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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1984, Az.: BVerwG 4 C 8.80

Planungsbedürfnis; Auswirkungen; Öffentliche Belange; Zulässigkeit; Einzelhandelsbetrieb; Umgebung; Einfügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 8.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 28.06.1977 - AZ: 2 K 1088/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.05.1979 - AZ: 7 A 1848/77

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 352 - 360
  • BRS 42, 121 - 126
  • BauR 1984, 373-379
  • DVBL 1984, 637-638 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 637-638 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1984, 287
  • NJW 1984, 1773-1774 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 583 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1984, 234-237
  • ZfBR 1984, 137-139

Amtlicher Leitsatz

Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.500 qm Geschoßfläche ist in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 widerlegen.

Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ohne Größenbeschränkung und ohne Rücksicht auf den Umfang ihres (gemeindlichen oder übergemeindlichen) Einzugsbereiches oder auf sonstige städtebauliche Auswirkungen als "Gewerbebetriebe" in Gewerbe- und Industriegebieten nach der BauNVO 1962 allgemein zulässig. Sie können aber im Einzel fall nach § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 unzulässig sein.

Ein wegen der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 sich ergebendes "Planungsbedürfnis" ist kein "sonstiger öffentlicher Belang" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG, der die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs hindert. Auch für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bleiben "Fernwirkungen" der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 beschriebenen Art außer Betracht.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein "Planungsbedürfnis", das sich wegen der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 ergibt, ist nicht als "sonstiger öffentlicher Belang" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG zu qualifizieren, an dem die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs scheitert. "Fernwirkungen" der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 finden bei der Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, keine Berücksichtigung.

  2. 2.

    Bei einem Vorhaben (Verbrauchermarkt), das sich in seine Umgebung einfügt, kann die Zulässigkeit nicht in Abhängigkeit zu einem Planungserfordernis gebracht werden, das nicht die nähere Umgebung, sondern einen umfangreicheren städtebaulich-funktionalen Zusammenhang betrifft.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1979 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin will in G. ein Selbstbedienungswarenhaus für Lebensmittel, Hartwaren und Textilien errichten. Das etwa 38.000 qm große Grundstück liegt an der in die Bundesstraße 55 (B 55) einmündenden Wehrstraße. Das Warenhaus soll eine Grundfläche von 9.000 qm und eine Verkaufsfläche von 7.500 qm umfassen. Zu der Anlage sollen etwa 625 Parkplätze und ein Auto-Service-Center mit Tankstelle und Waschstraße gehören. Das Grundstück lag ursprünglich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans von 1964, der nur die Art, nämlich, soweit es hier interessiert, Gewerbegebiet, und das Maß der Nutzung festsetzte. Es wurde später in den Geltungsbereich eines 1975 bekanntgemachten Bebauungsplans im Sinne des § 30 BBauG einbezogen, der ein Gewerbegebiet festsetzte.

2

Die Bauvoranfrage der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 1975 unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und den vorwiegend übergemeindlichen Einzugsbereich des geplanten Warenhauses ab. Der Widerspruch blieb erfolglos. Der Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Der Bebauungsplan sei mangels ordnungsgemäßer Begründung und wegen fehlerhafter Bekanntmachung nichtig. Das Vorhaben sei nach § 34 BBauG (1960) in Verbindung mit dem Bebauungsplan von 1964 zulässig; nach der für diesen Plan geltenden Fassung der BauNVO 1962 seien Verbrauchermärkte ohne Einschränkung im Gewerbegebiet zulässig. Auch die Erschließung sei gesichert.

3

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Es hat dies im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Zwar sei der Bebauungsplan von 1975 nichtig. Ob der Plan von 1964 gültig sei, könne offenbleiben. Das Vorhaben sei jedenfalls unzulässig, weil ihm sonstige öffentliche Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 entgegenstünden und weil die Erschließung nicht gesichert sei. - Sonstige öffentliche Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG stünden entgegen, wenn von einer Einzelbaumaßnahme weitreichende mittelbare und unmittelbare planerisch relevante Folgewirkungen ausgingen, die ein Bedürfnis nach Koordinierung durch Planung hervorriefen. Solche Folgewirkungen gingen von dem SB-Warenhaus der geplanten Art in bezug auf die verkehrliche Anbindung aus; sie ließen sich nur durch Bauleitplanung oder durch eine straßenrechtliche Fachplanung bewältigen. Es seien täglich etwa 1.400 An- und 1.400 Abfahrten, d.h. pro Stunde mehr als 300 Fahrzeugbewegungen zu erwarten. Die damit verbundenen Ein- und Abbiegevorgänge an der B 55 ließen sich ohne einen zusätzlichen Ausbau dieser Straße, die sehr stark befahren werde, nicht bewältigen. Der Bau von Abbiegespuren und die Schaffung zusätzlichen Stauraums berührten darüber hinaus zum Teil auch die bestehenden Zufahrten nördlich der B 55. - Die Erschließung sei wegen des unzureichenden Ausbauzustandes der Wehrstraße, ihrer zu geringen Breite und der ungenügenden Ausgestaltung ihres Einmündungsbereichs in die B 55 nicht gesichert. Die Stadt Gummersbach sei nicht verpflichtet, ein Angebot der Klägerin zu einem anderen Ausbau der Wehrstraße und des Einmündungsbereichs in die B 55 anzunehmen.

5

Der Senat hat mit Beschluß vom 30. November 1979 - BVerwG 4 B 174.79 - die Revision zugelassen, soweit das Oberverwaltungsgericht die Klage auch bezüglich des hilfsweise gestellten Antrags abgewiesen hat, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Bebauungsgenehmigung unter Ausklammerung der Frage der wegemäßigen Erschließung zu erteilen.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.

7

Während des Revisionsverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 17 (neu) "Gewerbegebiet R." von der Stadt G. beschlossen worden; seine Genehmigung ist am 23. Dezember 1980 bekanntgemacht worden. Das für das Vorhaben der Klägerin vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Dieser setzt als Art der Nutzung "Gewerbegebiet" fest; er enthält ferner im textlichen Teil die Festsetzung, daß "Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer Geschoßfläche von mehr als 1.500 qm nicht zulässig" sind.

8

Die Klägerin hält den Bebauungsplan für ungültig.

9

Der Oberbundesanwalt meint, bei Zugrundelegung des § 34 BBauG könne ein Planungsbedürfnis kein dem Vorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang sein. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 könne nur über § 34 Abs. 3 BBauG zur Anwendung kommen.

10

II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben: Der Senat hat eine nach Verkündung des Berufungsurteils durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans eingetretene Änderung der Rechtslage zu beachten (Urteil des Senats vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227; Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23). Ist der während des Revisionsverfahrens bekanntgemachte Bebauungsplan gültig, so richtet sich die Zulässigkeit des Warenhauses nach seinen Festsetzungen. Ist der Plan, wie die Klägerin meint, nicht gültig, so richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BBauG, den das Oberverwaltungsgericht nicht richtig angewendet hat. Der Senat verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück, damit dieses die Gültigkeit des Bebauungsplans prüfen kann.

11

Ist der Bebauungsplan gültig, so ist das Vorhaben der Klägerin gemäß § 30 BBauG unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Der Bebauungsplan enthält die nach § 30 BBauG erforderlichen Mindestfestsetzungen. Er setzt als Art der Nutzung ein Gewerbegebiet fest. In einem Gewerbegebiet ist nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO 1977 -, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 einen Bestandteil des Bebauungsplans bilden, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken, kann, unzulässig (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1977). Solche - in Satz 2 des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 beispielhaft bezeichneten - Auswirkungen sind in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.500 qm überschreitet.

12

Der Senat hat in dem heutigen Urteil BVerwG 4 C 54.80 entschieden, daß gegen den Ausschluß derartiger Betriebe aus Gewerbegebieten verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Er hat weiter ausgeführt, daß die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 - insbesondere in Satz 3 - auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, wie sie die Baunutzungsverordnung in grundsätzlich gleicher Weise auch für die in den §§ 2 bis 9 aufgeführten Baugebiete verwendet. Danach sind Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.500 qm Geschoßfläche in anderen Baugebieten als Kern- und Sondergebiete allgemein unzulässig. Sie können außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten - ausnahmsweise - allerdings zulässig sein, wenn auf der Seite des Vorhabens oder auf der Seite der konkreten städtebaulichen Situation Besonderheiten vorliegen, die den Einzelfall von dem der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 zugrundeliegenden Regelfall abweichen und deshalb die Vermutung des Satzes 3 für städtebauliche Auswirkungen nicht greifen lassen. Solche Besonderheiten können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, daß z.B. die Verkaufsfläche des zur Genehmigung gestellten Betriebs bei mehr als 1.500 qm Geschoßfläche doch erheblich unter 1.000 qm liegt, daß der Betrieb beschränkt ist auf ein schmales Warensortiment (z.B. Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der den § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrundeliegenden typischen Situation z.B. darin bestehen, daß der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, daß zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder daß der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll. - Derartige Abweichungen schließen nicht generell die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 aus; sie führen aber dazu, daß die - widerlegliche - rechtliche Vermutung des Satzes 3 dar Vorschrift nicht greift.

13

Dafür, daß das von der Klägerin geplante Warenhaus mit 9.000 qm Geschoßfläche oder daß der gewählte Standort Besonderheiten gegenüber dem Regelfall des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 aufweist, gibt es keine Anhaltspunkte. Die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Schwierigkeiten einer verkehrlichen Anknüpfung des Vorhabens an die B 55 bestätigen vielmehr die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977. Es kann deshalb offenbleiben, ob die im Bebauungsplan ausdrücklich getroffene textliche Festsetzung der Unzulässigkeit u.a. von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 mit einer Geschoßflache von mehr als 1.500 qm dahin auszulegen ist, daß sie solche Betriebe schlechthin, also unabhängig von ihren möglichen Auswirkungen ausschließen will - worauf die ausdrückliche Bezugnahme auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO 1977 hindeutet - oder ob es sich um einen nur klarstellenden Hinweis auf das enthält, was nach §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 8 und 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ohnehin schon gilt.

14

Ist der im Dezember 1980 bekanntgemachte Bebauungsplan ungültig, so ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BBauG zu beurteilen. Der Bebauungsplan von 1975 ist nicht anzuwenden, weil er, wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat und wovon auch die Beteiligten ausgehen, nicht gültig zustande gekommen ist.

15

Ist auch der Bebauungsplan von 1964 ungültig, was das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, und entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem Gewerbegebiet oder einem anderen in den §§ 2 bis 6 und 9 BauNVO 1977 aufgeführten Baugebiet, so ist das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 unzulässig. Der Senat hat im heutigen Urteil BVerwG 4 C 54.80 ausgeführt, daß § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BBauG anwendbar ist. Die Vorschrift schließt die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit möglichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in einem unbeplanten Innenbereich, der nach den dort ausgeübten Nutzungen einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 entspricht, in gleicher Weise aus wie in einem qualifiziert geplanten Gewerbegebiet. In gleicher Weise gilt in einem solchen Fall die - widerlegliche - Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 für derartige Auswirkungen, wenn der Betrieb eine Geschoßfläche von mehr als 1.500 qm hat.

16

Ist der Bebauungs plan von 1964 ungültig und entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung nicht einem Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 6, 8 und 9 BauNVO 1977, so ist das Vorhaben - unter Ausklammerung der Sicherung der Erschließung - zulässig, wenn es sich gemäß § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Zu Unrecht meint das Oberverwaltungsgericht, ein aus den "weitreichenden mittelbaren und unmittelbaren planerisch relevanten Folgewirkungen herrührendes Planungsbedürfnis" sei ein solcher einem Verbrauchermarkt entgegenstehender öffentlicher Belang. Für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hat der Gesetzgeber selbst die einer verbindlichen Bauleitplanung gleichstehende Entscheidung getroffen, daß ein Vorhaben, das sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG einfügt, dort zulässig ist. Das schließt es aus, ein solches Vorhaben an einem Planungsbedürfnis scheitern zu lassen. Der Senat hat zwar im Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369 <387>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]) bei Erläuterung des Begriffs des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BBauG das Stichwort "Planungsbedürfnis" gebraucht, jedoch nicht in dem Sinne, daß ein Planungsbedürfnis als solches und schlechthin das Einfügen hindere. Er hat mit diesem Stichwort nur "schlaglichtartig" gekennzeichnet, wann ein Vorhaben "im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht". Er hat damit weder einem Planungsbedürfnis eine eigenständige Bedeutung für die Frage des "Einfügens" beigemessen noch damit die Umstände, die Spannungen begründen oder erhöhen können, erschöpfend beschrieben. Ob ein Vorhaben sich einfügt, kann nur danach beurteilt werden, in welche konkrete Beziehung es zu seiner Umgebung tritt, und zwar mit den bebauungsrechtlichen Merkmalen, die § 34 Abs. 1 BBauG als maßgeblich nennt: Art und Maß der Nutzung, Bauweise, zu überbauende Grundstücksfläche. Tritt ein Vorhaben mit einem dieser Merkmale - hier ist vor allem die Art der Nutzung in Betracht zu ziehen - in eine "Spannungen" auslösende Beziehung zu anderen Nutzungen, betreffen diese "Spannungen" aber nicht die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG, sondern die Zuordnung von Nutzungen in einem größeren städtebaulich-funktionalen Zusammenhang, wie er in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 beschrieben ist, so mag das im Sinne des § 1 Abs. 3 BBauG ein Erfordernis für die Aufstellung von Bauleitplänen begründen. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG steht das allein jedoch nicht einem "Einfügen" entgegen. Die Sicht muß bei § 34 Abs. 1 BBauG auf die "nähere Umgebung" beschränkt bleiben. Die vom Oberverwaltungsgericht unter dem Stichwort "Planungsbedürfnis" erörterten Schwierigkeiten der verkehrsmäßigen Anbindung des Vorhabens an die B 55 hindern ein "Einfügen" des Vorhabens nur dann, wenn sie Spannungen in der nach § 34 Abs. 1 BBauG maßgebenden näheren Umgebung begründen oder erhöhen, indem z.B. rückstauender Verkehr in der näheren Umgebung Wohnbebauung durch Immissionen oder gewerbliche Nutzungen durch Behinderung des Zu- und Auslieferverkehrs unzumutbar belastet. Hierzu wird das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls Feststellungen zu treffen haben.

17

Der bloße Umstand, daß das Vorhaben zusätzliche Fahrspuren auf der B 55 und auf öffentlichen Zufahrtswegen erforderlich machen würde, für die ein Bebauungsplan- oder ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen wäre, ist bei der Frage des "Einfügens" nicht relevant. Er kann für die Frage, ob die Erschließung gesichert ist, von Bedeutung sein; denn die Erschließung ist nicht gesichert, wenn das zu bebauende Grundstück zwar an einem öffentlichen Weg liegt, der für das zu erwartende Verkehrsaufkommen ausreichend ausgebaut und ausreichend breit ist, wenn aber die weitere Anbindung für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausreichend dimensioniert und ausgebaut ist. Darüber ist hier jedoch nicht zu entscheiden, weil die Frage der Sicherung der Erschließung nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

18

Ist der - die Mindestfestsetzungen des § 30 BBauG nicht enthaltende Bebauungsplan von 1964 gültig, ist die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BBauG und dabei in bezug auf Art und Maß der Nutzung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beurteilen. Darauf, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es somit nicht an. Widerspricht das Vorhaben nach Art und Maß den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht, so kann seine Zulässigkeit insoweit auch nicht durch § 34 Abs. 3 BBauG berührt werden; denn Abs. 3 engt gegenüber Abs. 1 des § 34 BBauG die Zulässigkeit von Vorhaben nur insoweit ein, als in Abs. 1 für Art und Maß der Nutzung die vorhandene Bebauung und nicht statt dessen ein einfacher Bebauungsplan maßgebend ist.

19

Ob das Vorhaben der Klägerin nach Art und Maß der Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans von 1964 nicht widerspricht, wird das Oberverwaltungsgericht - vorausgesetzt der Plan ist gültig - prüfen müssen. War der Plan von 1964 beim Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) - BauNVO 1962 - am 1. August 1962 noch nicht gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) ausgelegt (vgl. § 25 BauNVO 1962) so ist § 8 BauNVO 1962 Bestandteil des Bebauungsplans. Danach gehören Einzelhandelsbetriebe unabhängig von ihrer Größe und von möglichen Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 bezeichneten Art zu den im Gewerbegebiet allgemein zulässigen "Gewerbebetrieben aller Art"; denn eine dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 oder dem § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237, ber. BGBl. I 1969, S. 11) - BauNVO 1968 - vergleichbare Regelung der Beschränkung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Auswirkungen kannte die Baunutzungsverordnung 1962 nicht.

20

Das Vorhaben kann bei Zugrundelegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 gleichwohl gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 unzulässig sein, wenn es "nach Art, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets" widerspricht oder wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. Der Senat hat im heutigen Urteil BVerwG 4 C 17.82 näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart eines Baugebiets widersprechen kann. Anhaltspunkte für eine derartige Fallgestaltung sieht der Senat hier nicht, weil der Bebauungsplan nur wenige Festsetzungen, insbesondere keine solchen über die örtlichen Verkehrsflächen enthält.

21

Die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO maßgebenden "Belästigungen und Störungen" sind - wie der Senat ebenfalls im Urteil BVerwG 4 C 17.82 ausgeführt hat - nicht solche in einem größeren städtebaulich-funktionalen Zusammenhang auftretenden "Fernwirkungen" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, wie sie § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 beschreibt. Die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor unzumutbaren Belästigungen und Störungen zu schützende Umgebung erfaßt einen eingrenzbaren Bereich von Grundstücken, deren Nutzung das Vorhaben in bebauungsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigen kann. Das könnte der Fall sein, wenn etwa rückstauender Verkehr in der Umgebung des Vorhabens vorhandene oder gemäß § 30 BBauG zulässige Wohnbebauung oder gewerbliche Nutzungen in der schon beschriebenen Weise beeinträchtigen würde. Hierzu wird das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls Feststellungen zu treffen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann