Informationen vom Fachanwalt bei Erwerb, Besitz und Verbreitung jugendpornographischer Schriften

Informationen vom Fachanwalt bei Erwerb, Besitz und Verbreitung jugendpornographischer Schriften
15.11.20132865 Mal gelesen
Der Besitz, Erwerb oder das Verbreiten jugendpornographischer Schriften ist - wie auch die Kinderpornographie - strafbar und aufgrund der zunehmenden Verbreitung im Internet entsprechend oft im Fokus der Ermittlungsbehörden.

Probleme bereitet dabei vor allem das Suchen mit ambivalenten Suchbegriffen wie "Teens" Teenager" oder "Youngsters", was nicht selten zum Auffinden pornographischer Schriften jenseits der Legalität führt.

Nicht selten ist gerade diese doppeldeutige Begrifflichkeit daran schuld, dass gerade unter den gängigen angloamerikanischen Suchbegriffen sowohl legale, wie auch illegale Pornographie aufgefunden werden kann. Auch darf nicht verkannt werden, dass die Pornoindustrie darauf bedacht ist, selbst Volljährige Darsteller und damit grundsätzlich legale Pornographie jünger darzustellen, z.B. durch Zöpfchen, jugendliche Kleidung etc., was unter Umständen ebenfalls als Jugendpornographie verfolgt werden kann!

Allein hieran wird die Vielschichtigkeit an juristischen Problemen im Zusammenhang mit der Jugend- aber auch Kinderpornographie deutlich, denn der Straftatbestand der Jugendpornographie ist - ebenso wie der der Kinderpornographie - juristisch komplex und rechtlich umstritten. Nicht selten wissen Richter und Staatsanwälte (ganz zu schweigen von der Polizei, die oftmals überhaupt kein Wissen hierzu hat), aber leider auch viele Anwälte nicht um die zahlreichen juristischen Fallstricke, Meinungsstreitigkeiten und Strafbarkeitsfragen Bescheid, angefangen von der Frage nach der Strafbarkeit beim Besitz im Cache-Speicher, dem ungesicherten Internetzugang für Dritte, automatisierten Speichervorgängen von Thumbs und dem grundsätzlich straflosen bloßen Betrachten von Kinder- oder Jugendpornographie.

Ungeachtet dessen, darf nicht übersehen werden, dass der Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften im Vergleich zur Kinderpornographie zwar deutlich geringer, aber dennoch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird - im Falle des Verbreitens drohen sogar bis zu 3 Jahre Haft! Zu befürchten sind zudem weitere Konsequenzen - wie Durchsuchungen der Wohnung und des Arbeitsplatzes, polizeiliche Vernehmung von Freunden und Angehörigen, die Eintragung ins Führungszeugnis und öffentliche Diskriminierung nebst Vorverurteilung.

Der Autor dieses Artikels ist Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht und Dozent an der Universität München.

 

A) Wann ist der Erwerb bzw. Besitz von Pornographie mit Jugendlichen strafbar?

Damit eine Strafbarkeit hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes jugendpornographischer Schriften begründet wird, müssen - ähnlich wie beim Tatbestand der Kinderpornographie (siehe hierzu gesonderten Artikel bzw. Seite) - alle folgenden Merkmale erfüllt sein:


1. Erwerb/Besitz von
2. pornographischen Schrift(en),die
3. Sexuelle Handlungen, eines
4. Jugendlichen zeigen und vom
5. Vorsatz des Täters umfasst sein müssen.


Wichtig:Fehlt es nur an einem der o.g. 5 Merkmale liegt KEINE STRAFBARKEIT vor!

Jedes dieser Merkmale weist mehr oder weniger komplexe Definitionen und juristische Streitigkeiten bezüglich der Frage nach der Strafbarkeit auf, sodass jedes dieser Merkmale im Folgenden gesondert dargestellt, erläutert und mit Beispielen erklärt werden soll:

 

1. Pornographische Schrift

Zunächst muss es sich bei dem jugendpornographischen Material um sog. pornographische Schriften handeln: Der etwas eigentümliche Begriff "Schrift" dient lediglich der Gesetzesvereinfachung, meint aber sämtliche Formen von Darstellungsmöglichkeiten. Dem Begriff "Schriften" stehen somit Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen, Filme und andere Darstellungsmöglichkeiten völlig gleich!

Beispiel:        Strafbar im Sinne einer pornographischen Schrift ist somit nicht nur ein Pornoheft, sondern auch Internetbilder, Videos oder Festplatten, USB-Sticks und CDs/DVDs mit darauf gespeicherten Kinderpornos!

Eine pornographische Schrift liegt nur dann vor, wenn sexuelleHandlungen wiedergegeben werden, deren Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt.

Bloße Nacktaufnahmen und sonstige Darstellungen, die nur jugendliche Körper oder Körperteile zeigen, werden nicht erfasst; anders, wenn sich die sexuelle Handlung aus der unnatürlichen Körperhaltung ergibt.  Insbesondere muss eine objektive Gesamtbetrachtung des Werkes ergeben, dass dieses ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt.

Beispiel:        Nicht strafbar sind heimlich gefertigte Fotos von nackten Jugendlichen im Schwimmbad! Gleiches gilt für medizinische Bilder die aus objektiver Sicht nicht der sexuellen Erregung eines neutralen Betrachters dienen.


2. Jugend
pornographische Schriften

Um sich des Weiteren strafbar zu machen, muss es sich bei dem fraglichem Material um jugendpornographisches handeln: Jugendliche sind grundsätzlich nur Personen die unter 18 und nicht jünger als 14 Jahre alt sind (Wenn jünger als 14 Jahre, dann handelt es sich um Kinder, siehe hierzu den Artikel / Seite zu kinderpornographischen Schriften).

Entscheidend ist dabei das Alter zum Zeitpunkt der Herstellung der pornographischen Schrift. Die Strafbarkeit entfällt nicht, wenn die Handlung in einem Land mit anderen Altersgrenzen stattfand.

Ist die Person die in dem Porno zu sehen ist 18 Jahre und älter ist dies grundsätzlich legale Pornographie (solange sie nicht gewaltverherrlichend oder mit Tieren ist).

Ist die Person jünger als 14 Jahre, gilt sie als Kind im Sinne des Gesetzes.

Die Altersgrenzen gelten allerdings unabhängig davon, ob die Person optisch auch als Kind bzw. Jugendlicher erkennbar ist! Will heißen: Sieht das Kind oder der Jugendliche älter aus, als er tatsächlich ist, spielt das für den objektiven Straftatbestand keine Rolle. Umgekehrt kann aber ein als jünger dargestellter Jugendlicher sogar dem Straftatbestand der Kinderpornographie unterfallen, wenn er von einem objektiven Betrachter als Kind eingeschätzt werden würde!

Beispiele:        
a) Strafbar (als
Kinderpornographie!) ist es wenn eine Person zwar aussieht wie 15, aber in Wirklichkeit 13 Jahre alt ist. Die Person bleibt nämlich dennoch ein Kind, egal ob sie älter aussieht (evtl. fehlt es aber am Vorsatz hinsichtlich der Kinderpornographie, so dass "nur" Jugendpornographie vorliegt, dazu unten mehr)!

b) Strafbar als Jugendpornographie ist es wenn eine Person zwar aussieht wie 18, aber in Wirklichkeit erst 17 Jahre alt ist (auch hier kann es aber am Vorsatz fehlen, dazu unten mehr)!

Falsche Altersangaben oder eine "optische Alterung" ("Scheinerwachsene") sind also grundsätzlich irrelevant, wenn die Darsteller tatsächlich minderjährig sind!

Generell können Altersangaben, Aussehen und tatsächliches Alter in pornographischen Schriften (krass) voneinander abweichen. Um jedoch damit verbundenen Missbrauch und Gesetzeslücken zu vermeiden, kommt es nicht notwendiger Weise auf das tatsächliche Alter der Personen an, sondern ob die gezeigte Person von einem objektiven, gewissenhaft urteilenden Beobachter eindeutig als Kind bzw. zumindest Jugendlicher eingeordnet werden würde.

Das heißt im Klartext, um ein Kind im Sinne des Gesetzes handelt es sich auch, wenn die Identität des Kindes und somit sein Alter nicht ermittelt werden können, die Person aber eindeutig wie ein Kind wirkt. Aus dieser Konsequenz heraus  gelten grundsätzlich auch Jugendliche (älter als 14 Jahre), welche für einen verständigen Betrachter wie ein Kind unter 14 Jahren aussehen, als Kinder im Sinne des Gesetzes, sog. Scheinkinder!

Beispiele:
a)Strafbar als Kinderpornographie kann es daher auch sein, wenn sich herausstellt, dass die dargestellte Person in Wirklichkeit 15 Jahre alt ist, aber wie 13 Jahre alt aussieht!

b) Strafbar als Kinderpornographie ist es auch, wenn der Anbieter einer pornographischen Schrift behauptet, die dargestellte Person sei 15, die Person in Wirklichkeit aber erst 13 Jahre alt ist (s. o.).

Nicht strafbar sind jedoch Handlungen, die sich auf pornographische Schriften mit ersichtlich älteren Darstellern beziehen, für die lediglich mit Accessoires (Kinderkleidung, Spielzeug) oder mit erkennbar kontrafaktischen Altersangaben eine leicht zu durchschauende Kulisse geschaffen wird. Beim offensichtlichen Spiel mit Phantasien liegt keine jugendpornographische Schrift vor. Nicht jede bewusste Inszenierung von Minderjährigkeit ist zwangsläufig Jugendpornographie.

Beispiele:
a) Strafbar als Jugendpornographie - und nicht als Kinderpornographie - ist es, wenn eine über 14, aber noch unter 18 Jahre alte Person kindlich (z.B. mit Zöpfchen und Kinderkleidung) dargestellt wird, ein objektiver Betrachter aber ihr wirkliches Alter dennoch ohne Schwierigkeiten auf über 14 Jahre einordnen würde.

b) Nicht Strafbar ist es, wenn in Wirklichkeit volljährige Darsteller als Jugendliche auftreten; wenn also z.B. eine Darstellerin, die erkennbar über 18 Jahre alt ist, mit entsprechenden Accessoires ein "Schulmädchen" spielt. Eine Strafverfolgung könnte lediglich gegeben sein, wenn ein aufmerksamer und objektiver Betrachter aufgrund des physischen Erscheinungsbildes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Kontexts zum Schluss käme, dass Darsteller minderjährig sind - dies wird aber bei jungen Erwachsenen regelmäßig nicht der Fall sein.

Beim bloßen Erwerb/Besitz von jugendpornographischen Schriften unterfallen der Strafbarkeit allerdings nur solche Darstellungen, die ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand haben (dagegen ist Erwerb/Besitz von kinderpornographischen Schriften schon dann strafbar, wenn lediglich ein wirklichkeitsnahes Geschehen dargestellt wird!).

Dies ist letztlich eine Beweisfrage: Bei der Bewertung aus der Betrachterperspektive ist primär auf den körperlichen Entwicklungsstand der Darsteller abzustellen, es kann aber auch eine Rolle spielen, wenn durch die Verwendung von Begriffen wie "Lolita" oder anderen eindeutige Hinweisen, bzw. Altersangaben, eine Einordnung als Jugendpornographie nahe liegt und aus Sicht eines objektiven Betrachters die Minderjährigkeit der konkreten Darsteller wahrscheinlich erscheint. Wird allerdings auf Volljährigkeit hingewiesen und erscheint dies glaubhaft, ist dieser Umstand natürlich ebenfalls zu berücksichtigen. Fehlen ausdrückliche oder kontextabhängige Hinweise auf das Alter, muss allein auf den körperlichen Entwicklungsstand abgestellt werden; da Achtzehnjährige grundsätzlich von Siebzehn- oder Sechzehnjährigen nicht ohne weiteres optisch zu unterscheiden sind, ist bei geschlechtsreifen Personen eine solche Altersbestimmung schwierig. Im Grenzbereich der Volljährigkeit ist an eine Strafverfolgung daher nur zu denken, wenn entweder die Minderjährigkeit der Darsteller beweisbar feststeht, oder aber unter ganz ungewöhnlichen Umständen, nämlich wenn tatsächlich volljährige Darsteller so stark in ihrer körperlichen Entwicklung zurückgeblieben sind, dass sich dem Betrachter die Frage stellt, ob es sich nicht sogar um ein Kind handle.

 

3. Sexuelle Handlung

Weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die pornographische Schrift zudem eine sexuelle Handlung von Jugendlichen zeigen muss: die Schriften müssen keinen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen zum Gegenstand haben. Es genügt vielmehr jede sexuelle Handlung in Bezug auf den Jugendlichen. Erfasst werden

  • sexuelle Handlungen an dem Jugendlichen (= sexueller Körperkontakt),

  • sexuelle Handlungen vor dem Jugendlichen (= sexuelle Handlungen die von dem Jugendlichen als solche wahrgenommen werden),

  • sexuelle Handlungen von Jugendlichen (= Handlung des Jugendlichen ohne Involvierung anderer).

Berührungen des Jugendlichen durch andere Personen sind also nicht notwendig! Daher fallen alle Formen von sexuellen Handlungen an Jugendlichen oder durch Jugendliche an Erwachsenen oder anderen Jugendlichen unter den Begriff, ebenfalls alle sexuellen Handlungen von Jugendlichen an sich selbst und eindeutige Darstellungen des Jugendlichen und seiner Sexualorgane.

Soweit keine sexuelle Handlung durch Dritte an dem Kind vorgenommen wird, (sondern "nur" der Jugendliche abgebildet ist) ist aber erforderlich, dass ein Handeln, also ein Tun des Jugendlichen vorliegt!

Beispiele:
a) Strafbar sind z.B. Masturbation, aktive Einnahme des Jugendlichen von unnatürlichen "erotischen" Körperhaltungen (z.B. Beine gespreizt), Betonung von Genitalien oder Gesäß (sog. "Posing").

b) Nicht strafbar ist es, wenn die Abbildung "nur" Genitalien oder Gesäß wiedergibt, aber kein "posierender" Jugendlicher zu erkennen ist (weil dann keine Handlung des Jugendlichen zuordenbar ist).

c) Nicht strafbar sind auch einfache Nacktaufnahmen in einer natürlichen Körper-position (im Schlaf, beim Baden, am FKK-Strand etc.). Hier fehlt es ebenfalls an einer sexuellen Handlung des Jugendlichen!

Bei dem hier besprochenen Tatbestand des Erwerbs und Besitzes jugendpornographischer Schriften kommt hinzu, dass es sich um ein tatsächliches Geschehen handeln muss. Bei der sexuellen Handlung liegt ein tatsächliches Geschehen dann vor, wenn die in Film oder Bild aufgezeichnete sexuelle Handlung so wie abgebildet stattfand.

Da fiktive sexuellen Handlungen, also solchen die in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben aber wirklichkeitsnah wirken, von der Erwerbs-/Besitzstrafbarkeit nicht erfasst sind, kann es zu erheblichen Beweisproblemen kommen, etwa wenn ein Beschuldigter angibt es handle sich um Inszenierungen, ohne dass Jugendliche tatsächlich in sexuelle Handlungen involviert waren, oder wenn es sich - wie oben bereits gezeigt - um Darsteller handelt, die zwar jugendlich aussehen, aber bereits volljährig sind.

Beispiele:
a) Nicht strafbar ist der Erwerb oder Besitz von Darstellungen, bei denen der fiktionale Charakter schon wegen der Darstellungsform offensichtlich ist (Texte, Zeichnungen - auch naturgetreue -, Zeichentrickfilme, Computerspiele)

b) Ebenfalls nicht strafbar ist der Erwerb oder Besitz von Darstellungen, die zwar in der optischen Präsentation fotorealistisch sind, aber durch die Art des Gezeigten offenlegen, dass mit Computeranimation gearbeitet wurde, z.B. wenn die Akteure als menschenähnliche "Außerirdische" entworfen wurden oder sonstige Elemente des Irrealen enthalten, oder wenn sie als Computerspiel eindeutig zu erkennen sind.

c) Nicht strafbar ist auch der Erwerb/Besitz von wirklichkeitsnahen Darstellungen, die wie realitäts-abbildende Film- und Fotoaufnahmen aussehen aufgrund geschickter Kamera- und Schnitttechnik oder der Nachbearbeitung photographisch hergestellten Materials; anders dagegen bei Kinderpornografie!

Nacktheit ist im Übrigen keine zwingende Voraussetzung, wenn durch die Art der Gestaltung (die Art der Posen verbunden mit z.B. aufreizender Bekleidung und Accessoires) die unnatürliche Geschlechtsbezogenheit eindeutig zum Ausdruck kommt.

 

4. Erwerb oder Besitz

Um sich wegen Jugendpornographie strafbar zu machen, muss man solcherlei Schriften entweder sich verschafft (sog. Sich-Verschaffen = Erwerb) oder besessen haben bzw. noch besitzen.

Dabei ist der Regelfall das Sich-Verschaffen, also der Erwerb von Jugendpornographie, da dies den anschließenden Besitz (zwangsläufig und regelmäßig) miteinschließt. Der Besitz von Jugendpornographie spielt daher juristisch gesehen nur eine eher untergeordnete Rolle, da der Besitz in der Regel mit einem vorher getätigten Erwerb einhergeht.

a) Sich-Verschaffen von Jugendpornographie:

Die Frage ist also vor allem wann ein solches Sich-Verschaffen = Erwerb von Jugendpornographie vorliegt:

Erfasst ist jeder mit dem Besitz verbundene Erwerb von jugendpornographischen Schriften. Um sich strafbar zu machen muss derTäter die tatsächliche Verfügungsmacht über die jugendpornographische Schrift haben.

Beispiel:        Strafbar ist der Erwerb von Jugendpornographie, sobald sich die Schrift im Herrschaftsbereich einer Person befindet, also es im Belieben des Besitzers steht, zu beliebigen Zeitpunkten und so oft wie er wünscht die Abbildung oder andere Darstellung zu benutzen, aufzurufen oder zu löschen.

Im Internetverkehr ist dies zweifelsfrei der Fall, wenn die jugendpornographischen Bilddateien auf eigenen Datenträgern gespeichert werden. Vorausgesetzt wird aber eine auf Besitzbegründung zielgerichtete - also willentliche Handlung. Hieran fehlt es, wenn Bilder z.B. durch Verlinkung mit anderen Webseiten heruntergeladen wurden, ohne dass der Nutzer davon Notiz nahm. Aber auch ein Zufallsfund z.B. nach unvorsichtigem Anklicken von Links ist nicht strafbar.

Beispiele:
a) Strafbar
ist das bewusste Herunterladen von Jugendpornographie auf die Festplatte oder ein anderes Speichermedium.

b) Nicht strafbar ist das unbewusste Herunterladen von jugendpornographischen Dateien, weil sie z.B. mit nicht strafbaren Pornobildern verlinkt waren.

Juristisch problematisch ist dabei, wie das gezielte Suchen und Surfen im Internet" strafrechtlich zu bewerten ist, wenn sich der Handelnde darauf beschränkt, jugendpornographische Angebote im Internet zu studieren / zu betrachten, die auf fremden Rechnern / Servern gespeichert sind.  Denn in der Regel werden aufgerufene Abbildungen automatisch (etwa im sog. Browser-Cache) auf der Festplatte abspeichert, sodass die Inhalte somit reaktiviert werden könnten. Wegen der Automatisierung dieses Vorgangs fehlt es aber an einer zielgerichteten Verschaffungshandlung. Allerdings kommt dann regelmäßig die Anwendung der zweiten Tatbestandsalternative, des Besitzes in Betracht! (dazu unten mehr)

Beispiel:        Strafbar (nicht als Sich-Verschaffen, aber als Besitz von Jugendpornographie) ist das bloße Angucken und Anklicken von jugendpornographischen Bildern, ohne Sie bewusst auf ein Speichermedium downzuloaden, weil sie regelmäßig in den Cache-Speicher (Verlauf) des Browsers automatisch vom Computer gespeichert werden. Unter Umständen kann dies aber dann nicht strafbar sein, wenn man dies nicht weiß, der Täter mit den technischen Vorgängen beim "Surfen" nicht vertraut ist oder nicht auszuschließen ist, dass er die Bilddatei lediglich versehentlich geöffnet hat - dann kann es am Vorsatz fehlen (dazu unten mehr)!

Unabhängig von einer Speicherung gibt es in der Rechtsprechung mittlerweile sogar Ansätze, die bereits dann den Besitz von Jugendpornos annehmen, wenn eine jugendpornographische Darstellung auf dem Bildschirm des Nutzers erscheint - also noch nicht einmal in den Cache Speicher gelangt ist! Diese Ansicht stellt darauf ab, dass der Betrachter sich für Vergrößern, Speichern oder Ausdrucken entscheiden könnte. Dies überzeugt jedoch nicht. Das Vergrößern genügt nicht, wenn die Abbildung spätestens beim Ausschalten des Rechners wieder verschwindet da dann auch keine Verfügungsgewalt mehr über die Bilder und damit kein Besitz besteht.

Die zeitweise Speicherung der Daten im Arbeitsspeicher (anders beim sog. Cache-Speicher da hier dauerhaft auf die Festplatte gespeichert wird - siehe unten) des Rechners ist ebenfalls nicht ausreichend, da diese beim Ausschalten des Geräts endgültig verloren gehen, falls die Daten nicht zuvor auf der Festplatte gespeichert werden.

Beispiel:        Nicht strafbar ist das bloße Betrachten von Bildern auf dem PC wenn sie nirgends also auch nicht in den Cache gespeichert werden weil der Betrachter dann auch keinen Besitz begründet hat!Die zeitweise Speicherung der Daten im Arbeitsspeicher des Rechners ist nicht ausreichend, da diese beim Ausschalten des Geräts endgültig verloren gehen, falls sie nicht zuvor auf der Festplatte gespeichert werden.

Aus den oben genannten Gründen ist die gezielte, aber aus welchen Gründen auch immer erfolglose Suche nach jugendpornographischen Seiten nicht strafbar!

Beispiel:        Nicht strafbar ist es nach jugendpornographischen Seiten zu suchen, aber nichts zu finden.

Achtung! Aufgrund des Charakters als Unternehmensdelikt können auch aufgrund technischer Probleme gescheiterte Downloads per Internet als strafbarer Versuch erfasst werden!

Beispiel:        Strafbar (zumindest als Versuch) ist es, wenn jugendpornographische Dateien heruntergeladen werden, diese aber aufgrund technischer Probleme nicht abgespeichert werden können.

b) Besitz

Der Besitz von Jugendpornographie ist im Verhältnis zu dem o.g. Erwerb (Sich-Verschaffen gem. § 184 Abs. 4 S. 1) ein Auffangtatbestand. Er hat also nur dann eigenständige Bedeutung, wenn es mangels aktiver Handlung des Täters am zielgerichteten Verschaffen von Jugendpornographie fehlt, etwa beim automatischen Abspeichern, oder wenn jemand unwissentlich oder ungewollt Verfügungsgewalt über eine jugendpornographische Darstellung erlangt und sich ihrer nicht umgehend entledigt.

Beispiele:
a) Strafbar
(nicht als Sich-Verschaffen, aber als Besitz von Jugendpornographie) ist das bloße Angucken und Anklicken von jugendpornographischen Bildern, ohne Sie bewusst auf ein Speichermedium downzuloaden, weil sie regelmäßig in den Cache-Speicher (Verlauf) des Browsers automatisch vom Computer gespeichert werden. Unter Umständen kann dies aber dann nicht strafbar sein, wenn man dies nicht weiß, der Täter mit den technischen Vorgängen beim "Surfen" nicht vertraut ist oder nicht auszuschließen ist, dass er die Bilddatei lediglich versehentlich geöffnet hat - dann kann es am Vorsatz fehlen (dazu unten mehr)!

b) Strafbar ist auch wenn man sich zwar nicht aktiv Jugendpornographie verschafft hat, aber jugendpornographische Schriften dennoch besitzt, dies bemerkt und sie dann nicht unverzüglich löscht oder es den Behörden meldet (sog. Unterlassungsdelikt)!

Der Besitz ist aber nur strafbar solange man willentlich besitzt, man also um die jugendpornographische Schrift auch sicher weiß (dazu unten beim Vorsatz)! Das bloße Verwahren einer möglicherweise vorhandenen, aber unbenutzt bleibenden Schrift ist nicht strafbar. Sog. "bedingter Vorsatz" hinsichtlich des Besitzes genügt nicht!

Beispiele:
a) Nicht strafbar ist es wenn man gar nicht weiß, dass man jugendpornographische Schriften auf seinem PC gespeichert hat.

b) Nicht strafbar ist es, wenn es jemand nur für möglich hält und in Kauf nimmt, dass in einer umfangreichen Sammlung auch jugendpornographische Abbildungen enthalten sind.

 

5. Vorsatz, also Wissen um den Besitz

Um sich des Erwerbs oder Besitzes jugendpornographischer Schriften strafbar zu machen, muss man zu guter Letzt auch vorsätzlich bezüglich aller o.g. 4 Merkmale handeln, wobei (mit Ausnahme des bloßen Besitzes, Abs. 4 S. 2, s. o.) sog. "bedingter Vorsatz" genügt.

Vorsatz meint dabei Wissen und / oder Wollen aller oben genannten Tatbestandsmerkmale, also Wissen und/ oder Wollen bzgl. 1. Erwerb / Besitz von 2. Pornographischer/n Schrift(en) die 3. Sexuelle Handlungen eines 4. Jugendlichen zum Gegenstand haben.

Man muss sich die Jugendpornographie vor allem zielgerichtet verschafft haben. Man muss es also gewollt haben, die jugendpornographischen Schriften zu erwerben. Hierbei genügt es aber auch dass man einen etwaigen Erwerb solcher Schriften billigend in Kauf genommen hat.

Beispiel:        Strafbar ist es, wenn man bewusst Jugendpornos erwirbt, selbst dann wenn man  nicht sicher weiß ob man solcherlei Schriften (z.B. durch automatischen Download) erworben hat und sich aber damit abfindet (sog. "bedingter Vorsatz").

Beim bloßen Besitz (der also nicht mit einem vorangegangenen Erwerb einhergegangen ist, vgl. oben) ist ein Besitzwille erforderlich. Hier gibt es keinen "bedingten Vorsatz"! Ein billigendes in Kauf nehmen genügt also nicht! Dies ist wie oben gezeigt vor allem im Fall automatisch gespeicherter Abbildungen relevant (Browser-Cache).

Diesbezüglich kann jedoch der Vorsatz zu verneinen sein, wenn sich der Nutzer dieser Speicherung nicht bewusst ist insbesondere, wenn Miniaturansichten (sog. Thumbnails) gespeichert werden (was gängige Einstellungen von Internetbrowsern als automatischen Vorgang vorsehen). Werden jugendpornographische Dateien versehentlich aufgerufen und unerwünscht im Cache gespeichert, so muss sich der Nutzer dieser - soweit technisch möglich - grds. durch endgültige Löschung entledigen, sobald er sich der Speicherung bewusst ist.

Allerdings sind bei denjenigen, die "ausdauernd und systematisch" Jugendpornographie sammeln, technische Kenntnisse, die auch Browser-Cache-Funktionen einschließen, grundsätzlich zu vermuten! Indizien für das Wissen um die abgespeicherten Inhalte sind die Zahl der jugendpornographischen Abbildungen (ggf. in Relation zu vorhandener "einfacher Pornographie"), die Bezeichnungen von Bilddateien sowie anschließendes Aufrufen, Verschieben, Umbenennen oder Kopieren. Werden also nur wenige Bilder gefunden und eine nur kurze Verbindungsdauer festgestellt, gilt es als möglich, dass der Nutzer das Herunterladen nicht bemerkt hat.

Der Vorsatz muss sich aber vor allem auch auf das Alter der abgebildeten Personen erstrecken! Wer also das Alter verkennt und etwa davon ausgeht, auf einer Internetseite nur legale Pornographie zu finden, kann nicht wegen Jugendpornographie bestraft werden (Im Zweifel kommt es auch hier auf die Perspektive eines durchschnittlichen, nicht sachverständigen Beobachters an).

Beispiele:
a) Nicht strafbar
(als Jugendpornographie) ist es wenn eine Person zwar aussieht wie 19 und in Wirklichkeit 17 Jahre alt ist, aber der Betrachter fest davon ausgeht, dass die Person volljährig ist. Anders wiederum wenn der Täter es billigend in Kauf nimmt dass die Person auch ein Minderjähriger sein könnte!

b)Nicht strafbar (als Jugendpornographie) ist es auch, wenn der Anbieter einer pornographischen Schrift behauptet die dargestellte Person sei volljährig, die Person aber in Wirklichkeit minderjährig ist; der Betrachter aber dem Anbieter geglaubt hat, ohne es billigend in Kauf zu nehmen, dass die Person auch minderjährig sein könnte.

Achtzehnjährige sind für den objektiven Betrachter von Siebzehn- oder Sechzehnjährigen nicht ohne weiteres optisch zu unterscheiden. Im Grenzbereich der Volljährigkeit muss daher zum einen die Minderjährigkeit der Darsteller feststehen; zum anderen muss es zumindest Indizien dafür geben, dass der Täter von einer möglichen Minderjährigkeit der Darsteller wusste oder diese zumindest billigend in Kauf genommen hat; ansonsten wird es regelmäßig am Vorsatz fehlen!

Ferner muss der Täter nicht nur Vorsatz bzgl. der sexuellen Bedeutung der gezeigten Handlung haben, sondern er muss auch den pornographischen Charakter der Darstellung in laienhafter Weise erkennen.

Beispiel:         Nicht strafbar sind (wie oben gezeigt) heimlich gefertigte Fotos von nackten Jugendlichen im Schwimmbad! Gleiches gilt für medizinische Bilder die aus objektiver Sicht nicht der sexuellen Erregung eines neutralen Betrachters dienen. Denn in beiden Fällen wird schon gar keine sexuelle Handlung dargestellt!

Gerade die Frage nach dem Vorsatz entscheidet über Strafbarkeit oder Nichtstrafbarkeit, wobei leider zunehmend festzustellen ist, dass die Justiz über die Notwendigkeit des Vorsatzes großzügig hinwegsieht und die Taten regelmäßig trotzdem zur Anklage oder gar zur Verurteilung bringt! Gerade deswegen muss man unbedingt genau prüfen, ob ein solcher Vorsatz tatsächlich gegeben bzw. nachweisbar ist!


Nicht strafbar ist übrigens der Besitz seiner eigenen jugendpornografischen Darstellungen, also der Besitz des Darstellers selbst!
Die Strafbarkeit bzgl. Erwerb/Besitz soll nach dem Wille des Gesetzgebers auch nicht vorliegen, "wenn Jugendliche innerhalb von sexuellen Beziehungen in gegenseitigem Einverständnis von sich pornografische Schriften herstellen und diese austauschen".

Beispiel:         Nicht strafbar: ein Jugendlicher macht Pornoaufnahmen von sich selbst.

Freilich bleiben hier viele Fragen offen: Wie es sich etwa bei einem jungen Paar verhält, wenn einer der Partner gerade volljährig geworden ist; oder wenn ein junger Erwachsener von seiner noch jugendlichen Freundin "Posing"-Bilder geschickt bekommt und diese behält. Letztlich dürfte es hier jedenfalls am öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung fehlen, zumindest in solchen Fällen, in denen die dargestellte(n) Person(en) faktisch mit dem Besitz einverstanden sind und kein Fall der Verbreitung (s. u.) vorliegt. Will man als junger Erwachsener hier eine Strafbarkeit vermeiden, sollten entsprechende Aufnahmen allerdings auf keinen Fall weitergegeben und zudem spätestens bei fehlendem "faktischen Einverständnis" der dargestellten Person (d. h. insbesondere auch bei Beendigung der Beziehung!) vollständig gelöscht werden!

 

Zusammenfassung:

Der Erwerb / Besitz von Jugendpornographie ist nur dann strafbar, wenn es sich um Pornographie - d. h. Darstellungen mit sexuellen Handlungen - eines Jugendlichen handelt, die man zielgerichtet erworben hat oder willentlich besitzt.

Gerade auch Letzteres, also der Vorsatz, muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden! Dies muss regelmäßig dann scheitern, wenn sich der entsprechende Besitzwille nicht manifestiert hat.

Nicht strafbar im Sinne des Erwerbs oder Besitzes jugendpornographischer Schriften sind:

  • heimlich gefertigte Fotos von nackten Jugendlichen,
  • medizinische Bilder die aus objektiver Sicht nicht der sexuellen Erregung dienen,
  • die Abbildung nur von Genitalien oder Gesäß, aber kein posierender Jugendlicher,
  • wenn eine volljährige Person als "jugendlich" dargestellt wird, ein objektiver Betrachter aber ihr wirkliches Alter dennoch klar auf über 18 Jahre einordnen würde,
  • einfache Nacktaufnahmen in einer natürlichen Körperposition (im Schlaf, beim Baden, am FKK-Strand etc.),
  • Darstellungen, bei denen der fiktionale Charakter schon wegen der Darstellungsform offensichtlich ist (Texte, Zeichnungen - auch naturgetreue -, Zeichentrickfilme, Computerspiele),
  • Darstellungen, die zwar in der optischen Präsentation fotorealistisch sind, aber durch die Art des Gezeigten offenlegen, dass mit Computeranimation gearbeitet wurde, z.B. wenn die Akteure als menschenähnliche "Außerirdische" entworfen wurden oder sonstige Elemente des Irrealen enthalten, oder wenn sie als Computerspiel eindeutig zu erkennen sind,
  • extrem wirklichkeitsnahe Darstellungen, die aufgrund geschickter Kamera- bzw.   Schnitttechnik oder der Nachbearbeitung photographisch hergestellten Materials wie realitäts-abbildende Film- und Fotoaufnahmen aussehen,
  • unbewusst heruntergeladene jugendpornographische Dateien, die z.B. mit nicht    strafbaren Pornobildern verlinkt waren,
  • das bloße Betrachten von Bildern auf dem PC, wenn sie nirgends - also auch nicht in den Cache oder Arbeitsspeicher - gespeichert werden,
  • die zeitweise Speicherung der Daten im Arbeitsspeicher des Rechners, falls sie nicht zuvor auf der Festplatte gespeichert werden,
  • nicht wissentlich gespeicherte jugendpornographische Schriften,
  • der bloße Besitz von nur für möglich gehaltenen oder billigend in Kauf genommenen jugendpornographischen Abbildungen,
  • Schriften mit Personen die zwar volljährig aussehen, in Wirklichkeit aber minderjährig sind, bei welchen der Betrachter aber davon ausgeht (und ein objektiver Betrachter auch davon ausgehen kann), dass die Person volljährig ist. - Anders wiederum wenn der Täter es billigend in Kauf nimmt dass die Person auch minderjährig sein könnte!
  • Schriften, bei welchen der Anbieter behauptet die dargestellte Person sei volljährig, die    Person aber in Wirklichkeit minderjährig ist und der Betrachter dem Anbieter geglaubt hat ohne es billigend in Kauf zu nehmen, dass die Person auch minderjährig sein könnte,
  • Abbildungen bei denen sich herausstellt, dass die dargestellte Person in Wirklichkeit volljährig ist, aber wie 17 Jahre alt aussieht.
  • Abbildungen im Besitz von Jugendlichen, die sie selbst darstellen und von ihnen selbst angefertigt wurden.


Strafbar wegen Erwerbs oder Besitzes jugendpornographischer Schriften sind

  • die Abbildung sexueller Handlungen an dem Jugendlichen (= sexueller Körperkontakt),
  • die Abbildung sexueller Handlungen vor dem Jugendlichen (= sexuelle Handlungen, die von dem Jugendlichen als solche wahrgenommen werden),
  • die Abbildung sexueller Handlungen von Jugendlichen (= Handlung des Jugendlichen ohne Involvierung anderer), z.B. Masturbation,unnatürliche erotische Körperhaltungen (z.B. gespreizte Beine), Betonung von Genitalien oder Gesäß (sog. "Posing"),

  • sich im Herrschaftsbereich einer Person befindliche jugendpornographische Schriften (wenn es also im Belieben des Besitzers steht, zu beliebigen Zeitpunkten und so oft wie erwünscht die Abbildung oder andere Darstellung zu benutzen, aufzurufen oder zu löschen)
  • bewusst heruntergeladene Jugendpornographie auf die Festplatte oder ein anderes Speichermedium,
  • jugendpornographische Dateien die zwar heruntergeladen, aber aufgrund technischer Probleme nicht abgespeichert werden konnten,
  • Abbildungen bei denen eine Person zwar volljährig aussieht aber in Wirklichkeit minderjährig Jahre ist (unter Umständen aber dann nicht strafbar wenn kein Vorsatz vorhanden!),
  • pornographische Schriften, von welchen der Anbieter behauptet, die dargestellte Person sei volljährig, die Person ist aber in Wirklichkeit minderjährig (unter Umständen aber dann nicht strafbar wenn kein Vorsatz vorhanden!),
  • das bloße Angucken und Anklicken von jugendpornographischen Bildern, ohne sie bewusst auf ein Speichermedium downzuloaden, weil sie regelmäßig in den Cache-Speicher (Verlauf) des Browsers automatisch vom Computer gespeichert werden (Unter Umständen aber dann nicht strafbar wenn man dies nicht weiß, da dann kein Vorsatz!),
  • der Besitz von jugendpornographischen Schriften wenn man sich zwar aktiv keine Jugendpornographie verschafft hat, aber merkt, dass man jugendpornographische Schriften dennoch besitzt und sie nicht unverzüglich löscht oder es den Behörden meldet,
  • der bewusste Erwerb von Jugendpornographie, selbst dann, wenn man  nicht sicher weiß, ob man solcherlei Schriften (z.B. durch automatischen Download) erworben hat und sich aber damit abfindet.
 

B) Wann ist das Verbreiten jugendpornographischer Schriften strafbar?

Die schwere Deliktsform im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Jugendpornographie ist das Verbreiten, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht ist.

Verbreiten meint die Weitergabe bzw. das Zugänglichmachen einer jugendpornographischen Schrift an einen größeren Personenkreis, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn man im Rahmen von sog. Tauschbörsen, peer to peer Plattformen oder anderen Foren handelt, bei dem es zum gegenseitigen Datenaustausch kommt bzw. kommen kann.

Das Fatale an den Tauschbörsen wie z.B. emule, utorrent oder edonkey ist, dass man hier nicht nur selbst Dateien herunterlädt, sondern gleichzeitig seine eigenen Dateien - auch die soeben heruntergeladenen - sämtlichen anderen Nutzern der Tauschbörse wiederum zur Verfügung stellt und sich dadurch regelmäßig des Verbreitens strafbar macht!

Allerdings ist in Bezug auf das Verbreiten zunächst einschränkend zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Dateien an einen nach Zahl und Individualität unbestimmten oder jedenfalls so großen Nutzerkreis sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Der Begriff des Verbreitens ist daher eng auszulegen! Die Weitergabe einer Schrift nur an einzelne bestimmte Personen ist daher noch kein Verbreiten, auch wenn dies zum Zweck der Veröffentlichung geschieht.

Beispiele:
a) Nicht strafbar (als Verbreiten) ist das vereinzelte Versenden von Dateien durch E-Mail, solange dies nicht über offene Verteilerlisten geschieht.

b) Soweit die E-Mails z.B. nur über einen fremden Server aufgerufen werden und nicht auf dem Rechner gespeichert werden, fehlt es an einer körperlichen Weitergabe.

Liegen die genannten Voraussetzungen dagegen vor, so ist ein Verbreiten nicht deshalb zu verneinen, weil die Schrift den einzelnen Empfängern "vertraulich" oder in verschlüsselter Form zugeleitet wird.

Nicht notwendig ist, dass die Schrift tatsächlich an eine größere Zahl von Personen gelangt ist!

Auch eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht notwendig!

Da ein Verbreiten bereits die Verbreitungstätigkeit, d.?h. das Auf-den-Weg-Bringen der Schrift ist, genügt bereits, wenn der Täter die Kenntnisnahme durch Dritte nicht mehr verhindern kann. Handelt es sich bei den Jugendpornos um eine Mehrzahl zur Verbreitung bestimmter Schriften ist es ausreichend, wenn mit deren Verbreitung begonnen worden ist, was schon mit der Abgabe des ersten Stücks der Fall ist. Möglich ist ein Verbreiten aber auch als "Kettenverbreitung" bei einem Einzelexemplar, wenn dieses einem größeren Personenkreis nacheinander zugänglich gemacht werden soll.

Beispiel:         Der Täter verleiht seine Jugendpornos an einen Dritten, der diese wiederum weiterverleiht....

Verbreiter können sowohl Content-Provider als auch Host-Service-Provider sein, unter bestimmten Umständen sind Access-Provider wegen Beihilfe strafbar.

Eine weitere Besonderheit bei dem Tatbestand des "Verbreitens": Im Gegensatz zu Erwerb und Besitz muss es sich bei den jugendpornographischen Schriften nicht um ein tatsächliches Geschehen handeln!

Erfasst wird also auch wirklichkeitsnahes oder sogar fiktives Geschehen!

Beispiele:
a) Strafbar sein kann daher das Verbreiten von wirklichkeitsnahen Darstellungen, die wie realitäts-abbildende Film- und Fotoaufnahmen aussehen aufgrund geschickter Kamera- und Schnitttechnik oder der Nachbearbeitung photographisch hergestellten Materials, selbst wenn sie nicht auf realen Darstellern beruhen!

b) Strafbar als Content-Provider können sich daher auch Nutzer eines allgemein zugänglichen interaktiven Online-Computerspiels wie Second Life machen, wenn sie ihre Spielfiguren in einer Weise einsetzen, dass dadurch eindeutig jugendpornographische Darstellungen entstehen! Freilich ist hier wieder die Abgrenzung zwischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen schwierig, s. o.

Handelt der Täter in Verbreitungsabsicht, soll es zur Tatvollendung genügen, dass nur eine andere Person das Trägermedium oder bei Telemedien die Abbildung in elektronischer Form erlangt hat!

 

C) Was tun bei Verdacht des Erwerbs / Besitzes jugendpornographischer Schriften?

Wie sagt der Jurist so schön: "Es kommt darauf an":

Ist man aufgrund obiger Darstellungen der Meinung, strafbares, jugendpornographisches Material erworben zu haben, zu besitzen oder gar verbreitet zu haben, bzw. findet man solches Material auf einem Datenträger (v.a. Cache-Speicher!!!) ist zunächst dringend anzuraten dies sofort zu löschen! Der technisch nicht versierte Laie sollte sich zur Not sachverständiger Hilfe bedienen, um die entsprechenden Dateien endgültig zu löschen (nur durch mehrfaches Überschreiben der gelöschten Dateien möglich). Löscht der Täter nämlich die Dateien, so ist jedenfalls der Besitzwille, der auf ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis von gewisser Dauer oder einem nennenswerten Zeitraum bezogen sein muss, zu verneinen. Übrig bleibt dann als strafrechtlicher Vorwurf nur noch das Sich-Verschaffen, das aber schwer nachzuweisen ist bzw. das Verbreiten, soweit man das Material einer Vielzahl an anderen Personen angeboten / zugänglich gemacht hat. (vgl. oben)


Ist man bereits in die Fänge der Strafverfolgungsbehörden gelangt, sollte man wegen der erheblichen Konsequenzen, die in strafrechtlicher Hinsicht wie auch im persönlichen Umfeld drohen (vgl. oben), dringend einen spezialisierten Anwalt aufsuchen und keinerlei Angaben bei Polizei oder Staatsanwaltschaft machen!

Der im Bereich des Sexualstrafrechts spezialisierte Strafverteidiger wird zunächst unverzüglich Akteneinsicht - einschließlich der etwaig sichergestellten Beweise - nehmen, um eine dezidierte juristische Bewertung vorzunehmen und insbesondere prüfen zu können, ob und inwieweit es sich um ein strafbares Verhalten handelt.

Oberstes Ziel ist immer eine Verfahrenseinstellung - notfalls gegen Geldauflage - oder die Beantragung eines Strafbefehls, um die Eintragung ins Führungszeugnis und vor allem einen öffentlichkeitsträchtigen Gerichtsprozess um jeden Preis zu vermeiden.

Wie oben gezeigt, kann der versierte Anwalt suffizient helfen, indem Vorsatzprobleme dargelegt und das Beweismaterial juristisch geprüft werden.

 

a) Wie läuft das Verfahren der Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht) ab?

  • Das Verfahren beginnt für den Beschuldigten in der Regel mit einer Hausdurchsuchung (nicht selten auch am Arbeitsplatz). Die Behörden selbst erlangen meist im Rahmen von verdeckten Ermittlungen, Kreditkartenzahlungen oder Hinweisen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten von dem Verdacht des Besitzes jugendpornographischen Materials Kenntnis.

  • Das im Rahmen der Durchsuchung sichergestellte Material wird ausgewertet und dem Staatsanwalt vorgelegt, der dann über die Erheblichkeit und Strafbarkeit entscheidet und das Verfahren entweder einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage zu Gericht erhebt.

  • Kommt es zu einem Gerichtsverfahren wird hierin der Anklagevorwurf des Staatsanwaltes geprüft und im Falle einer entsprechenden Einschlägigkeit ein Urteil mit Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe gefällt.
 

b) Was kann der Anwalt tun?

Sehr viel!

  • nachdem er Akteneinsicht genommen hat, wird der erfahrene Anwalt einen sog. Verteidigungsschriftsatz erstellen, in welchem er die erhobenen Vorwürfe juristisch genau überprüft, juristisch irrelevantes herausarbeitet und juristisch relevantes neutral und objektiv darlegt um im Regelfall hierüber mit dem Staatsanwalt  ein Vorgespräch zur weiteren Vorgehensweise zu führen. Nicht selten stellt sich nach einer intensiven juristischen Überprüfung der angezeigte Sachverhalt ganz anders dar, weil vielleicht der Vorsatz nicht nachweisbar ist oder gar die Möglichkeit besteht, dass unbekannte Täter sich einen Internetzugang zu Nutze gemacht haben, was nicht selten vorkommt! 

  • Hierbei wird der Anwalt ausgehend vom Ergebnis seiner juristischen Bewertung die Einstellung des Verfahrens oder einen Strafbefehl anregen, immer mit der für den Mandanten wichtigen Konsequenz einen Eintrag im Führungszeugnis möglichst zu verhindern und einen öffentlichen Gerichtsprozess zu vermeiden.

  • Der erfahrene Anwalt weiß im Übrigen auch, wann es für den Beschuldigten sinnvoll ist, Einlassungen gegenüber der Polizei zu machen, und welche außerjuristischen aber für das Verfahren relevanten Aufgaben seitens des Beschuldigten zu erledigen sind (Stichwort Täter-Opfer-Ausgleich, Entschuldigung, ärztl. Behandlung etc.)
 

c) Ist man automatisch vorbestraft, beim Erwerb oder Besitz jugendpornographischer Schriften?

  • Nein! Es kommt auf sehr viele Faktoren an, unter anderem ob man bereits strafrechtlich schon einmal in Erscheinung getreten ist und vor allem wie tatrelevant und einschlägig das aufgefundene jugendpornographische Material ist. Wie oben gezeigt unterliegt die Frage ob es sich überhaupt um jugendpornographische Schriften handelt einer sehr komplexen juristischen Prüfung. Auch auf die Menge und die Härte des aufgefundenen Materials kommt es dabei an.

  • Grundsätzlich gilt aber, dass bei Ersttätern mit weniger hartem und nur wenig aufgefundenem einschlägigen Material in den meisten Fällen ein Eintrag ins Führungszeugnis vermieden werden kann!
 

d) Mit welcher Strafe muss man rechnen?

  • wie oben gezeigt, kommt es bei der Strafzumessung auf die jeweiligen Umstände an: Ist man bereits vorbestraft, welche Menge an jugendpornographischem Material wurde gefunden, wie hart war das Material, waren es mehr Videos oder Bilder, wie nah waren die dargestellen Jugendlichen an der Schutzaltersgrenze (je jünger desto schlimmer) etc...

  • Grundsätzlich gilt aber, dass der nicht vorbestrafte Ersttäter, in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen kann. Aber selbst wenn eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, geschieht dies in der Regel auf Bewährung.

  • Letztlich kommt es aber auch sehr stark auf das Geschick, die Erfahrung und die Kenntnisse des Anwaltes an!
 

e) Wann verjährt die Tat?

  • Taten wegen Erwerb und Besitz von jugendpornographischen Schriften verjähren nach 3 Jahren. Verbreiten jugendpornographischer Schriften verjährt nach 5 Jahren.



Sexualstrafverfahren sind generell äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht - 80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen! Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, Abkehr von Familie und Freunden).

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.



RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.