat hat keine Bedenken, diese Frage zu bejahen. Der Gesetzgeber hat die Genehmigungspflicht für atomare Anlagen der hier in Rede stehenden Art wegen des ihnen innewohnenden besonderen Gefährdungspotentials eingeführt; dieses Potential macht vor Staatsgrenzen nicht halt. Wenn - wie der Beklagte zutreffend selbst vorträgt - ein Staat völkerrechtlich verpflichtet ist, "grenzüberschreitende Umweltbelastung soweit zu verhüten, abzubauen und zu kontrollieren, daß ein ernsthafter Schaden im Gebiet eines anderen Staates nicht auftreten kann", dann folgt daraus zwar noch keine Pflicht des Genehmigungsstaates zur Verleihung subjektiver öffentlicher Rechte an Auslandsbewohner; wohl aber ergibt sich daraus, daß eine Erstreckung von nationalen Schutznormen auf Ausländer jedenfalls dann nicht völkerrechtswidrig ist, wenn auf diese Weise einem potentiell grenzüberschreitenden gefährlichen Tun begegnet werden soll. Darin liegt nicht nur ein ausreichender völkerrechtlicher Anknüpfungspunkt; vielmehr kann so zugleich die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen des Genehmigungsstaates effektiver gesichert werden.

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Das Atomgesetz fordert eine in diesem Sinne völkerrechtsfreundliche Auslegung; dies ergibt sich aus seinem § 1. Danach ist u.a. Zweck des Gesetzes, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen (Nr. 2) sowie die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten (Nr. 4). Diese Zielsetzungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers als "Richtschnur für die Ausfüllung durch spätere Rechtsverordnungen und für die Ausführung durch die Verwaltungsbehörden" dienen, (vgl. BT-Drucks. 2/3026 S. 19); sie sind damit bestimmend für die Auslegung des Gesetzes selbst. Dem § 1 Nr. 2 AtG läßt sich nicht entnehmen, daß die dort genannten Rechtsgüter nur im Geltungsbereich des Atomgesetzes geschützt werden sollen. Die bewußt weite und allgemeine Fassung der Vorschrift spricht vielmehr gegen eine solche Annahme. Demgemäß gewährleisten die Überwachungsvorschriften der §§ 3 ff. AtG einen Rechtsgüterschutz, der nicht auf die Belegenheit des Rechts im Inland abstellt. Dies wird dadurch bestätigt, daß die genannten Bestimmungen nach dem Willen des Gesetzgebers auch der Verwirklichung der in § 1 Nr. 4 AtG bezeichneten Zweckbestimmung dienen, indem sie der Bundesregierung ermöglichen, "die Einhaltung der von ihr übernommenen und künftig zu übernehmenden internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes sicherzustellen" (BT Drucks. 3/759 S. 18). Grenznahe Kernkraftwerke sind daher gerade deshalb genehmigungsfähig, weil sie die strengen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG auch im Hinblick auf Rechtsgüter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfüllen müssen und damit zugleich gemäß § 1 Abs. 4 AtG sicherstellen, daß die Anforderungen des zwischenstaatlichen Nachbarrechts eingehalten sind. Dieses unmittelbare Hineinwirken völkerrechtlicher Bindungen in die innerstaatliche Rechtsordnung entspricht der Zielsetzung des Atomgesetzes; damit ist schwerlich vereinbar, den § 7 Abs. 2 AtG hinsichtlich seiner drittschützenden Wirkung in der Weise einschränkend auszulegen, daß dieser Drittschutz nur im Inland wohnenden Betroffenen zugute kommen soll. Eine solche einengende Auslegung verbietet sich überdies nicht nur im Hinblick auf die mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie verbundenen neuartigen Gefahren, die vor Staatsgrenzen nicht haltmachen; sie trägt auch nicht dem Umstand Rechnung, daß eine solche Nutzung für die Bundesrepublik Deutschland nur im Rahmen der Einbindung in die Europäische Atomgemeinschaft möglich war. Daraus folgt, daß der in § 7 Abs. 2 AtG gewährte Drittschutz zumindest den Bürgern der Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft und damit auch dem Kläger zugute kommt.

13

Angesichts dieser positivrechtlichen Regelung erweist sich das Argument des Verwaltungsgerichts als nicht tragfähig, die Gewährung von Rechten an Gebietsfremde schränke den außenpolitischen Handlungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland ein und sei der Durchsetzung des Gegenseitigkeitsprinzips abträglich. Diese Erwägung hat im übrigen auch deswegen nur wenig Gewicht, weil die Niederlande - ebenso wie etwa Frankreich und die Schweiz - im Rahmen ihrer Rechtsordnung deutschen Staatsbürgern die gleichen Möglichkeiten einräumen, sich gegen die Genehmigung von Kernkraftwerken zu wehren, wie ihren eigenen Staatsangehörigen; die Anerkennung der grundsätzlichen Klagebefugnis von Staatsangehörigen zumindest der Länder der Europäischen Gemeinschaft mag überdies den Abschluß von Staatsverträgen nahelegen, um etwa noch bestehende Schwierigkeiten im Bereich des Verfahrensrechts zu beheben. Derartige Schwierigkeiten sind, sofern sie derzeit noch bestehen, jedenfalls kein Grund, den nach dem materiellen Recht gebotenen Drittschutz mit der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Erwägung zu versagen, die atomrechtliche Genehmigung werde nach Maßgabe einer Verfahrensordnung erteilt, die auf ein inländisches Genehmigungsverfahren zugeschnitten sei und daher nur inländische Sachverhalte bewältigen könne. Wenn § 7 AtG auch den Drittschutz von Ausländern gewährleistet, muß dies das - überdies vom Verordnungsgeber zu regelnde - Verfahrensrecht beachten. Der Senat vermag zudem nicht zu erkennen, daß die Beteiligung von Ausländern im Genehmigungsverfahren auf nicht überwindbare rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten stoßen könnte; solche Schwierigkeiten wären übrigens im Falle des Klägers, der rechtzeitig Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat, nicht entstanden, wenn die Behörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen nicht als unbeachtlich behandelt hätte. Durch das Angebot an im Ausland lebende Personen, sich an inländischen Verwaltungsverfahren zu beteiligen, wird keine Hoheitsgewalt im Ausland ausgeübt, folglich auch das Territorialitätsprinzip nicht verletzt; soweit eine ausreichende Unterrichtung über das Vorhaben durch das Verhalten des Nachbarstaates erschwert wird, müssen sich dies die davon betroffenen Ausländer entgegenhalten lassen.

14

Da nach alledem der durch die Vorschriften des Atomrechts vermittelte Drittschutz nicht auf im Inland wohnende Betroffene beschränkt ist, hängt die Zulässigkeit der Klage allein von der Frage ab, ob der Kläger in einer § 42 Abs. 2 VwGO genügenden Weise vorbringt, durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist zu bejahen. Der Kläger hatte in seinem Einwendungsschreiben hinreichend deutlich gemacht, daß er für sich eine Gefährdung von Leben und Gesundheit im Hinblick auf eine nicht ausreichende Sicherheit der Anlage befürchte; er ist jedoch - wie die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergeben hat - von der Genehmigungsbehörde zum Erörterungstermin nicht zugelassen worden und konnte demgemäß dort seine Einwendungen auch nicht näher erläutern. Der Erörterungstermin dient jedoch gemäß § 8 Abs. 2 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 280) - AtVfV - gerade einer solchen Erörterung, damit die Genehmigungsbehörde begründete Einwendungen berücksichtigen und nichtbegründete Einwendungen ausräumen kann. Dem Kläger ist also durch das Vergehen der Genehmigungsbehörde die ihm verfahrensrechtlich zustehende Möglichkeit genommen worden, im Rahmen der Entscheidungsvorbereitung Einfluß auf die Erteilung der Genehmigung zu nehmen. Eine solche Verletzung verfahrensrechtlicher Rechtspositionen führt allerdings nicht ohne weiteres zur Klagebefugnis des diese Verletzung rügenden Dritten, denn die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung gewähren ihm Drittschutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung seiner materiellrechtlichen Rechtsposition (vgl. BVerwGE 61, 256 <275>[BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]). Demgemäß muß sich aus dem Vorbringen des Klägers auch ergeben, daß sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Insoweit genügt jedoch, daß die von einem Kläger behauptete Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter nicht offensichtlich und eindeutig unmöglich ist, wenn ihm der Verfahrensfehler die Möglichkeit genommen hat, sich selbst ausreichend über die eigene materielle Rechtsbetroffenheit zu vergewissern (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - UPR 1983, 69 <70/71>). Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Kläger ist durch das Verhalten der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit genommen worden, seine zunächst nur pauschal vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorhaben anhand von Gegenvorbringen zu überprüfen, zu modifizieren oder auch fallen zu lassen; ihm ist damit ein wesentlicher Teil des (vorgezogenen) Rechtsschutzes vorenthalten worden, den ihm sein Beteiligungsrecht am Genehmigungsverfahren sichern sollte. Das rechtfertigt es, an sein Klagevorbringen, soweit seine materielle Rechtsbetroffenheit in Rede steht, nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 71). Solchen Anforderungen genügt jedenfalls das Vorbringen des Klägers zum Druckbehälterversagen und zum Ereignisablauf "beherrschter Kühlmittelverluststörfall mit Leck im Sicherheitsbehälter". Ob die vom Kläger insoweit befürchteten Gefahren tatsächlich vorliegen, betrifft nicht mehr die Zulässigkeit der Klage, sondern ist (nur) von Bedeutung für die Frage, ob die Klage begründet ist; dies wird nunmehr das Verwaltungsgericht, an das der Senat die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 2 VwGO zurückverweist, im Rahmen der hierbei bestehenden Grenzen (vgl. BVerwGE 72, 300 <318 ff.>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]) zu prüfen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen
Seebass
Dr. Paetow