Informationen vom Fachanwalt bei Erwerb, Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Informationen vom Fachanwalt bei Erwerb, Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften
15.11.2013777 Mal gelesen
Die Mythen um das Thema Kinderpornographie sind vielfältig. Sie reichen von hohen Gefängnisstrafen, sobald man Kinderpornos am Computer anklickt, bis hin zur völligen Legalität beim bloßen angucken. Der Autor dieses Artikels ist Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht.

Das Problem im Zusammenhang mit dem Erwerb, Besitz, Verbreiten und Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften wird schon dadurch deutlich, dass selbst Richter und Staatsanwälte (ganz zu schweigen von der Polizei, die oftmals überhaupt kein Wissen hierzu mitbringt), aber auch viele Anwälte nicht um die zahlreichen juristischen Fallstricke, Meinungsstreitigkeiten und Strafbarkeitsfragen Bescheid wissen, angefangen von der Frage nach der Strafbarkeit beim Besitz im Cache-Speicher, dem ungesicherten Internetzugang für Dritte, automatisierten Speichervorgängen von Thumbs, dem Verbreiten in Tauschbörsen und einschlägigen Foren, sowie dem grundsätzlich straflosen Betrachten von Kinderpornographie in Abgrenzung zur Versuchsstrafbarkeit des Sich-Verschaffens.

Ungeachtet dessen, darf nicht übersehen werden, dass der Erwerb und Besitzkinderpornographischer Schriften in Deutschland mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, im Falle des Verbreitens sogar bis zu 5 Jahren bestraft wird, von den zahlreichen weiteren Konsequenzen - wie Durchsuchungen der Wohnung und des Arbeitsplatzes, polizeiliche Vernehmung von Freunden und Angehörigen und die öffentliche Diskriminierung nebst Vorverurteilung und Eintragung ins Führungszeugnis - ganz abgesehen.

Deswegen ist es beim Vorwurf oder einer Strafanzeige wegen Kinderpornographie extrem wichtig, so schnell wie möglich einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen und auf keinen Fall Angaben zur Sache zu machen (weitere Informationen zur Verhaltensweise und den rechtlichen Möglichkeiten beim Verdacht des Erwerbs, Besitzes oder Verbreitens kinderpornographischer Schriften siehe unten)

A) Wann ist der Erwerb bzw. Besitz von Kinderpornos strafbar?

Damit eine Strafbarkeit hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften begründet wird, müssen alle folgenden Merkmale erfüllt sein:

1. Erwerb/Besitz von
2. pornographischen Schrift(en), die
3. Sexuelle Handlungen, eines
4. Kindes zeigen und vom5. Vorsatz des Täters umfasst sein müssen.


Wichtig:
Fehlt es nur an einem der o.g. 5  Merkmale liegt KEINE STRAFBARKEIT vor!Genau deshalb ist die vorzeitige Einschaltung eines spezialisierten Anwaltes beim Vorwurf des Besitzes, Erwerbs oder Verbreitens kinderpornographischer Schriften so unglaublich wichtig, da jedes der o.g. Merkmale juristische Probleme aufweist, die eine Strafbarkeit entfallen lassen können!

 

1. Pornographische Schrift

Zunächst muss es sich bei dem kinderpornographischen Material um sog. pornographische Schriften handeln: Der etwas eigentümliche Begriff "Schrift" dient lediglich der Gesetzesvereinfachung, meint aber sämtliche Formen von Darstellungsmöglichkeiten. Dem Begriff "Schriften" stehen somit Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen, Filme und andere Darstellungsmöglichkeiten völlig gleich!

Beispiel:        Strafbar im Sinne einer pornographischen Schrift ist somit nicht nur ein Pornoheft, sondern auch Internetbilder, Videos oder Festplatten, USB-Sticks und CDs/DVDs mit darauf gespeicherten Kinderpornos!

Eine pornographische Schrift liegt nur dann vor, wenn sexuelle Handlungen wiedergegeben werden, deren Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt.

Bloße Nacktaufnahmen und sonstige Darstellungen, die nur kindliche Körper oder Körperteile zeigen, werden nicht erfasst; anders, wenn sich die sexuelle Handlung aus der unnatürlichen Körperhaltung ergibt.  Insbesondere muss eine objektive Gesamtbetrachtung des Werkes ergeben, dass dieses ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt.

Beispiel:        Nicht strafbar sind heimlich gefertigte Fotos von nackten Kindern im Schwimmbad! Gleiches gilt für medizinische Bilder die aus objektiver Sicht nicht der sexuellen Erregung eines neutralen Betrachters dienen.

 

2. Kinderpornographische Schriften

Um sich des Weiteren strafbar zu machen, muss es sich bei dem fraglichem Material um kinderpornographisches handeln: Kinder sind grundsätzlich nur Personen die unter 14 Jahre alt sind.

Entscheidend ist dabei das Alter zum Zeitpunkt der Herstellung der kinderpornographischen Schrift. Die Strafbarkeit entfällt nicht, wenn die Handlung in einem Land mit anderen Altersgrenzen stattfand.

Das bedeutet, dass eine Person unter 14 Jahren immer als Kind im Sinne des Gesetzes gilt, unabhängig davon, ob sie optisch auch als Kind erkennbar ist!

Beispiel:         Strafbar ist es wenn eine Person zwar aussieht wie 15, aber in Wirklichkeit 13 Jahre alt ist. Die Person bleibt nämlich dennoch ein Kind, egal ob sie älter aussieht (evtl. fehlt es aber am Vorsatz, so dass "nur" Jugendpornographie vorliegt, dazu unten mehr)!

Allerdings können Altersangaben, Aussehen und tatsächliches Alter in pornographischen Schriften (krass) voneinander abweichen. Um jedoch damit verbundenen Missbrauch und Gesetzeslücken zu vermeiden, kommt es nicht notwendiger Weise auf das tatsächliche Alter des Kindes an, sondern ob die gezeigte Person von einem objektiven, gewissenhaft urteilenden Beobachter als Kind eingeordnet würde.

Das bedeutet: Falsche Behauptungen über das Alter der dargestellten Person sind grundsätzlich irrelevant.

Das heißt im Klartext, um ein Kind im Sinne des Gesetzes handelt es sich auch, wenn die Identität des Kindes und somit sein Alter nicht ermittelt werden können, es aber eindeutig wie ein Kind wirkt. Aus dieser Konsequenz heraus  gelten grundsätzlich auch Jugendliche (älter als 14 Jahre), welche für einen verständigen Betrachter wie ein Kind unter 14 Jahren aussehen, als Kinder im Sinne des Gesetzes, sog. Scheinkinder!

Beispiele:
a) Strafbar (als Kinderpornographie) ist es daher auch, wenn sich herausstellt, dass die dargestellte Person in Wirklichkeit 15 Jahre alt ist, aber wie 13 Jahre alt aussieht.

b) Strafbar (als Kinderpornographie) ist es auch, wenn der Anbieter einer pornographischen Schrift behauptet, die dargestellte Person sei 15, die Person ist aber in Wirklichkeit 13 Jahre alt  (anders jedoch wenn kein Vorsatz vorhanden - dazu unten mehr)

Nicht strafbar sind jedoch Handlungen, die sich auf pornographische Schriften mit ersichtlich älteren Darstellern beziehen, für die lediglich mit Accessoires (Kinderkleidung, Spielzeug) oder mit erkennbar kontrafaktischen Altersangaben eine leicht zu durchschauende Kulisse geschaffen wird.

Beispiel:        Nicht strafbar (als Kinderpornographie) ist es, wenn eine über 14 Jahre alte Person kindlich (z.B. mit Zöpfchen und Kinderkleidung) dargestellt wird, sodass sie kindlich wirken soll, ein objektiver Betrachter aber ihr wirkliches Alter dennoch auf über 14 Jahre einordnen würde (Wenn er die Person aber auf erkennbar unter 18 einordnen würde ggf. strafbar gemäß § 184 c, Erwerb / Besitz jugendpornographischer Schriften - siehe gesonderter Artikel)

 

3. Sexuelle Handlung

Weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die pornographische Schrift zudem eine sexuelle Handlung von Kindern zeigen muss: Nach der neuen Gesetzeslage müssen die Schriften keinen sexuellen Missbrauch von Kindern mehr zum Gegenstand haben. Es genügt vielmehr jede sexuelle Handlung in Bezug auf das Kind. Erfasst werden

  • sexuelle Handlungen an dem Kind (= sexueller Körperkontakt),

  • sexuelle Handlungen vor dem Kind (= sexuelle Handlungen die von dem Kind als solche wahrgenommen werden),

  • sexuelle Handlungen von Kindern (= Handlung des Kindes ohne Involvierung anderer).

Berührungen des Kindes durch andere Personen sind also nicht notwendig! Daher fallen alle Formen von sexuellen Handlungen an Kindern oder durch Kinder an Erwachsenen oder anderen Kindern unter den Begriff, ebenfalls alle sexuellen Handlungen von Kindern an sich selbst und eindeutige Darstellungen des Kindes und seiner Sexualorgane.

Soweit keine sexuelle Handlung durch Dritte an dem Kind vorgenommen wird, (sondern "nur" das Kind abgebildet ist) ist aber erforderlich, dass ein Handeln, also ein Tun des Kindes vorliegt!

Beispiele:
a) Strafbar sind z.B. Masturbation, aktive Einnahme des Kindes von unnatürlichen "erotischen" Körperhaltungen (z.B. Beine gespreizt), Betonung von Genitalien oder Gesäß (sog. "Posing").

b) Nicht strafbar ist es, wenn die Abbildung "nur" Genitalien oder Gesäß wiedergibt, aber kein "posierendes" Kind zu erkennen ist (weil dann keine Handlung des Kindes zuordenbar ist).

c) Nicht strafbar sind auch einfache Nacktaufnahmen in einer natürlichen Körper-position (im Schlaf, beim Baden, am FKK-Strand etc.). Hier fehlt es ebenfalls an einer sexuellen Handlung des Kindes!

Bei dem hier besprochenen Tatbestand des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften kommt hinzu, dass es sich um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handeln muss. Bei der sexuellen Handlung liegt ein tatsächliches Geschehen dann vor, wenn die in Film oder Bild aufgezeichnete sexuelle Handlung so wie abgebildet stattfand.

Bei fiktiven sexuellen Handlungen, also solchen die in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben aber wirklichkeitsnah wirken, kommt es darauf an, ob die Schrift aus der Perspektive eines durchschnittlichen, nicht sachverständigen Beobachters wie die Dokumentation einer realen sexuellen Handlung aussieht. (Damit sollen letztlich Beweisprobleme beseitigt werden, wenn ein Beschuldigter angibt es handle sich um Inszenierungen, ohne dass Kinder tatsächlich in sexuelle Handlungen involviert waren, oder - wie oben bereits gezeigt - um Darsteller, deren kindliches Aussehen nicht ihrem wirklichen Alter entspreche).

Beispiele:
a) Nicht strafbar ist der Erwerb oder Besitz von Darstellungen, bei denen der fiktionale Charakter schon wegen der Darstellungsform offensichtlich ist (Texte, Zeichnungen - auch naturgetreue -, Zeichentrickfilme, Computerspiele)

b) Ebenfalls nicht strafbar ist der Erwerb oder Besitz von Darstellungen, die zwar in der optischen Präsentation fotorealistisch sind, aber durch die Art des Gezeigten offenlegen, dass mit Computeranimation gearbeitet wurde, z.B. wenn die Akteure als menschenähnliche "Außerirdische" entworfen wurden oder sonstige Elemente des Irrealen enthalten, oder wenn sie als Computerspiel eindeutig zu erkennen sind.

c) Strafbar sind dagegen wirklichkeitsnahe Darstellungen, die wie realitäts-abbildende Film- und Fotoaufnahmen aussehen aufgrund geschickter Kamera- und Schnitttechnik oder der Nachbearbeitung photographisch hergestellten Materials, selbst wenn sie nicht auf realen Darstellern beruhen)

Nacktheit ist im Übrigen keine zwingende Voraussetzung, wenn durch die Art der Gestaltung (die Art der Posen verbunden mit z. B. aufreizender Bekleidung und Accessoires) die unnatürliche Geschlechtsbezogenheit eindeutig zum Ausdruck kommt.

 

4. Erwerb oder Besitz

Um sich wegen Kinderpornographie strafbar zu machen, muss man solcherlei Schriften entweder sich verschafft (sog. Sich-Verschaffen = Erwerb) oder besessen haben bzw. noch besitzen.

Dabei ist der Regelfall das Sich-Verschaffen, also der Erwerb von Kinderpornographie, da dies den anschließenden Besitz (zwangsläufig und regelmäßig) miteinschließt. Der Besitz von Kinderpornographie spielt daher juristisch gesehen nur eine eher untergeordnete Rolle, da der Besitz in der Regel mit einem vorher getätigten Erwerb einhergeht.

a) Sich-Verschaffen von Kinderpornographie:

Die Frage ist also vor allem wann ein solches Sich-Verschaffen = Erwerb von Kinderpornographie vorliegt:

Erfasst ist jeder mit dem Besitz verbundene Erwerb von kinderpornographischen Schriften. Um sich strafbar zu machen muss derTäter die tatsächliche Verfügungsmacht über die kinderpornographische Schrift haben.

Beispiel:        Strafbar ist der Erwerb von Kinderpornographie, sobald sich die Schrift im Herrschaftsbereich einer Person befindet, also es im Belieben des Besitzers steht, zu beliebigen Zeitpunkten und so oft wie er wünscht die Abbildung oder andere Darstellung zu benutzen, aufzurufen oder zu löschen.

Im Internetverkehr ist dies zweifelsfrei der Fall, wenn die kinderpornographischen Bilddateien auf eigenen Datenträgern gespeichert werden. Vorausgesetzt wird aber eine auf Besitzbegründung zielgerichtete - also willentliche Handlung. Hieran fehlt es, wenn Bilder z. B. durch Verlinkung mit anderen Webseiten heruntergeladen wurden, ohne dass der Nutzer davon Notiz nahm. Aber auch ein Zufallsfund z.B. nach unvorsichtigem Anklicken von Links ist nicht strafbar.

Beispiele:
a) Strafbar
ist das bewusste Herunterladen von Kinderpornographie auf die Festplatte oder ein anderes Speichermedium.

b) Nicht strafbar ist das unbewusste Herunterladen von Kinderpornographischen Dateien, weil sie z.B. mit nicht strafbaren Pornobildern verlinkt waren.

Juristisch problematisch ist dabei, wie das gezielte Suchen und Surfen im Internet" strafrechtlich zu bewerten ist, wenn sich der Handelnde darauf beschränkt, kinderpornographische Angebote im Internet zu studieren / zu betrachten, die auf fremden Rechnern / Servern gespeichert sind.  Denn in der Regel werden aufgerufene Abbildungen automatisch (etwa im sog. Browser-Cache) auf der Festplatte abspeichert, sodass die Inhalte somit reaktiviert werden könnten. Wegen der Automatisierung dieses Vorgangs fehlt es aber an einer zielgerichteten Verschaffungshandlung. Allerdings kommt dann regelmäßig die Anwendung der zweiten Tatbestandsalternative, des Besitzes in Betracht! (dazu unten mehr)

Beispiel:        Strafbar (nicht als Sich-Verschaffen, aber als Besitz von Kinderpornographie) ist das bloße Angucken und Anklicken von kinderpornographischen Bildern, ohne Sie bewusst auf ein Speichermedium downzuloaden, weil sie regelmäßig in den Cache-Speicher (Verlauf) des Browsers automatisch vom Computer gespeichert werden. Unter Umständen kann dies aber dann nicht strafbar sein, wenn man dies nicht weiß, der Täter mit den technischen Vorgängen beim "Surfen" nicht vertraut ist oder nicht auszuschließen ist, dass er die Bilddatei lediglich versehentlich geöffnet hat - dann kann es am Vorsatz fehlen (dazu unten mehr)!

Unabhängig von einer Speicherung gibt es in der Rechtsprechung mittlerweile sogar Ansätze, die bereits dann den Besitz von Kinderpornos annehmen, wenn eine kinderpornographische Darstellung auf dem Bildschirm des Nutzers erscheint - also noch nicht einmal in den Cache Speicher gelangt ist! Diese Ansicht stellt darauf ab, dass der Betrachter sich für Vergrößern, Speichern oder Ausdrucken entscheiden könnte. Dies überzeugt jedoch nicht. Das Vergrößern genügt nicht, wenn die Abbildung spätestens beim Ausschalten des Rechners wieder verschwindet da dann auch keine Verfügungsgewalt mehr über die Bilder und damit kein Besitz besteht.

Die zeitweise Speicherung der Daten im Arbeitsspeicher (anders beim sog. Cache-Speicher da hier dauerhaft auf die Festplatte gespeichert wird - siehe unten) des Rechners ist ebenfalls nicht ausreichend, da diese beim Ausschalten des Geräts endgültig verloren gehen, falls die Daten nicht zuvor auf der Festplatte gespeichert werden.

Beispiel:        Nicht strafbar ist das bloße Betrachten von Bildern auf dem PC wenn sie nirgends also auch nicht in den Cache gespeichert werden weil der Betrachter dann auch keinen Besitz begründet hat!Die zeitweise Speicherung der Daten im Arbeitsspeicher des Rechners ist nicht ausreichend, da diese beim Ausschalten des Geräts endgültig verloren gehen, falls sie nicht zuvor auf der Festplatte gespeichert werden

Aus den oben genannten Gründen ist die gezielte, aber aus welchen Gründen auch immer erfolglose Suche nach kinderpornographischen Seiten nicht strafbar!

Beispiel:        Nicht strafbar ist es nach kinderpornographischen Seiten zu suchen, aber nichts zu finden.

Achtung! Aufgrund des Charakters als Unternehmensdelikt können auch aufgrund technischer Probleme gescheiterte Downloads per Internet als strafbarer Versuch erfasst werden!

Beispiel:        Strafbar (zumindest als Versuch) ist es, wenn kinderpornographische Dateien heruntergeladen werden, diese aber aufgrund technischer Probleme nicht abgespeichert werden können.

b) Besitz

Der Besitz von Kinderpornographie ist im Verhältnis zu dem o.g. Erwerb (Sich-Verschaffen gem. § 184 Abs. 4 S. 1) ein Auffangtatbestand. Er hat also nur dann eigenständige Bedeutung, wenn es mangels aktiver Handlung des Täters am zielgerichteten Verschaffen von Kinderpornographie fehlt, etwa beim automatischen Abspeichern, oder wenn jemand unwissentlich oder ungewollt Verfügungsgewalt über eine kinderpornographische Darstellung erlangt und sich ihrer nicht umgehend entledigt.

Beispiele:
a) Strafbar
(nicht als Sich-Verschaffen, aber als Besitz von Kinderpornographie) ist das bloße Angucken und Anklicken von kinderpornographischen Bildern, ohne Sie bewusst auf ein Speichermedium downzuloaden, weil sie regelmäßig in den Cache-Speicher (Verlauf) des Browsers automatisch vom Computer gespeichert werden. Unter Umständen kann dies aber dann nicht strafbar sein, wenn man dies nicht weiß, der Täter mit den technischen Vorgängen beim "Surfen" nicht vertraut ist oder nicht auszuschließen ist, dass er die Bilddatei lediglich versehentlich geöffnet hat - dann kann es am Vorsatz fehlen (dazu unten mehr)!

b) Strafbar ist auch wenn man sich zwar nicht aktiv Kinderpornographie verschafft hat, aber kinderpornographische Schriften dennoch besitzt, dies bemerkt und sie dann nicht unverzüglich löscht oder es den Behörden meldet (sog. Unterlassungsdelikt)!

Der Besitz ist aber nur strafbar solange man willentlich besitzt, man also um die kinderpornographische Schrift auch sicher weiß (dazu unten beim Vorsatz)! Das bloße Verwahren einer möglicherweise vorhandenen, aber unbenutzt bleibenden Schrift ist nicht strafbar. Sog. "bedingter Vorsatz" hinsichtlich des Besitzes genügt nicht!

Beispiele:
a) Nicht strafbar ist es wenn man gar nicht weiß, dass man kinderpornographische Schriften auf seinem PC gespeichert hat.

b) Nicht strafbar ist es, wenn es jemand nur für möglich hält und in Kauf nimmt, dass in einer umfangreichen Sammlung auch kinderpornographische Abbildungen enthalten sind.

 

5. Vorsatz, also Wissen um den Besitz

Um sich des Erwerbs oder Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar zu machen, muss man zu guter Letzt auch vorsätzlich bezüglich aller o.g. 4 Merkmale handeln, wobei (mit Ausnahme des bloßen Besitzes, Abs. 4 S. 2, s. o.) sog. "bedingter Vorsatz" genügt.

Vorsatz meint dabei Wissen und / oder Wollen aller oben genannten Tatbestandsmerkmale, also Wissen und/ oder Wollen bzgl. 1. Erwerb / Besitz von 2. Pornographischer/n Schrift(en) die 3. Sexuelle Handlungen eines 4. Kindes zum Gegenstand haben.

Man muss sich die Kinderpornographie vor allem zielgerichtet verschafft haben. Man muss es also gewollt haben, die kinderpornographischen Schriften zu erwerben. Hierbei genügt es aber auch dass man einen etwaigen Erwerb solcher Schriften billigend in Kauf genommen hat.

Beispiel:        Strafbar ist es, wenn man bewusst Kinderpornos erwirbt, selbst dann wenn man  nicht sicher weiß ob man solcherlei Schriften (z.B. durch automatischen Download) erworben hat und sich aber damit abfindet (sog. "bedingter Vorsatz").

Beim bloßen Besitz (der also nicht mit einem vorangegangenen Erwerb einhergegangen ist, vgl. oben) ist ein Besitzwille erforderlich. Hier gibt es keinen "bedingten Vorsatz"! Ein billigendes in Kauf nehmen genügt also nicht! Dies ist wie oben gezeigt vor allem im Fall automatisch gespeicherter Abbildungen relevant (Browser-Cache).

Diesbezüglich kann jedoch der Vorsatz zu verneinen sein, wenn sich der Nutzer dieser Speicherung nicht bewusst ist insbesondere, wenn Miniaturansichten (sog. Thumbnails) gespeichert werden (was gängige Einstellungen von Internetbrowsern als automatischen Vorgang vorsehen). Werden kinderpornographische Dateien versehentlich aufgerufen und unerwünscht im Cache gespeichert, so muss sich der Nutzer dieser - soweit technisch möglich - grds. durch endgültige Löschung entledigen, sobald er sich der Speicherung bewusst ist.

Allerdings sind bei denjenigen, die "ausdauernd und systematisch" Kinderpornographie sammeln, technische Kenntnisse, die auch Browser-Cache-Funktionen einschließen, grundsätzlich zu vermuten! Indizien für das Wissen um die abgespeicherten Inhalte sind die Zahl der kinderpornographischen Abbildungen (ggf. in Relation zu vorhandener "einfacher Pornographie"), die Bezeichnungen von Bilddateien sowie anschließendes Aufrufen, Verschieben, Umbenennen oder Kopieren. Werden also nur wenige Bilder gefunden und eine nur kurze Verbindungsdauer festgestellt, gilt es als möglich, dass der Nutzer das Herunterladen nicht bemerkt hat.

Der Vorsatz muss sich aber vor allem auch auf das Alter der abgebildeten Personen erstrecken! Wer also das Alter verkennt und etwa davon ausgeht, auf einer Internetseite nur legale Pornographie zu finden, kann nicht wegen Kinderpornographie bestraft werden (Im Zweifel kommt es auch hier auf die Perspektive eines durchschnittlichen, nicht sachverständigen Beobachters an).

Beispiele:
a) Nicht strafbar
(als Kinderpornographie) ist es wenn eine Person zwar aussieht wie 15 und in Wirklichkeit 13 Jahre alt ist, aber der Betrachter fest davon ausgeht, dass die Person 14 oder älter ist. Anders wiederum wenn der Täter es billigend in Kauf nimmt dass die Person auch ein Kind (d. h. jünger als 14) sein könnte!

b) Nicht strafbar (als Kinderpornographie) ist es auch, wenn der Anbieter einer pornographischen Schrift behauptet die dargestellte Person sei 15, die Person aber in Wirklichkeit 13 Jahre alt ist; der Betrachter aber dem Anbieter geglaubt hat, ohne es billigend in Kauf zu nehmen, dass die Person auch ein Kind sein könnte.

Ferner muss der Täter nicht nur Vorsatz bzgl. der sexuellen Bedeutung der gezeigten Handlung haben, sondern er muss auch den pornographischen Charakter der Darstellung in laienhafter Weise erkennen.

Beispiel:         Nicht strafbar sind (wie oben gezeigt) heimlich gefertigte Fotos von nackten Kindern im Schwimmbad! Gleiches gilt für medizinische Bilder die aus objektiver Sicht nicht der sexuellen Erregung eines neutralen Betrachters dienen. Denn in beiden Fällen wird schon gar keine sexuelle Handlung dargestellt!

Gerade die Frage nach dem Vorsatz entscheidet über Strafbarkeit oder Nichtstrafbarkeit, wobei leider zunehmend festzustellen ist, dass die Justiz über die Notwendigkeit des Vorsatzes großzügig hinwegsieht und die Taten regelmäßig trotzdem zur Anklage oder gar zur Verurteilung bringt! Gerade deswegen muss man unbedingt genau prüfen, ob ein solcher Vorsatz tatsächlich gegeben bzw. nachweisbar ist!

 

Zusammenfassung:

Der Erwerb / Besitz von Kinderpornographie ist nur dann strafbar, wenn es sich um Pornographie - d. h. Darstellungen mit sexuellen Handlungen - eines Kindes handelt, die man zielgerichtet erworben hat oder willentlich besitzt.

Gerade auch Letzteres, also der Vorsatz, muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden! Dies muss regelmäßig dann scheitern, wenn sich der entsprechende Besitzwille nicht manifestiert hat.

Nicht strafbar im Sinne des Erwerbs oder Besitzes kinderpornographischer Schriften sind:

  • heimlich gefertigte Fotos von nackten Kindern,
  • medizinische Bilder die aus objektiver Sicht nicht der sexuellen Erregung dienen,
  • die Abbildung nur von Genitalien oder Gesäß, aber kein posierendes Kind,
  • wenn eine über 14 Jahre alte Person "kindlich" (z. B. mit Zöpfchen und Kinderkleidung)    dargestellt wird, ein objektiver Betrachter aber ihr            wirkliches Alter dennoch klar auf über 14 Jahre einordnen würde,
  • einfache Nacktaufnahmen in einer natürlichen Körperposition (im Schlaf, beim Baden,      am FKK-Strand etc.)
  • Darstellungen, bei denen der fiktionale Charakter schon wegen der Darstellungsform offensichtlich ist (Texte, Zeichnungen - auch naturgetreue -, Zeichentrickfilme, Computerspiele),
  • Darstellungen, die zwar in der optischen Präsentation fotorealistisch sind, aber durch       die Art des Gezeigten offenlegen, dass mit Computeranimation gearbeitet wurde, z.B. wenn die Akteure als menschenähnliche "Außerirdische" entworfen wurden oder sonstige Elemente des Irrealen enthalten, oder wenn sie als Computerspiel eindeutig zu erkennen sind,
  • unbewusst heruntergeladene kinderpornographische Dateien, die z.B. mit nicht     strafbaren Pornobildern verlinkt waren,
  • das bloße Betrachten von Bildern auf dem PC, wenn sie nirgends - also auch nicht in      den Cache oder Arbeitsspeicher - gespeichert werden,
  • die zeitweise Speicherung der Daten im Arbeitsspeicher des Rechners, falls sie nicht      zuvor auf der Festplatte gespeichert werden,
  • nicht wissentlich gespeicherte kinderpornographische Schriften,
  • der bloße Besitz von nur für möglich gehaltenen oder billigend in Kauf genommenen kinderpornographischen Abbildungen,
  • Schriften mit Personen die zwar aussehen wie 15 und in Wirklichkeit 13 Jahre alt sind, bei welchen der Betrachter aber davon ausgeht (und ein objektiver Betrachter auch davon ausgehen kann), dass die Person 14 oder älter ist. - Anders wiederum wenn der Täter es billigend in Kauf nimmt dass die Person auch ein Kind sein könnte!
  • Schriften, bei welchen der Anbieter behauptet die dargestellte Person sei 15, die   Person aber in Wirklichkeit 13 Jahre alt ist und der Betrachter dem Anbieter geglaubt hat ohne es billigend in Kauf zu nehmen, dass die Person auch ein Kind sein könnte.

Strafbar wegen Erwerbs oder Besitzes kinderpornographischer Schriften sind

  • die Abbildung sexueller Handlungen an dem Kind (= sexueller Körperkontakt),
  • die Abbildung sexueller Handlungen vor dem Kind (=sexuelle Handlungen die von dem    Kind als solche wahrgenommen werden),
  • die Abbildung sexueller Handlungen von Kindern (=Handlung des Kindes ohne Involvierung anderer) z.B. Masturbation,unnatürliche erotische Körperhaltungen (z.B. gespreizte Beine), Betonung von Genitalien oder Gesäß (sog. "Posing"),

  • sich im Herrschaftsbereich einer Person befindliche kinderpornographische Schriften (wenn es also im Belieben des Besitzers steht, zu beliebigen Zeitpunkten und so oft wie erwünscht die Abbildung oder andere Darstellung zu benutzen, aufzurufen oder zu löschen)
  • bewusst heruntergeladene Kinderpornographie auf die Festplatte oder ein anderes Speichermedium,
  • kinderpornographische Dateien die zwar heruntergeladen, aber aufgrund technischer Probleme nicht abgespeichert werden konnten,
  • Abbildungen bei denen eine Person zwar aussieht wie 15 aber in Wirklichkeit 13 Jahre alt ist (unter Umständen aber dann nicht strafbar wenn kein Vorsatz vorhanden!),
  • Abbildungen bei denen sich herausstellt, dass die dargestellte Person in Wirklichkeit älter als 14 Jahre ist, aber jünger als 14 Jahre aussieht (sog. "Scheinkinder", unter Umständen aber dann nicht strafbar wenn kein Vorsatz vorhanden!),
  • pornographische Schriften, von welchen der Anbieter behauptet, die dargestellte Person sei 15, die Person ist aber in Wirklichkeit 13 Jahre alt  (unter Umständen aber dann nicht strafbar, wenn kein Vorsatz vorhanden!),
  • extrem wirklichkeitsnahe Darstellungen, die aufgrund geschickter Kamera- bzw. Schnitttechnik oder der Nachbearbeitung photographisch hergestellten Materials wie realitäts-abbildende Film- und Fotoaufnahmen aussehen, selbst wenn sie nicht auf realen Darstellern beruhen,
  • das bloße Angucken und Anklicken von kinderpornographischen Bildern, ohne Sie bewusst auf ein Speichermedium downzuloaden, weil sie regelmäßig in den Cache-Speicher (Verlauf) des Browsers automatisch vom Computer gespeichert werden (Unter Umständen aber dann nicht strafbar wenn man dies nicht weiß, da dann kein Vorsatz!),
  • der Besitz von kinderpornographischen Schriften wenn man sich zwar aktiv keine Kinderpornographie verschafft hat, aber merkt, dass man kinderpornographische Schriften dennoch besitzt und sie nicht unverzüglich löscht oder es den Behörden meldet,
  • der bewusste Erwerb von Kinderpornographie, selbst dann, wenn man  nicht sicher weiß, ob man solcherlei Schriften (z.B. durch automatischen Download) erworben hat und sich aber damit abfindet.
 

B) Wann ist das Verbreiten kinderpornographischer Schriften strafbar?

Die schwere Deliktsform im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Kinderpornographie ist das Verbreiten (bedroht mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren!).

Verbreiten meint die Weitergabe bzw. das Zugänglichmachen einer kinderpornographischen Schrift an einen größeren Personenkreis, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn man im Rahmen von sog. Tauschbörsen, peer to peer Plattformen oder anderen Foren handelt, bei dem es zum gegenseitigen Datenaustausch kommt bzw. kommen kann.

Das Fatale an den Tauschbörsen wie z.B. emule, utorrent oder edonkey ist, dass man hier nicht nur selbst Dateien herunterlädt, sondern gleichzeitig seine eigenen Dateien - auch die soeben heruntergeladenen - sämtlichen anderen Nutzern der Tauschbörse wiederum zur Verfügung stellt und sich dadurch regelmäßig des Verbreitens strafbar macht!

Allerdings ist in Bezug auf das Verbreiten zunächst einschränkend zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Dateien an einen nach Zahl und Individualität unbestimmten oder jedenfalls so großen Nutzerkreis sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Der Begriff des Verbreitens ist daher eng auszulegen! Die Weitergabe einer Schrift nur an einzelne bestimmte Personen ist daher noch kein Verbreiten, auch wenn dies zum Zweck der Veröffentlichung geschieht.

Beispiele:
a) Nicht strafbar (als Verbreiten) ist das vereinzelte Versenden von Dateien durch E-Mail, solange dies nicht über offene Verteilerlisten geschieht.

b) Soweit die E-Mails z.B. nur über einen fremden Server aufgerufen werden und nicht auf dem Rechner gespeichert werden, fehlt es an einer körperlichen Weitergabe.

Liegen die genannten Voraussetzungen dagegen vor, so ist ein Verbreiten nicht deshalb zu verneinen, weil die Schrift den einzelnen Empfängern "vertraulich" oder in verschlüsselter Form zugeleitet wird.

Nicht notwendig ist, dass die Schrift tatsächlich an eine größere Zahl von Personen gelangt ist!

Auch eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht notwendig!

Da ein Verbreiten bereits die Verbreitungstätigkeit, d.?h. das Auf-den-Weg-Bringen der Schrift ist, genügt bereits, wenn der Täter die Kenntnisnahme durch Dritte nicht mehr verhindern kann. Handelt es sich bei den Kinderpornos um eine Mehrzahl zur Verbreitung bestimmter Schriften ist es ausreichend, wenn mit deren Verbreitung begonnen worden ist, was schon mit der Abgabe des ersten Stücks der Fall ist. Möglich ist ein Verbreiten aber auch als "Kettenverbreitung" bei einem Einzelexemplar, wenn dieses einem größeren Personenkreis nacheinander zugänglich gemacht werden soll.

Beispiel:         Der Täter verleiht seine Kinderpornos an einen Dritten, der diese wiederum weiterverleiht....

Verbreiter können sowohl Content-Provider als auch Host-Service-Provider sein, unter bestimmten Umständen sind Access-Provider wegen Beihilfe strafbar.

Eine weitere Besonderheit bei dem Tatbestand des "Verbreitens": Im Gegensatz zu Erwerb und Besitz muss es sich bei den kinderpornographischen Schriften nicht um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handeln!

Beispiel:        Strafbar als Content-Provider können sich daher auch Nutzer eines allgemein zugänglichen interaktiven Online-Computerspiels wie Second Life machen, wenn sie ihre Spielfiguren in einer Weise einsetzen, dass dadurch kinderpornographische Darstellungen entstehen!

Handelt der Täter in Verbreitungsabsicht, soll es zur Tatvollendung genügen, dass nur eine andere Person das Trägermedium oder bei Telemedien die Abbildung in elektronischer Form erlangt hat!

 

C) Was tun bei Verdacht des Erwerbs / Besitzes kinderpornographischer Schriften?

Wie sagt der Jurist so schön: "Es kommt darauf an":

Ist man aufgrund obiger Darstellungen der Meinung, strafbares, kinderpornographisches Material erworben zu haben, zu besitzen oder gar verbreitet zu haben, bzw. findet man solches Material auf einem Datenträger (v.a. Cache-Speicher!!!) ist zunächst dringend anzuraten dies sofort zu löschen! Der technisch nicht versierte Laie sollte sich zur Not sachverständiger Hilfe bedienen, um die entsprechenden Dateien endgültig zu löschen (nur durch mehrfaches Überschreiben der gelöschten Dateien möglich). Löscht der Täter nämlich die Dateien, so ist jedenfalls der Besitzwille, der auf ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis von gewisser Dauer oder einem nennenswerten Zeitraum bezogen sein muss, zu verneinen. Übrig bleibt dann als strafrechtlicher Vorwurf nur noch das Sich-Verschaffen, das aber schwer nachzuweisen ist bzw. das Verbreiten, soweit man das Material einer Vielzahl an anderen Personen angeboten / zugänglich gemacht hat. (vgl. oben)


Ist man bereits in die Fänge der Strafverfolgungsbehörden gelangt, sollte man wegen der ganz erheblichen Konsequenzen, die in strafrechtlicher Hinsicht wie auch im persönlichen Umfeld drohen (vgl. oben), dringend einen spezialisierten Anwalt aufsuchen und keinerlei Angaben bei Polizei oder Staatsanwaltschaft machen!

Der im Bereich des Sexualstrafrechts spezialisierte Strafverteidiger wird zunächst unverzüglich Akteneinsicht - einschließlich der etwaig sichergestellten Beweise - nehmen, um eine dezidierte juristische Bewertung vorzunehmen und insbesondere prüfen zu können, ob und inwieweit es sich um ein strafbares Verhalten handelt.

Oberstes Ziel ist immer eine Verfahrenseinstellung - notfalls gegen Geldauflage - oder die Beantragung eines Strafbefehls, um die Eintragung ins Führungszeugnis und vor allem einen öffentlichkeitsträchtigen Gerichtsprozess um jeden Preis zu vermeiden.

Wie oben gezeigt, kann der versierte Anwalt suffizient helfen, indem Vorsatzprobleme dargelegt und das Beweismaterial juristisch geprüft werden.


a) Wie läuft das Verfahren der Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht) ab?

  • Das Verfahren beginnt für den Beschuldigten in der Regel mit einer Hausdurchsuchung (nicht selten auch am Arbeitsplatz). Die Behörden selbst erlangen meist im Rahmen von verdeckten Ermittlungen, Kreditkartenzahlungen oder Hinweisen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten von dem Verdacht des Besitzes kinderpornographischen Materials Kenntnis.

  • Das im Rahmen der Durchsuchung sichergestellte Material wird ausgewertet und dem Staatsanwalt vorgelegt, der dann über die Erheblichkeit und Strafbarkeit entscheidet und das Verfahren entweder einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage zu Gericht erhebt.

  • Kommt es zu einem Gerichtsverfahren wird hierin der Anklagevorwurf des Staatsanwaltes geprüft und im Falle einer entsprechenden Einschlägigkeit ein Urteil mit Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe gefällt.


b) Was kann der Anwalt tun?

Sehr viel!

  • nachdem er Akteneinsicht genommen hat, wird der erfahrene Anwalt einen sog. Verteidigungsschriftsatz erstellen, in welchem er die erhobenen Vorwürfe juristisch genau überprüft, juristisch irrelevantes herausarbeitet und juristisch relevantes neutral und objektiv darlegt um im Regelfall hierüber mit dem Staatsanwalt  ein Vorgespräch zur weiteren Vorgehensweise zu führen. Nicht selten stellt sich nach einer intensiven juristischen Überprüfung der angezeigte Sachverhalt ganz anders dar, weil vielleicht der Vorsatz nicht nachweisbar ist oder gar die Möglichkeit besteht, dass unbekannte Täter sich einen Internetzugang zu Nutze gemacht haben, was nicht selten vorkommt!

  • Hierbei wird der Anwalt ausgehend vom Ergebnis seiner juristischen Bewertung die Einstellung des Verfahrens oder einen Strafbefehl anregen, immer mit der für den Mandanten wichtigen Konsequenz einen Eintrag im Führungszeugnis möglichst zu verhindern und einen öffentlichen Gerichtsprozess zu vermeiden.

  • Der erfahrene Anwalt weiß im Übrigen auch, wann es für den Beschuldigten sinnvoll ist, Einlassungen gegenüber der Polizei zu machen, und welche außerjuristischen aber für das Verfahren relevanten Aufgaben seitens des Beschuldigten zu erledigen sind (Stichwort Täter-Opfer-Ausgleich, Entschuldigung, ärztl. Behandlung etc.)


c) Ist man automatisch vorbestraft, beim Erwerb oder Besitz kinderpornographischer Schriften?

  • Nein! Es kommt auf sehr viele Faktoren an, unter anderem ob man bereits strafrechtlich schon einmal in Erscheinung getreten ist und vor allem wie tatrelevant und einschlägig das aufgefundene kinderpornographische Material ist. Wie oben gezeigt unterliegt die Frage ob es sich überhaupt um kinderpornographische Schriften handelt einer sehr komplexen juristischen Prüfung. Auch auf die Menge und die Härte des aufgefundenen Materials kommt es dabei an.

  • Grundsätzlich gilt aber, dass bei Ersttätern mit weniger hartem und nur wenig aufgefundenem einschlägigen Material meist ein Eintrag ins Führungszeugnis vermieden werden kann!


d) Mit welcher Strafe muss man rechnen?

  • wie oben gezeigt, kommt es bei der Strafzumessung auf die jeweiligen Umstände an: Ist man bereits vorbestraft, welche Menge an kinderpornographischem Material wurde gefunden, wie hart war das Material, waren es mehr Videos oder Bilder, wie nah waren die dargestellen Kinder an der Schutzaltersgrenze (je jünger desto schlimmer) etc...

  • Grundsätzlich gilt aber, dass der nicht vorbestrafte Ersttäter, in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen kann. Aber selbst wenn eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, geschieht dies in der Regel auf Bewährung.

  • Letztlich kommt es aber auch sehr stark auf das Geschick, die Erfahrung und die Kenntnisse des Anwaltes an!


e) Wann verjährt die Tat?

  • Taten wegen Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften verjähren nach 5 Jahren. Verbreiten kinderpornographischer Schriften verjährt nach 10 Jahren.



Sexualstrafverfahren sind generell äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht - 80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen! Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, Abkehr von Familie und Freunden).

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.


RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.