Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1968, Az.: BVerwG II B 7.68
Grundsätzliche Bedeutung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage im Rahmen einer Revision; Anforderungen an die Darlegung eines Beschwerdegrundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 7.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.10.1967 - AZ: I A 1252/65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1754] in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn ihre Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgeht, sondern nur dann, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner, Bedeutung zu erwarten wäre, die Entscheidung also dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1 und Nr. 16]; BVerwGE 13, 90 [91] mit weiteren Hinweisen). Das Vorbringen der Beschwerde, daß die Frage der Verbesserung des allgemeinen Dienstalters (ADA) im Beförderungsamt für eine große Anzahl von Beamten der Deutschen Bundesbahn von erheblicher Bedeutung sei, ist deshalb allein nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun.
Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerde Schrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hieraus folgt, daß der Entscheidung über die Beschwerde nur das in der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 1968 enthaltene Vorbringen zugrunde zu legen ist. Denn nach der genannten Vorschrift können für die Entscheidung nur die Beschwerdegründe beachtlich sein, die "in der Beschwerdebegründung" oder doch jedenfalls innerhalb der für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vorgesehenen Frist geltend gemacht und ordnungsgemäß dargelegt worden sind (vgl. BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966 S. 1331]). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdefrist mit Ablauf des 30. Januar 1968 geendet; denn sie beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Inhalt des nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes des Klägers vom 9. März 1968 muß deshalb unberücksichtigt bleiben.
Die Darlegung des Beschwerdegrundes, hier der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, in der Beschwerdeschrift soll das Beschwerdegericht entlasten; sie soll ihm die Prüfung erleichtern, ob die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Deshalb muß auch die nach Ansicht des Beschwerdeführers im Berufungsurteil verletzte oder nicht angewendete Rechtsnorm bezeichnet werden; andernfalls ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß - den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend - dargelegt. Dies folgt auch daraus, daß die vom Kläger beabsichtigte Durchführung des Revisionsverfahrens nur dann zur Klärung einer die Verbesserung des ADA im Beförderungsamt betreffenden Rechtsfrage führen könnte, wenn der Kläger in der Revisionsbegründung - den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend - die in diesem Zusammenhang nach seiner Meinung vom Berufungsgericht übersehene oder falsch ausgelegte und für seinen Fall einschlägige Rechtsvorschrift als "verletzt" anführen würde. Anderenfalls wäre nämlich das Revisionsgericht gemäß § 144 Abs. 1 VwGO gehalten, die Revision mangels einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Begründung als unzulässig zu verwerfen, und infolgedessen zu der Klärung außerstande, welche Rechtsvorschrift die Verbesserung des ADA im Beförderungsamt gestattet oder sogar gebietet. Daraus ist herzuleiten, daß die Beschwerde nur dann Erfolg haben könnte, wenn auch sie die nach Meinung des Beschwerdeführers verletzte Rechtsnorm angäbe, welche die Verbesserung des ADA im Beförderungsamt gestattet oder gebietet. Die Beschwerdebegründung vom 20. Januar 1968 enthält hier jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß eine solche Angabe. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 9. März 1968 ist, wie oben dargelegt worden ist, für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zu beachten. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die verletzte Rechtsnorm ordnungsgemäß mit dem Hinweis auf die Verfügung der HVB vom 25. Juni 1951 - 12. 121 Pold 7 - bezeichnet wäre, obgleich diese Verfügung nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nur Heimkehrer betrifft, die - anders als der Kläger - schon vor ihrer Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Dienste der Beklagten standen.
Mit der gleichen Begründung hat der Senat durch Beschluß vom 23. November 1967 - BVerwG II B 20.67 - in einem ähnlichen Rechtsstreit, in dem es ebenfalls um die Verbesserung des ADA eines Beamten der Deutschen Bundesbahn im Beförderungsamt ging, die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer auch dort nicht die nach seiner Meinung verletzte Vorschrift ordnungsgemäß bezeichnet hatte.
Hiernach muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer