Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1967, Az.: BVerwG II B 20.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 20.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 11.11.1966 - AZ: Bf. I 74/65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. Idel und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.650 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; die Beschwerde des Klägers kann infolgedessen keinen Erfolg haben.
Durch die Klage, die dem im Beschlußtenor näher bezeichneten Berufungsurteil vom 11. November 1966 zugrunde liegt, will der Kläger, der am 1. Mai 1961 zum Lokomotivführer befördert und dessen allgemeines Dienstalter - ADA - in diesem Beförderungsamt auf den 1. Mai 1961 festgesetzt wurde, durchsetzen, daß sein allgemeines Dienstalter im Beförderungsamt auf den 1. Juni 1956 vorverlegt wird. Vor seiner Beförderung zum Lokomotivführer war der Kläger seit dem 1. Juli 1955 Reservelokomotivführer im Beamten Verhältnis. Als Reservelokomotivführer hatte er zunächst ein allgemeines Dienstalter vom 1. Juni 1954; nach Erlaß der Richtlinien der Bundesminister des Innern und der Finanzen zur Regelung des allgemeinen Dienstalters vom 17. Oktober 1957 (GMBl. S. 581) - Richtlinien -, die u.a. die Anrechnung von Wehrdienst und des im zweiten Weltkrieg geleisteten Kriegsdienstes vorsehen, wurde dieses Dienstalter durch Bescheid vom 8. Januar 1959 auf den 1. Juni 1951 verbessert. Der Kläger meint, diese Verbesserung müsse dazu führen, daß er im Beförderungsamt des Lokomotivführers bezüglich des allgemeinen Dienstalters so gestellt wird wie die Lokomotivführer, die als Reservelokomotivführer von vornherein das ihm erst nachträglich zuerkannte allgemeine Dienstalter hatten und infolgedessen schon am 1. Juni 1956 zu Lokomotivführern befördert worden seien; jedenfalls müsse ausgeglichen werden, daß sein allgemeines Dienstalter erst im Januar 1959 verbessert wurde, obgleich die Richtlinien schon im Jahre 1957 ergangen seien. Weiterhin meint der Kläger, die Rechtsgrundlage für die von ihm erstrebte Verbesserung des allgemeinen Dienstalters im Beförderungsamt des Lokomotivführers sei in Nr. 10 Buchst. B der zu den Richtlinien vom 17. Oktober 1957 ergangenen Zusatzbestimmungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 7. Juli 1958 (Sonderamtsblatt der Bundesbahndirektion Hamburg Nr. 54 vom 20. November 1958, S. 205) - ZB - zu erblicken, die bestimmt:
"Es ist auch weiterhin möglich, in Fällen, in denen ein Amt aus Verwaltungsversehen oder aus anderen Gründen, die der Bedienstete nicht zu vertreten hat (z.B. wegen verzögerten Beginns der Ausbildung, verspäteter Übertragung eines Beamtendienstpostens vor der Anstellung), später verliehen wird, das ADA auf den Tag festzusetzen, zu dem das Amt ohne Eintritt dieser Umstände verliehen worden wäre."
Das Berufungsgericht hat demgegenüber im Berufungsurteil die Auffassung vertreten, es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers; zur Begründung dieser Auffassung hat es u.a. folgendes ausgeführt: Die ZB Nr. 10 seien nach einem ausdrücklichen Hinweis in der Überschrift zum Schlußsatz der Richtlinien ("Die früheren allgemeinen Vorschriften über das ADA sind für Beamte nicht mehr anzuwenden.") ergangen. In den früheren Bestimmungen sei eine weitergehende Verbesserung des allgemeinen Dienstalters im Beförderungsamt, als sie die Richtlinien vorsehen, nicht zugelassen gewesen. Wenn es daher in der ZB Nr. 10 Buchst. B heiße, daß es auch "weiterhin" möglich sei, unter bestimmten Voraussetzungen das allgemeine Dienstalter vorzuverlegen, so könne sich dies schon aus diesem Grunde nur auf das allgemeine Dienstalter im Fingangsamt beziehen. Dafür sprächen auch die in der ZB Nr. 10 Buchst. B in der Klammer angeführten Beispiele. Diese seien eindeutig auf das Eingangsamt bezogen. - An diese Ausführungen knüpft das Beschwerdevorbringen an. Die Beschwerde macht hierzu geltend, es sei bei Durchführung des Revisionsverfahrens die Klärung der Frage zu erwarten, ob die ZB Nr. 10 Buchst. B auch die Verbesserung des im Beförderungsamt erlangten allgemeinen Dienstalters ermögliche; diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung, weil ihre Klärung nicht nur im Falle des Klägers, sondern auch in vergleichbaren Fällen eine eindeutige Rechtslage herbeiführen würde.
Dieses Beschwerdevorbringen greift indessen nicht durch. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, wenn zu erwarten ist, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Entscheidung einer Rechtsfrage führen wird, die zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (ebenso Beschluß des Senats vom 15. Juni 1967 - BVerwG II B 40.66 - und ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind hier nicht erfüllt.
Zweifelhaft ist bereits, ob die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage eine der Klärung im Revisionsverfahren zugängliche Rechts frage darstellt. Die in Rede stehende Zusatzbestimmung sowie bloße "Richtlinien" zur Regelung des allgemeinen Dienstalters sind in materiellrechtlicher Hinsicht nur Verwaltungsvorschriften, nicht also Rechtsnormen. Ihre Anwendung könnte daher eine der Klärung durch das Revisionsgericht zugängliche Rechtsfrage nur aufwerfen, wenn sie gleichwohl dem "Recht" im Sinne der hier einschlägigen Revisionsverfahrensvorschrift des § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - zuzuordnen (vgl. hierzu BVerwGE 19, 19 [22 und 27]), nicht also nur als - abstrakte - schriftliche Festlegung der in der Verwaltungspraxis bei Beförderungen und anderen Personalmaßnahmen beachteten Reihenfolge der Beamten nach dem Anciennitätsprinzip anzusehen wäre. Die Frage, ob es sich um "Recht" im Sinne der soeben genannten Verfahrensvorschrift handelt, bedarf hier jedoch nicht der abschließenden Erörterung, weil die Beschwerde auch dann nicht durchgreift, wenn diese Frage zugunsten des Klägers bejaht wird.
Die Beschwerde hat übersehen, daß die Frage, ob die ZB Nr. 10 Buchst. B eine Rechtsgrundlage für die Verbesserung auch eines erst im Beförderungsamt erlangten allgemeinen Dienstalters darstellt, sich im Falle des Klägers dem Revisionsgericht nur stellen würde, wenn es schon vor und bis zum Erlaß der Richtlinien vom 17. Oktober 1957 eine Vorschrift (Härteregelung) gegeben hätte, die bei Vorliegen des hier festgestellten Sachverhalts die Möglichkeit einer Verbesserung des im Beförderungsamt erlangten allgemeinen Dienstalters vorsah. Daß die ZB Nr. 10 Buchst. B an eine solche Vorschrift anknüpft, also nicht alleinige Rechtsgrundlage für das Klagebegehren sein kann, ergibt sich aus der diese Zusatzbestimmung einleitenden Wortfolge: "Es ist auch weiterhin möglich ..." Die vom Kläger beabsichtigte Durchführung des Revisionsverfahrens könnte daher nur dann zur Klärung der in Rede stehenden Frage führen, wenn der Kläger in der Revisionsbegründung - den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend - die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht nach seiner Meinung übersehene oder falsch ausgelegte und für seinen Fall einschlägige frühere Vorschrift (Härteregelung) als "verletzt" anführen würde. Anderenfalls wäre das Revisionsgericht nämlich gemäß § 144 Abs. 1 VwGO gehalten, die Revision mangels einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Begründung als unzulässig zu verwerfen, und infolgedessen zu der Klärung außerstande, ob schon eine bis zum 17. Oktober 1957 geltende Vorschrift bei Vorliegen des hier festgestellten Sachverhalts die Verbesserung des im Beförderungsamt erlangten allgemeinen Dienstalters gestattete. Die nur bei Bejahung dieser Frage sich stellende weitere Frage, ob die ZB Nr. 10 Buchst. B sich nach ihrem Wortlaut - wie das Berufungsgericht angenommen hat - darauf beschränkt, eine Verbesserung des allgemeinen Dienstalters im Eingangsamt zu ermöglichen, könnte dann ebenfalls nicht geklärt werden.
Daraus folgt zwangsläufig, daß die Beschwerde nur dann hätte Erfolg haben können, wenn auch sie im Zusammenhang mit der ZB Nr. 10 Buchst. B die - frühere - Vorschrift angeführt hätte, die nach ihrer Meinung bis zum 17. Oktober 1957 die von dem Kläger begehrte Verbesserung des allgemeinen Dienstalters im Beförderungsamt unter den hier festgestellten Voraussetzungen zuließ (vgl. hierzu § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine solche Vorschrift hat die Beschwerde jedoch nicht angeführt; sie hat auf gerichtliche Anfrage nur einen Erlaß der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 25. Juni 1951 vorgelegt, der auf den Kläger offensichtlich unanwendbar ist, weil er die Heimkehrer betrifft, die - anders als der Kläger - schon vor ihrer Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Dienst der Beklagten standen.
Die Beschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.650 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Idel
Oppenheimer