Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.2003, Az.: BVerwG 1 WB 1.03
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 1.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Brigadegeneral Wächter und Hauptmann Dietrich als ehrenamtliche Richter
am 24. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1952 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2006 endet. Er gehört der Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) an. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 wurde er zum Hauptmann (Hptm) ernannt und zum 1. Januar 1997 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 12 eingewiesen. Im Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) war er seit 1986 zunächst als Sachbearbeiter in einem Überprüfungsdezemat in der Abteilung I, Personelle Sicherheit, und von März 1989 bis September 1994 als Sachbearbeiter im Bereich DV-/IT-Sicherheit in der Abteilung ZA-G 2, ZA-S 6 eingesetzt. Er wurde bis 13. August 1999 als Sachgebietsleiter "IT-Sicherheit" in der Abteilung Truppendienstliche Aufgaben/Verwaltung (TrdAufg/Vw) - S 6 und seit dem 16. August 1999 als Sachbearbeiter im Sachgebiet Infomnations- und Kommunikationssicherheit im Dezernat IV E, Materieller Geheimschutz, verwendet. Seit dem 2. Januar 2002 ist er im MAD-Amt - abweichend von seiner STAN-Funktion MAD-Offizier (MAD-Offz)/Technischer Offizier (T-Offz) - zur Erprobung einer neuen Organisationsstruktur auf dem nach BesGr A 12 dotierten Dienstposten MAD-Offz bei der Abteilung I/IT-Einsatzgruppe eingesetzt. Mit Verfügung des Dienstpostenwechsels vom 11. April 2000 änderte das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die Verwendungsbezeichnung des STAN-Dienstpostens des Antragstellers von MAD-Offz/DV-Sicherheitsoffizier in MAD-Offz/T-Offz.
Aufgrund des Erlasses des BMVg (Fü SKB I 3 - 10-88-11/E/VS-NfD) vom 21. März 2002 wurde im MAD-Amt kurzfristig die Bewertung für drei Dienstposten für OffzMilFD von BesGr A 12 auf BesGr A 13 g angehoben. Hierzu gehören der Dienstposten MAD-Offz/S 2-Offz bei der Abteilung TrdAufg/Vw (vormals Teileinheit/Zeile - TE/ZE - 060/102, nach der Anhebung nunmehr TE/ZE 045/100), der Dienstposten MAD-Offz in der Abteilung II A - Grundsatz und Eigenmethodik Extremismusabwehr - (vormals TE/ZE 060/108, nunmehr TE/ZE 045/101) und der Dienstposten MAD-Offz in der Abteilung III A - Grundsatz und Eigenmethodik Spionageabwehr- (vormals TE/ZE 060/112, nunmehr TE/ZE 045/102).
Auf den erstgenannten Dienstposten MAD-Offz/S 2-Offz wurde mit Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 920 des BMVg vom 22. März 2002 rückwirkend zum 1. Januar 2002 Hptm Q. umgesetzt und dort am 26. März 2002 zum Stabshauptmann (StHptm) befördert.
In einem vom Antragsteller beantragten Personalgespräch am 29. April 2002 wurde ihm seitens des BMVg - PSZ I 2 - erläutert, dass er für die drei nach BesGr A 13 g angehobenen Dienstposten im MAD-Amt aufgrund seines Verwendungsvorlaufs als T-Offz nicht habe berücksichtigt werden können.
Mit der Beschwerde vom 8. Mai 2002 wandte sich der Antragsteller insbesondere gegen seine Nichtberücksichtigung für den Dienstposten MAD-Offz/S 2-Offz (TE/ZE 045/100) und machte geltend, dass er aufgrund seiner Vorverwendungen, seines früheren Einsatzes als S 1/S 2-Feldwebel und seiner Ausbildung zum S 3-Offizier für diesen Dienstposten uneingeschränkt geeignet sei. Die von seinen Vorgesetzten formulierten Verwendungsvorschläge für einen Dienstposten der BesGr A 13 g enthielten keine besondere Spezifikation, die seinem Einsatz in einem artfremden oder ähnlichen Fachbereich entgegenstünden.
Die Beschwerde wies das BMVg - PSZ I 8 - mit Beschwerdebescheid vom 6. Juni 2002 zurück. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Köln. Nachdem der Antragsteller dort am 4. Juli 2002 Klage erhoben hatte, erklärte sich das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 19. November 2002 - 27 K 5877/02 - für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -.
Unter dem 9. September 2002 hatte der Antragsteller bereits die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Hierzu hat der BMVg - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 3. Februar 2003 Stellung genommen.
Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die ablehnende Entscheidung vom 29. April 2002 stütze sich ausschließlich auf seinen Verwendungsvorlauf als T-Offz, ohne die enge Verbindung und Verzahnung seiner Vorverwendungen im Bereich Zentralangelegenheiten G 2 und im Bereich IT-Sicherheit des MAD-Amtes mit dem angestrebten Dienstposten MAD-Offz/S 2-Offz bei der Abteilung TrdAufg/Vw in hinreichendem Maße zu berücksichtigen. Seine Einordnung in den Bereich T-Offz schränke seine Verwendungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise ein. Für diese Verwendungsbezeichnung gebe es im Übrigen weder eine spezielle Ausbildung noch einen eigenständigen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis. In seinen Beurteilungen sei ihm die uneingeschränkte Eignung auch für Verwendungen auf nach BesGr A 13 g bewerteten Dienstposten bescheinigt worden, die nicht in unmittelbarem fachlichen Zusammenhang mit seinen bisher ausgeübten Tätigkeiten stünden. Ein Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem ausgewählten Soldaten ergebe, dass der BMVg ihn auf den Dienstposten des S 2-Offiziers hätte versetzen müssen.
Er beantragt,
den Beschwerdebescheid des BMVg - PSZ I 8 - vom 6. Juni 2002 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn auf den Dienstposten MAD-Offz/S 2-Offz (TE/ZE 045/100) beim MAD-Amt zu versetzen,
hilfsweise,
den BMVg zu verpflichten, ihn auf einen der beiden Dienstposten MAD-Offz in der Abteilung IIA (TE/ZE 045/101) oder in der Abteilung IIIA (TE/ZE 045/102) zu versetzen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Rechtsbehelf des Antragstellers vom 8. Mai 2002 sei verspätet, weil er ausweislich seines Schreibens vom 11. April 2002 bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt habe, dass er für die im MAD-Amt auf BesGr A 13 g angehobenen Dienstposten nicht berücksichtigt worden sei. Am 29. April 2002 habe lediglich das Personalgespräch mit dem Antragsteller stattgefunden; ein Bescheid unter diesem Datum sei nicht ergangen.
Im Übrigen bestehe keine Verpflichtung, den nach BesGr A 13 g dotierten Dienstposten MAD-Offz/S 2-Offz (TE/ZE 045/100) mit dem Antragsteller zu besetzen. Die Auswahlerwägungen bei der Besetzung dieses Dienstpostens mit Hptm Q. ließen Ermessensfehler nicht erkennen. Neben dem ausgewählten Offizier sei auch der Antragsteller für diesen Dienstposten betrachtet worden, wobei Hptm Q. in den letzten beiden Beurteilungen insgesamt - wenn auch nur geringfügig - besser beurteilt worden sei als der Antragsteller. Im Rahmen der Bewertung sonstiger Gesichtspunkte habe sich aus den Vorverwendungen des ausgewählten Offiziers ein deutlicher Vorsprung gegenüber dem Antragsteller in den für den Dienstposten erforderlichen langjährigen Erfahrungen in Stabsfunktionen ergeben. Anders als der Antragsteller, der seit 1989 ausschließlich im Bereich DV-Sicherheit/IT-Sicherheit tätig gewesen sei, habe Hptm Q. außer seiner Verwendung als MAD-Feldwebel/S 3-Feldwebel und MAD-Offz/S 3-Offz bei der MAD-Stelle in B. eine seit siebeneinhalb Jahren andauernde überwiegende Verwendung im Bereich der Stabsarbeit als S 3-Offz in der Abteilung TrdAufg/Vw G 3 des MAD-Amtes vorzuweisen. Damit erscheine er besser geeignet für die Aufgabenwahrnehmung des S 2-Offz als der Antragsteller mit seinem sehr spezifischen Verwendungsaufbau im Bereich der IT-Sicherheit. Fehl gehe die Rüge des Antragstellers, die "hausinternen" Unterscheidungen des MAD-Amtes zwischen OffzMilFD mit der Dienstpostenbezeichnung T-Offz und Offizieren ohne diese Dienstpostenbezeichnung fänden in keiner Vorschrift eine Stütze und dürften nicht dazu führen, geeignete und besonders leistungsstarke OffzMilFD bereits von der Betrachtung förderlicher Verwendungen auszuschließen. Aus dem Personalstammblatt des Antragstellers, den maßgeblichen Dienstpostenbeschreibungen für die streitbefangenen Dienstposten sowie aus den in Teil A III der Stammakte befindlichen Personalverfügungen sei ersichtlich, dass es sich bei der Dienstpostenbezeichnung "T-Offz" um eine STAN-Vorgabe handele. Diese werde neben der Erst-ATB MAD-Offz als Zweit-ATB gefordert. Im MAD verfügten 41 Offiziere über die Zweit-ATB T-Offz. Dienstposten mit einer anderen Zweit-ATB, wie etwa der S 2-Offz, würden regelmäßig durch Offiziere erst- oder nachbesetzt, die entweder über einen entsprechenden Verwendungsvorlauf und/oder über eine entsprechende lehrgangsbezogene Qualifikation verfügten. Die beiden zum Gegenstand des Hilfsantrages gemachten Dienstposten seien mit einem Anforderungsprofil ausgestattet, das auf die Kernaufgaben des MAD, die Extremismus- und Spionageabwehr, konzentriert sei. Da der Antragsteller weder in der Extremismus- noch in der Spionageabwehr eingesetzt gewesen sei, fehlten ihm die Voraussetzungen für die Besetzung eines dieser beiden Dienstposten.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 35/03 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
1.
Der Hauptantrag ist zulässig.
Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der streitige Dienstposten TE/ZE 045/100 zwischenzeitlich mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Konkurrentenanträge, die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen beziehen, zulässig. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [338 f.]>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97-, vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 40 = NZWehrr 2001, 29 = NVwZ 2001, 329 = ZBR 2001, 142> m.w.N. und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 = NZWehrr 2001, 123 = ZBR 2001, 141> m.w.N.).
Der Umstand, dass der für den Dienstposten ausgewählte Hptm Q. zwischenzeitlich zum StHptm ernannt worden ist, steht dem nicht entgegen, weil Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen rechtlich voneinander zu trennen sind (Beschlüsse vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 - <a.a.O.> m.w.N., vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 12.02 - und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 -).
Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.
Das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers ist einer inhaltlichen Überprüfung durch den Senat zugänglich. Die von ihm insoweit unter dem 8. Mai 2002 förmlich eingelegte Beschwerde ist nicht verspätet.
Für den Beginn der Beschwerdefrist im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO ist die Kenntnis von dem Beschwerdeanlass maßgeblich. Der Beschwerdeanlass wird durch die Kenntnis von den die streitbefangene Maßnahme auslösenden tatsächlichen Umständen eröffnet (Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 6, RNr. 6). Diese Umstände hat der Antragsteller im Personalgespräch am 29. April 2002 erfahren. In diesem Gespräch sind ihm im Einzelnen die nach BesGr A 13 g angehobenen Dienstposten der Laufbahn OffzMilFD im MAD-Amt und die Gründe genannt worden, warum er in der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte. Mit der Bekanntgabe der Niederschrift über ein Personalgespräch beginnt die Frist für einen gegen seinen Inhalt gerichteten Rechtsbehelf (Beschluss vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - <BVerwGE 86, 227 [BVerwG 28.11.1989 - 1 WB 14/89] [228]>). Der Vermerk über das Personalgespräch ist dem Antragsteller am 29. April 2002 zur Kenntnis gegeben worden, sodass seine am 8. Mai 2002 vorgelegte Beschwerde die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO wahrt. Aus dem Inhalt seines Antragsschreibens vom 11. April 2002 geht hingegen hervor, dass dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Umstände seiner Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der A 13 g-Dienstposten noch nicht bekannt waren; die Voraussetzungen für den Beginn der Beschwerdefrist waren damit an diesem Tag noch nicht erfüllt.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller auf den nunmehr nach BesGr A 13 g bewerteten Dienstposten MAD-Offz/S 2-Offz (TE/ZE 045/100) zu versetzen.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>, vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 18> und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - <Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 1 = NZWehrr 1998, 248>). Die Entscheidung des BMVg, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten als den am besten Geeigneten ansieht, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar, das gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Die gerichtliche Kontrolle hat sich insoweit darauf zu beschränken festzustellen, ob der Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <a.a.O. [340]>, vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - <a.a.O.>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - <a.a.O.> und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 123.00 -). Dabei ist zu beachten, dass Soldaten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind.
Der sich daraus ergebende Grundsatz der Bestenauslese verlangt, dass die zuständige personalbearbeitende Stelle im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den fachlich geeignetsten auswählt. Dabei hat sie ihre Auswahlentscheidung am Leistungsprinzip auszurichten und im Übrigen nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten sie entscheidendes Gewicht beimessen will, sofern dadurch das Leistungsprinzip als solches nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - <Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19>, Beschlüsse vom 30. August 1989 -BVerwG 1 WB 115.87 - <BVerwGE 86, 169 [171]>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - <a.a.O.>, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - <a.a.O.> und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 123.00 -).
Soweit die Verwendung auf dem angestrebten Dienstposten ein bestimmtes Anforderungsprofil verlangt, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu beachten, dass es sich hierbei nicht um einen gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Festlegungen über die Anforderungen der Personal führenden Stelle für die Wahrnehmung eines Dienstpostens stellen vielmehr organisatorische Maßnahmen dar, mit deren Hilfe der BMVg oder die personalbearbeitende Stelle den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie stehen damit grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an die Steile derjenigen der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Ob und inwieweit die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Dienstaufgaben eine besondere Erfahrung, eine bestimmte Vorverwendung oder einen bestimmten Verwendungsaufbau erfordern, ist danach ebenfalls eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - <a.a.O.> m.w.N., vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 48.00-, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 98.00-, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = ZBR 2002, 183 = NVwZ-RR 2001, 675 = PersV 2002, 286> und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 -).
Im Übrigen könnte die vom Antragsteller beantragte Versetzung auf den angehobenen Dienstposten vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn der BMVg das ihm insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei nur mit diesem Ergebnis hätte ausüben können, mithin jede andere Entscheidung als ermessenfehlerhaft anzusehen wäre (stRspr.: Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 12.02 - m.w.N. und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 -).
Hieran gemessen lassen die Erwägungen des BMVg bei der Besetzung des Dienstpostens TE/ZE 045/100 nach seiner Anhebung auf BesGr A 13 g keine rechtlichen Mängel erkennen, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen.
Nach den dem Senat vorgelegten dienstlichen Beurteilungen sind allerdings der Antragsteller und der ausgewählte Offizier als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen.
Für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist auf den aktuellen Stand der Beurteilung abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung in der Regel eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 27.02 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 29 = NVwZ-RR 2003, 220>; vgl. ferner Urteile vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - <Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22 = ZBR 2002, 211 [212]> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 -). Zur abgerundeten Bewertung des Leistungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 27.02 - <a.a.O.> m.w.N. und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 -; vgl. ferner Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 -).
Die für den Antragsteller zum 31. März 2002 erstellte planmäßige Beurteilung kann für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden, weil die streitbefangene Auswahlentscheidung vor diesem Beurteilungsstichtag getroffen worden ist.
In der danach maßgeblichen aktuellen planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2000 hat der Antragsteller in der Beurteilung der Leistungen im Beurteilungszeitraum in den Einzelmerkmalen zweimal die Stufe "7", dreizehnmal die Stufe "6" und einmal die Stufe "5" erhalten. Für Eignung und Befähigung hat er einmal die Wertung "e" und dreimal die Wertung "d" erzielt. Demgegenüber erhielt Hptm Q. in der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2000 in der Bewertung seiner Leistungen im Beurteilungszeitraum dreimal die Stufe "7", zwölfmal die Stufe "6" und einmal die Stufe "5". Seine Eignung und Befähigung wurden jeweils zweimal mit der Wertung "e" und der Wertung "d" eingestuft. Damit weist der ausgewählte Offizier Hptm Q. im Bereich der Leistungsbewertung einen Durchschnittswert von 6,13 auf, während der Antragsteller einen Durchschnittswert von 6,06 erzielte.
In der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1998 erzielte der Antragsteller in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "1" und achtmal die Note "2", während Hptm Q. siebenmal die Wertung "1" und siebenmal die Wertung "2" erhielt. In der freien Beschreibung der Beurteilung zum 31. März 1998 erlangten sowohl der Antragsteller als auch der ausgewählte Offizier jeweils viermal den Ausprägungsgrad "B".
Die im Bereich der Leistungsbewertung bzw. der gebundenen Beschreibung bestehenden Unterschiede zwischen dem Beurteilungsbild des Antragstellers und dem des ausgewählten Offiziers liegen deutlich unterhalb eines halben Wertungspunktes. Diese Differenz ist nach der Rechtssprechung des Senats als geringfügig anzusehen (Beschlüsse vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97-, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 - und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 27.02 - <a.a.O.>).
Bei danach im Wesentlichen gleicher Eignung und Leistung beider Bewerber, die im Übrigen in der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2000 übereinstimmend als förderungswürdig in der Stufe "E" bezeichnet worden sind, war der BMVg berechtigt, seine Auswahlentscheidung von besonderen Erfahrungen, einer bestimmten Vorverwendung und dem für den angestrebten Dienstposten notwendigen Anforderungsprofil abhängig zu machen. Nach dem Bericht des Abteilungsleiters TrdAufg/Vw des MAD-Amtes vom 7. März 2002 an das BMVg - Org 5/KS - ist der künftige Inhaber des streitbefangenen Dienstpostens (TE/ZE 060/102) Dezernatsleiter des Führungsgrundgebietes 2. In dieser Funktion bewertet er die Absicherungslage des MAD. Darüber hinaus erarbeitet er die Grundlagen für die organisatorische und materielle Absicherung für die Amtsführung. Im Rahmen der Sicherheitsinspektion wird er als Sicherheitsbeauftragter MAD tätig. Diese Aufgabenbeschreibung korrespondiert mit der STAN-Dienstpostenbeschreibung des Dienstpostens TE/ZE 045/100. Danach umfasst der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich dieses Dienstpostens das Führen und Leiten des Führungsgrundgebietes 2, das Durchführen/Planen der jährlichen Sicherheitsinspektion der MAD-Stellen sowie deren Dokumentation, dabei die Überprüfung von Verschlusssachen in den MAD-Stellen, ferner die Beratung der Amtsführung bzw. der Leiter MAD-Stellen in allen Angelegenheiten der militärischen Sicherheit, das Bearbeiten von Grundlagen der militärischen Sicherheit im MAD, die Bewertung der Absicherungslage des MAD und das Bearbeiten von Sicherheitsvorkommnissen im MAD.
Angesichts dieser Dienstpostenbeschreibung hat der BMVg im Rahmen des Anforderungsprofils für den Dienstposten langjährige Erfahrungen in Stabsfunktionen für erforderlich gehalten. Diese militärische Zweckmäßigkeitsentscheidung entzieht sich nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats einer gerichtlichen Nachprüfung. Der Antragsteller verfügt nach der insoweit maßgeblichen Einschätzung des BMVg nicht in ausreichendem Umfang über diese Erfahrungen. Sowohl aus dem Personalstammblatt als auch aus der Dokumentation des BMVg - PSZ I 7 - über den Werdegang des ausgewählten Offiziers geht hervor, dass dieser neben seiner Verwendung als MAD-Feldwebel/S 3 Feldwebel und MAD-Offz/S 3-Offz bei einer MAD-Stelle über eine mehrjährige überwiegende Verwendung im Bereich der Stabsarbeit als S 3-Offz in der Abteilung TrdAufg/Vw G 3 des MAD-Amtes verfügt. Demgegenüber hat der Antragsteller einen Verwendungsaufbau mit dem Schwerpunkt im Bereich der IT-Sicherheit. Dieser Umstand hat auch in den Beurteilungen zum 31. März 1998 (K. 01/L 02)/31. März 2000 (H./I. 03, b) zu der Empfehlung geführt, den Antragsteller auf diesem Gebiet weiter - ggf. bis in die Ebene der BesGr A 13 - zu fördern. Die Einschätzung des BMVg, angesichts dieses unterschiedlichen Verwendungsaufbaus den ausgewählten Offizier für die Aufgabenwahrnehmung als S 2-Offz als besser geeignet einzustufen, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Der Hilfsantrag des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller nicht für die im Hilfsantrag genannten Dienstposten auszuwählen, begegnet unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats zum Anforderungsprofil für einen Dienstposten keinen rechtlichen Bedenken.
Sowohl nach dem zitierten Bericht des Abteilungsleiters TrdAufg/Vw des MAD-Amtes vom 7. März 2002 als auch nach der Dienstpostenbeschreibung in der STAN sind die beiden Dienstposten maßgeblich durch die Schwerpunkte Extremismus- bzw. Spionageabwehr gekennzeichnet. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Da der Antragsteller nach Einschätzung des BMVg den insoweit erforderlichen fachlichen Verwendungsaufbau in der Beschaffung und Auswertung von Informationen sowie der Quellenführung im Bereich der Extremismus- bzw. Spionageabwehr nicht aufweist, ist die Entscheidung des BMVg, ihn für die beiden Dienstposten TE/ZE 045/101 und 045/102 nicht zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Wachter
Dietrich