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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1959, Az.: BVerwG VI C 214.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 214.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 11153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 26.06.1958 - AZ: OVG IV B 85.57
BVerwG - 06.04.1959 - AZ: BVerwG VI CB 214.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst
und die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 1958 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Juli 1958 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts, in dem die Revision nicht zugelassen ist, am 25. August 1958 "Revision gemäß § 54 BVerwGG" und zugleich gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Am 25. November 1958 hat er die Beschwerde begründet und zugleich erklärt, Revision solle nicht gemäß § 54, sondern gemäß § 53 Abs. 2 BVerwGG durchgeführt werden, und gebeten, zunächst den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten. Nachdem der erkennende Senat am 6. April 1959 die Beschwerde zurückgewiesen hatte, weil keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG für die Zulassung der Revision vorliegt, hat der Kläger durch Schriftsatz vom 27. April am 2. Mai 1959 beantragt, die Revision gemäß § 54 BVerwGG durchzuführen.

2

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils in der in § 57 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form begründet worden ist. Die Revision ist aber auch deshalb unzulässig, weil gemäß § 54 Abs. 1 BVerwGG eine ohne Zulassung eingelegte Revision nur statthaft ist, wenn mit ihr wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegt. Daß keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG im vorliegenden Fall gegeben ist, hat der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 6. April 1959 ausgeführt.

3

Die Revision war daher gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker