Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1967, Az.: BVerwG VI B 25.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Irrevisibilität von früherem Wehrrecht; Rechtsnatur von Beförderungsbestimmungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 25.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.02.1967 - AZ: 15 III 65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der allein in Betracht kommende Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Hierfür genügt nicht, daß die Klärung der Rechtsfrage - wie der Kläger geltend macht - für einen unbestimmt großen Personenkreis von Bedeutung ist. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - d.h. allgemeiner - Bedeutung aufwirft, die im Revisionsverfahren der Klärung zugeführt werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [92]). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr rechtswirksam zum Leutnant befördert worden ist, beruht auf der Anwendung und Auslegung von früherem Wehrrecht, das wieder zum Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO noch zu den gemäß § 127 BRRG revisiblen Beamtenrecht gehört. Das Revisionsgericht wäre daher an die Auslegung und Anwendung, die das frühere Wehrrecht durch das Berufungsgericht gefunden hat, nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Diese Bindung würde auch dann eintreten, wenn die vom Berufungsgericht herangezogenen im sog. "Zusammendruck" vom 1. Juli 1944 - Merkblatt 14/2 I. Teil - (herausgegeben vom früheren Oberkommando des Heeres/Heeraspersonalamt) und in späteren Verfügungen enthaltenen Beförderungsbestimmungen nicht als Rechtsnormen zu qualifizieren wären. Denn dann wären die Darlegungen im Berufungsurteil über den Inhalt dieser Bestimmungen und über die sich daraus ergebende Beförderungspraxis in der früheren Wehrmacht als tatsächliche Feststellungen anzusehen und nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend (vgl. hierzu die Urteile vom 31. August 1967 - BVerwG II C 21.64 - und vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker