Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1988, Az.: BVerwG 4 B 71.88
Bebauungszusammenhang; Unterbrechung der optischen Verbindung; Baukomplexe; Geländehindernis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 71.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 05.09.1986 - AZ: 7 K 14/86
- OVG Rheinland-Pfalz - 12.11.1987 - AZ: 1 A 87/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1988, 444
- DÖV 1988, 840
- NVwZ-RR 1989, 4-6 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 22-23 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Bebauungszusammenhang (Abs. 1) kann vorliegen, obwohl die optische Verbindung zwischen den zu beurteilenden Baukomplexen durch ein Geländehindernis unterbrochen ist.
Ind er Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift läßt nicht erkennen, daß einer der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO hier vorliegen könnte.
Der Beklagte meint, die Rechtssache habe im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung des Rechtsstreits erfordere eine über den Einzelfall hinausweisende Klärung der Fragen, 1. ob für den nach der Verkehrsauffassung zu beurteilenden Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit zumindest die Möglichkeit einer optischen Beziehung zwischen den durch eine unbebaubare Freifläche getrennten Flächen zu fordern sei, und 2. - sinngemäß -, ob Geländehindernissen im Verhältnis zu Baulücken jedenfalls dann ein stärker trennendes Gewicht zukomme, wenn sich jenseits des Geländehindernisses die Ortsrandlage befinde. Die Beantwortung dieser Fragen in einem künftigen Revisionsverfahren ließe keine von den Umständen des hier anstehenden Einzelfalles losgelösten, verallgemeinerungsfähigen Aussagen zur Auslegung oder Fortbildung des revisiblen Rechts erwarten (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Das Berufungsgericht hat seine die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB tragende Annahme, das Vorhaben der Kläger solle auf einem Grundstück verwirklicht werden, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege, maßgeblich auf die besonderen örtlichen Verhältnisse des Ahrtales und im Bereich der beigeladenen Ortsgemeinde Altenahr gestützt. Nach dem für ein erstrebtes Revisionsverfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellten Sachverhalt befindet sich zwischen dem Ortskern von Altenahr und dem - bereits locker bebauten, vom Berufungsgericht aber nicht als eigenständigen Ortsteil angesehenen - Gelände, zu dem auch das Baugrundstück gehört, eines der steil aufragenden, manchmal bis unmittelbar an das Flußufer heranreichenden Felsmassive, wie sie das Ahrtal einrahmen. Diese Felswand ist hier durch einen Straßentunnel der Bundesstraße 267 durchbrochen. Das Felsmassiv hebt nach Auffassung des Berufungsgerichts den Bebauungszusammenhang deshalb nicht auf, weil nach den örtlichen Verhältnissen in Altenahr eine Bebauung grundsätzlich nur auf den schmalen Uferbereichen möglich sei und dieser bebaubare Uferbereich sich hier jenseits der Felswand ein Stück weit fortsetze. Dies gelte um so mehr, als der vorhandene Straßentunnel hier ein verbindendes Element darstelle. Bedenken gegen die Annahme eines Bebauungszusammenhang ergäben sich auch nicht aus der Ortsrandlage. Ein unkontrolliertes Ausgreifen des vorhandenen Bebauungskomplexes in den Außenbereich hinein sei nämlich nicht zu befürchten. Die zur Bebauung geeigneten Flächen jenseits des Felsmassives würden teils durch die eine Kehre beschreibende Bundesstraße 267 allseits umschlossen; im übrigen fände eine bauliche Erweiterung ihre natürlichen Grenzen durch die Ahr und den in Richtung auf den Tunnel verlaufenden Bergrücken.
Demgegenüber beruft sich die Beschwerde - was für den Regelfall auch zutreffen mag - darauf, daß dem § 34 Abs. 1 BauGB eine Wechselwirkung zwischen der Annahme eines Bebauungszusammenhangs und dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung zugrunde liege (vgl. BVerwGE 41, 227 <235>). Daß eine solche Abhängigkeit zwischen der für das Einfügen maßgeblichen gegenseitigen Prägung von Vorhaben und näherer Umgebung und der möglichen Reichweite eines Bebauungszusammenhangs regelmäßig vorhanden sein wird, schließt indes nicht aus, in besonders gelagerten Fällen zwischen mehreren bebauten Flächen einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch dann anzunehmen, wenn sie nicht in einer optisch wahrnehmbaren Beziehung zueinander stehen. Ein von den örtlichen Gegebenheiten vermittelter und der Verkehrsauffassung entsprechender Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit wird - das bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren - nicht stets und zwangsläufig dadurch verhindert, daß infolge eines natürlichen Hindernisses ein Betrachter nicht alle Grundstücke, die in einem Bebauungszusammenhang stehen sollen, gleichzeitig wahrnehmen und schon auf diese "augenscheinliche" Weise einen Gesamteindruck gewinnen kann. Auch die soeben erwähnte für § 34 Abs. 1 BauGB kennzeichnende, wechselseitige Beeinflussung kann selbst über ein solches den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis hinweg noch eintreten.
Die Unterbrechung eines Bebauungszusammenhangs bestimmt sich nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern erfordert stets eine Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwGE 28, 268 <272>; 31, 20 <21 f.>). Dies gilt auch für Geländehindernisse. Erhebungen, aber auch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa ein Fluß oder ein Graben, werden zwar in der Regel dem Innenbereich eine sich aus der Situation ergebende Grenze ziehen (vgl. Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 - <Buchholz 406.11 § 34 Nr. 46>). Die Notwendigkeit einer wertenden Betrachtung mit der daraus folgenden Möglichkeit, bei besonderen Verhältnissen im Einzelfall einen Bebauungszusammenhang auch über solche natürlichen Hindernisse hinweg noch zu bejahen, wird aber auch durch eine solche Regel nicht aufgehoben. Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - die Bebauung sich in einem engen Flußtal grundsätzlich auf vorhandene schmale Uferbereiche konzentriert und sich ein solcher Uferstreifen jenseits eines Hindernisses fortsetzt, wobei aber eine mögliche Bebauung alsbald auf andere Grenzen (hier: Bundesstraße, Flußschleife und Bergrücken) stößt (zur Bedeutung natürlicher Grenzen für den Ende eines Bebauungszusammenhangs vgl. auch Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 47.68 - <Buchholz 406.11 § 19 Nr. 20 = BRS 20 Nr. 38>), und wenn die zu beurteilenden - optisch getrennten - Bereiche durch eine das Hindernis überwindende Verkehrsverbindung (hier: Straßentunnel) miteinander verknüpft sind.
Aus den bisherigen Ausführungen folgt zugleich, daß die Beschwerde auch mit der weiteren von ihr aufgeworfenen Frage keinen Erfolg haben kann. Welche Bedeutung Geländehindernissen als für eine Aufhebung des Bebauungszusammenhangs sprechenden Umständen im Verhältnis zu (einfachen) Baulücken zukommt und ob sie in verstärktem Maße trennende Wirkung jedenfalls dann haben, wenn sich jenseits des Hindernisses die Ortsrandlage befindet, läßt sich ebenfalls nicht rechtsgrundsätzlich klären, sondern nur nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der an diese anknüpfenden Verkehrsauffassung beantworten.
Die Revision ist ferner nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts entscheidungstragend auf einem Rechtssatz beruhen könnte, der der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit diese für die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen tragend ist, widerspricht.
Dies gilt einmal für die Frage einer Berücksichtigung zukünftiger, (noch) nicht vorhandener Bebauung. Das Berufungsgericht hat auf die besonderen topographischen Gegebenheiten in der Ortslage der beigeladenen Gemeinde hingewiesen, die eine bauliche Erweiterung grundsätzlich nur auf den schmalen Uferstreifen zuließen. Daraus hat es gefolgert, es entspreche einer natürlichen Betrachtungsweise, die bauliche Nutzung soweit möglich im Anschluß an eine diesen Uferstreifen durchbrechende vorspringende Felswand fortzusetzen, zumal das Hindernis durch einen Straßentunnel durchbrochen sei. Damit ist das Berufungsgericht nicht vom Urteil des beschließenden Senats vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 69.74 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 58 = BauR 1977, 104) abgewichen. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs dürften unbebaute Grundstücke nicht deshalb wie bebaut behandelt werden, weil ihre Bebauung beabsichtigt sei und mehr oder weniger verläßlich in Aussicht stehe. Darum geht es hier jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß auch auf dem Bereich östlich des Tunnels, in dem das Baugrundstück der Kläger liegt, Baulichkeiten vorhanden sind; diese hätten allerdings mangels eigenen städtebaulichen Gewichts nicht den Charakter eines eigenständigen Ortsteils. Das Berufungsgericht hatte also nicht unbebaute Grundstücke, deren Bebauung lediglich ins Auge gefaßt war, für die Frage des Bebauungszusammenhangs zu qualifizieren, sondern die Frage zu beantworten, ob zwischen dem Ortskern von Altenahr und dem Bebauungskomplex jenseits der durch den Tunnel durchbrochenen Felswand trotz dieses Hindernisses ein Bebauungszusammenhang besteht.
Ohne Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Senats hat das Berufungsgericht zum anderen auch die Frage beantwortet, ob das Felsmassiv das Ende des Bebauungszusammenhang darstellt. Es hat ein solches Ende hier nicht in der Felswand, sondern in den natürlichen Grenzen gesehen, die eine bauliche Erweiterung jenseits des Felsens auf dem östlich des Tunnels liegenden Gelände durch die Bundesstraße, die Ahrschleife und den Bergrücken findet. Damit hat es nicht grundsätzlich in Frage gestellt, daß einer Bebauung entgegenstehende natürliche Hindernisse den Bebauungszusammenhang unterbrechen können, sondern dem Felsmassiv lediglich wegen der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles eine solche den Bebauungszusammenhang hindernde Kraft abgesprochen. Wenn ein Gericht - wie hier - einen anders gelagerten Fall mit einem anderen Ergebnis beurteilt, bedeutet dies noch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Eine Divergenz zwischen dem Urteil des Berufungsgerichts und der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist ferner auch nicht in der Frage ersichtlich, welche Bedeutung der fehlenden optischen Verbindung für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs zwischen den so getrennten Flächen zukommt. Dem Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - (BVerwGE 41, 227) liegt nicht ein Rechtssatz zugrunde, daß bei fehlender optischer Verbindung ein Bebauungszusammenhang (und eine für das Einfügen maßgebliche wechselseitige Prägung) nach der Verkehrsauffassung keinesfalls mehr in Betracht zu ziehen sei. Auch in den Urteilen vom 22. März 1972 - BVerwG 4 C 121.68 - (BRS 25 Nr. 38) und vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - (Buchholz 406.11 § 12 Nr. 11) wird der optische Eindruck nur als einer der Gesichtspunkte angeführt, nach der sich die für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs maßgebliche Verkehrsauffassung richtet. Das Berufungsgericht hat als tatsächliche Feststellung zugrunde gelegt, daß sich zwischen die östlich und die westlich des Straßentunnels anzutreffende Bebauung zwar eine Felswand schiebe, diesem - als solchem erkannten - optischen Hindernis aber wegen anderer Umstände hier nicht die Kraft beigemessen, den Bebauungszusammenhang unterbrechen zu können. Eine Abweichung in einer Rechtsfrage liegt darin nicht.
Ob eine Straße ein trennendes oder ein verbindendes Element ist, hängt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats von den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab (vgl. BVerwGE 41, 227 <233>; Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - <a.a.O.>; Beschluß vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 -). Zu Unrecht rügt die Beschwerde, dem Berufungsurteil liege im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung entscheidungstragend die Auffassung zugrunde, daß ein Straßentunnel immer ein verbindendes Element darstelle. Das Berufungsgericht hat den Straßentunnel hier als zusätzlichen, den Bebauungszusammenhang stützenden Gesichtspunkt angeführt, weil er das zwischen den Bebauungsbereichen befindliche Felsmassiv durchbreche und zwischen ihnen einen ungehinderten Verkehr ermögliche; in diesem Zusammenhang hat es ihn als verbindendes Element gewertet. Eine grundsätzliche Aussage über die rechtliche Qualität von Straßentunneln für die Beurteilung von Bebauungszusammenhängen macht das Berufungsgericht damit nicht.
Die Beschwerde erblickt eine Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Senats schließlich auch noch darin, daß das Berufungsgericht den Bebauungszusammenhang letztlich aus Art und Funktion der beiderseits des Geländehindernisses vorhandenen Bebauung hergeleitet habe. Diese Rüge muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil die vom Beklagten beanstandete Erwägung für das Berufungsurteil ersichtlich nicht tragend ist. Das Berufungsgericht hat nämlich auf Seite 9 seines Urteils dargelegt, der Bebauungszusammenhang zwischen dem Ortskern und dem Bebauungskomplex, zu dem das Grundstück der Kläger gehöre, ergebe sich "zudem" daraus, daß die Bebauung diesseits und jenseits des Tunnels sich in Funktion und Erscheinungsbild weitgehend entspreche.
Soweit die Beschwerde abschließend das Problem der Berechenbarkeit einer Bejahung oder Verneinung des Bebauungszusammenhangs anspricht (vgl. dazu auch BVerwGE 41, 227 <235>) und in diesem Zusammenhang auch das Urteil des beschließenden Senats vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 89) anführt, ist darauf hinzuweisen, daß im letztgenannten Urteil nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, insbesondere soweit diese einen Bahndamm betrafen, nicht - wie die Beschwerde meint - von einer Außenbereichslage, sondern davon ausgegangen worden ist, das Grundstück des Beigeladenen liege im unbeplanten Innenbereich.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann