Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1955, Az.: BVerwG IV C 56.55; BVerwG IV B 31.55
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener bei nicht einwandfrei ersichtlicher Höhe des Sparguthabens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 56.55; BVerwG IV B 31.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Arnsberg - 27.01.1955 - AZ: 5/6 KL 126/54
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 3 WAG
Verfahrensgegenstand
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
Amtlicher Leitsatz
Zweifel über die in dem vorgelegten Sparbuch zwar angegebene, aber nicht einwandfrei ersichtliche Höhe des Sparguthabens dürfen beim Währungsausgleich auch durch andere Beweismittel als die ausdrücklich zugelassenen Urkunden behoben werden.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
am 30. November 1955
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg - 5. Kammer - vom 27. Januar 1955 - 5/6 KL 126/54 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine verheiratete Vertriebene aus Schlesien, erstrebt Währungsausgleich nach dem Gesetz über den Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952, in der Fassung vom 14. August 1952 - BGBl. I S. 546 -. Streitig ist lediglich die Höhe. Zugrunde liegt das auf den Namen der Klägerin ausgestellte Sparbuch Nr. 26813 der Städtischen Sparkasse Haynau in Schlesien, das ohne Deckel vorgelegt worden ist. Die letzten Buchungen darin sehen folgendermaßen aus:
| 20. April 1943 Rückzahlung | 500 RM, Bestand 6.216,01 RM |
|---|---|
| Unterschriften, Zinsen 1944 | 159,32 RM |
| 26. Januar 1945 Rückzahlung | 2.000 RM, Bestand 4.375,33 RM |
| Plusbuchung 0,01 RM | |
| 26. Januar 1945 Zinsen 1943 | 157,42 RM, Bestand 4.532,76 RM |
Sämtliche Eintragungen sind maschinell oder durch Stempelaufdruck vollzogen; lediglich die Durchstreichung der letzten Zeile ist handschriftlich mit Tinte ausgeführt. Links neben der letzten, mit Tinte durchstrichenen Eintragung befinden sich zwei mit Tintenschrift ausgeführte Namensunterschriften.
In ihrem Antrag vom 9. September 1952 gab die Klägerin den Betrag mit 4.532,76 RM an. Die Rhein-Ruhr-Bank legte, offenbar wegen der Zweifel an der Höhe des Guthabens, den Antrag dem Ausgleichsamt vor. Das Ausgleichsamt wandte sich an den Treuhänder und bemerkte dabei, das Auftreten und die Auskünfte des seine Ehefrau vertretenden Ehemannes seien derart, daß Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Streichung aufkämen. Der Treuhänder erwiderte, Unterlagen seien nicht vorhanden, nach Brauch der Sparkassen hätte die Streichung abgezeichnet werden müssen. Das Ausgleichsamt erteilte darauf unter dem 22. Oktober 1953 einen Bescheid dahin, der Anspruch auf Währungsausgleich werde, ausgehend von einem Bestand von nur 2.532,76 RM, mit nur 164,65 DM anerkannt.
In ihrer Beschwerde schilderte die Klägerin das Zustandekommen der fraglichen Eintragung folgendermaßen: "Ich sagte der Angestellten, daß ich mein Girokonto auflösen will. Danach forderte ich mein Sparkassenbuch zurück. Sie übergab es mir mit 2.000 Mark. Ich lehnte das Geld aus dem Sparkassenbuch ab, da ich das Buch für sicherer hielt als das Bargeld, zumal ich durch die Auflösung des Girokontos genug Bargeld hatte. Sie nahm also die 2.000 Mark und das Buch wieder zurück und als sie mir das Buch wieder übergab, sah ich, daß sie den letzten Posten nur durchgestrichen hatte. Ich sagte zu der Angestellten, die bereits den nächsten Kunden bedienen wollte: «Aber Fräulein, Sie haben ja nur durchgestrichen, das geht doch nicht, denn das könnte ich ja auch getan haben.» Da sagte sie: «Nein, denn dafür ist ja die Unterschrift», und wandte sich endgültig dem nächsten Kunden zu, der schon ungeduldig wurde."
In dem Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 2. Juli 1954 heißt es von der Schilderung der Klägerin, sie habe wohl Einzelheiten vergessen oder verwechselt. Eine Erhöhung des Währungsausgleichs wurde abgelehnt, weil die Streichung nicht bescheinigt sei.
Die Klage ist von dem Ehemann unterzeichnet, die Begründung von einem Verwaltungsrechtsrat. In letzterer wird folgende Schilderung des Herganges gegeben: "Am 26. Januar 1945 wies das Sparbuch zunächst einen Kontenstand von 6.216,01 RM auf. Dem wurden zunächst die Zinsen gutgeschrieben, so daß sich ein Kontenstand von 6.532,76 RM ergab. Dann wurde eine Rückzahlung von 2.000 RM verbucht, so daß sich ein Kontenstand ergab von 4.532,76. Die Klägerin hat dann weiter bei der Sparkasse einen Betrag von 2.000 RM bar abgehoben. Da sie aber gleichzeitig ihr Girokonto auflöste und aus diesem genügend Barmittel flüssig machte, hat sie sich die Sache anders überlegt und die 2.000 RM wieder eingezahlt. So erklären sich folgende Buchungen: Einmal Abbuchung von 2.000 RM, sodann Durchstreichen dieser Buchung. Um das Sparbuch mit dem wirklichen Kontenstand in Einklang zu bringen, hätte auch gleichzeitig der maschinenmäßig eingetragene Saldo von 2.532,76 gestrichen werden müssen; desgleichen die Streichung durch das Personal der Sparkasse bestätigt sein müssen. Dies ist unterblieben." Als Zeugin für die in den wirren Tagen der Überrollung bei der Sparkasse möglichen Eintragungsmethoden ist dort die frühere Sparkassenangestellte Laufer benannt. In der mündlichen Verhandlung, zu der das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet war, gab die Klägerin selbst an, die Sparkassenangestellte habe ihr statt erbetener 2.000 RM 4.000 RM gebracht und dann 2.000 RM wieder zurückgenommen. Die frühere Sparkassenangestellte Laufer sagte als Zeugin uneidlich aus: "Ich war auch im Januar 1945 als Angestellte bei der Sparkasse in Haynau tätig. Es ist möglich, daß in den turbulenten Tagen Ende Januar, also auch am 26. Januar 1945, die Rückgängigmachung einer Abhebung durch Streichung im Sparkassenbuch erfolgt ist. Es ist durchaus möglich, daß eine solche Streichung erfolgt ist, ohne als Streichung besonders bestätigt worden zu sein. Es war auch möglich, daß in diesen Tagen Gelder außerhalb des Kassenschalters durch Angestellte ausgehändigt oder zurückgenommen worden sind. Es können am Tage wohl 3-4 solcher Streichungen vorgekommen sein. Wir hatten damals eine Reihe junger Mädchen und Frauen, die nicht genügend ausgebildet waren. Im übrigen ist mir auch noch in Erinnerung, daß unser Revisor damals von solchen Streichungen gesprochen hat. Ich selbst habe nach meiner Erinnerung die Klägerin am 26. Januar 1945 nicht bedient." In der Niederschrift ist hiernach vermerkt, die Klägerin habe den Sitzungssaal verlassen mit der Erklärung, ihr Ehemann vertrete sie ja. Das klageabweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 07. Januar 1955 ist folgendermaßen begründet: Nach Aussage der Zeugin sei es zwar möglich, daß damals die Rückgängigmachung einer Auszahlung nur durch Streichung gebucht sei. Es fehle aber der Nachweis, daß die Streichung von Sparkassenangestellten vorgenommen worden sei. Die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes genügten nicht, auch wenn das Gericht ihnen Glauben schenken würde. Demzufolge sei ein Urkundenbeweis für die Streichung der letzten Abhebung nicht erbracht.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, legte die Klägerin binnen Monatsfrist nach Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde ein, der das Landesverwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, und ferner Revision. Beide Schriftsätze sind von dem Ehemann unterzeichnet. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 6. April 1955, die Klägerin werde gebeten, die Schriftstücke selbst zu unterschreiben, da ihr Ehemann als Bevollmächtigter nicht zugelassen sei, reichte sie eine von ihr selbst unterschriebene Revisionsschrift ein, die das Datum vom 5. März 1955 trägt und am 20. April 1955 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Sie rügt darin unrichtige Würdigung der Aussage der Zeugin Laufer und bringt vor, bedient worden sei sie damals von der Sparkassenangestellten Fräulein Winkler. Diese ausfindig zu machen, sei ihr dadurch erschwert, daß ihr das eingereichte Sparbuch nicht zurückgegeben wurde. Die Klägerin bemängelt ferner die Verhandlungsführung des Landesverwaltungsgerichts.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde,
hilfsweise, d.h. für den Fall der Zulassung der Revision,
deren Zurückweisung.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht läßt dahingestellt, ob das Vorbringen der Klägerin über die Verhandlungsführung des Landesverwaltungsgerichts die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels darstelle, stellt aber insoweit ausdrücklich keinen Verwerfungsantrag. Er äußert die Rechtsauffassung, eine Ergänzung des Urkundenbeweises durch Zeugenbeweise sei insofern statthaft, als das Wesen der Streichung als Urkunde geklärt werde, d.h. ob die Streichung befugt durch Sparkassenangestellte vorgenommen sei. Möglicherweise habe das Landesverwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, indem es die Zeugin Winkler nicht vernommen habe. Insoweit werde kein Antrag gestellt.
II.
Die zulässige Revision führte zur Rückverweisung; auf die Zulassungsbeschwerde erübrigt sich damit eine besondere Entscheidung.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Die erste Einlegung geschah zwar innerhalb eines Monats seit Zustellung des angefochtenen Urteils, aber durch einen nichtzugelassenen Bevollmächtigten. Die zweite, von der Klägerin selbst unterschriebene Revisionsschrift ist erst später als ein Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei Gericht eingegangen. Die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil lautete dahin, eine Revision sei beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Diese Belehrung traf nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1955 (Gr. S. 3/54) nicht zu. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung setzt die Frist nicht in Lauf. Die selbst unterschriebene Revisionsschrift ist demnach nicht als verspätet zu behandeln.
2.
Die in der Revisionsbegründung enthaltene Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels greift durch. Wenn das Landesverwaltungsgericht, in seinem Gedankengang allerdings nicht völlig klar, den Urkundenbeweis hier als nicht erbracht bezeichnet, so liegt darin eine gewisse Verkennung der Rechtslage. In den vorgelegten Sparbuchblättern stehen die Unterschriften der Sparkassenbediensteten nicht etwa neben der unstreitigen maschinell gebuchten Rückzahlung von 2.000 RM am 26. Januar 1945, sondern neben der letzten Zeile, die ebenfalls eine maschinell gebuchte Rückzahlung vom 2.000 RM am 26. Januar 1945 betrifft und mit Tinte durchgestrichen ist. Eine besondere Bestätigung der Streichung durch Unterschrift hätte aus Platzmangel in derselben Zeile nicht mehr untergebracht werden können. Es bedarf also einer Klärung, ob die in derselben Zeile wie die Streichung stehenden Unterschriften nicht auch die Streichung decken. Zweifel über die in dem Sparbuch zwar angegebene, aber eben doch nicht einwandfrei ersichtliche Höhe des Guthabens dürfen durch andere Beweismittel erhoben werden. Mit dieser vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht geteilten Auffassung hält sich der erkennende Senat durchaus in Einklang mit der Rechtsprechung der Lastenausgleichs Senate des Bundesverwaltungsgerichts, die z.B. eine Ergänzung in der Richtung, ob das schuldnerische Geldinstitut eines des Vertreibungsgebiets war, nicht zuläßt (Urteil vom 5. Juli 1955 - IV C 127/54 -).
Dem Landesverwaltungsgericht oblag es hier also zu klären, ob die letzten Unterschriften auch die Streichung decken sollten, und, falls das zu verneinen war, ob die Streichung von Sparkassenbediensteten herrührte.
Ist ein Vergleich mit der Kontokarte, die nach dem Gesetz vorgehen würde (§ 8 Abs. 3 des Währungsausgleichsgesetzes - WAG -)hier nicht möglich, weil die Kontokarte nicht vorhanden ist, so ist Klärung auf anderem Wege zu versuchen. Am nächsten liegt es da, zu ermitteln, von welchen Personen die letzten Unterschriften herrühren, diese Personen ausfindig zu machen und sie über den Hergang unter Vorlegung der unklaren Urkunde als Zeugen zu vernehmen. Das Landesverwaltungsgericht hätte bei der Vernehmung der Zeugin Laufer in dieser Richtung vorgehen sollen. Da das unterblieben ist, ist bisher nicht alles zur Aufklärung mögliche getan worden.
Sollte sich eine völlige Klärung durch Zeugen nicht erreichen lassen, käme eine - uneidliche oder eidliche - Parteivernehmung in Betracht. Wenn das Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Streichung hat, könnte es auch den Versuch machen, durch eine chemische Untersuchung das nähere Alter der Tintenschriftzüge zu bestimmen, mit denen die Streichung ausgeführt ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, durch eine solche chemische Untersuchung jedenfalls festzustellen, ob die Schriftzüge, nach dem Grade ihrer Verbleichung und nach ihrem sonstigen chemischen Bestände von heute, wirklich schon über zehn Jahre alt sein können oder nicht vielleicht sehr viel jüngeren Datums sein müssen. Zum Vergleich könnten dabei auch die gleichfalls in Tinte ausgeführten Schreiben des Ehemannes der Klägerin aus neuer Zeit herangezogen und mit untersucht werden; sollten sie etwa denselben Grad der Verbleichung und dieselbe chemische Zusammensetzung ergeben wie die im Sparbuch vorgenommenen Durchstreichungen, wäre deren Zustandekommen unter Umständen mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufzuklären. Zudem könnte die Klägerin angehalten werden, auch noch ihre für die Wahrscheinlichkeit des behaupteten Zusammenhanges wesentlichen Girokonten näher darzulegen und zu belegen, insbesondere die für den 26. Januar 1945 behauptete, gleichzeitige Auflösung und Auszahlung dieses Kontos, die der Grund für die Zurückweisung des dann gestrichenen weiteren Barbetrages von 2.000 RM gewesen sein soll.
Daß die Klägerin und ihr Ehemann sich in der Schilderung des Herganges widersprochen haben, braucht nicht unbedingt gegen ihre persönliche Ehrenhaftigkeit zu sprechen, könnte allerdings ihren Angaben den sachlichen Wert nehmen. Auch hierüber wird das Landesverwaltungsgericht, gegebenenfalls auf Grund des persönlichen Eindrucks, noch zu befinden haben.
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Zinser
gez. Oswald
gez. Dr. Müller