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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1969, Az.: BVerwG II B 26.69

Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1969
Aktenzeichen
BVerwG II B 26.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 04.02.1969 - AZ: OS I 60/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Bei der Entscheidung über die Beschwerde ist nicht die nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -: am 3. April 1969) durch Schriftsatz vom 2. Mai 1969 gegebene weitere Begründung, sondern als Begründung im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur der Inhalt des innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatzes vom 2. April 1969 zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. März 1968 - BVerwG II B 7.68 - mit Hinweis auf BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966 S. 1331]; Beschluß vom 19. August 1968 - BVerwG II B 31.68 -).

3

Die Beschwerdebegründung, mit der die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Streitsache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begehrt sowie ein Denkfehler in den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts gerügt wird, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebte Revisionsentscheidung eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Klärung zuführen würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16] sowie BVerwGE 13, 90 [91/92]). Daß dies der Fall sei, ist nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift darzulegen. Dieser Darlegungspflicht wird nicht bereits durch die Bezeichnung einer nach der Auffassung der Beschwerde klärungsbedürftigen Rechtsfrage, sondern erst durch Ausführungen des Inhalts genügt, daß und inwiefern diese Rechtsfrage sowohl für die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die angestrebte Revisionsentscheidung erheblich sein werde, verbunden mit einer Darlegung des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. hierzu außerdem den vorerwähnten Beschluß BVerwG V B 5.60 [a.a.O.] auch Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 18]).

5

Zweifelhaft ist schon, ob die Beschwerde diesen Erfordernissen einer im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch den bloßen Hinweis genügt, die Klägerin teile nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, daß außerplanmäßige Lehrer kein "absolutes" Recht auf Ausbildung hätten, und "im übrigen" handele es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wie sich insbesondere aus den zu Art. 12 Abs. 1 GG ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 13;  16, 241) [BVerwG 22.07.1963 - VI C 104/61]und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) ergebe. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, die Beschwerde habe die Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage, ob die Klägerin als außerplanmäßige Mittelschullehrerin - ebenso wie Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst - nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) - HBG - einen "absoluten" Rechtsanspruch auf Ausbildung habe, ordnungsgemäß dargelegt, ist die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt.

6

Denn diese Frage bedarf nicht höchstrichterlicher Klärung, weil bereits dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 HBG, nach dem den Beamten im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, zu entnehmen ist, daß die Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst kein "absolutes", ihre Entlassung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HBG ausschließendes Recht auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes und auf Ablegung der Prüfung haben. Durch die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 HBG wird das dem Dienstherrn durch § 43 Abs. 1 Satz 1 HBG zugestandene Ermessen, Beamte auf Widerruf jederzeit - aus sachlichen Gründen - durch Widerruf zu entlassen, lediglich dahin begrenzt, daß die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen, mithin aus Gründen, welche - wie beispielsweise unzulängliche Leistungen, mangelnde gesundheitliche Eignung oder erhebliche Dienstpflichtverletzungen - ernsthafte Zweifel daran begründen, daß der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen könne. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den mit § 43 Abs. 2 Satz 1 HBG wortgleichen Vorschriften anderer Beamtengesetze bereits geklärt worden (so BVerwG, Beschluß vom 6. April 1959 - BVerwG VI CB 214.58-, Beschluß vom 17. Mai 1962 - BVerwG VI C 33.62 - [BayVBl. 1962 S. 280], Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 85.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 8; DÖD 1964 S. 52], und Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 179.62 -) und entspricht, wohl einhelliger Meinung im Schrifttum (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, RdNr. 8 zu § 32; Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, RdNr. 5 zu § 35 LBG/Nordrhein-Westfalen; Hefele-Schmidt, Bayerisches Beamtengesetz, 1960, S. 71 Erl. 2 zu Art. 43; Sachse-Topka, Niedersächsisches Beamtengesetz, 1962, S. 104, Erl. 7 zu § 40; Geib, Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, 1956, S. 112 Erl. 7 zu § 44; Bernard-Hoffmann, Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg, 1964, S. 134, Erl. 3 zu § 39; Grabendorff-Ahrend, Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz, Erl. 6 a zu § 42; jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Daraus folgt, daß durch die auf umfassende tatsächliche Feststellungen gestützte Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Klägerin mit Recht entlassen habe, weil sie mangels genügender fachlicher Leistungen im Lehrbetrieb und wegen ihres Gesundheitszustandes das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen konnte und sich zudem Dienstpflichtverletzungen zuschulden kommen ließ, die sie als für den Lehrberuf ungeeignet erscheinen lassen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen wird.

7

Abwegig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerde im Schriftsatz vom 2. Mai 1969 auf die Entscheidungen BVerfGE 7, 377 sowie BVerwGE 6, 13 und 16, 241. Denn diese Entscheidungen behandeln nicht die im vorliegenden Rechtsstreit allein zu erörternde Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst oder eines vergleichbaren außerplanmäßigen Beamten aus dem Beamtenverhältnis zulässig ist, sondern nur die Frage, ob und inwieweit Art. 12 Abs. 1 GG Regelungen entgegensteht, welche die Übernahme in den Vorbereitungsdienst (BVerwGE 6, 13 [BVerwG 11.09.1957 - BVerwG IV C 234.56]: Rechtsreferendare; BVerwGE 16, 241 [BVerwG 23.07.1963 - BVerwG II C 158.62]: Forstreferendare) oder den Zugang zu einem bestimmten Beruf (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]: Apotheker) beschränken. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin als außerplanmäßige Widerrufsbeamtin, die sich gleichsam im Vorbereitungsdienst befand, einen Rechtsanspruch auf Ausbildung und Prüfung hat, kann deshalb mit dem Hinweis auf die vorerwähnten Entscheidungen nicht begründet werden.

8

Soweit die Beschwerde die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei wegen ihres häufigen Fehlens im Dienst für den Lehrberuf ungeeignet, als denkfehlerhaft rügt, verkennt sie, daß die Rüge eines solchen Denkfehlers die Anwendung des sachlichen Rechts betrifft, also keine Verfahrensrüge darstellt, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, sondern als Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Revisionszulassung nur rechtfertigen würde, wenn sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verliehe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1960 - BVerwG VIII B 84.60 - und vom 21. April 1961 - BVerwG II B 41.60 -). Daß dies der Fall sei, ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

9

Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage rügt, ob die Krankheit der Klägerin erst und gerade infolge der Versagung der Ausbildung und - wie die Beschwerde ergänzt - infolge ihrer ungerechten Behandlung eingetreten sei, bestehen Bedenken, ob dieser Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß "bezeichnet" ist. Denn zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Aufklärungsmangels hätte es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer der Angabe, daß sich dem Berufungsgericht die Heranziehung bestimmter Beweismittel - hier: die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der vorbezeichneten Frage - aufgedrängt habe, der weiteren Darlegungen bedurft, welches Ergebnis die Beweiserhebung voraussichtlich erbracht hätte und weshalb dieses Beweisergebnis zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts hätte führen können; denn erst auf Grund eines solchen Beschwerdevorbringens könnte das Beschwerdegericht aus der Beschwerdebegründung erkennen, ob ein Verfahrensmangel wirklich in Betracht kommt und ob das Berufungsurteil auf ihm beruhen kann (so z.B. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1968 - BVerwG II B 21.68 - mit Hinweis auf Beschluß vom 18. Juli 1968 - BVerwG II B 43.67 -). Solche Darlegungen fehlen in der Beschwerdebegründung. Jedenfalls ist aber bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlich gehalten war, das Sachverständigengutachten einzuholen, von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts - ungeachtet ihrer Richtigkeit - auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 18] mit Hinweis auf den Beschluß des Bundessozialgerichts vom 20. Februar 1963 - 12 RJ 504/62 - [MDR 1963 S. 535]; ebenso BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1968 - BVerwG II B 17.68 -). Nach der sachlichrechtlichen Auffassung, daß die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 HBG der Klägerin einen der Entlassung entgegenstehenden Rechtsanspruch auf Fortsetzung der Ausbildung und auf Ablegung der Prüfung nicht vermittelte, also den Beklagten nicht hinderte, das Beamtenverhältnis der Klägerin mangels deren fachlicher, gesundheitlicher und charakterlicher Eignung für den Lehrberuf, mithin aus Gründen zu widerrufen, welche einen erfolgreichen Abschluß des Vorbereitungsdienstes zweifelhaft erscheinen lassen, mußte sich dem Berufungsgericht die Aufklärung der Frage, ob die wiederholten Erkrankungen der Klägerin durch Versagung der Ausbildung seitens des Beklagten verursacht worden waren, nicht aufdrängen. Die Beschwerde übersieht übrigens, daß das Berufungsgericht die mangelnde Eignung der Klägerin für den Schuldienst nicht allein aus deren wiederholten Erkrankung und dem hierdurch bedingten Fernbleiben vom Dienst, sondern auch aus Dienstpflichtverletzungen (unzutreffende Krankmeldung zur Erzwingung ihrer Versetzung nach Frankfurt, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst) hergeleitet hat.

10

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 13. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel