Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1960, Az.: BVerwG VIII B 84.60
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen eines auf Erlangung eines Ausweises für Sowjetzonenflüchtlinge gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Anforderungen an das Vorliegen einer politischen Zwangslage als Voraussetzungen für die Flucht aus der Sowjetzone
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 84.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin
- OVG Berlin - 19.02.1960 - AZ: OVG VIII B 44.59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge gemäß §§ 3, 15 Abs. 2 Er. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Passung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215). Ihr Antrag blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts wendet sich ihre Beschwerde. Sie ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel in Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts, die "aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich" seien. Das Berufungsgericht habe das Vorliegen einer politisch bedingten Zwangslage verneint, obwohl das gegen die Klägerin schwebende Privatklageverfahren politisch gefärbt gewesen sei, weil der Kläger ein politischer Funktionär der sowjetischen Besatzungszone gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte ferner aus einer ganzen Kette tatsächlicher Umstände den Schluß ziehen müssen, daß die Klägerin sich habe aufs schwerste gefährdet fühlen können. Es bedarf im Revisionszulassungsverfahren keiner Prüfung, ob die vom Berufungsgericht aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls gezogenen Schlußfolgerungen denkfehlerhaft sind; denn auch Denkfehler könnten die Zulassung der Revision nur dann rechtfertigen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Denkfehler bei der Anwendung des materiellen Rechts auf den Sachverhalt oder bei der Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der die Zulassung der Revision schon dann rechtfertigen würde, wenn die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen könnte; er verletzt keine Vorschrift des Verfahrensrechts, sondern er betrifft die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts. In der vermeintlichen Verfahrensrüge liegt auch keine Bezeichnung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; es handelt sich vielmehr nur um einen Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an welche das Bundesverwaltungsgericht in einem künftigen Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Niesert