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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1990, Az.: BVerwG 4 C 40.87

Aufhebung eines optisch wahrnehmbaren Bebauungszusammenhangs; Von einer Straße ausgehender Verkehrslärm; Nichteinhaltung von gesunden Wohnverhältnissen; Belastung eines Baugrundstücks durch Verkehrslärm ; Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle von Bestimmungen der Lärmschutzverordnungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 40.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 10.04.1986 - AZ: 11 K 84.6286
VGH Bayern - 05.08.1987 - AZ: 20 B 86.01500

Fundstellen

  • BRS 50, 163 - 167
  • BRS 1990, 163-167 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1991, 308-311 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1991, 810-812 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 328 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 879-881 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1992, 76-78 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1991, 272-274
  • VRS 1991, 141
  • VRS 81, 141 - 148
  • ZMR 1991, 315 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1991, 126-128

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm kann für sich allein einen nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen gegebenen Bebauungszusammenhang nicht aufheben.

  2. 2.

    Aus der Belastung eines Baugrundstücks durch Verkehrslärm, der die gemäß §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und den Bestimmungen der Verkehrslärmschutzverordnung bestimmte Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, folgt nicht notwendig, daß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB nicht mehr gewahrt sind.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Die Aufhebung eines nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen gegebenen Bebauungszusammenhangs kann sich nicht alleine aus dem von einer Straße ausgehenden Verkehrslärm ergeben.

  2. 2)

    Die Nichteinhaltung von gesunden Wohnverhältnissen i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB ist nicht notwendigerweise deswegen anzunehemen, daß ein Baugrundstück in der Weise durch Verkehrslärm belastet wird, daß die gemäß §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und den Bestimmungen der Verkehrslärmschutzverordnung bestimmte Zumutbarkeitsschwelle überschritten worden ist.

    Hinweise:

    Zur Berechnung des Geräuschpegels: BVerwG (4 C 12/89); ZfS 1990, 179; BVerwGE 77, 285.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Dezember 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf seinem Grundstück in der Gemeinde G., Gemarkung W., Flurstück 505/28. Das Grundstück liegt am südöstlichen Ende der Straße "M.", die zu beiden Seiten Wohnbebauung aufweist. An der südlichen Grundstücksgrenze steigt eine etwa drei bis fünf Meter hohe, mit Bäumen und Sträuchern bestandene Böschung an, auf der die B. vorbeiführt. An der Nord-West-Seite des klägerischen Grundstücks verläuft ein mit Pappeln und Büschen bestandener wasserführender Graben.

2

Der Beklagte lehnte den Bauantrag des Klägers, zu dem die beigeladene Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hatte, ab: Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Dort sei das - nichtprivilegierte - Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Das geplante Wohnhaus würde ca. 28 Meter nördlich der Mitte der am Grundstück vorbeiführenden Bundesstraße ... liegen. Der von dieser Straße ausgehende Verkehrslärm übersteige die für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legenden Richtwerte am Wohnhaus tagsüber um über 10 dB(A). Es seien Schäden für die Gesundheit der Bewohner des geplanten Gebäudes zu befürchten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Das Baugrundstück liege entgegen der Auffassung des Klägers nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die am M. vorhandene Bebauung möge zwar einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen. Das Baugrundstück sei aber nicht selbst ein Teil davon. Allerdings folge dies noch nicht aus den naturräumlichen Gegebenheiten. Insoweit wirke die südlich des Baugrundstücks zur B. ansteigende Böschung optisch weitaus stärker als Grenze als der an der nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks verlaufende Graben. Einer sich hiernach anbietenden Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich an der der B. zugewandten Seite des Baugrundstücks stehe jedoch dessen Belastung durch den von dieser Straße ausgehenden, die Grenze des Zumutbaren überschreitenden Verkehrslärm entgegen, dessen Auswirkungen hier wegen der größeren Nähe zur Straße höher seien als auf den bereits bebauten Nachbargrundstücken. Deshalb könne die zur B. ansteigende Böschung, obwohl sie den fraglichen Bereich wie ein Riegel abschließe, nicht als Grenze des Bebauungszusammenhangs gelten.

5

Da das Baugrundstück in einer nach der vorhandenen Bebauung und Nutzung als reines Wohngebiet einzustufenden Umgebung liege, seien Verkehrsgeräusche jenseits eines äquivalenten Dauerschallpegels (Außenpegel) von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht nicht mehr zumutbar. Diese beim Neubau öffentlicher Straßen zum Schütze eines benachbarten, von anderen Störfaktoren nicht vorbelasteten Wohngebietes einzuhaltenden Grenzen beanspruchten Geltung auch für das Vorhaben eines Bauwerbers, seinerseits an eine bestehende öffentliche Straße anzubauen. Sowohl nach den Berechnungen des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts als auch nach der vom Kläger vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der Firma Dorsch Consult überschreite der auf das Baugrundstück von der B. einwirkende Verkehrslärm diese Zumutbarkeitsschwelle. Auch nach einer zwischenzeitlich verfügten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h sei nicht zu erwarten, daß die Lärmbelastung des Baugrundstücks auf Werte unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle absinke. Aktive Lärmschutzmaßnahmen kämen hier nicht in Betracht. Passive Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere Lärmschutzfenster, seien nur bedingt geeignet, den Lärm im Gebäudeinneren einzudämmen und könnten die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche nicht verhindern.

6

Aus der die Zuordnung zum Außenbereich bewirkenden unzumutbaren Lärmbelastung des Grundstücks ergebe sich zugleich, daß das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange beeinträchtige. Es setze sich schädlichen Umwelteinwirkungen aus.

7

Selbst wenn das Baugrundstück dem Innenbereich zuzuordnen sein sollte, sei das Vorhaben des Klägers ebenfalls planungsrechtlich unzulässig. Es würde sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, vielmehr die gebotene Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung, zu der auch die B. gehöre, vermissen lassen. Der Kläger könnte nämlich verkehrsbeschränkende Maßnahmen verlangen. Dies gelte auch dann, wenn die B. ihrerseits nicht dem Innenbereich, sondern dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, denn das Gebot der Rücksichtnahme bestehe auch im grenzüberschreitenden Verhältnis zwischen Innen- und Außenbereich. Davon abgesehen würde das Vorhaben angesichts der vorhandenen Lärmbelastung des Baugrundstücks den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht entsprechen.

8

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 1986 sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1987 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts F. vom 28. März 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 22. November 1984 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück Flurstück Nr. 505/28 der Gemarkung W., Gemeinde G., zu erteilen,

9

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag zu entscheiden.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Die beigeladene Gemeinde hat keinen Antrag gestellt.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

13

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

14

II.

Die Revision des Klägers, über die aufgrund des Einverständnisses aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, hilfsweise auf erneute Entscheidung über den Bauantrag, ist dem erkennenden Senat auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht möglich.

15

1.

Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe.

16

Der Kläger macht geltend, in den Gründen des Berufungsurteils werde nicht in nachvollziehbarer Weise erläutert, weshalb eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h auf der am Baugrundstück vorbeiführenden Bundesstraße - B. - nicht zu einer deutlichen Reduzierung der Lärmbelästigung unter die Zumutbarkeitsschwelle führen werde. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergibt sich aus diesem Vorbringen der Revision indes nicht. Einen förmlichen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hatte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 1987 an das Berufungsgericht, auf den er sich zur Begründung seiner Verfahrensrüge beruft, nicht gestellt. Dem Berufungsgericht mußte sich eine weitere Beweiserhebung durch einen Sachverständigen auch nicht von sich aus aufdrängen. Es hat in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt, eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h würde die Lärmbelastung sowohl tagsüber als auch nachts nur um etwa 2 dB(A) vermindern; dies lasse sich anhand des den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1981 (RLS 81) - beigefügten Diagramms 2 ohne weiteres abschätzen. Hiermit hat das Berufungsgericht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, daß es sich selbst die notwendige Sachkunde für die Beurteilung der genannten Frage zutraute und auf welcher Grundlage es das dafür erforderliche Wissen gewonnen hatte. Mit der Auswertung eines technischen Regelwerks zur Beantwortung der Frage, in welchem Maße eine Reduzierung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit auf einer Straße erfahrungsgemäß zur Verminderung der Verkehrsgeräusche im Bereich der benachbarten Bebauung beiträgt, hat sich das Berufungsgericht nicht etwa eine Sachkunde zugeschrieben, die es als in Streitigkeiten dieser Art erfahrenes Tatsachengericht unmöglich haben kann. Die Revision macht auch nicht substantiiert geltend, daß das Berufungsgericht das ihm zur Verfügung stehende Wissen überschätzt oder daß es völlig ungeeignete Erkenntnisquellen benutzt habe (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 mit weiteren Nachweisen). Soweit der Kläger von einer Geschwindigkeitsreduzierung eine weitergehende Lärmminderung als das Berufungsgericht erwartet, greift er mit der Revision die tatrichterliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts an, ohne damit aber einen Verfahrensmangel darzulegen.

17

Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung ein Sachverständigengutachten auch zur Beurteilung der Frage für erforderlich hält, ob beim Einbau von Schallschutzfenstern die zulässigen Normwerte nicht nur eingehalten, sondern sogar deutlich unterschritten werden könnten, wird auch mit diesem Vorbringen kein Sachaufklärungsmangel geltend gemacht, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte. Auf der Grundlage der für den Umfang der gebotenen Tatsachenermittlung maßgeblichen Auffassung des Berufungsgerichts zum materiellen Recht, wonach auch die Außenwohnbereiche vor unzumutbarem Verkehrslärm zu schützen seien, kam es auf die vom Kläger behaupteten tatsächlichen Umstände nicht an. Daß der Kläger zur Schutzbedürftigkeit der von ihm geplanten Wohnbebauung eine abweichende Rechtsauffassung vertritt, führt nicht zu einem Mangel an gebotener Sachaufklärung.

18

2.

Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren nach § 35 BauGB beurteilt, weil das Baugrundstück im Außenbereich liege. Dazu hat es aufgrund des Eindrucks, den es sich bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung verschafft hat, ausgeführt, rein optisch erscheine das Baugrundstück infolge der Riegelwirkung der zur B. ansteigenden Böschung als dem vorhandenen Bebauungszusammenhang zugehörig. Der an der nordwestlichen Grundstücksgrenze verlaufende Graben begrenze den Bebauungszusammenhang nicht auf die jenseits gelegenen bebauten Grundstücke. Er wirke optisch weit weniger als Grenze als die südlich des Baugrundstücks zur B. ansteigende Böschung. Wenn bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich die örtlichen Verhältnisse nur berücksichtigt werden dürften, soweit sie mit den Augen wahrnehmbar seien, wäre das Baugrundstück als im Innenbereich gelegen anzusehen. Einer Zuordnung des Grundstücks zum Innenbereich stehe aber entgegen, daß es durch den Verkehr auf der vorbeiführenden B. unzumutbar und überdies stärker als die im Anschluß vorhandene Bebauung belastet werde. Dies habe zur Folge, daß die Straße nicht als natürliche Grenze des bestehenden Bebauungszusammenhangs angesehen werden könne.

19

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts zur Bestimmung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile stehen mit Bundesrecht (§§ 19 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 34 Abs. 1 BauGB; vgl. auch § 236 Abs. 1 BauGB) nicht im Einklang. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (vgl. etwa Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.>, vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36> und vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - ZfBR 1990, 293 = UPR 1990, 439; Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 = DÖV 1988, 840). Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272> und vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - a.a.O.). Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. etwa Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 = DVBl. 1975, 509; Beschluß vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = NVwZ-RR 1989, 6). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, daß der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern daß ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind.

20

Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts entschieden, daß unter Zugrundelegung der soeben genannten Kriterien das zur Bebauung vorgesehene Grundstück des Klägers wegen einer begrenzenden Wirkung der Böschung zur B. an sich noch dem Innenbereich zuzurechnen wäre. Es hat sich aber an der hieraus folgenden Anwendbarkeit des § 34 BauGB gehindert gesehen, weil von der auf der Böschung verlaufenden B. ein das Baugrundstück unzumutbar belastender Verkehrslärm ausgehe. Dazu hat das Berufungsgericht dargelegt, es sei widersinnig, die Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich, die dieses grundsätzlich als bebaubar erscheinen lasse, gerade im Hinblick auf eine zu unzumutbaren Lärmimmissionen führende und damit einer Bebauung an sich entgegenstehenden Straße vorzunehmen.

21

Dieser rechtlichen Beurteilung folgt der erkennende Senat nicht. Der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm ist kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs. Insbesondere vermag er nicht für sich allein einen nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen gegebenen Bebauungszusammenhang aufzuheben. Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verläßlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche gewinnen läßt. Die hierfür erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann mithin nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen. Der Verkehrslärm einer Straße steht grundsätzlich außerhalb dieses Zusammenhangs.

22

Ein Schutz baulicher Anlagen vor Lärmeinwirkungen von Straßen kann nach der Systematik des Baugesetzbuchs nicht durch eine Erweiterung des Außenbereichs zu Lasten bestehender Bebauungszusammenhänge erfolgen. Wollte man mit dem Berufungsgericht dem Lärm einer Straße für sich allein eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Kraft beimessen, so würde ferner die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich mit zusätzlichen schwerwiegenden Unsicherheiten belastet. Bereits das Berufungsgericht hat insoweit auf erforderliche Unterscheidungen zwischen belebten innerstädtischen Straßen und Straßen am Rande des Innenbereichs hingewiesen. Es ist ferner denkbar, daß Lärmimmissionen von einer Straße zwar eine Wohnnutzung angrenzender Grundstücke in nicht mehr hinnehmbarem Maße beeinträchtigen, sich aber etwa auf eine gewerbliche Nutzung nicht wesentlich störend auswirken. Ob ein Grundstück dem Innen- oder dem Außenbereich zugehört, kann jedoch nicht von der Art der auf ihm beabsichtigten baulichen Nutzung abhängig sein.

23

Das angefochtene Urteil, mit dem das Berufungsgericht die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht bestätigt hat, beruht darauf, daß das Berufungsgericht das Grundstück des Klägers zu Unrecht maßgeblich wegen des Verkehrslärms der B. dem Außenbereich zugerechnet hat; hierauf gestützt, hat es das - nichtprivilegierte - Wohnbauvorhaben des Klägers gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB im Hinblick auf den Verkehrslärm, dem es sich aussetzen würde, wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange als nicht genehmigungsfähig beurteilt.

24

3.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht insoweit als richtig, als das Berufungsgericht die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens hilfsweise nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt hat:

25

Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Bauvorhaben lasse die gebotene Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung, zu der auch die B. gehöre, vermissen und füge sich deshalb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Kläger könnte wegen der das Baugrundstück stärker als die vorhandene Bebauung treffenden Lärmbelastung von der Straße zwar nicht deren Beseitigung, wohl aber verkehrsbeschränkende Maßnahmen verlangen. Diese gebotene Rücksichtnahme würde, sofern die B. ihrerseits schon dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, als öffentlicher Belang auch im grenzüberschreitenden Verhältnis zwischen Bebauung im Innen- und im Außenbereich gelten. Auch mit diesen Darlegungen hat das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt. Aus dem im Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme lassen sich keine Folgerungen für die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens im Verhältnis zu der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Bundesstraße und deren Auswirkungen auf die benachbarten Grundstücke ableiten. Die B. unterliegt gemäß § 17 Abs. 1 FStrG der Fachplanung. Diese setzt sich nach § 38 Satz 1 BauGB gegenüber den bebauungsrechtlichen Anforderungen ebenso wie auch gegenüber einer gemeindlichen Bauleitplanung durch. Für im Bebauungsrecht wurzelnde Ansprüche auf gegenseitige Rücksichtnahme ist insoweit kein Raum.

26

Das Berufungsgericht hat das klägerische Wohnbauvorhaben, sofern es im Innenbereich liegen sollte, ferner auch deshalb für planungsrechtlich unzulässig gehalten, weil es bei der vorhandenen Lärmbelastung des Baugrundstücks den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 34 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BauGB) nicht entsprechen würde. Die im Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen tragen diese rechtliche Folgerung jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der vom Landratsamt errechneten Lärmwerte und unter Berücksichtigung des vom Kläger eingereichten Gutachtens ausgeführt, daß der von der B. auf das Baugrundstück einwirkende Verkehrslärm nach den Ergebnissen beider Berechnungen die für das Zusammentreffen einer öffentlichen Straße mit einem unvorbelasteten (reinen) Wohngebiet maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle eines äquivalenten Dauerschallpegels (Außenpegels) von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht deutlich überschreite; dies gelte auch dann noch, wenn man die Lärmminderung berücksichtige, die von der zwischenzeitlich verfügten Geschwindigkeitsbegrenzung zu erwarten sei. An sich mögliche passive Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere Lärmschutzfenster, könnten jedenfalls eine Beeinträchtigung der ebenfalls zu schützenden Außenwohnbereiche nicht vermindern. Aus dieser Überschreitung der planungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, bis zu der beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen den Eigentümern benachbarter Grundstücke die Hinnahme von Verkehrsgeräuschen ohne Ausgleich angesonnen wird (vgl. §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990, BGBl. I S. 880, und nunmehr die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verkehrslärmschutzverordnung, 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036), hat das Berufungsgericht gefolgert, daß damit zugleich auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr gewahrt seien. Dem liegt ein unzutreffendes Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BauGB zugrunde. Diese Bestimmung bezeichnet als Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) für Grundstücke im Innenbereich, die grundsätzlich zur Bebauung anstehen, eine äußerste Grenze der Zulässigkeit ihrer Bebauung. Soweit das Erfordernis, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, neben dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) - insbesondere zur Sicherung der Anforderungen des Umweltschutzes - überhaupt eigenständige Bedeutung entfalten kann, etwa um in städtebaulich unzuträglichen Gemengelagen eine Verfestigung oder Fortsetzung einer vorhandenen, aber überholten Art und Weise der baulichen Nutzung auszuschließen, ist seine Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Mißstände (vgl. dazu § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) beschränkt (vgl. Dürr in Kohlhammer-Kommentar zum BauGB, § 34 Randziffer 42; Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 Randziffer 76). Der Maßstab für eine solche im öffentlichen Interesse erforderliche Begrenzung von grundsätzlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bebauungsabsichten des Eigentümers liegt - soweit es um den auf eine bauliche Anlage einwirkenden Lärm einer vorhandenen angrenzenden Verkehrsanlage geht - demgemäß höher als die Schwelle, bis zu der dem Eigentümer der Lärm einer neu anzulegenden oder wesentlich zu ändernden öffentlichen Straße ohne Ausgleich zugemutet werden darf. Auch kann es für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BauGB auf den Schutz von Außenwohnbereichen, wie er im letztgenannten nachbarschaftlichen Austauschverhältnis allerdings beansprucht werden kann (vgl. dazu etwa Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 = NVwZ 1989, 255), nicht maßgeblich ankommen, wie ein Blick auf innerstädtische Wohnbedingungen ohne weiteres ergibt.

27

Ob sich das vom Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Errichtung eines Einfamilienhauses, sofern das Baugrundstück im Innenbereich liegt, so verwirklichen läßt, daß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach diesem von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden strengeren Maßstab gewahrt bleiben, läßt sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht abschließend entscheiden.

28

4.

Für die somit erforderliche erneute Verhandlung und Entscheidung der Sache durch das Berufungsgericht bemerkt der Senat:

29

Darüber, ob das Grundstück des Klägers im Innenbereich oder im Außenbereich liegt und über das Begehren des Klägers demgemäß nach § 34 oder nach § 35 BauGB zu entscheiden ist, wird das Berufungsgericht aufgrund einer erneuten umfassenden Wertung und Bewertung sämtlicher örtlicher Gegebenheiten zu befinden haben. Den Lärmeinwirkungen von der B. darf - wie dargelegt - dabei nicht aus sich heraus eine Bedeutung zugemessen werden, welche eine nach den konkreten, optisch wahrnehmbaren Verhältnissen bestehende Zugehörigkeit des klägerischen Grundstücks zum Innenbereich wieder aufhebt.

30

Sollte das Berufungsgericht aufgrund seiner erneuten Beurteilung der örtlichen Verhältnisse wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß - ohne die rechtlich unzutreffende maßgebliche Berücksichtigung des Verkehrslärms der B. - das klägerische Grundstück noch zum Innenbereich gehört, so wird es unter dem Gesichtspunkt, ob trotz des von der Straße ausgehenden Lärms gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BauGB gewahrt sind, zu prüfen haben, ob ein Bewohnen eines auf dem Grundstück errichteten Hauses ohne Preisgabe des nach dieser Vorschrift gebotenen, nach objektiven Durchschnittskriterien zu beurteilenden Mindestmaßes an Wohnruhe, Erholungsbedürfnis und ungestörtem Schlaf möglich ist. Werden nach den tatsächlichen Verhältnissen Lärmwerte erreicht, welche die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für dem regelmäßigen Wohnen dienende Gebiete nicht überschreiten, lassen sich hieraus Anzeichen dafür entnehmen, daß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch den Verkehrslärm noch nicht als beeinträchtigt anzusehen sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel