Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1957, Az.: BVerwG IV C 234.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 234.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 19.07.1956 - AZ: 6 K - 58/56
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 WAG
- § 8 WAG
Fundstellen
- BVerwGE 6, 11 - 13
- AS VI, 11
- MDR 1958, 188 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1958, 174
- WM 1958, 147
- ZLA 1958, 61
Verfahrensgegenstand
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
Amtlicher Leitsatz
Die Personengleichheit des Antragstellers mit dem im Sparbuch eingetragenen Gläubiger kann auch anders als durch die sonst im Währungsausgleich nur zugelassenen Urkunden bewiesen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig, VI. Kammer, vom 19. Juli 1956 - 6 K - 58/56 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen, als Währungsausgleich für das Sparbuch Nr. ... begehrt wird. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt insoweit, als die Sache zurückverwiesen ist, dem Landesverwaltungsgericht vorbehalten, im übrigen, trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger begehrt als Vertriebener Währungsausgleich für die Konten Nr. ... und Nr. ... bei der Stadtsparkasse Swinemünde. Die Ausgleichsbehörden und das Landesverwaltungsgericht Schleswig haben ihn abgewiesen, da die vorgelegten Sparbücher nicht auf seinen oder den Namen seines Erblassers lauten. Gegen das klageabweisende Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, der ein teilweiser Erfolg nicht zu versagen war.
Hinsichtlich des Kontos Nr. ... war allerdings dem angefochtenen Urteil bei zutreten. Nach den einwandfrei getroffenen und such nicht angefochtenen tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ist das für dieses Konto im April 1959 ausgefertigte Sparbuch auf den Namen des ..., eines Bruders des, Klägers, ausgestellt worden, der aber vor Errichtung des Kontos im Jahre 1931 bereits verstorben war. Der Kläger will seinerzeit seinem Bruder, ohne von seinem Tode etwas gewußt zu haben, eine geldliche Zuwendung haben machen wollen. Wem nunmehr nach bürgerlichem Rechte dieses Konto zustehen mag, braucht nicht erörtert zu werden. Allein durch die Tatsache, daß das Sparbuch weder auf den Namen des Klägers selbst noch seines Erblassers ausgestellt war, wird er nach der eindeutigen vom Landesverwaltungsgericht zutreffend angezogenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 WAG von der Berücksichtigung im Währungsausgleich ausgeschlossen. Das Sparbuch war auch nicht, was nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 5. WAG-DV ebenfalls helfen könnte, mit einem Decknamen oder Kennwort gekennzeichnet. Was die Revision hiergegen vorbringt, vermag nicht durchzuschlagen. Es ist nicht ausreichend, wie der Kläger immer wieder geltend macht, daß er allein materiell der Berechtigte an diesem Sparbetrag geblieben sein mag und daß es sich doch "um sein eigenes Geld" gehandelt habe und noch weiter handele. Das Gesetz verlangt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 WAG nicht nur das materielle, sondern auch ein - überdies nur nach den bestimmten Vorschriften des § 8 WAG nachzuweisendes - formelles Gläubigerrecht an Sparguthaben, die es zum Währungsausgleich zulassen will. An diesem formellen Erfordernis gebricht es hinsichtlich des Kontos Nr. ... Die Revision war daher insoweit auf Kosten des Klägers (§ 65 BVerwGG) zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Kontos Nr. ... konnte dagegen dem Urteil nicht gefolgt werden. Das hierzu vorliegende Sparbuch vom Jahre 1940 hatte ursprünglich in der Tat, wie es § 2 WAG erfordert, auf den Namen des Klägers ... gelautet; auf nicht näher aufzuklärende Weise ist später der Vorname ... durchstrichen und durch den Vornamen ... ersetzt worden.
Ein Sparkassenangestellter werde die Änderung versehentlich, so glaubt der Kläger, ohne Zutun seinerseits deswegen vorgenommen haben, weil er ihn als Geschäftsnachfolger seines Vaters angesehen habe, der gleichfalls ... geheißen und unter dessen Namen auch er, ..., sich geschäftlich betätigt habe. Dem angefochtenen Urteil ist zwar beizupflichten, daß diese Darstellung nicht sonderlich überzeugend ist; auffällig ist auch, daß in diesem Falle der Name ... den Vater des Klägers und sein Geschäft bezeichnen soll, im Falle des Kontos Nr. ... dagegen eindeutig den Bruder bezeichnet. Indessen ist es nicht schlechthin unwahrscheinlich oder gar "undenkbar", wie das Landesverwaltungsgericht meint, daß eine solche Namensänderung trotz Vertrautheit mit der alteingesessenen und bekannten Familie des Klägers ohne vorherige Rückfragen oder dergleichen vorgenommen worden sein soll. Gerade in Kriegszeiten ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß eine nicht eingearbeitete Aushilfskraft der Sparkasse so vorgegangen sein könnte. Durch weitere Ermittlungen hätte sich unter Umständen doch die Richtigkeit seiner Darstellung und damit auch ergeben können, daß weiterhin auch wirklich nur er selbst mit der in "..." geänderten Kontobezeichnung gemein gewesen ist.
Solchen weiteren Ermittlungen steht auch nicht § 8 WAG entgegen, der als Grundlage für die Feststellung eines Ausgleichsanspruches nur bestimmte Urkundenbeweise zuläßt, in erster Linie das Sparbuch selbst (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WAG). Wenn hiernach auch die Höhe des auszugleichenden Anspruches, seine Rechtsnatur als Sparguthaben, das schuldnerische Geldinstitut und die Person des Gläubigers stets nur urkundlich bewiesen werden dürfen, so ist damit doch unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen, daß weitere und andere Beweise für den streitigen Anspruch möglich, ja sogar notwendig sind.
So ist bei Fremdsprachigkeit der Urkunde, wie sie außer bei Sparbüchern und Verwahrscheinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der 6. WAG-DV) Von Protektoratssparkassen (zu vgl. § 1 Abs. 2 WAG) insbesondere bei Beschlagnahmebescheinigungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der 6. WAG-DV) und Anmeldebescheinigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 WAG, § 9 der 6. WAG-DV) vorkommen kann, oft eine Übersetzung erforderlich. Ist der Wortlaut der Urkunde, insbesondere durch Verschmutzung, unleserlich, bedarf es zu seiner Klarstellung der Hilfe von Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten. Ist durch Veränderungen an der Urkunde, insbesondere durch Durchstreichung, Rasur, Überkleben oder dergleichen die Echtheit zweifelhaft, kann es ebenfalls der Gutachten von Sachverständigen bedürfen, um den maßgeblichen Wortlaut zu ermitteln. Wird die Urkunde in mehrere Teile zerrissen vorgelegt, kann insbesondere der Antragsteller nur Reste eines Sparbuchs beibringen, so läßt sich die Zusammengehörigkeit ebenfalls oft nur durch Aussagen von Zeugen, etwa solcher, die bei der vor dem Grenzübertritt vorsorglich vorgenommenen Zerlegung zugegen waren, oder durch Sachverständigengutachten beweisen. Auch wenn sich der Antragsteller auf mehrere Urkunden stützt, von denen jede nur den einen oder anderen der vier rechtserheblichen Punkte - Schuldnerinstitut. Art des Guthabens, Höhe des Guthabens und Person des Gläubigers - (§ 1 Abs. 1 der 6. WAG-DV) enthält, so kann das Erfordernis, daß sich jede der selbständigen Urkunden auf ein und dasselbe Guthaben bezieht (§ 1 Abs. 2 der 6. WAG-DV), u.U. nur durch Freibeweis erhärtet werden. Daß in allen solchen Fällen über den eigentlichen Urkundenbeweis hinaus noch weitere, freie Beweise zulässig sind, haben die mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate schon wiederholt ausgesprochen (BVerwG IV C 56.55 vom 30. November 1955, IFLA 56, 166, IV C 164.55 vom 9. Dezember 1955, BVerwGE III 43, ZLA 56, 187, IV [BVerwG 09.12.1955 - BVerwG IV C 164.55] C 97.56 vom 18. Dezember 1956. ZLA 57, 93, III [BVerwG 18.12.1956 - BVerwG IV C 97.56] C 8.55 vom 22. März 1956, RLA 56, 287 [BVerwG 22.03.1956 - BVerwG III C 8.55], ZLA 56, 303, III C 23.55/III C 126.56 vom 17. Januar 1957, Wertpapier-Mittlgen 57, 447, und III C 142.55 vom 14. Februar 1957, Wertpapier-Mittlgen 57, 448).
Nicht anders kann es dann liegen, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Person eines Gläubigers in der vorhandenen Urkunde (Sparbuch) an sich ausgewiesen ist, aber Zweifel hinsichtlich der Personengleichheit obwalten. Streng gedanklich bedarf die urkundliche Nachweisung der Person des Gläubigers sogar immer eines zusätzlichen, nur außerhalb der Urkunde zu führenden Beweises im Hinblick auf die Personengleichheit des Ausgewiesenen und des Antragstellers; daß der durch die Urkunde ausgewiesene Gläubiger tatsächlich auch der Antragsteller (d.h. mit ihm identisch) ist, kann sich nie allein aus der Urkunde selbst ergeben. Dem ist auch im Gesetz durch § 8 Abs. 4 S. 1 ("Die Verpflichtung des Antragstellers zu beweisen, daß ihm der Entschädigungsanspruch aus den vorgelegten Urkunden zusteht [§ 2 WAG], bleibt unberührt") ausdrücklich Rechnung getragen. Mindestens wird die Parteibehaurtung der Personengleichheit zu der Urkunde hinzukommen müssen, in der Regel aber wohl auch ohne weiteres ausreichend sein, um den Beweis als geführt anzusehen.
Erst recht sind also freie Beweise nötig und auch zulässig, wenn die Personengleichheit nicht ohne weiteres durch einfache Parteibehauptung darzutun und zu beweisen ist. Dies kann z.B. bei Sammelnamen (Meier, Schulze, Schmidt und dergleichen) der Fall sein, wenn es mehrere Personen des gleichen Namens aus demselben Ort gibt, so daß dem Vorleger der Urkunde entgegengehalten werden könnte, er sei nicht der rechtmäßige Besitzer. Bei Sparbüchern, die nur auf Deckname, Nummer oder Kennwort ausgestellt sind, und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 5. WAG-DV vom 22. Februar 1954/12. Märs 1956 ebenfalls mit in die Möglichkeiten des Währungsausgleiches einbezogen wurden, wird zumal dann, wenn nicht einmal ein auf Namen lautendes Konto festgestellt werden kann, ebenfalls nur außerhalb jeglicher Urkunde die Personengleichheit nachgewiesen werden können und müssen.
Entsprechendes muß gelten, wenn, wie hier, die Unsicherheit über die Person des Berechtigten durch die handschriftliche Änderung des Namens des Gläubigers entstanden ist. Es liegt dann nicht anders als wenn die Unsicherheit etwa durch eine unleserliche Handschrift, durch nachträgliche Verschmutzung mit Tintenflecken oder dergleichen hervorgerufen worden wäre. Der freie Beweis darüber, daß nach wie vor nur er, der Kläger selbst, unter der in "..." abgeänderten Bezeichnung gemeint gewesen sei, kann ihm also nicht abgeschnitten werden.
Hinsichtlich des Sparbuchs Nr. ... war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Freilich wird, wenn auch der Versuch weiterer Aufklärung erfolglos bleiben sollte, dem Kläger letzten Endes nicht zu helfen sein. Auch im Verwaltungsstreitverfahren, dem an sich die Begriffe Beweislast und Beweisfälligkeit fremd sind, muß schließlich die Unmöglichkeit ausreichender Feststellungen in der Regel zu Lasten desjenigen gehen, der die Voraussetzungen für eine begehrte Leistung darzutun hat.
Soweit über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden ist, beruht das Urteil auf § 65 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 440 DM festgesetzt, nämlich für das Sparbuch Konto Nr. ... = 230 DM und für das Sparbuch Konto Nr. ... = 210 DM.
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Dr. Müller
Clauß