Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.04.1959, Az.: BVerwG VI CB 214.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 214.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 26.06.1958 - AZ: OVG IV B 85.57
- nachfolgend
- BVerwG - 19.05.1959 - AZ: BVerwG VI C 214.58
Rechtsgrundlagen
- § 74 (= BBG § 32) Berliner LBG
- Art. 103 Abs. 1 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667; GVBl. Berlin S. 753]). Insbesondere wäre die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren nicht zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Der Zulassung der Revision stände allerdings nicht entgegen, daß das angefochtene Urteil auf der Anwendung von Berliner Landesbeamtenrecht beruht (vgl. § 160 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 [GVBl. Berlin S. 747] - LBG -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies gemäß § 137 BRRG auch für Revisionen, die nach dem 31. August 1957 eingelegt sind, obgleich mit Wirkung vom 1. September 1957 § 160 LBG durch das Zweite Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) gestrichen worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Februar 1958 - BVerwG VI CB 76.57 - undvom 30. Juni 1958 - BVerwG II B 16.58 -).
Das angefochtene Urteil beruht auf der Auffassung, daß die Dienstbehörde sich im Rahmen der ihr durch § 74 Abs. 2 LBG gezogenen Ermessensgrenzen hält und dem Sinn dieser Vorschrift nicht zuwiderhandelt, wenn sie einen Beamten im Vorbereitungsdienst entläßt, der sich unbegründet weigert, sich der vom Dienstherrn vorgeschriebenen Ausbildung zu unterziehen. Daß ein Verhalten des Beamten, der seine weitere Ausbildung unmöglich macht, wie es das Berufungsgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, ohne Rücksicht auf das sonstige Verhalten des Beamten die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst rechtfertigt, dessen Zweck gerade die Ausbildung für eine bestimmte Laufbahn ist, bedarf keiner Klärung; der Sinn des § 74 Abs. 2 LBG ist insoweit eindeutig. Die übrigen von der Beschwerde hinsichtlich der Würdigung des sonstigen Verhaltens des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen mögen zum Teil grundsätzlicher Art sein, sie wären aber im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, weil das Urteil allein von den Ausführungen zu dem genannten Entlassungsgrund getragen wird. Keiner weiteren Klärung bedarf es auch, daß die Verletzung einer etwaigen Pflicht der Behörde, den Betroffenen vor Erlaß eines beschwerenden Verwaltungsakts zu hören, dadurch geheilt wird, daß der Betroffene, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt, vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens, also vor Erlaß des Einspruchs- oder Beschwerdebescheides, der dem Verwaltungsakt erst seine endgültige Gestalt gibt, Gelegenheit zur Stellungnahme hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. Oktober 1956 - BVerwG I C 84.55 -).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz