Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1969, Az.: BVerwG VI C 122/65

Förmliche Streichung aus der Liste für die Offizierlaufbahn vorgesehener Soldaten wegen fehlender Eignung; Beschädigung bei berufsmäßigem Wehrdienst als Voraussetzung für eine Berufssoldatenversorgung ; Irrevisibilität des als Reichsrecht erlassenen früheren Wehrrechts bei Anwendung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG (G 131) ; Irrevisibilität zur Ergänzung irrevisiblen Rechts herangezogener Grundsätze des Verwaltungsrechts ; Befugnis des Revisionsgerichts zur Ersetzung einer Würdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 122/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.10.1965 - AZ: VGH V (II) 155/63

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Koblenz hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:

2

Der am 5. Juli 1922 geborene Kläger trat am 25. Oktober 1940 als Bewerber für die aktive Offizierlaufbahn in die Wehrmacht ein. Er nahm als Gefreiter beim Artillerie-Regiment ... am Vormarsch in die Sowjetunion teil. Nach seiner Darstellung wurde er Ende Juli 1941 im Raume Witebsk von seiner Einheit versprengt und zu dem Artillerie-Regiment ... verschlagen. Der Kläger gibt über die weitere Entwicklung seines Kriegseinsatzes und seines Dienstverhältnisses folgendes an:

3

Er sei bis Anfang September 1941 beim ... verblieben. Noch bevor der Regimentsführung des ... seine Abwesenheit bekanntgeworden sei, sei er dort mit Wirkung vom 1. August 1941 zum Fahnenjunker-Unteroffizier befördert und gleichzeitig in eine Gruppe gleichrangiger Kameraden einbezogen worden, die Ende August 1941 zur Artillerieschule ... abkommandiert worden sei. Diese Jahrgangskameraden hätten von seinen in Ulm lebenden Eltern seine Feldpostnummer beim ... erfahren und veranlaßt, daß er vom Ersatztruppenteil in Ulm telegraphisch dorthin beordert worden sei, um danach ebenfalls zur Artillerieschule ... in Marsch gesetzt zu werden. Bei der Ersatzeinheit in Ulm sei ihm am 10. September 1941 die beim Feldregiment ausgesprochene Beförderung eröffnet worden. Als das Feldregiment, bei dem er inzwischen als verinißt geführt worden sei; von diesem Sachverhalt Kenntnis erhalten habe, habe die Regimentsführung seine Beförderung zum Fahnenjunker-Unteroffizier widerrufen und die Ersatzabteilung in Ulm angewiesen, ihn von der Artillerieschule zurückzubeordern und mit dem Dienstgrad eines Gefreiten zum Feldregiment in Marsch zu setzen. Er sei von der Ersatzabteilung zu dem inzwischen nach Frankreich verlegten ... zurückgekehrt, wo gegen ihn wegen seiner Abwesenheit vom Regiment ein Tatbericht-Verfahren- eingeleitet worden sei. Dies habe aber zu keinem Kriegsgerichtsverfahren geführt; allerdings sei auch nicht seine Rehabilitierung ausgesprochen worden. Mit dem ... habe er kurze Zeit später wieder am Ostfeldzug teilgenommen. Nach Ablauf seiner zwei jährigen Dienstzeit am 25. Oktober 1942 sei ihm eröffnet worden, daß er aus der Liste der Offizierbewerber gestrichen sei. Im Dezember 1942 sei er dann auf seinen eigenen Antrag zu einem Infanterie-Regiment der gleichen Division (Jägerregiment versetzt worden.

4

Während des Einsatzes bei diesem Regiment wurde er am 1. März 1943 zum Obergefreiten befördert und am 18. März 1943 schwer verwundet. Infolge der Amputation des linken Oberarms im Schultergelenk ist er ausweislich seines Schwerbeschädigtenausweises vom 18. Dezember 1944 in die Versehrtenstufe III eingestuft und vom Versorgungsamt Ulm ... durch Bescheid vom 2. November 1951 als Schwerbeschädigter mit einer Erwerbsminderung von 80 v.H. anerkannt worden.

5

Auf die Bemühungen des Klägers, der inzwischen mit Wirkung vom 1. April 1943 zum Oberjäger (Unteroffizier) befördert worden war, beim Stellv. Generalkommando ... in Stuttgart seine Rehabilitierung als Offizieranwärter zu erhalten, gab das Oberkommando des Heeres - Heerespersonalamt - mit Erlaß vom 12. Mai 1943 folgende Entscheidung an das Stellv. Generalkommando ... bekannt:

"Das HPA Lehnt eine Wiederernennung des Obj. ... ehem. Bewerber des 26.O.E.J. in die aktive Offizierlaufbahn ab weil, sowohl d er Rgt. Kdr. des. Jäg.Rgt. ... wie

der Kdr. des ... die uneingeschränkte Eigenschaft zum Offizier absprachen.

W. ist jedoch durch das stellv.Gen.Kdo.V zum Fhj.d.R. zu ernennen und nach Wiederherstellung seiner Gesundheit zu einer Schule für Fhj.Lehrg. zu kommandieren. Bei besonderen Leistungen auf dem Fhj.Lehrg. kann W. auf der Schule wieder in die aktive Offizierlaufbahn übernommen werden. ..."

6

Das Steliv. Generalkommando ... verfügte hierauf unterm 19. Mai 1943, daß der Kläger mit Wirkung vom 20. Mai 1943 zum Fahnenjunker der Reserve ernannt werde. Am 1. Februar 1944 wurde er zum Fahnenjunker-Feldwebel der Reserve befördert, am 23. Februar 1944 zum Fahnenjunker-Feldwebel (aktiv) umbenannt, am 1. März 1944 zum Oberfähnrich und am 1. Mai 1944 zum aktiven Leutnant befördert.

7

Der Kläger beantragte Anfang des Jahres 1958, ihm Versorgung als Berufsoffizier nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren. Seine Anträge wurden vom Regierungspräsidium Nordwürttemberg durch Bescheid vom 1. Oktober 1958 abgelehnt, der dagegen eingelegte Widerspruch durch Bescheid vom 30. Dezember 1958 zurückgewiesen.

8

Der vom Kläger mit dem Ziel der Aufhebung beider Bescheide und der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Versorgung nach § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1957) erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 28. November 1962 stattgegeben. Es hat gemeint, die zur Dienstunfähigkeit führende Dienstbeschädigung brauche nicht während der Zeit der Berufssoldateneigenschaft eingetreten zu sein.

9

Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 21. Oktober 1965 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 1962 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

10

Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch des Klägers gemäß § 53 Abs. 2 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957, 1961) sei, daß er als Berufssoldat infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sei und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt habe. Daß der Kläger am 8. Mai. 1945 Berufsoffizier gewesen sei und am 18. März.1943 eine Verwundung mit einer Erwerbsminderung von mehr als zwei Dritteln und somit eine zur Dienstunfähigkeit führende Dienstbeschädigung i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (F. 1957, 1961) erlitten habe, sei nachgewiesen Damit seien jedoch die Anspruchsbedingungen noch nicht erfüllt. Die Berufssoldatenversorgung, wie sie an das Vorliegen einer durch Dienstbeschädigung verursachten Dienstunfähigkeit geknüpft sei, setze vielmehr eine Beschädigung bei berufsmäßigem Wehrdienst voraus. Der Kläger habe jedoch seine Verwundung, auf der seine Dienstunfähigkeit beruhe, nicht in Ausübung berufsmäßigen Wehrdienstes erlitten, da er erst nach dem 18. März 1943 den Status eines Berufssoldaten erlangt habe.

11

Berufssoldaten seien nach dem bis zum 8. Mai. 1945 geltenden Wehrrecht gemäß den Durchführungsbestimmungen des Oberkommandos der Wehrmacht zu § 3 des Wehrmachtfürsorge und -versorgungsgesetzes (WFVG) vom 29. September 1938 (RGBl. I S. 1293) - u.a. - aktive Fahnenjunker, Fähnriche und Oberfähnriche gewesen. Der Kläger sei erst am 23. Februar 1944 - also rund ein Jahr nach seiner Verwundung - aus seiner Rechtsstellung als Fahnenjunker-Feldwebel der Reserve in den Status eines Fahnenjunker-Feldwebels (aktiv) überführt worden. Erst von diesem Zeitpunkt an sei er aus dem nichtberufsmäßigen Wehrdienstverhältnis ausgeschieden und in das Berufssoldatenverhältnis eingetreten.

12

Seiner Ansicht, als Beginn seines Berufssoldatenverhältnisses müsse ein früherer Zeitpunkt - nämlich der 26. Oktober 1942 - unterstellt werden, könne nicht beigetreten werden. Der Kläger sei mit Wirkung vom 1. August 1941 zum Fahnenjunker-Unteroffizier befördert worden. Dieser Vorgang sei wehrrechtlich dahin zu unterscheiden, daß er einerseits einen bestimmten militärischen Dienstgrad (Unteroffizier) erhalten und andererseits auf Grund seiner Stellung als Bewerber für die aktive Offizierlaufbahn durch die Qualifikation als Fahnenjunker die für die Begründung des Berufssoldatenverhältnisses nach der angeführten Durchführungsbestimmung zu § 3 WFVG notwendige Rechtsstellung erlangt habe. Damit sei für die Rechtsfolge, daß er nach Ablauf seiner zweijährigen Wehrdienstpflicht am 25. Oktober 1942 nicht Berufssoldat geworden sei, nicht die Rücknahme der Beförderung zum Unteroffizier, sondern der Verlust seiner Qualifikation als Fahnenjunker maßgebend. Ohne diese Eigenschaft habe er nicht zu dem in den Durchführungsbestimmungen zu. § 3 WFVG genannten Personenkreis gehört. Wenn der Kläger meine, die Rücknahme der Beförderung zum Fahnenjunker-Unteroffizier habe einen Rechtsverstoß dargestellt, der aus formellen und materiellen Gründen als so schwerwiegend befunden werden müsse, daß daraus die Nichtigkeit des Rücknahmeaktes zu folgern sei, weshalb seine Rechtsstellung als Fahnenjunker über den Monat September 1941 wie auch über die Beendigung seiner zweijährigen Wehrdienstpflicht hinaus fortbestanden habe, so könne ihm nicht, gefolgt werden.

13

Nach Teil A Ziff. 10 Abs. 1 der Ergänzungsbestimmungen für die Offizierlaufbahnen im Heere während des Krieges vom 15. Mai 1941 (H.Dv. 82/3b) hätten die für die Offizierlaufbahn vorgesehenen Soldaten, die als nicht mehr für die Offizierlaufbahn geeignet erachtet worden seien, nach Maßgabe der Ziff. 35 und 51 dieser Ergänzungsbestimmungen gestrichen werden können. Wie sich aus Ziff. 35 der Ergänzungsbestimmungen dazu ergebe, sei das Ausscheiden von Bewerbern für die Offizierlaufbahn und von Fahnenjunkern aus der Offizierlaufbahn durch den Rechtsakt der Streichung erfolgt. Eine Streichung habe - nach dem Ausdruck der angeführten Vorschrift - der Entscheidung des Oberkommandos des Heeres/Personalamt unterlegen. Erst mit der Genehmigung dieser Behörde sei die von dem zuständigen Kommandeur ausgesprochene Streichung wirksam geworden. Wohl habe die Rücknahme der Beförderung zum Fahnenjunker-Unteroffizier im September 1941 eine für die Dienstlaufbahn des Klägers erhebliche tatsächliche Bedeutung erlangt, der entscheidende Rechtsakt sei indessen durch die förmliche Streichung aus der Liste der für die Offizierlaufbahn vorgesehenen Soldaten gesetzt worden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei ihm die Streichung erst bei Ablauf seiner zweijährigen Wehrdienstpflicht Ende Oktober 1942 eröffnet worden. Selbst wenn unterstellt würde, die Beförderung vom 1. August 1941 wäre wirksam geblieben, weil der Rücknahmeakt nichtig gewesen sei, so habe die Ende Oktober 1942 vollzogene Streichung bewirkt, daß der Kläger durch sie aus der Rechtsstellung als Fahnenjunker ausgeschlossen worden sei. Denn auch mit der Übernahme des Klägers in die Offizierlaufbahn in seiner Eigenschaft als Fahnenjunker sei er keineswegs Berufsoffizier gewesen, vielmehr habe er jederzeit aus der Liste derjenigen Personen gestrichen werden können, die- die Offizierlaufbahn hätten durchlaufen wollen. Es sei also unerheblich, ob die Streichung des Klägers geschehen sei, weil man ihn nur als Bewerber für die Offizierlaufbahn angesehen habe, während er in Wirklichkeit noch die Rechte eines Fahnenjunker-Unteroffiziers besessen habe. Entscheidend sei nämlich, daß er eindeutig wegen fehlender Qualifikation aus dem Kreis derjenigen Soldaten hätte ausgeschlossen werden sollen, die sich für eine Offizierlaufbahn entschieden hätten. Die Streichung habe nach dem erklärten Willen der damaligen Instanzen die Rechtsstellung erfaßt, in der sich der Kläger jeweile befunden habe, weil sie seine Teilnahme an der Offizierlaufbahn habe verhindern wollen.

14

Der Kläger habe nicht behauptet und könne dies nach Sachlage auch nicht, daß an der ihm dienstlich eröffneten Streichung das Heerespersonalamt nicht mitgewirkt hätte. Es könne vielmehr unbedenklich davon ausgegangen werden, daß sein Kommandeur unter Beachtung der Vorschriften in Ziff. 35 der Ergänzungsbestimmungen die Streichungsgenehmigung des Personalamtes eingeholt habe. Daraus sei weiter zu folgern, daß die vorgesehenen Förmlichkeiten eingehalten und die zuständigen Kommandosteilen an der Entscheidung beteiligt worden seien. Fehle sonach jeder Anhaltspunkt für einen Verfahrensverstoß, so könne auch nicht erkannt werden, daß ein Verstoß gegen materielle Grundsätze der Ergänzungsbestimmungen erfolgt sei. Voraussetzung für eine Streichung sei nämlich nach Ziff. 10 der Ergänzungsbestimmungen die Beurteilung gewesen, daß der Soldat für die Offizierlaufbahn nicht geeignet sei. Der Standpunkt, ein Fahnenjunker sei für die Offizierlaufbahn nicht mehr geeignet, beruhe weitgehend auf der nicht überprüfbaren Beurteilung und persönlichen Bewertung durch die zuständigen Kommandeure. Das Obwalten willkürlicher und unsachgemäßer Erwägungen könne demnach immer nur die Anfechtbarkeit, aber keinesfalls die Nichtigkeit eines darauf beruhenden Gestaltungsaktes begründen. Die Ende Oktober 1942 vollzogene Streichung des Klägers unterliege hinsichtlich einer nur ihre Anfechtbarkeit begründenden Fehlerhaftigkeit jedoch keiner nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

15

Es komme hinzu, daß jede mögliche Fehlerhaftigkeit des Streichungsaktes nachträglich geheilt worden sei, weil das Heerespersonalamt nach der Verwundung des Klägers sich mit der Angelegenheit nochmals befaßt und seine frühere Entscheidung ausdrücklich bestätigt habe. Der Kläger habe vorgetragen, während seines Lazarettaufenthaltes im Frühjahr 1943 über das Stellv. Generalkommando ... in Stuttgart seine Rehabilitierung betrieben zu haben. Er habe demnach offensichtlich dem Personalamt gegenüber alle Gesichtspunkte aufgezeigt, die nach seiner Ansicht eine ihm günstigere Beurteilung und namentlich eine; Korrektur der Entscheidung über seine Streichung gerechtfertigt hätten. Auf die entsprechende Vorlage durch das Stellv. Generalkommando ... vom 3. Mai 1943 sei das Heerespersonalamt in eine erneute Sachprüfung eingetreten, es habe indessen mit Erlaß vom 12. Mai 1943 eine Rückgängigmachung der früheren Entscheidung abgelehnt und dem Kläger lediglich die Vergünstigung eingeräumt, künftig bei besonderer Bewährung wieder in die aktive Offizierlaufbahn übernommen zu werden. Diese Entscheidung des Heerespersonalamtes stelle zugleich eine den Rechtsstand des Klägers feststellende Regelung dar, mit der in endgültig verbindlicher Weise geklärt worden sei, daß er in diesem Zeitpunkt und bis zu einer erneuten Übernahme in die aktive Offizierlaufbahn nicht zu den Berufssoldaten gezählt habe.

16

Gegen dieses dem Kläger am 11. November 1965 zugestellte Urteil hat er die vom Berufungsgericht zugelassene Revision am 9. Dezember 1965 eingelegt und sie nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis 11. März 1966. am 10. März 1966 begründet.

17

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Oktober. 1965 aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 1962 zurückzuweisen,

18

hilfsweise,

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

19

Zur Begründung führt die Revision aus:

20

Es werde die Verletzung von Bundesrecht gerügt.

21

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Verwundung nicht in Ausübung berufsmäßigen Wehrdienstes erlitten, sei unrichtig, weil sie auf der ebenfalls unrichtigen Ansicht beruhe, die Streichung des Klägers als Bewerber für die Offizierlaufbahn habe ihn in rechtlich wirksamer Weise seiner Dienststellung als Fahnenjunker enthoben. Das Berufungsgericht habe bei seiner Rechtsfindung die jeweils geltenden Wehrrechtlichen Vorschriften außer acht gelassen und die für den Kläger wesentlichen Maßnahmen in einer Weise gewürdigt, die bei Berücksichtigung der wehrrechtlichen Torschriften als Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu werten sei.

22

Der vom Regimentskommandeur des ... erklärte Widerruf der Beförderung des Klägers zum Unteroffizier sei nach den damals geltenden wehrrechtlichen Vorschriften unzulässig und demgemäß nichtig gewesen. Die Nichtigkeit der Degradierung des Klägers mache die damit verbundene Streichung als Bewerber für die Offizierlaufbahn zu einer gleichfalls nichtigen Maßnahme.

23

Die dem Kläger zugekommene Mitteilung, er sei als Bewerber für die Offizierlaufbahn gestrichen, lasse erkennen, daß eine ordnungsgemäße Prüfung der zur Streichung eines Fahnenjunkers erforderlichen Voraussetzungen nicht stattgefunden habe. Aus diesen Gründen sei diese Mitteilung als nichtige Maßnahme ungeeignet, den Kläger des Besitzstandes als Fahnenjunker zu berauben.

24

Der Kommandeur des ... sei nach den wehrrechtlichen Vorschriften nicht berechtigt gewesen, die Kommandierung des Klägers zum Offizieranwärterlehrgang zu widerrufen und den Kläger zum Feldtruppenteil zurückzubeordern.

25

Es treffe nicht zu, daß die Nichtigkeit der gegen den Kläger getroffenen Maßnahmen geheilt worden sei. Es sei nicht möglich, diesen Schluß aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Erlaß des Oberkommandos des Heeres vom 12. Mai 1943 zu ziehen. In dem Betreff dieses Erlasses sei nämlich von dem beabsichtigten Antrag auf erneute Übernahme die Rede. Hieraus ergebe sich, daß dem Personalamt lediglich eine Anfrage des Generalkommandos vorgelegen habe, ob ein beabsichtigter Antrag des Klägers auf erneute Übernahme Aussicht auf Erfolg haben würde, wobei der Kläger als ehemaliger Offizierbewerber bezeichnet und seine mit der Beförderung zum Unteroffizier geschehene Ernennung zum Fahnenjunker ebenso wie die rechtswidrige Degradierung verschwiegen worden seien. Hieraus ergebe sich, daß die wirklichen Vorgänge dem Personalamt vorenthalten worden seien.

26

Der Kläger könne sich auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) berufen. Der Kläger habe einen Versorgungsanspruch erworben gehabt, dessen Entstehen nach damaligem Recht von der Festsetzung der Bezüge unabhängig gewesen sei. Nach § 28 WFVG hätten Offiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zehn und mehr Jahren, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden seien, Ruhegehalt nach § 49 erhalten. Die Dienstgradzulage, die der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nach § 90 WFVG erhalten habe, sei ein Vorgriff auf dieses Ruhegehalt. Der in rechtlich wirksamer Weise zur Entstehung gelangte Anspruch habe dem Kläger durch das Gesetz zu Art. 131 GG nicht genommen werden können.

27

Gegebenenfalls werde beantragt,

die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht zur Herbeiführung einer grundsätzlichen Entscheidung zu unterbreiten.

28

In einem am 18. April 1967 eingegangenen Schriftsatz führt die Revision aus:

29

Die fehlerhafte Würdigung des Erlasses des Personalamtes vom 12. Mai 1943 wäre vermieden worden, wenn dem Antrag des Klägers, eine gutachtliche Äußerung des Bundesverteidigungsministeriums zuzuziehen, stattgegeben worden wäre.

30

Der Kläger habe ein Gutachten des Leiters der Zentralnachweisstelle des Bundesarchivs vom 1. Februar 1967 eingeholt, das er zum Gegenstand seines Vortrages mache; aus diesem Gutachten ergebe sich, daß wehrrechtliche Vorschriften insbesondere in folgenden wesentlichen Punkten außer acht gelassen worden seien: Eine Dienstgradherabsetzung gegen Unteroffiziere sei nach dem während des zweiten Weltkrieges in Kraft gewesenen Wehrrecht nicht möglich gewesen, sondern nur ein Rangverlust durch Urteil des Kriegsgerichts. Teilnehmer an Offizieranwärterlehrgängen seien der Personalhoheit der Kommandeure ihrer Feldtruppenteile insoweit entzogen gewesen, als sie von ihnen weder abberufen noch befördert hätten werden können. Streichungen von Bewerbern für die Offizierlaufbahn und von Fahnenjunkern hätten der Entscheidung des Heerespersonalamtesunterlegen. Sie hätten durch schriftlichen Befehl ausgesprochen und dem Betroffenen durch den Kommandeur dienstlich unter Angabe der Gründe bekanntgegeben und im Wehrpaß und Soldbuch eingetragen werden müssen.

31

Es werde beantragt, eine gutachtliche Äußerung des Leiters der Zentralnachweisstelle des Bundesarchivs in Kornelimünster einzuholen.

32

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Schriftsatz insbesondere in folgender Richtung ergänzen lassen:

33

Das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es nicht die Erkenntnisquellen herangezogen habe, die in dem Gutachten vom 1. Februar 1967 verwertet seien. Aus den dort erwähnten Merkblättern für den Offiziernachwuchs hätte sich eine andere Beurteilung des Erlasses vom 12. Mai 1943 mit Auswirkung auf die Streichung im Sinne einer Nichtbestätigung oder Rückgängigmachung ergeben. Mit diesen Merkblättern ergäben sich aus dem Gutachten neue Tatsachen, die einen Wiederaufnahmegrund darstellten, deshalb auch in der Revisionsinstanz noch berücksichtigt werden könnten und zur Zurückverweisung der Sache führen müßten.

34

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

35

Er verteidigt das Berufungsurteil mit Rechtsausführungen und hält die Verfahrensrügen der Revision für verspätet.

36

II.

Die Revision des Klägers ist erfolglos.

37

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (in den bis zum 1. Januar 1967 geltenden Fassungen 1957 und 1961) kann der Kläger Versorgung nur verlangen, wenn er infolge einer bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden war und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte.

38

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Berufssoldatenversorgung nach dieser Vorschrift Beschädigung bei berufsmäßigem Wehrdienst voraussetzt steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Juli 1963 [BVerwGE 16, 206 - Leitsatz 2 -] und vom 8. Mai 1968 - BVerwG VI C 100.64 - mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat revisionsrechtlich unangreifbar entschieden, daß der Kläger diese Voraussetzung deshalb nicht erfüllt, weil er am 18. März 1943, dem Zeitpunkt der Verwundung, nicht Berufssoldat gewesen ist.

39

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Frage, ob ein Berufssoldatenverhältnis im Sinne von § 53 G 131 vorgelegen hat, nach den zu jenem Zeitpunkt geltenden wehrrechtlichen Vorschriften beurteilt. In deren Anwendung hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Verwundung nicht zu den Berufssoldaten gemäß der Durchführungsbestimmung zu § 3 WFVG vom 29. September 1938 (RGBl. I S. 1239) gehört hat, weil er gemäß den Ergänzungsbestimmungen für die Offizierlaufbahnen im Heere während des Krieges vom 15. Mai 1941 (H.Dv. 82/3b) von der liste der für die Offizierlaufbahn vorgesehenen Soldaten gestrichen worden ist, und daß diese Ende Oktober 1942 vollzogene Streichung den Kläger aus der Rechtsstellung als Fahnenjunker ausgeschlossen hat, weil sie nach dem erklärten Willen der damaligen Instanzen die Rechtsstellung erfassen sollte, in der sich der Kläger jeweils befunden hat.

40

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört das als Reichsrecht erlassene frühere Wehrrecht, in dessen Anwendung das Berufungsgericht seine Erkenntnisse gewonnen hat, weder zum Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO noch zu dem gemäß § 127 BRRG revisiblen Beamtenrecht, sondern ist jedenfalls bei Anwendung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG irrevisibel (neben vielen anderen Urteile vom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 57.61 -, vom 25. März 1964 [BVerwGE 18, 168, 170[BVerwG 25.03.1964 - VI C 150/62]], vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62-, vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 - und vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 27.65 -). Las Revisionsgericht ist deshalb an die Anwendung und Auslegung des früheren Wehrrechts durch das Berufungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden (Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 - und Beschluß vom

41

30. November 1967 - BVerwG VI B 25.67 -). Demnach ist das gesamte Vorbringen der Revision, mit dem sie die oben zusammengefaßt wiedergegebenen auf irrevisiblem Wehrrecht beruhenden Erkenntnisse des Berufungsgerichts angreift, revisionsrechtlich irrelevant.

42

wenn die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, es seien wehrrechtliche Bestimmungen außer acht gelassen worden, so kann dies nicht zu einer materiellrechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht (§ 173 VwGO in. Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO, hierzu BVerwGE 19, 204 [211, 213] [BVerwG 26.08.1964 - BVerwG V C 128.63] und Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -) führen; denn die Revision beanstandet, wie ihre umfangreichen Darlegungen im einzelnen eindeutig zeigen, jedenfalls mit ihrem Vorbringen zur Unwirksamkeit der Streichung des Klägers aus der Liste der Offizierbewerber in Wirklichkeit nicht die Nichtanwendung bestimmter wehrrechtlicher Vorschriften, sondern die angeblich fehlerhafte Anwendung oder Auslegung dieses Rechts. Insoweit nämlich wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, dieses habe die Auswirkung der angeblich nichtigen Degradierungsmaßnahme auf die Streichung des Klägers als Bewerber für die Offizierlaufbahn nicht hinreichend gewürdigt, die letztere zu Unrecht als isolierte Maßnahme angesehen und den Unterschied zwischen Fahnenjunker und Bewerber für die Offizierlaufbahn verkannt. Gerade dieses alles aber hat das Berufungsgericht auf Grund der damals geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen und damit für das Revisionsgercht binend entschieden.

43

Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht in Ergänzung des irrevisiblen Wehrrechts entschieden hat, daß nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen jedenfalls eine Nichtigkeit der Streichung des Klägers als Bewerber für die Offizierlaufbahn nicht in Betracht kommt, sondern allenfalls eine Anfechtbarkeit. Jrrevisibel sind auch allgemeine Grundsatze des Verwaltungsrechts, die zur Ergänzung irrevisiblen Rechts herangezogen werden (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]). Davon abgesehen aber ist diese, Auffassung des Berufungsgerichts auch sachlich zutreffend. Nur ein ganz besonders schwerer Form- oder Inhaltsfehler, der offensichtlich sein muß, kann zur Nichtigkeit führen (Urteile vom 21. April 1959 - BVerwG VI C 279.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 180 BBG. Nr. 1] und vom 7. Oktober 1964 [BVerwGE 19, 284, 287]). Nichtig sein kann also eine Maßnahme, die den Stempel grober Mangelhaftigkeit auf der Stirn trägt, nicht aber eine Maßnahme, die lediglich unter Nichtanwendung oder fehlerhafter Anwendung bestehender Vorschriften oder Überschreitung konkreter Zuständigkeitsgrenzen in einer für den fehlerhaften Verwaltungsakt typischen Art ergeht. Das gesamte Vorbringen der Revision in diesem Zusammenhang ist nur geeignet, eine Anfechtbarkeit, nicht aber eine Nichtigkeit der betreffenden Maßnahmen darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch ein vor dem Inkrafttreten der Generalklausel ergangener Verwaltungsakt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr angefochten werden (Urteile vom 24. März 1955 [BVerwGE 2, 34[BVerwG 24.03.1955 - I B 61/54]], vom 21. April 1959 [Buchholz BVerwG 232, § 180 BBG Nr. 1] und vom 29. April 1965 - BVerwG II C 48.63 -).

44

Wenn die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, jede mögliche Fehlerhaftigkeit des Streichungsaktes sei durch die spätere Einschaltung des Heerespersonalamtes geheilt worden, so berücksichtigt sie dabei nicht, daß dieser Punkt vom Berufungsgericht nur zusätzlich angeführt wird und daß bereits die vorangehenden Ausführungen des Berufungsgerichts seine Entscheidung tragen. Schon deshalb kommt es auf diese Angriffe der Revision nicht an. Im übrigen aber verkennt die Revision dabei die Grenzen revisionsgerichtlicher Prüfung. Das Berufungsgericht hat den Erlaß vom 12. Mai 1943 und die Umstände, die zu ihm geführt haben, dahin gewürdigt, daß das Heerespersonalamt nach erneuter Sachprüfung eine Rückgängigmachung der früheren Entscheidung abgelehnt und zugleich eine den Rechtsstand des Klägers feststellende Regelung getroffen hat. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, eine solche Würdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene zu ersetzen, selbst wenn es die des Tatsachengerichts für zweifelhaft halten sollte (Urteile vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62 -, vom 8. Juli -1966 - BVerwG VI C 50.64 -, vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 97.63-, vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 32.65 - und vom 30. April 1969 - BVerwG VI C 72.65 -),-sondern es kann lediglich prüfen, ob Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht in dem hier zu entscheidenden Fall dem Revisionsgericht sogar diese Prüfung deshalb verschlossen ist, weil diese Tatsachenwürdigung auf der Grundlage irrevisiblen Wehrrechts erfolgt ist, denn jedenfalls sind derartige Verstöße nicht zu erkennen. Ein revisionsrechtlich relevanter Verstoß gegen Denkgesetze liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn das Berufungsgericht Schlüsse gezogen hätte, die nicht zwingend oder überzeugend wären, und selbst dann nicht, wenn die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse unwahrscheinlich oder weniger wahrscheinlich als andere mögliche Schlüsse wären, sondern allein dann, wenn das Tatsachengericht Folgerungen zieht, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind (neben vielen anderen Urteile vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58-, vom 24. Juni 1965- BVerwG II C 48.62 - und vom 19. März 1969 - BVerwG VI G 32.65 -). Dies ist nicht der Fall. Die vom Berufungsgericht gezogenen Folgerungen sind nicht nur nicht denkfehlerhaft in diesem Sinne, sondern sogar naheliegend angesichts der Tatsache, daß das Heerespersonalamt die "Wiederernennung" des Klägers in die aktive Offizierlaufbahn abgelehnt und angeordnet hat, daß er unter bestimmten Voraussetzungen "wieder" in die aktive Offizierlaufbahn übernommen werden kann. Die Annahme der Revision, dem Heerespersonalamt seien wesentliche Teile des Sachverhalts nicht gemeldet worden, weil in dem Betreff des Erlasses von einem "beabsichtigten" Antrag die Rode ist und der Kläger in dem Erlaß als "ehemaliger Offizierbewerber" (aber nicht als Fahnenjunker) bezeichnet wird, sind demgegenüber nicht geeignet, die Folgerungen des Berufungsgerichts als schlechterdings unmöglich erscheinen zu lassen.

45

Aus denselben Gründen muß es erfolglos bleiben, wenn die Revision noch in anderen Punkten die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts angreift. Das Berufungsgericht kann aus den Umständen der Streichung des Klägers als Bewerber für die Offizierlaufbahn keine Anhaltspunkte für formale oder materielle Fehler dieses Vorganges entnehmen, jedenfalls keine solchen, die ihn nichtig machen könnten. Die Ansicht der Revision, die Mitteilung der Streichung als Bewerber für die Offizierlaufbahn an einen Fahnenjunker lasse eine zur Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit der Prüfung erkennen, wird dem Begriff der Nichtigkeit nicht gerecht und kann eine Denkfehlerhaftigkeit der Folgerungen des Berufungsgerichts nicht begründen. Wenn die Revision der Tatsache besondere Bedeutung beimißt, daß die Streichung des Klägers weder als Offizierbewerber noch als Fahnenjunker im Soldbuch eingetragen ist, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Schluß des Berufungsgerichts daß die Streichung ordnungsgemäß erfolgt ist, denkfehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal weder die Eigenschaft des Klägers als Bewerber für die Offizierlaufbahn noch die Ernennung zum Fahnenjunker gleichzeitig mit der Beförderung zum Unteroffizier im Soldbuch eingetragen worden sind. Das Berufungsgericht hat aus der dem Kläger unstreitig bekanntgegebenen Streichung und den vorhandenen Unterlagen einen einleuchtenden und wahrscheinlichen Geschehensablauf gefolgert. Die Revision hält einen anderen Geschehensablauf für wahrscheinlicher, jedoch können die Gründe, die sie dafür anführt, die Folgerungen des Berufungsgerichts nicht als schlechterdings unmöglich und damit denkfehlerhaft erscheinen lassen. Nur unter diesem Gesichtspunkt wären die Folgerungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich angreifbar.

46

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang neue Tatsachen insbesondere unter Heranziehung des Gutachtens vom 1. Februar. 1967 vorbringt, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Der Ansicht der Revision, aus dem Gutachten vom 1. Februar 1967 ergäben sich durch die Heranziehung der vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Merkblätter für Offiziernachwuchs Nr. 1 und Nr. 5 für die Auslegung des Erlasses vom 12. Mai 1943 neue Tatsachen, die einen Wiederaufnahmegrund darstellten und deshalb in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden müßten, kann nicht gefolgt werden. In Betracht käme allein der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO (in Verbindung mit § 153 Abs. 1 VwGO). Das Gutachten selbst ist keine Urkunde im Sinne dieser Vorschrift. Es gibt den Inhalt wehrrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Merkblätter, wieder und zieht daraus Folgerungen für die militärische Laufbahn des Klägers. Es ist jedenfalls nicht urkundenbeweislicht verwendbar. Die dem erkennenden Senat bekannten - Merkblätter sind auch keine Urkunden im Sinne dieser Vorschrift, weil sie nicht die Verkörperung einer abgegebenen Erklärung darstellen, sondern Regeln hoheitlichen Handelns in der Art von Verwaltungsvorschriften bekanntmachen. Die Merkblätter sind aber auch nicht geeignet, in urkundlicher Form neue, dem Kläger- günstige Tatsachen zu beweisen. Das Berufungsgericht hat - wie oben dargelegt - revisionsrechtlich unangreifbar entschieden, däß durch die "Ende Oktober 1942 vollzogene Streichung" der Kläger aus der Rechtsstellung als Fahnenjunker ausgeschlossen worden ist. Für die Beurteilung dieses Vorganges können nicht die Merkblätter für Offiziernachwuchs Nr. 1 vom 5. April 1943 und Nr. 5 vom 1. Dezember 1943 maßgebend sein, sondern sie richtet sieh nach der H.Dv. 82/3b, die dafür auch vom Berufungsgericht in revisionsgerichtlich nicht nachprüfbarer Weise herangezogen worden ist Es ist denkgesetzlich schlechthin unmöglich, aus dem Erlaß vom 12. Mai 1943 zu entnehmen, daß das Heerespersonalamt der im Oktober 1942 vollzogenen Streichung nicht zugestimmt haben oder daß diese mit Rückwirkung getilgt werden sollte, sondern es ergibt sich aus diesem Erlaß eindeutig, daß der Kläger nach einer im Rechtsstand des Fahnenjunkers der Reserve verbrachten Zeit wieder, d.h. erneut, in die aktive Offizierlaufbahn übernommen werden könnte; der Erlaß eröffnete also nur die Möglichkeit der erneuten Übernahme in die aktive Offizierlaufbahn, schrieb aber diese selbst nicht vor und kann daher auch nicht die Ablehnung einer Bestätigung der Streichung zum Inhalt haben, was die Revision annimmt. Daß möglicherweise - das Heerespersonalamt den Kläger noch als für den aktiven Offiziernachwuchs in Betracht kommend angesehen haben mag, ändert nichts daran, daß er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der aktiven Offizierlaufbahn befunden hat. Es ging also zu dieser Zeit nicht mehr m die vollzogene Streichung und ihre Bestätigung, sondern darum, daß - wie es in den Merkblättern heißt - "eine neue Bewährung stattfinden" und erst auf Grund dieser der Kläger erneut in die aktive Offizierlaufbahn übernommen werden sollte. Selbst wenn dieser Vorgang mit den Regeln der Merkblätter nicht im Einklang gestanden haben sollte, könnten diese bei der Eindeutigkeit des Erlasses vom 12. Mai 1943 nicht beweisen, daß sich der Vorgang nicht tatsächlich so abgespielt hat; der Kläger ist auch erst am 23. Februar 1944 zum Fahnenjunker-Feldwebel (aktiv) umbenannt worden. Da demnach ein Restitutionsgrund nicht schlüssig dargetan ist, kann das auf das Gutachten vom 1. Februar 1967 und die darin erwähnten Merkblätter gestützte Vorbringen der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Gleichzeitig ergibt sich aus den vorstehenden Darlegungen, daß es sich bei der Frage der Bedeutung der Merkblätter für den Erlaß vom 12. Mai 1943 jedenfalls nicht um eine solche der Aufklärung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts handelt, so daß sich dem Berufungsgericht weitere Ermittelungen in dieser Hinsieht nicht aufzudrängen brauchten - unabhängig davon, daß eine etwa in dem am 18. April 1967 eingegangenen Schriftsatz enthaltene Aufklärungsrüge wegen Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist unzulässig ist und im übrigen nicht den durch § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Anforderrungen entspräche (dazu Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 -, insoweit abgedruckt in NJW 1969, 811). Auch ist insoweit nicht die Anwendung irrevisiblen Rechts, das für die Streichung maßgebend gewesen wäre, unterblieben.

47

Die von der Revision in der Revisionsinstanz gestellten Beweisanträge sind unzulässig, denn das Revisionsgericht hat lediglich über die Rechtsanwendung zu entscheiden, von Bundesrecht im Rahmen des § 137 VwGO, von Landesbeamtenrecht im Rahmen des § 127 BRRG.

48

Nach alledem ist der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Verwundung am 18. März 1943 nicht im Rechtsstand eines Berufssoldaten erlitten hat, für das Revisionsgericht bindend. Daraus ergibt sich nach der eingangs angeführten Rechtslage, daß der Kläger keinen Versorgungsanspruch nach § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (Fassungen 1957 und 1961) hat. Die Eindeutigkeit dieser Rechtslage gestattet es einem Gericht nicht, von sich aus dieses Ergebnis, das vom Kläger verständlicherweise als hart empfunden werden muß, ausnahmsweise deshalb zu seinen Gunsten zu ändern, weil er sich nach dem Zeitpunkt seiner Verwundung im Rechtsstand eines Berufssoldaten befunden hat Für ein solches Vorgehen bestünde keine rechtliche Grundlage, es würde überdies in Widerspruch stehen zu der in anderem Zusammenhang mehrfach zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß nicht einmal die tatsächliche Behandlung als Berufssoldat die an das Erfordernis dieses Rechtsstandes geknüpften Folgen auslösen kann (Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 27.65 -).

49

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 ff.) berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29. März 1966 (BVerwGE 24, 44 [51 ff.]) entschieden, daß diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur die Anwendungsfälle der ersten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (Fassungen 1957 und 1961) betrifft, nicht aber die in der zweiten Alternative dieser Vorschrift geregelten Fälle, zu denen der des Klägers günstigstenfalls zu rechnen ist. In der vorerwähnten Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch bereits mit den Argumenten auseinandergesetzt, die hier von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsanwartschaft angeführt werden, und auch dargelegt, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliegt. Wie im Urteil vom 8. Mai 1968 - BVerwG VI C 100.64 - entschieden, betrifft die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht sinngemäß die Anwendungsfälle der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, jenen Entscheidungen, auf die insoweit verwiesen wird, etwas hinzuzufügen. Gleichzeitig entfällt damit die von der Revision angeregte Vorlage beim Bundesverfassungsgericht.

50

Nach alledem muß die Revision ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert