Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1985, Az.: BVerwG 3 B 75.82
Deutsche Volkszugehörigkeit polnischer Juden in der Bukowina; Geschichte der Massada; Verwendung eines dem Kläger unbekannten Aufsatzes zur Urteilsbegründung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 75.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 14.06.1982 - AZ: 4 LA 178/80
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 6 BVFG
- § 11 Abs. 3 LAG
- § 108 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1982 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufgeworfen werden, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts beantwortet werden können. Eine derartige Rechtsfrage hat der Kläger in der Beschwerdeschrift nicht aufgeworfen, sondern lediglich gerügt, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil § 16 Abs. 2 RepG sowie die §§ 1 bis 3 und 5 bis 9 der 7. FestellungsDV unrichtig ausgelegt bzw. unrichtig angewendet. Eine solche Rüge, die die Anwendung materiellen Rechts im Einzelfall betrifft, kann in dem allein auf die Zulassung der Revision gerichteten Verfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
2.
Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, weil es die klagabweisende Entscheidung u.a. auf einen ihm nicht bekannt gewesenen Aufsatz des Dr. Leo S. über die Geschichte des Vereins Massada in Czernowitz - veröffentlicht in Band II der "Geschichte der Juden in der Bukowina" (Herausgeber Dr. Hugo Gold, Tel Aviv 1962) - gestützt habe, kann seine ausschließlich auf diese Unkenntnis gestützte Rüge nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet zwar nach § 108 Abs. 2 VwGO, daß ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Rüge der Verletzung dieses Anspruchs muß aber schlüssig erhoben werden. Auch wenn - mit Rücksicht auf § 138 Nr. 3 VwGO - dazu nicht die Darlegung gehört, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann, so muß doch substantiiert dargelegt werden, daß der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch weitere Tatsachen vorgetragen hätte und daß diese weiteren Ausführungen zur Klärung des geltendgemachten Anspruchs - hier speziell der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers - geeignet gewesen wären (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteile vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 105> und vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 127.83 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140>; Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23>). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Beschwerdevorbringen enthält in diesem Zusammenhang nur folgende Sätze:
"Der Aufsatz des Herrn Dr. Leo S. über die Geschichte der Massada ist nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Das Urteil stützt sich jedoch auf diesen Aufsatz, der offenbar dem Gericht bekannt, den Klägern jedoch nicht bekannt war."
Soweit sich der Kläger noch pauschal darauf beruft, er hätte keine Gelegenheit gehabt, zur offenbar vom Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau weiteres vorzutragen und Beweise beizubringen, wird ein Verfahrensverstoß, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen könnte, gleichfalls nicht substantiiert dargelegt. In diesem Zusammenhang hat das angefochtene Urteil im übrigen zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 LAG i.V.m. § 5 der 7. FeststellungsDV im Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 3 C 29.78 - (ZLA 1980, 5) hingewiesen. Schon deshalb ist auch die hierzu sinngemäß noch erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO unbegründet, und zwar ganz abgesehen davon, daß sie nicht der hierfür gebotenen Darlegung entspricht, mit welchen Beweismitteln und zu welchem Beweisthema sich eine weitere Sachaufklärung dem Verwaltungsgericht hatte aufdrängen müssen und welches voraussichtliche Ergebnis die Beweiserhebung dann gehabt hätte.
Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Messerschmidt
Fandré