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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1965, Az.: BVerwG II C 48.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 48.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 26.03.1963 - AZ: aBA 5.63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. März 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1898 geborene Kläger trat im Mai 1914 als Postgehilfe im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Postdienst bei der Oberpostdirektion - OPD - in Hamburg ein. Er wurde während seiner Kriegsdienstzeit (Herbst 1916 bis Herbst 1918) beim militärischen Einsatz verletzt und zog sich ein chronisches Augenleiden sowie Malaria zu. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst setzte er seinen Dienst bei der OPD Hamburg fort. Er bestand im Jahrs 1920 die Postassistentenprüfung. Er erhielt zunächst die Dienstbezeichnung Postassistent, die jedoch wenig später bei einer Neuordnung der Dienstbestimmungen in "Postpraktikant" abgeändert wurde.

2

Im Jahre 1923 war der Kläger wegen "allgemeiner Nervosität" vom 12. Februar bis 10. April und vom 6. Juli bis 15. Dezember erkrankt. Er schied Ende des Jahres 1923 aus dem Postdienst und damit zugleich aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aus. Später war der Kläger in der Privatwirtschaft tätig. Im Jahre 1934 nahm die Beklagte bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger die Nachversicherung des Klägers für die gesamte bei der Post abgeleistete Dienstzeit vor. Seit 1960 ist der Kläger Rentner; seinen Wohnsitz hat er in Bremen.

3

Die Personalakte des Klägers wurde im Jahre 1945 zusammen mit einem dazugehörigen Band Ermittlungsakten vernichtet. Vorhanden sind lediglich die "Standesliste", auf der die wichtigsten dienstlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers vermerkt sind, sowie eine Karteikarte.

4

Im August 1961 beantragte der Kläger erstmalig bei der OPD Bremen "Zahlung einer lebenslänglichen Pension". Zur Begründung machte er geltend: Es sei ihn Ruhegehalt wie einen in den Ruhestand versetzten Beamten auf Lebenszeit zu gewähren. Die Entlassungsverfügung ersetze die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand. Sie sei nämlich nur damit begründet worden, daß er voraussichtlich gesundheitlich nicht mehr den an ihn gestellten Anforderungen gewachsen sei; eine Entlassung nur wegen Dienstunfähigkeit könne aber Ruhegehaltsansprüche nicht beseitigen. Die zehnjährige Wartezeit sei erfüllt. Seine ruhegehaltfähige Dienstzeit betrage 12 Jahre und 10 1/2 Monate. Er habe auch eine im Besoldungsetat aufgeführte Stelle bekleidet; denn zuletzt sei er als Stellenvorsteher im Schalterverkehr tätig gewesen. Über seine Rechte, insbesondere auf das Ruhegehalt, sei er bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht belehrt worden.

5

Die OPD Bremen lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 7. Juli 1962 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident der OPD Bremen durch Bescheid vom 16. August 1962 zurück.

6

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides der Oberpostdirektion Bremen vom 7. Juli 1962 sowie des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Oberpostdirektion Bremen vom 16. August 1962 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihn, dem Kläger, ab 10. August 1961 Ruhegehalt zu zahlen.

7

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat die Klage durch Urteil vom 29. November 1962 Abgewiesen.

8

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 26. März 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Ruhegehalt oder "lebenslängliche Versorgung" stehe nur demjenigen Beamten zu, der bei seinem Ausscheiden aus dem - aktiven - öffentlichen Dienst in den Ruhestand "eingetreten ist bzw. eintritt oder in den Ruhestand versetzt worden ist bzw. versetzt wird". Die Versetzung in den Ruhestand werde dem Beamten durch die hierfür zuständige Stelle oder Behörde mitgeteilt. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten (Reichsbeamtengesetz) vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) - RBG -, das zur Zeit des Ausscheidens des Klägers aus dem Postdienst gegolten habe, habe nur die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten oder im Wege der Zwangspensionierung gekannt. Nach § 34 RBG sei die Versetzung in den Ruhestand mit Pensionsanspruch dann erfolgt, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig war. Die zehnjährige Wartezeit habe nicht erfüllt zu werden brauchen, wenn die Dienstunfähigkeit Folge der Dienstausübung war (§ 36 RBG). Dies habe für die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung eingestellten Beamten - zu denen der Kläger unstreitig gehört habe - nur dann gegolten, wenn sie eine in den Besoldungsetats angeführte Stelle bekleideten (§ 37 erster Halbsatz RBG); bekleideten sie eine solche Stelle nicht, so habe ihnen bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension bewilligt werden können (§ 37 zweiter Halbsatz RBG). In jedem Falle habe der Beamte über seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand eine Entscheidung der zuständigen Behörde erhalten (§ 54 RBG). Die weitere Form, ein Beamtenverhältnis auf Kündigung oder auf Widerruf jederzeit zu beenden, sei nach § 32 RBG die Entlassung durch Ausübung der Kündigung oder des Widerrufs gewesen. Daß der Kläger einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt und daß er einen Bescheid mit dem Inhalt, er werde in den Ruhestand versetzt und nunmehr eine Pension beziehen (§ 54 RBG), erhalten habe, behaupte er selbst nicht, Nach seinen eigenen Vorbringen habe er vielmehr eine Kündigungs- oder Entlassungsverfügung erhalten. Diese habe auf § 32 RBG beruht; denn der Kläger sei als Postpraktikant Widerrufsbeamter gewesen und habe mithin nach dieser Vorschrift entlassen werden können. Als aus dem Postdienst entlassener Beamter habe der Kläger keinen Anspruch auf Ruhegehalt oder Pension.

10

Die Entlassungsverfügung aus dem Jahre 1923 habe der Kläger bisher nicht angegriffen. Dies könne er auch nicht mehr. Selbst wenn man seinen Antrag vom 10. August 1961 an die Oberpostdirektion Bremen auf Zahlung einer "lebenslänglichen Pension" gleichzeitig als einen Angriff auf die Entlassungsverfügung mit dem Ziele ihrer Aufhebung und Ersetzung durch einen Verwaltungsakt, der seine Versetzung in den Ruhestand anordnet, ansehen wolle, sei die nach § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gesetzte Jahresfrist für die Anfechtung am 10. August 1961 verstrichen gewesen.

11

Gründe für eine Nichtigkeit der Entlassungsverfügung seien nicht ersichtlich. Sie könnten nicht etwa aus dem Umstand hergeleitet werden, daß § 68 RBG nicht beachtet worden sei. Diese Vorschrift habe zwar bestimmt, daß ein vor Eintritt der Pensionsberechtigung dienstunfähiger Beamter gegen seinen Willen nur unter Beobachtung der Formen, welche für das förmliche Disziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden könne. Sie sei jedoch nur auf lebenslänglich angestellte Beamte, nicht auf Widerrufsbeamte anzuwenden gewesen. Dem Wesen und Zweck der Kündigung und des Widerrufs entspringe die uneingeschränkte Befugnis der Behörde zur Entlassung der Kündigungs- und Widerrufsbeamten.

12

Sei somit davon auszugehen, daß der Kläger rechtswirksam als Widerrufsbeamter Ende des Jahres 1923 entlassen worden ist, so könne er sich jetzt nicht mehr darauf berufen, daß er nach § 37 REG einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben habe, den er jetzt durchsetzen könne. Es brauche deshalb nicht geprüft zu werden, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 37 RBG wirklich vorgelegen haben.

13

Aus dem Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - könne ebenfalls nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden. § 180 Abs. 4 BBG räume den bei Inkrafttreten, dieses Gesetzes vorhandenen "früheren Beamten", deren Versorgungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts zu tragen hätte, zwar gewisse Rechte ein; hierzu gehörten u.a. auch Ansprüche auf Leistungen als Folge eines früheren Dienstunfalls (§§ 142, 143, 147, 181 a BBG). Nicht jedoch stehe den "früheren Beamten", zu denen der Kläger gehöre, ein (erneuter) Anspruch auf Ruhegehalt nach §§ 106 bis 119 BBG zu; auch werde dem Kläger nicht etwa ein solcher Anspruch nach den früheren beamtenrechtlichen Vorschriften erneut eingeräumt. Auch § 180 Abs. 4 BBG trage mithin nicht das Begehren des Klägers.

14

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision, mit der sinngemäß beantragt wird,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen,

15

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

16

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

17

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

Die Prozeßbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

19

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Prozeßbeteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1, 141 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

20

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet an einem materiell-rechtlichen Mangel, der zu seiner Aufhebung führen muß.

21

Rechtsfehlerfrei ist allerdings die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Kläger nicht auf Grund des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, das noch zur Zeit des Ausscheidens des Klägers aus dem Postdienst (1923) galt, einen Versorgungsanspruch habe, weil er gemäß § 32 dieses Gesetzes aus seinem Beamtenverhältnis entlassen und nicht gemäß § 34 in den Ruhestand versetzt worden sei. An die - übrigens unstreitige - Feststellung, daß der Kläger entlassen und nicht in den Ruhestand versetzt wurde, ist das Revisionsgericht nämlich gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, und die daran geknüpfte Rechtsfolge - nämlich die Verneinung eines Versorgungsanspruchs nach dem Reichsbeamtengesetz - steht mit den vom Berufungsgericht angeführten Vorschriften dieses hier revisiblen Gesetzes im Einklang.

22

Rechtsfehlerfrei ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Entlassungsverfügung aus dem Jahre 1923 nicht als nichtig anzusehen sei, und die dieser Auffassung zugrunde liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 9 und 10 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils).

23

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß eine Anfechtung der Entlassungsverfügung aus dem Jahre 1923 wegen Rechtswidrigkeit heute nicht mehr möglich wäre. Dies ergibt sich zwar nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus dem Ablauf der in § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO vorgesehenen Jahresfrist; denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt voraus, daß nach dem im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung, also nach dem im Jahre 1923 geltenden Recht ein Rechtsmittel gegen die Entlassunsgsverfügung vorgesehen und somit eine - den Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist bewirkende - Rechtsmittelbelehrung überhaupt möglich war. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Den Beamten stand damals der Rechtsweg nur für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Beamtenverhältnis offen (vgl. §§ 1 ff. des Gesetzes betreffend die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 [GS. S. 241]; §§ 149 ff. RBG und Art. 129 der Weimarer Verfassung). Die den Kläger betreffende Entlassungsverfügung wurde infolgedessen schon im Zeitpunkt ihres Zugangs unanfechtbar.

24

Daraus folgt bereits, daß sie heute nicht mehr angefochten werden kann: denn die Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel durch die neueren Verwaltungsgerichtsgesetze geschah nicht mit rückwirkender Kraft. Auch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes kommt in diesen Sinne keine rückwirkende Kraft zu (BVerwGE 2, 34 [BVerwG 24.03.1955 - I B 61/54]). Aus diesen Gründen vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein vor dem Inkrafttreten der Generalklausel erlassener Verwaltungsakt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr angefochten werden kann (so u.a.Urteile vom 21. April 1959 - BVerwG VI C 279.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 180 BBG Nr. 1] undvom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 396.57 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch im vorliegenden Falle fest. Demgegenüber kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Beklagte habe sich durch ihren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 7. Juli 1962 mit einer "formellen und materiellen Überprüfung der Entlassungsverfügung einverstanden erklärt". Gegenstand dieses Bescheides ist nur die Ablehnung des Pensionsbegehrens des Klägers, gegen die der Verwaltungsrechtsweg offensteht; eine neue Sachentscheidung zur Entlassung des Klägers enthält der Bescheid vom 7. Juli 1962 erkennbar nicht, so daß der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Wiedereröffnung des Verwaltungsrechtsweges durch einen 'Zweitbescheid'" (BVerwGE 13, 99) im vorliegenden Fall fehlgeht.

25

Hiernach war der Kläger bei Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes - an 1. September 1953 - nicht ein "vorhandener Ruhestandsbeamter" oder "sonstiger Versorgungsempfänger" im Sinne des § 180 Abs. 1 dieses Gesetzes, und er kann schon wegen der Bestandskraft der Entlassungsverfügung aus dem Jahre 1923 auch nicht etwa wie ein "vorhandener Ruhestandsbeamter" oder "sonstiger Versorgungsempfänger" behandelt werden. Die unmittelbare Anwendung des § 180 Abs. 1 BBG auf den Kläger scheidet hiernach aus.

26

Als unmittelbare Grundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch kann nur § 180 Abs. 4 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) in Betracht können. Denn der Kläger war - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein "vorhandener früherer Beamter"; er erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 180 Abs. 4 BBG, denn er ist ein früherer Beamter, "dessen Versorgungsbezüge der Bund ... zu tragen hätte". Dies folgt aus § 3 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 774) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens vom 31. März 1950 (BGBl. S. 94). Danach sind die Versorgungsausgaben für die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens auf den Bund übergegangen. Ständen dem Kläger als früheren Postbeamten Versorgungsbezüge zu, hätte sie demnach der Bund zu tragen. Auch das ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden.

27

Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß der in § 180 Abs. 4 BBG für anwendbar erklärten Vorschrift des § 181 a Abs. 6 BBG im vorliegenden Falle Bedeutung zukommt; sie hat folgenden Wortlaut:

"Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgunssgesetzes, die der Beamte vor den 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1, des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und des § 109 Abs. 2 sowie entsprechender Vorschriften des bisherigen Rechts. Beamte mit Dienstbezügen, die infolge einer solchen, ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind und wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem Tage des Wirksanwerdens der Entlassung in den Ruhestand versetzt."

28

Durch diese Vorschrift könnte der Kläger einen Anspruch auf Ruhegehalt neu erworben haben, wenn er infolge einer vor dem 9. Mai 1945 ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) - BVG - vom 20. Dezember 1950 in der Fassung des ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) dienstunfähig geworden und deshalb aus den Beamtenverhältnis entlassen und nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre. In diesen Falle würde sich der Status des Klägers gemäß § 181 a Abs. 6 Satz 2 BBG kraft Gesetzes von dem eines entlassenen Beamten in den eines Ruhestandsbeamten geändert haben (so auch Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, RdNr. 33 zu § 181 a und Wirwas in DÖD 1957 S. 185 [187]).

29

Die versorgungsrechtlichen Folgen, welche die Statusänderung gemäß § 181 a Abs. 6 Satz 1 BBG hätte, ergeben sich aus den Versorgungsvorschriften, die im Zeitpunkt der fingierten Versetzung in den Ruhestand maßgebend waren. Geht man davon aus, daß die Stellung des Klägers der eines Beamten auf Probe nach den Bundesbeamtengesetz entsprach (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBG), stellen die §§ 34 und 36 RBG die "entsprechenden Vorschriften des bisherigen Rechts" zu den in § 181 a Abs. 6 Satz 1 BBG zitierten §§ 46 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Nr. 2 BBG dar. Die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes sind für diesen Fall nicht durch die des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) verdrängt worden, wie sich aus § 184 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz dieses Gesetzes ergibt ("die sonstigen Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigen Recht"). Nach § 34 RBG besteht für einen Beamten ein Anspruch auf lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird; nach § 36 RBG tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein, wenn die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 34 RBG die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung ist, welche der Beamte sich bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigenes Verschulden zugezogen hat.

30

Da § 181 a Abs. 6 Satz 1 BBG die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG der im Dienst erlittenen Beschädigung für die Anwendung der §§ 34 und 36 RBG gleichstellt, hätte der Kläger - lägen bei ihn die Voraussetzungen des Satzes 2 des § 181 a Abs. 6 BBG vor - vorbehaltlich § 37 RBG einen Anspruch auf lebenslängliche Pension (Normalversorgung) nach § 34 RBG erworben; entsprechend der modifizierten Regelung des § 36 RBG würde eine kürzere als zehnjährige Dienstzeit dem Anspruch nicht entgegenstehen. Da der Kläger Widerrufsbeamter war, muß er jedoch auch in diesen Fall nach § 37 RBG, um einen Anspruch auf Pension erworben zu haben, vor seiner Entlassung "eine in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle bekleidet" haben.

31

Diesem möglichen Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt steht nicht entgegen, daß eine Anerkennung der Schädidung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG im Falle des Klägers nicht vorliegt. Zwar ist nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 8 zu § 181 a BBG in den Fällen des § 181 a Abs. 6 BBG die Feststellung des Versorgungsamtes über das Vorliegen einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG zugrunde zu legen. Diese Regelung besagt jedoch nicht mehr, als daß die Dienstbehörde in den Fällen, in denen bereits eine Feststellung des Versorgungsamtes im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG vorliegt, diese zugrunde zu legen hat. Eine weitergehende Auslegung der VV Nr. 8 würde durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt sein. Liegt keine Entscheidung des Versorgungsamtes über die Schädigung vor, muß also der Dienstherr die erforderlichen Feststellungen treffen.

32

Dem Anspruch nach § 180 Abs. 4 in Verbindung mit § 181 a Abs. 6 BBG auf Normalversorgung steht auch nicht der Ablauf irgendeiner Frist entgegen; denn er ist - im Gegensatz zu den Ansprüchen nach § 181 a Abs. 1 bis 4 BBG - nicht von der Einhaltung einer Frist abhängig gemacht worden (vgl. § 181 Abs. 5 und § 150 BBG).

33

Schließlich würde einem Anspruch auf Ruhegehalt auch nicht entgegenstehen, daß der Kläger im Jahre 1934 für die gesamte Dienstzeit nachversichert wurde; denn eine solche negative Rechtsfolge hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.

34

Es ergibt sich hiernach, daß das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat, soweit es ausgeführt hat, § 180 Abs. 4 BBG räume den früheren Beamten keinen (neuen) Anspruch auf Ruhegehalt ein, und daß das angefochtene Urteil auf diesen Rechtsirrtum beruhen kann. Die Revision muß daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

35

Da das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat, ob die genannten Voraussetzungen für einen Ruhegehaltsanspruch des Klägers in tatsächlicher Beziehung gegeben sind, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

36

Für den Fall, daß der Kläger auch einen Anspruch auf erhöhtes Ruhegehalt gemäß § 181 a Abs. 1 BBG geltend machen will, weil er meint, nicht nur eine Kriegsbeschädigung, sondern zugleich einen Kriegsunfall erlitten zu haben, wird vorsorglich auf § 2 Nr. 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) hingewiesen, wonach bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Einhaltung der für diese Ansprüche vorgesehenen Anmeldefrist diese auch dann als gewahrt gilt, wenn die. Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses angemeldet werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.300 DM festgesetzt.

Schmitt Zugleich mit den Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Otto durch Ortsabwesenheit verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel