Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1968, Az.: BVerwG II B 31.68
Erfordernis der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist; Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit des Rechtsanspruchs eines Vertriebenen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach dem Heimkehrergesetz (HKG); Schutzumfang des Art. 12 GG; Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 31.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.02.1968 - AZ: 84 III 66
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 3 S. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 VwGO
- Art. 25 BayBG i.d.F.v. 18.07.1960
- Art. 12 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Bei der Entscheidung über die Beschwerde sind nicht auch die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 13. Mai 1968 (§ 132 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) durch Schriftsatz vom 20. Mai 1968 geltend gemachten Zulassungsgründe, sondern nur der Inhalt der fristgerecht eingegangenen Schriftsätze vom 4. und 10. Mai 1968 zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluß vom 13. März 1968 - BVerwG II B 7.68 - mit Hinweis auf BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966 S. 1331]). Das hiernach allein beachtliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorliegenden Rechtssache noch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen Verfahrensmängeln, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1 und Nr. 16]). Dies muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Hinweis der Beschwerde, es handele sich hier "um Fragen der Eingliederung eines aus der Heimat im Sudetenland Vertriebenen", genügt dieser Darlegungspflicht nicht. Hiervon abgesehen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, daß weder das Bundesvertriebenengesetz noch das Heimkehrergesetz einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vermitteln (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1962 - BVerwG II C 151.60 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 7 BayBG 46 Nr. 2]). Soweit die Beschwerde mit ihren Darlegungen, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Vereinbarkeit des Art. 25 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG - mit Art. 12 des Grundgesetzes prüfen und gegebenenfalls die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, - neben der Rüge eines Verfahrensmangels - die Rechtsgrundsätzlichkeit der vorliegenden Sache geltend machen sollte, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn es ist höchst richterlich geklärt, daß Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht der freien Berufswahl gewährleistet und daß eine nur die Freiheit der Berufsausübung beschränkende Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerwGE 10, 91 [93] mit Hinweis auf BVerfGE 7, 377 [405/406]; 9, 73 [79]; 10, 55 [59]). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt, daß das Grundrecht der freien Berufswahl seinem Wesen nach nicht für die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben befaßten Berufe gilt und daß die Grundgesetzmäßigkeit von Beschränkungen der Zulassung zu solchen Berufen ausschließlich an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist (so bereits BVerwGE 6, 13 [14] mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt, daß wegen der Frage, ob die in Art. 25 BayBG geregelten, lediglich die Berufsausübung beschränkenden Voraussetzungen für die Übernahme eines Bewerbers in den gehobenen Dienst des beklagten Landes mit Art. 12 GG vereinbar sind, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht beizumessen ist.
Die im Schriftsatz vom 4. Mai 1968 behauptete Abweichung des Berufungsurteils von "einer oder mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts" rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht, weil die Beschwerde insoweit schon mangels Bezeichnung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, nicht der durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegungspflicht genügt.
Soweit die Beschwerde Verfahrensmängel rügt und damit die Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begehrt, weil das Berufungsgericht zur Frage der Vereinbarkeit des Art. 25 BayBG mit Art. 12 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe einholen müssen, geht dieses Vorbringen nach den vorstehenden Darlegungen schon deshalb fehl, weil die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über diese Frage nicht geboten war. Zudem verkennt die Beschwerde, daß bei der Prüfung eines Verfahrensmangels von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Tatrichters auszugehen ist (BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1968 - BVerwG VI B 17.67 - mit weiteren Hinweisen). Das weitere Beschwerdevorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Um diesen Erfordernissen zu genügen, hätte die Beschwerde darlegen müssen, daß sich dem Berufungsgericht die Berücksichtigung der Beurteilungen des Klägers aus den Jahren 1949 und 1961 aus seiner rechtlichen Sicht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1967 - BVerwG II B 42.67 - mit Hinweis auf Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [DÖV 1960 S. 957]), welches Ergebnis die Berücksichtigung jener Beurteilungen gegebenenfalls gehabt hätte und inwiefern das mutmaßliche Ergebnis geeignet gewesen wäre, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. An solchen Darlegungen fehlt es. Übrigens war die dienstliche Beurteilung des Klägers für das Berufungsgericht auch ohne Bedeutung. Denn es hat die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des ersten Rechtszuges mangels einer sondergesetzlichen Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Anwendung des bayerischen Beamtenrechts wegen Nichterfüllung der Laufbahnvoraussetzungen und wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze sowie wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Klägers als eines "anderen Bewerbers" zurückgewiesen. Das Berufungsurteil kann deshalb nicht auf der Nichtberücksichtigung der genannten Beurteilungen beruhen.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel