Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1983, Az.: BVerwG 9 C 127.83
Gewährung rechtlichen Gehörs; Mündliche Verhandlung; Verfahrensmangel; Tag der Verhandlung; Ladung; Unrichtige Angabe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 127.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 26.01.1982 - AZ: AN 4292 - II/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VBlBW 1984, 242-243
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das Gericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheidet, in der der Beteiligte ausgeblieben ist, weil in der Ladung der Tag der Verhandlung unrichtig angegeben war.
- 2)
Zur "Bezeichnung" des diesbezüglichen Verfahrensmangels i.S.d. § 139 Abs. 2 VwGO.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Januar 1982 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungen das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der bangladeschischer Staatsangehöriger ist, begehrt die Gewährung politischen Asyls mit der Begründung, er sei von seinem Heimatstaat wegen Mitgliedschaft in der JSD, einer sozialistischen Partei, inhaftiert worden und habe auch heute noch mit Verfolgung zu rechnen.
In dem von ihm nach Ablehnung seines Asylantrags anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahren wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Januar 1982 bestimmt. Infolge eines Versehens der Geschäftsstelle erhielt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers jedoch eine Ladung für den 26. Februar 1982, über die er den Kläger informierte.
Aufgrund der am 26. Januar 1982 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht durch ein am gleichen Tage verkündetes Urteil die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen, weil das Vorbringen des Klägers, wegen seiner Mitgliedschaft in der JSD verfolgt worden zu sein, unglaubhaft sei und diese Partei nunmehr wieder uneingeschränkt politisch aktiv sein könne.
Am 26. Februar 1982 erschien der Kläger beim Verwaltungsgericht, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, daß er zu dem Verhandlungstermin am 26. Januar 1982 unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 102 VwGO nicht geladen worden sei, sondern zu einem Termin, zu dem er erschienen sei, an dem eine mündliche Verhandlung aber nicht stattgefunden habe. Dies habe dazu geführt, daß er keine Gelegenheit gehabt habe, seine Anträge zu stellen und zu begründen, so daß ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei.
Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 1 VwGO), führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Der Kläger macht zu Recht geltend, daß der ihm zustehende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden ist.
Seine diesbezügliche Rüge ist zunächst in formeller Hinsicht ordnungsgemäß im Sinne des § 139 Abs. 2 VwGO erhoben. Zwar gehören zur Bezeichnung einer Verfahrensrüge, die auf Nichtgewährung rechtlichen Gehörs gestützt wird, regelmäßig Ausführungen darüber, was der Kläger zusätzlich noch hätte vortragen wollen und daß dies zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rüge einer Versagung rechtlichen Gehörs darauf gestützt wird, der Verfahrensbeteiligte sei zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden und habe sich daher in der Verhandlung zu dem gesamten Verfahrensstoff nicht äußern können. Das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, die durch das Gespräch zwischen Gericht und Rechtssuchendem geprägt ist, wird weitgehend durch deren konkreten Verlauf bestimmt, insbesondere durch die vom Vorsitzenden vorzunehmende Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie die vom Gericht gestellten Fragen (§ 104 VwGO). Ist ein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, weil er nicht geladen worden ist, kann nachträglich nicht festgestellt werden, wie die Verhandlung im Falle seiner Anwesenheit verlaufen wäre. Der Verfahrensbeteiligte ist daher objektiv nicht in der Lage, Ausführungen darüber zu machen, was er im Falle einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte.
Die Rüge ist auch begründet.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist durch die Zustellung der einen unrichtigen Verhandlungstag angebenden Ladung verletzt worden. Dies steht einer unterbliebenen Ladung zur mündlichen Verhandlung gleich, so daß der Kläger keine Gelegenheit hatte, seine Interessen im Verhandlungstermin vom 26. Januar 1982 wahrzunehmen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeutet, daß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muß, sich zu den rechtserheblichen Tatsachen zu äußern und die nach ihrer Meinung entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Dies muß zwar nicht notwendig in einer mündlichen Verhandlung geschehen; das verfassungsrechtliche Anhörungsgebot der Beteiligten kann vielmehr auch im schriftlichen Verfahren, sofern dieses gesetzlich zugelassen ist, grundsätzlich gewahrt werden (Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - BVerwGE 57, 272). Ist hingegen - wie es regelmäßig der Fall ist - eine mündliche Verhandlung gesetzlich zwingend vorgeschrieben (§ 101 Abs. 2 VwGO), dann bildet sie den Mittelpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; das Urteil kann nur auf ihrer Grundlage ergehen. Das bedeutet, daß allen Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht (§ 86 Abs. 4 VwGO), Gelegenheit gegeben werden muß, den Verhandlungstermin zum Zwecke der Darlegung ihrer Standpunkte wahrzunehmen. Dem wird regelmäßig bereits durch Zustellung einer ordnungsgemäßen Ladung Genüge getan (§ 56 VwGO, § 102 VwGO). Nimmt ein Beteiligter den Termin nicht wahr, kann er sich im allgemeinen auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht berufen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, aus in seiner Person liegenden Gründen einen Termin nicht wahrnehmen kann, sofern keine Gründe gegeben sind, aus denen sich ergibt, daß ein hinreichender Sachvortrag nur vom Kläger persönlich zu erwarten ist und nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen kann. Hingegen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn ein Termin infolge fehlender oder unrichtiger Ladung von vornherein weder vom Kläger selbst noch von seinen Bevollmächtigten mangels Kenntnis von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung wahrgenommen werden kann.
Da das angefochtene Urteil als auf diesem Verfahrensmangel beruhend anzusehen ist (§ 138 Nr. 3 VwGO), ist es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender