Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1988, Az.: BVerwG 4 B 19.88
Bauplanung; Straße; Einseitige Bebauung; Trennungswirkung; Außenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 19.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 27.05.1987 - AZ: 8 K 106/86
- VGH Baden-Württemberg - 17.11.1987 - AZ: 3 S 1645/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 48, 124 - 125
- BauR 1988, 315-316
- NVwZ-RR 1989, 6 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch eine "Regelvermutung" für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 105.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision im vorliegenden Fall erfüllt sein könnten.
Der Kläger möchte sein an der Ecke Vokkenaustraße/Brückenstraße im Ortsteil H. der beklagten Stadt liegendes Grundstück bebauen und begehrt hierfür die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Mit der Beschwerde bekämpft er die das Berufungsurteil tragende Auffassung, sein Grundstück liege im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). so daß seine Bebaubarkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Die in diesem Zusammenhang gerügte Abweichung von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts liegt dem Berufungsurteil nicht zugrunde. Vielmehr ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, es sei eine unter Beachtung der Verkehrsauffassung zu beantwortende Frage des Einzelfalles, ob ein unbebautes Grundstück einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also seinerseits am Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit teilnimmt (vgl. BVerwGE 31, 20 <21>[BVerwG 06.11.1968 - IV C 2/66]; 41, 227 <233 f. [BVerwG 30.11.1972 - VIII C 81/73]>; Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 19.66 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 62). Ebenso nach den Umständen des Einzelfalles ist zu beurteilen - auch hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen -, ob eine Straße einen Bebauungszusammenhang herstellt oder ob ihr trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich zukommt (BVerwGE 41, 227 <234>[BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]). Entsprechendes gilt für die Frage welche Bedeutung andere der Bebauung entzogene Flächen für eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs haben (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG 4 C 134.65 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 39; Beschluß vom 12. Februar 1968 - BVerwG 4 B 47.67 - Buchholz 406.11 § 34 Nr. 10). - Wenn das Berufungsgericht solchen Straßen, die ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind, in der Regel eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich beimißt und sowohl sie selbst als auch - erst recht - die jenseits angrenzen den Grundstücke dem Außenbereich zuordnet, so widerspricht dies den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die vom Berufungsgericht bei einseitig bebauten Straßen zugrundegelegte "Regelvermutung" läßt Raum für die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte maßgebliche Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwGE 28, 268 <272>[BVerwG 06.12.1967 - IV C 94/66]; Urteil vom 3. März 1972 - BVerwG 4 C 4.69 - DVBl. 1972, 684). Auch hier hat das Berufungsgericht den Fall daraufhin geprüft, ob Umstände erkennbar seien, die die Regelvermutung widerlegen könnten. Es hat solche Umstände aufgrund des bei der Augenscheinseinnahme gewonnenen Eindrucks vom Grundstück und seiner Umgebung verneint und dies unter Würdigung der festgestellten Tatsachen sorgfältig begründet. Eine Beweislastentscheidung, wie der Kläger meint, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Daß der Kläger den vorliegenden Fall anders bewertet wissen will als das Berufungsgericht, bedeutet keine Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Rechtsache hat wegen der vom Berufungsgericht angenommenen "Regelvermutung" wonach ausschließlich oder nahezu ausschließlich einseitig bebauten Strafen im Regelfall trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zukommt, auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob die trennende Wirkung vorliegt oder nicht, läßt sich auch bei Straßen der vom Berufungsgericht genannten Art abschließend nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilen. Dies hat auch das Berufungsgericht - ungeachtet der von ihm zugrundegelegten "Regelvermutung" - so gesehen. Die Sache bietet deshalb keinen Anlaß zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung.
Der Kläger rügt ferner, das Berufungsgericht sei auch bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe "Erweiterung einer Splittersiedlung" und "unorganische Anschlußbebauung" von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Auch insoweit läßt das Beschwerdevorbringen jedoch nicht erkennen, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 2 und 3 BauBG) durch das Vorhaben des Klägers darin gesehen, daß es - vom Gebäude Brückenstraße 19 aus betrachtet - zur Erweiterung einer Splittersiedlung bzw. - von der vorhandenen Bebauung westlich der Vokkenaustraße und südlich der Brückenstraße aus gesehen - zu einer städtebaulich unerwünschten, unorganischen Anschlußbebauung führen kann. Soweit die Beschwerde die Auslegung und Anwendung des Begriffs "Splittersiedlung" durch das Berufungsgericht kritisiert, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das angegriffene Urteil die Unzulässigkeit des Vorhabens in einer die Entscheidung selbständig tragenden Weise auch aus der Gefahr einer unorganischen Anschlußbebauung als eigenständigem öffentlichen Belang hergeleitet hat. Schon deshalb kommt übrigens auch eine Zulassung der Revision zur Klärung der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage, ob ein einzelnes Gebäude für sich allein eine "Splittersiedlung" sein könne, nicht in Betracht. - Hinsichtlich des öffentlichen Belangs, eine städtebaulich unerwünschte Anschlußbebauung in den Außenbereich hinein zu vermeiden, weicht das Urteil des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab. Im Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG 1 C 79.63 - (BVerwGE 19, 82) ist ausgeführt, daß die Lage eines Grundstücks im Außenbereich an der Grenze eines Baugebiets für sich allein seine Bebauung noch nicht als unvereinbar mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erscheinen läßt. Vielmehr müßten gegen die tatsächliche Erweiterung des Baugebiets über seine (rechtlich ausgewiesene) Grenze hinaus triftige sachliche Gründe vorgebracht werden können (a.a.O. S. 86). Solche Gründe hat das Berufungsgericht hier dargelegt; es hat ausgeführt, daß sich eine bandartige Fortsetzung der Bebauung sowohl entlang der Ostseite der Vokkenaustraße als auch entlang der Nordseite der Brückenstraße bei Zulassung der klägerischen Wohnanlage nicht vermeiden lassen werde. - In seinem Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG 4 C 25.66 - (BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]) hat der beschließende Senat entschieden, mit der Zulassung von Wohnbauten im Außenbereich sei regelmäßig die Gefahr verbunden, daß damit der Vorgang einer mit der Funktion des Außenbereichs unvereinbaren Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen werde. Allerdings könne - je nach den konkreten Gegebenheiten - ein Vorhaben im Außenbereich in eine durchaus organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung treten, sofern es sich dabei nicht selbst um eine zu mißbilligende Splittersiedlung handele. Jedoch sei es ebenfalls ein Gebot organischer Siedlungsweise und könne deshalb - insbesondere, wenn zu befürchten sei, daß die Zulassung eines Vorhabens die Ausführung weiterer Vorhaben nach sich ziehen werde - zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, wenn ein beachtliches Interesse daran bestehe, die "Ausuferung" von im Zusammenhang bebauten Gebieten zu verhindern (a.a.O. S. 139 ff.). Eine solche Gefahr der "Ausuferung" durch Fortsetzung der Bebauung entlang der Vokkenaustraße und der Brückenstraße hat das Berufungsgericht hier aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts angenommen. Folgewirkungen dieser Art hat das Berufungsgericht ohne Widerspruch zur Rechtsprechung des beschließenden Senats als städtebaulich unerwünscht qualifiziert. Warum sie hier, etwa wegen der besonderen Lage des Grundstücks des Klägers, auszuschließen seien, wird übrigens in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.
Die gerügten Verfahrensmängel, auf denen das Urteil nach Auffassung des Klägers beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegen ebenfalls nicht vor.
Soweit in der Beschwerde unvollständige und unzutreffende Beweiswürdigung gerügt und geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe für die Entscheidung erhebliche tatsächliche Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen ergibt sich hieraus kein Verfahrensmangel. Diese Angriffe richten sich vielmehr in Wahrheit gegen die Würdigung des Sachverhalts und die Anwendung des sachlichen Rechts im Einzelfall und sind deshalb für die begehrte Zulassung der Revision unerheblich. Im übrigen hat das Berufungsgericht - wie bereits dargelegt - ungeachtet der von ihm angenommenen "Regelvermutung" für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen die konkreten örtlichen Verhältnisse eingehend gewürdigt. Eine angebliche Unvollständigkeit des Protokolls über die Ortsbesichtigung hätte mit einem Antrag auf Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i.V.m. §§ 162, 164 ZPO) geltend gemacht werden können.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger dadurch, daß es seinen Antrag auf Verlegung des Termins zur Ortsbesichtigung und mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, nicht das rechtliche Gehör versagt. Mit Rücksicht auf schwebende außergerichtliche Vergleichsbehandlungen war es zu einer Aufhebung des anberaumten Termins nicht verpflichtet. Hieran ändert auch § 251 ZPO nichts Ein Antrag, mit Rücksicht auf schwebende Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war nicht gestellt.
Soweit der Kläger geltend macht, sein Prozeßbevollmächtigter sei wegen der schon im Antrag auf Terminsaufhebung geltend gemachten, von ihm am Verhandlungstag wahrzunehmenden weiteren Gerichtstermine nach der Augenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht in einen solchen Zeitdruck geraten, daß eine sachgerechte Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs nicht mehr gewährleistet gewesen sei ist die Rüge unsubstantiiert. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert zwar mit Rücksicht auf § 138 Nr. 3 VwGO keine Darlegung, inwiefern das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Mangel beruhen könne. Die Rüge muß aber schlüssig erhoben werden. Hierzu ist darzulegen, welches zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignete Vorbringen dem Beteiligten infolge der behaupteten Versagung des rechtlichen Gehörs abgeschnitten worden sein soll (vgl. Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 Nr. 165 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich insoweit in dem Satz, "unter dem Zeitdruck hatte der Unterzeichner keine ausreichende Zeit, zum Ergebnis des Augenscheins in wünschenswertem Umfang Stellung zu nehmen". Welchen Inhalt eine solche Stellungnahme gehabt hätte, ist hingegen nicht bezeichnet.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 105.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Sommer
Dr. Lemmel